W105 2118346-1•BVwG W105 2118346-1
W105 2118346-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W105 2118346-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Volljährigkeit festgestellt, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2015, Zl. 1073504102/150671706, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28.09.2013 sowie einer Asylantragstellung vom 11.02.2014 in Italien vor.
1.2. Mit Bescheid vom 31.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 06.11.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mangels Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid bis zum Ablauf des 13.11.2015, erwuchs dieser am 14.11.2015 in Rechtskraft.
1.3. Aus der Strafkarte des Antragstellers geht hervor, dass er mit Urteil vom 17.11.2015, rechtskräftig seit 21.11.2015, wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
1.4. Am 10.12.2015 brachte der Beschwerdeführer mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2015 ein.
1.5. Mit Bescheid vom 06.01.2016 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG vom BFA abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 15.01.2016 durch Hinterlegung bei der Erstbehörde zugestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben.
1.6. Einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 09.02.2016 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei am 11.12.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.1. § 22 Abs. 12 AsylG lautet:
Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG ist binnen einer Woche einzubringen.
§ 32 Abs. 1 AVG lautet:
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt werden, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
§ 33 Abs. 1 AVG lautet:
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
2.2. Der ablehnende Bescheid des BFA vom 31.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 13.11.2015. Mangels Beschwerdeeinbringung bis zu diesem Zeitpunkt erwuchs der Bescheid am 14.11.2015 in Rechtskraft.
2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - am 10.12.2015 bei der Erstbehörde eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG vom BFA mit Bescheid vom 06.01.2016 abgewiesen und dieser dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.01.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Da bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
2.4. Da der Antragsteller die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt hat, der dagegen gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Erstbehörde abgewiesen und diese Entscheidung nicht bekämpft wurde, war die Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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