W145 2116016-1•BVwG W145 2116016-1
W145 2116016-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2016
Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, triftige Gründe
W145 2116016-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SV XXXX, stellte am 14.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 14.11.2014, 29.01.2015 und 09.03.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Treasury-Manager bzw. Betriebswirt oder gemäß den Notstandshilfebestimmungen im Voll-/Teilzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Wien sei. Es seien keine Betreuungspflichten vorhanden. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
3. Im Schreiben des AMS vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 17.06.2015, 09:00 Uhr, stattfindet. Das Schreiben enthält eine Rechtsbelehrung über § 49 AlVG und dessen Rechtsfolgen.
4. Am 12.02.2015 erhielt der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zu einem Infotag bei XXXX GmbH für 25.02.2015 übermittelt.
5. Am 25.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg eine Nachricht an das AMS, in welcher er ausführte, dass er, weil er bis zum Abend ein Konzept für eine mögliche zukünftige Beschäftigung ausarbeiten müsse, sich für den Infotag bei XXXX GmbH entschuldigen müsse. Mit Nachricht des AMS vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Termin bei XXXX GmbH ein Kontrolltermin nach § 49 AlVG sei und wurde er darüber aufgeklärt, dass er den Termin unbedingt einzuhalten habe, weil es sonst zu einer Geldsperre nach § 49 AlVG kommen könne.
6. Mit Nachricht des Beschwerdeführers vom 26.02.2015 teilte dieser dem AMS mit, dass er die Nachricht des AMS vom 25.02.2015 erst am heutigen Tag erhalten habe und ihm daher eine Teilnahme bei dem gestrigen Kontrolltermin nicht möglich gewesen sei. Er habe jedoch am gestrigen Tag Vorbereitungen für eine konkrete Jobchance getroffen und stellen diese Vorbereitungen daher einen triftigen Entschuldigungsgrund dar.
7. Mit Schreiben des AMS vom 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung "Infotag XXXX GmbH für XXXX 2015" am 11.03.2015 zwischen 09:00 und 12:00 Uhr eingeladen.
8. Bei der am 09.03.2015 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.02.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weil er an diesem Tag für eine mögliche Arbeit Vorbereitungen getroffen habe und den Termin deshalb nicht einhalten habe können. Er könne dafür keine Belege vorbringen; daher sei ihm klar, dass der 25.02.2015 von seinem Leistungsbezug abgezogen werde und sei er damit einverstanden.
9. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 09.03.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde mit dem Beschwerdeführer (zusätzlich) vereinbart, dass er mit 11.03.2015 bei
XXXX GmbH einsteigt. Zudem wurde nochmals festgehalten, dass der 17.06.2015, 09:00 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde.
10. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 19.03.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 25.02.2015 bis 25.02.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.02.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.02.2015 beim AMS gemeldet habe.
11. Bei der am 09.07.2015 wegen (neuerlicher) Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 17.06.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 nicht eingehalten habe, weil er den Termin für September 2015 im Kopf gehabt habe, obwohl er schriftlich (Betreuungsvereinbarung) über den Termin am 17.06.2015 informiert worden sei. Somit sei es sein Fehler gewesen.
12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 07.07.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 08.07.2015 beim AMS gemeldet habe.
13. Gegen Spruchpunkt A) dieses Bescheides vom 24.07.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 09.03.2015 mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen habe, in welcher auch der Kontrolltermin am 17.06.2015 angeführt gewesen sei. Am 26.03.2015 habe er mit XXXX Wien (= Projekt von XXXX GmbH) eine Beratungsvereinbarung für einen Zeitraum bis höchstens 12 Monate abgeschlossen. Am 27.03.2015 sei er von XXXX GmbH informiert worden, dass es während der Beratung durch XXXX GmbH keine Kontrolltermine beim AMS gebe, weil es ja regelmäßige Termine bei XXXX GmbH gebe und XXXX GmbH an das AMS berichte. Er habe alle XXXX GmbH-Termine immer pünktlich eingehalten. Der Grund, warum er den Kontrolltermin vom 17.06.2015 nicht eingehalten habe, beruhe auf einem Missverständnis, das XXXX GmbH verursacht habe. Der Beschwerdeführer sehe die Fehlinformation von XXXX GmbH als einen triftigen Grund an, sein Nichterscheinen zu entschuldigen. Weiters wolle er anführen, dass er erst am 03.07.2015 vom AMS die Information bezüglich des versäumten Kontrollmeldetermins erhalten habe und er sich gleich am nächsten Werktag telefonisch beim AMS gemeldet habe um die weitere Vorgangsweise abzuklären. Er begehre, die Einstellung seines Leistungsbezuges ab 17.06.2015 bis 07.07.2012 aufzuheben, weil die Einstellung des Bezuges auf einem Missverständnis beruhe. Sein Ersatzbegehren ziele darauf ab, die Einstellung seines Leistungsbezuges ab 19.06.2015 bis 07.07.2015 aufzuheben.
14. Am 08.09.2015 wurde Frau XXXX, Personalberaterin bei XXXX GmbH, als Zeugin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie am 26.03.2015 Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Im Zuge von Erstgesprächen sage sie immer dazu, dass die Betreuung auf beiden Seiten (also seitens des AMS und seitens XXXX GmbH) stattfinde. Am 08.04.2015 habe sie ein Einzelgespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt. Sie sei verwundert, dass der Beschwerdeführer das Gruppencoaching anspricht, zumal er laut ihren Aufzeichnungen den Termin am 27.03.2015, an dem ein Gruppencoaching stattgefunden habe, abgesagt habe. Ihrer Ansicht nach habe er an keinem Gruppencoaching teilgenommen. Abgesehen davon, erhalte kein Teilnehmer von ihr die Auskunft, dass er sich nicht beim AMS melden müsse.
15. Ebenfalls am 08.09.2015 wurde Frau XXXX, Personalberaterin bei
XXXX GmbH, als Zeugin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie am 04.05.2015 zu dem Projekt XXXX Wien gewechselt sei und alle Teilnehmer von Frau XXXX übernommen habe, so auch den Beschwerdeführer. Am 06.05.2015 habe sie das erste Gruppencoaching gehabt. Dabei sei es ums Kennenlernen gegangen, das Organisatorische sei kein Thema gewesen, da die Leute ja bereits bei
XXXX GmbH aufgenommen gewesen seien. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer alle Termine bei ihr wahrgenommen habe. Er bewerbe sich selbständig und mache einen zuverlässigen Eindruck. Vom 10.08.2015 bis 29.08.2015 sei sie auf Urlaub gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer vor ihrem Urlaub zuletzt am 05.08.2015 gesehen. Am 16.07.2015 habe er sie darüber informiert, dass das AMS eine Sperre verhängt habe, da er den Termin am 17.06.2015 nicht eingehalten habe. Auf die Frage, ob er dies nicht gewusst hätte, habe er geantwortet, dass er in einem Gruppencoaching mit Frau XXXX erfahren hätte, dass eine Meldung beim AMS nicht erforderlich sei.
16. Mit Schreiben des AMS vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Protokolle der niederschriftlichen Zeugeneinvernahmen der zwei Mitarbeiterinnen von XXXX GmbH übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu bis 24.09.2015 Stellung zu nehmen.
17. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.09.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte er aus, dass er zunächst seine Beschwerde in einem Punkt korrigieren wolle. Er habe sich hinsichtlich des Datums, an dem das Missverständnis entstanden sei, geirrt. In seiner Beschwerde habe er fälschlicherweise den 27.03.2015 angeführt. Er habe an jenem Tag allerdings einen Vorstellungstermin gehabt, weshalb er den Gruppentermin bei Frau
XXXX abgesagt habe. Bei welcher Info-Veranstaltung und somit an welchem Tag genau das Missverständnis entstanden sei, könne er nicht mehr sagen. Dessen ungeachtet könnten bei solchen Gruppenveranstaltungen immer Missverständnisse auf beiden Seiten passieren. Daher bleibe er bei seiner Behauptung, dass er den Kontrolltermin am 17.06.2015 aufgrund eines Missverständnisses nicht eingehalten habe und bleibe er bei seiner Bitte, dieses Missverständnis als einen triftigen Grund zu akzeptieren, der sein Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin entschuldige.
18. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der besagte Termin am 17.06.2015 dem Beschwerdeführer bereits im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 29.01.2015 ausgefolgt und er über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermin belehrt worden sei. Zudem sei der Termin in der Betreuungsvereinbarung vom 09.03.2015 noch einmal erfasst worden. Schon dieser Umstand habe dem Beschwerdeführer klar machen müssen, dass das AMS trotz Zuweisung zu
XXXX GmbH weiterhin an dem Termin festhalte. Die Annahme des Beschwerdeführers, der Termin sei nun plötzlich hinfällig, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar. Ein Kontrolltermin werde immer schriftlich mit der entsprechenden Rechtsbelehrung vorgeschrieben. Die Nichteinhaltung des Kontrolltermins sei ausschließlich seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen.
19. Mit Schreiben vom 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er führte aus, dass sein Nichterscheinen zum Kontrolltermin am 17.06.2015 einzig und allein auf einem Missverständnis beruhe, das zwischen dem AMS bzw. XXXX GmbH und ihm entstanden sei. Wenn ausgeführt werde, dass der bereits am 29.01.2015 vereinbarte Kontrolltermin für den 17.06.2015 nochmals in den neuen Betreuungsplan aufgenommen worden sei um Missverständnissen vorzubeugen, so dürfte genau das Gegenteil der Fall gewesen sein. Durch die neue Betreuungsvereinbarung sei beim Beschwerdeführer offensichtlich das Missverständnis ausgelöst worden, dass ein neuer, und zwar späterer, Kontrolltermin vereinbart worden sei.
20. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht seit 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache von Seiten des AMS für den 17.06.2015 um 09:00 Uhr ein Kontrolltermin, welcher als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.
Im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 09.03.2015 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.02.2015 wurde mit ihm eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt, in welcher - nochmals mit dem Hinweis, dass einerseits der für 17.06.2015 vereinbarte Termin als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, - festgehalten wurde, dass der 17.06.2015, 09:00 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 nicht wahrgenommen und sich erst am 08.07.2015 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 17.06.2015 bis 07.07.2015 eingestellt wurde.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 17.06.2015 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 um 09:00 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrolltermin am 17.06.2015 um 09:00 Uhr nicht eingehalten hat.
Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 828).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Grund, warum er den Kontrolltermin vom 17.06.2015 nicht eingehalten habe, auf einem von XXXX GmbH verursachten Missverständnis beruhe, zumal er von XXXX GmbH informiert worden sei, dass es während der Beratung durch XXXX GmbH keine Kontrolltermine beim AMS gebe, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem AMS am 09.07.2015 angegeben, dass er, obwohl er schriftlich über den Termin am 17.06.2015 informiert worden sei, diesen nicht eingehalten habe und räumte auch ein, dass dies sein eigener Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer erwähnte im Zuge dieser Niederschrift mit keinem Wort eine allfällige Falschauskunft seitens XXXX GmbH, sondern berief er sich erstmals in seiner Beschwerde darauf. Zudem ist anzumerken, dass die beiden Personalberaterinnen der XXXX GmbH, welche vom AMS als Zeuginnen einvernommen wurde, aussagten, dass dem Beschwerdeführer niemals die Auskunft gegeben wurde, sich nicht mehr beim AMS melden zu müssen und ist kein Grund hervorgekommen, diese Aussagen der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen. Weiters ist festzuhalten, dass das AMS dem Beschwerdeführer überhaupt keinen Grund zur der Annahme gegeben hat, dass er den Termin am 17.06.2015 nicht einhalten müsse. Vielmehr wurde er in der Betreuungsvereinbarung vom 09.03.2015 noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass der Termin am 17.06.2015 wahrzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2015 - nämlich am 25.02.2015 - bereits einen Kontrolltermin versäumt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bekannt sind.
Es ist der belangten Behörde zusammenfassend somit nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein triftiger Grund ersichtlich sei, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, seinen Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 um 09:00 Uhr wahrzunehmen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die gegenständliche Prüfung beschränkt sich auf Spruchpunkt A) des Bescheides vom 19.02.2015/der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2015 zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt B) überhaupt kein - weder in der Beschwerde noch im Vorlangeantrag - Beschwerdevorbringen erstattet hat.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:
§ 47. (1) ...
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;
10. Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin (als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG) dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. So wurde dem Beschwerdeführer der Termin für 17.06.2015 bereits am 29.01.2015 samt Rechtsbelehrung ausgefolgt. Zudem wurde der Termin nochmals in der Betreuungsvereinbarung vom 09.03.2015 wiederum mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 49 AlVG und, dass diese Terminmitteilung als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, erfasst.
Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer durfte nicht davon ausgehen, dass er während der Beratung durch XXXX GmbH keine Kontrolltermine beim AMS mehr wahrzunehmen hat. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Nichterscheinen zum Kontrolltermin am 17.06.2015 einzig und allein auf einem Missverständnis beruhe, das zwischen dem AMS bzw. XXXX GmbH und ihm entstanden sei, so ist nochmals auszuführen, dass das Vorliegen eines bloßen Missverständnisses keinen triftigen Entschuldigungsrund iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellt.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer gibt selbst an den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin am 17.06.2015 versäumt zu haben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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