L504 2117232-1•BVwG L504 2117232-1
L504 2117232-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L504 2117232-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten XXXX , im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF
abgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Am 07.11.2014 stellte die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Irak, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bad Deutsch Altenburg erstbefragt, wobei sie als Fluchtgrund angab, dass sie wegen der ISIS geflohen sei.
Am 08.11.2014 wurde der bP von der Erstaufnahmestelle Ost die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.
Mit Verfügung vom 12.11.2014 wurde der Verwaltungsakt zugelassen und an die Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] abgetreten, wo dieser am 14.11.2014 einlangte.
Am 26.05.2015 langte durch den ausgewiesenen Rechtsfreund eine Vollmachtsbekanntgabe ein.
Am 23.06.2015 erfolgte durch den bevollmächtigten Rechtsberater Akteneinsicht.
Mit am 29.07.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz brachte die bP durch ihren Rechtsfreund eine Säumnisbeschwerde ein. Moniert wird, dass die bP bereits vor einem Jahr einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe, darüber aber noch nicht entschieden worden sei.
Am 17.11.2015 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem BVwG vor, da nicht absehbar sei, wann mit einer behördlichen Entscheidung gerechnet werden könne.
Die Zeitverzögerung ergebe sich aus allgemeiner Arbeitsauslastung, dem massiven Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, angeordneten Schwerpunktsetzungen, Umstellung sowie Vorbereitung auf das neue Bundesamt, Teilnahme an Schulungen, Absolvierung von Journaldiensten sowie zusätzlicher zeitintensiver IFA-Administrierungsprozesse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat am 07.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw eingebracht. Am 07.11.2014 wurde sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 29.07.2015 hat die bP eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Die Verzögerung an der Entscheidung ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse bzw. Umstände, die nicht in der Sphäre des Bundesamtes liegen.
Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben. Weiters wurde in die öffentlich zugänglichen und medial präsenten Asylstatistiken 2014 und November 2015, abrufbar unter www.bmi.gv.at, Einsicht genommen. Der im gegenständlichen Zeitraum gegebene - und noch immer anhaltende - massive Zustrom von Fremden in das Bundesgebiet kann als notorisch erachtet werden.
Dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden hat ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Am 07.11.2014 wurde der Antrag gestellt bzw. eingebracht, am 29.07.2015, also nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, wurde die Säumnisbeschwerde eingebracht.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist und bei einer Steigerung der Antragszahlen somit in mehreren Vollzugsbereichen davon unmittelbar betroffen ist.
Es stellt sich gegenständlich die Frage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die bP an der Verzögerung des Verfahrens ein Verschulden trifft.
Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen alleine im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen, wobei vor allem im 4. Quartal 2014 ein beginnender, gravierender Anstieg von Anträgen zu verzeichnen war, der sich im Folgenden weiter massiv steigerte. Im Jahr 2015 lagen bis Mai (Ende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist) die Antragszahlen um ein Vielfaches höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Bis Ende November 2015 wurden der Statistik nach 81.127 "Asylanträge" gestellt. Im Vergleichszeitraum 2014 waren dies
23.861. 2015 lagen damit alleine die Anträge auf internationalen Schutz - die anderweitigen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des BFA gar nicht miteingerechnet - um 240 % höher als jene im Jahr 2014. Diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Das Bundesamt war personell für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie, die einer besonders sorgfältigen und zuweilen damit verbundenen zeitaufwändigen Verfahrensführung bedürfen (BVwG 12.01.2016, W170 2116339-1).
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - massiven Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein von der Behörde unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen bzw. fristgemäßen Entscheidungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat am 29.07.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung und ist diese im Wesentlichen durch den massiven Zustrom von Fremden bzw. Asylwerbern auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine binnen kürzester Zeit eingetretene Massenfluchtbewegung eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.
Absehen von einer Verhandlung
Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde abzuweisen war. Zudem wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.
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