W198 2106986-1•BVwG W198 2106986-1
W198 2106986-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2016
Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege, Selbstversicherung,<br/>Zeitpunkt
W198 2106986-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von RXXXX LXXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 30.01.2015, Aktenzeichen HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF. insofern stattgegeben, als der Spruch nunmehr lautet.
Der Beschwerdeführerin steht ab 01.05.1993 bis 31.08.2001 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 14.11.2014, Aktenzeichen HVBA-XXXX, wurde der Antrag der RXXXX LXXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) vom 15.03.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines (im Bescheid näher bezeichneten) behinderten Kindes der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des ärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes (Morbus Down) sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.01.2002 bis 31.12.2006 und vom 01.01.2008 bis laufend nicht gerechtfertigt. Trotz bestehender Erkrankung sei aufgrund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, "dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen des Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.12.2014 Beschwerde. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter mit einem Down Syndrom (Mongolismus) und einem schweren Herzfehler am XXXX1985 geboren worden sei und deshalb wiederholt im Krankenhaus behandelt werden musste. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, sie einigermaßen in ihrer Entwicklung - trotz - ihrer Behinderung zu fördern. Sie selbst sei vor der Geburt des Kindes Verkäuferin und Kindergartenhelferin gewesen. Diese Tätigkeit hätte sie aufgeben müssen und hätte sie auch später nie mehr den Beruf ausüben können. Die Pflege des Kindes hätte die ganze Familie rund um die Uhr beansprucht. Selbst eine stundenweise Tätigkeit wäre nicht möglich gewesen, da bei ihr auf dem Land die Erwerbsmöglichkeiten nicht so wie in der Stadt gegeben seien. Selbst bei Entgegenkommen des Dienstgebers, hätte für eine Tätigkeit neben der Kinderbetreuung keine Möglichkeit bestanden. Sie hätte ihr Kind selbst in den Integrationskindergarten, später in die Integrationsklasse der Volksschule bringen müssen. Ihr Kind sei oft krank gewesen, für ihr Kind wegen der Milchunverträglichkeit zu kochen, die Körperpflege/Hygiene, Fahrten in die Sehschule ins Krankenhaus nach Linz, Physiotherapien, zur Logopädin, dem Zahnarzt etc. hätten sie und ihre Familie an die Grenzen des Leistbaren gebracht. Ihr Kind anderweitig in Pflege zu geben, sei bei einer derartigen Behinderung wegen der Empfindsamkeit bei diesem Krankheitsbild unmöglich. Die Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter sei regelmäßig durch Begutachtung von Sachverständigen bestätigt worden. Diese Gutachten seien Grundvorrausetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, die sie bezogen hätte, gewesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 30.01.2015 zu Aktenzeichen HVBA-XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin genannt) vom 15.03.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines (im Bescheid näher bezeichneten) behinderten Kindes der Beschwerdeführerin ab 01.01.1997 stattgegeben und weiters festgestellt, dass diese mit 31.08.2001 ende. Zudem wurde festgestellt, dass für die Zeit ab 01.09.2001 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da für diese Zeit der Ausschließung-bzw. Beendigungsgrund der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorläge.
4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015, bei der belangten Behörde einlangend am 18.02.2015, begehrt die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Vorlageantrag begehrt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Zeit vor dem 01.01.1997 als Berechtigungszeiten bis zum Höchstausmaß von 120 Monaten anzuerkennen. Begründend führt sie an, dass sie auch vor dem 01.01.1997 ganztägig für die Betreuung ihres behinderten Kindes zuständig gewesen sei. Wenn die Zeit ab 1997 als notwendige Pflege und Erziehungszeit anerkannt werde, müsse die Zeit vorher umso mehr anerkannt werden, da ein junges Kind noch mehr Aufsichts- und Betreuungsarbeit in Anspruch nehme.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde, den Vorlageantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt mit einem mit 24.04.2015 datierten Schriftsatz, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 einlangend, vor. Da der Bescheid zur Gänze der Sach-und Rechtslage im Erlassungszeitpunkt entspreche, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W131 abgenommen und der Gerichtsabteilung W198 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2013 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG.
Das zu pflegende behinderte Kind der Beschwerdeführerin ist am XXXX1985 geboren. Für dieses Kind wird seit Mai (01.05.) 1993 bis Jänner 2016 eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Die Beschwerdeführerin und ihr behindertes Kind leben im gemeinsamen Haushalt und sind beide seit 01.07.2002 in XXXX, XXXX gemeldet.
Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.2007 bis 31.10.2010 als Selbstständige nach dem GSVG pflichtversichert. In der Zeit von 01.05.1989 bis 31.12.2006 weißt die Beschwerdeführerin keine Versicherungszeit auf.
Das behinderte Kind der Beschwerdeführerin steht seit 01.09.2001 bis laufend in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangte Behörde genannt vom 30.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines (im Bescheid näher bezeichneten) behinderten Kindes der Beschwerdeführerin ab 01.01.1997 stattgegeben und weiters festgestellt, dass diese mit 31.08.2001 ende. Zudem wurde festgestellt, dass für die Zeit ab 01.09.2001 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist, da für diese Zeit der Ausschließung-bzw. Beendigungsgrund der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unbestritten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Frage, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG vor dem 01.01.1997 gegeben ist und ob diese Berechtigung - bejahendenfalls - bis zum Höchstausmaß von 120 Monaten anzuerkennen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
Da es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot gibt, ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Vorlageantrag zu berücksichtigen und der gegenständliche Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in den übrigen Spruchpunkten, insbesondere hinsichtlich der Zeit nach dem 01.09.2001 nicht angefochten wird, bildet dieses Vorbringen daher den Gegenstand (Sache) des gegenständlichen Verfahrens.
3.4. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr auch die Zeit vor dem 01.01.1997 als Berechtigungszeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung -bis zum Höchstausmaß von 120 Monaten- gemäß § 18a ASAVG zuerkannt werde, da sie auch schon vor dem 01.01.1997 ganztägig für die Betreuung, Erziehung und Pflege ihres behinderten Kindes zuständig gewesen sei.
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 132/2005 können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Die Selbstversicherung ist gemäß § 18a Abs 2 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 132/2005, welcher gemäß § 688 Abs. 2 ASVG idF. BGBl. I Nr 2/2015 bis 31.12.2014 , sohin gegenständlich aufgrund des notwendigerweise zeitraumbezogenen Abspruchs, anwendbar ist, für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Pflichtversicherung besteht.
Gemäß § 669 Abs 3 ASVG idF der 78. Novelle BGBl. I Nr. 3/2013 kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 18a Abs 5 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
In der Zeit von 01.05.1989 bis 31.12.2006 weißt die Beschwerdeführerin keine Versicherungszeit auf. Für das zu pflegende Kind wird seit Mai (01.05.) 1993 bis Jänner 2016 eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung am 15.03.2013 sind daher bei der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 ab Mai (01.05.) 1993 (= frühestmöglicher Zeitpunkt ist der Beginn der Bezug der erhöhte Familienbeihilfe), längstens jedoch für 120 Monate, grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gegeben sind.
Grundsätzlich zur Frage der Lagerung der Zeiten gemäß zu § 669 Abs 3 ASVG wird ausgeführt:
Die Erläuterungen zu § 669 Abs 3 ASVG (ErläutRV 2000 BlgNR 24.GP 23) besagen Folgendes:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG).
Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.
Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der "entschiedenen Sache" ins Leere geht.
Die Frage der Lagerung der 120 Monate, die nach den Erläuterungen - ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragzeitpunkt am nächsten liegt, zu erfolgen hat, ist im hier zu prüfenden Fall nicht relevant, weil weniger als 120 Monate in diesem Zeitrahmen als Pflegemonate (von 01.05.1993 bis 31.08.2001; das Ende wird nachstehend noch zu begründen sein) feststehen, für die die Voraussetzungen des § 18a ASVG erfüllt sind, und deren Lagerung nur in diesem Zeitraum in Frage kommt.
Diese Frage ist nur in jenen Fällen relevant, in denen die Voraussetzungen für einen längeren Zeitraum als 120 Monate erfüllt sind. In diesen Fällen (und nur in diesen) sind sie ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt, zu lagern. Bei dieser Interpretation ergibt auch die im Gesetzestext enthaltene Wendung -"zurückgerechnet vom dem Tag der Antragstellung" einen Sinn.
Anders ausgedrückt ist als erste Frage zu klären, in welchen Monaten (im Zeitraum 1988 bis 2012) die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG vorlagen; wenn dies in mehr als 120 Monaten war, sind 120 Monate in dem Zeitraum zu lagern, der der Antragstellung näher liegt, d.h. nicht in dem früher gelegenen Zeitaum ab 1988 zu lagern, sondern am Ende des Zeitraumes, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind; der Gesetzgeber nimmt damit darauf Bedacht, dass die Lagerung von Pensionsversicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen im Leistungsrecht eine Rolle spielen kann..
In diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 18a ASVG RZ 14/1:
Die Übergangsvorschrift des § 669 Abs 3 ASVG regelt den rückwirkenden Erwerb von Pensionsversicherungszeiten. Diese Bestimmung ermöglicht eine rückwirkende Antragstellung im Ausmaß von höchstens 120 Monaten. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann für ganze Monate (längstens für 120 Monate) in Anspruch genommen werden, die im Rahmenzeitraum zwischen 1. 1. 1988 und 31. 12. 2012 liegen - dies bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherung.
Dieser Anspruch endet mit dem Zeitpunkt zu dem ein Ausschließungs- bzw. Beendigungstatbestand verwirklicht wird.
Gemäß § 18a Abs. 6 in der Fassung des BGBl. Nr. 132/2005 endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, [...] in dem [...] eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist.
Da das behinderte Kind der Beschwerdeführerin ab 01.09.2001 bis laufend in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis steht, somit davon ausgegangen wird, dass ein Pflegeaufwand im gesetzlich erforderlichen Ausmaß gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 idF BGBl I Nr 132/2005 ASVG ("ständige persönlicher Hilfe und besonderer Pflege") nicht mehr gegeben ist, war der Beschwerdeführerin ab 31.08.2001 keine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes anzuerkennen.
Dies ist auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der volle Zeitraum von grundsätzlich möglichen 120 Monaten kann daher nicht ausgeschöpft werden.
Zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung am 15.03.2013 war die Beschwerdeführerin weiters vom 01.01.2007 bis 31.10.2010 nach dem GSVG pflichtversichert. Für diesen Zeitraum besteht gemäß § 18a Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 132/2005 ein Ausschlussgrund für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.
Der Beschwerdeführerin steht daher ab 01.05.1993 bis 31.08.2001 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes zu.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der - unstrittige - Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 18a ASVG gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, ausgehend vom Erk vom 17.12.1991, 89/08/0353, ebenso 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.).
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