W175 2011901-1•BVwG W175 2011901-1
W175 2011901-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W175 2011901-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014, Zahl 1021253209-14692352, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 09.06.2014 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 10.06.2014 fand die Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien statt. Am 30.07.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine niederschriftliche Einvernahm des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.06.2014 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Dari sowie Usbekisch. Sein Vater sei vor drei Monaten aufgrund eines Krebsleidens verstorben, in Afghanistan würden sich noch seine Mutter sowie sein minderjähriger Bruder aufhalten.
Er hab elf Jahre lang eine Schule besucht und nebenbei als Abteilungsleiter für die Kabelverlegung gearbeitet.
Afghanistan habe er vor ca. vier Monaten verlassen und sei über Usbekistan, Kasachstan, Russland, die Ukraine und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Abteilungsleiter bei einer Telekabelfirma gewesen wäre und ihn die Taliban zur Aufgabe der Arbeit gezwungen hätten. Konkret hätten sie gegenüber seinem Vater eine Drohung ausgesprochen, und sie hätten auch verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Der Vater hätte dann den Entschluss gefasst, dass der BF ausreise solle. Im Fall einer Rückkehr fürchte er die Rache der Taliban.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der einer Einvernahme am 30.07.2014 vor der BFA, Regionaldirektion Traiskirchen, gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er elf Jahre lang die Schule besucht und danach bei einem Fernsehsender als Gebühreneintreiber gearbeitet hätte.
Weiters gab er an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA: Welchen Namen führen Sie?
VP: XXXX.
LA: Wo und wann sind Sie geboren?
VP: Ich bin 20 Jahre alt, geboren am XXXX, in XXXX, Provinz Jouzjan, das wird auch Sheberghan genannt.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
VP: Afghanistan.
LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie?
VP: Ich bin Tadschike, spreche Farsi, Moslem, Schiit.
LA Wie erklären Sie sich, dass im Protokoll der EB ‚Sunnit' angeführt wird?
VP Sie haben Recht, ich bin Sunnit, aber ich kenne den Unterschied nicht. Beide sind Moslem. Es ist kein Unterschied.
LA: Wo konkret wohnten Sie die letzten Jahre über bis zu Ihrer Ausreise?
VP: Ich bin in XXXX, Provinz Jouzjan, geboren und war bis zur Ausreise dort.
LA Wann waren Sie zuletzt dort?
VP: Vor vier ca. Monaten. Ich bin ein Monat in Österreich und drei Monate war ich unterwegs.
Nachgefragt: Geht das genauer? Monat? Wochentag? Gab's ein Fest?
VP: Ich kann mich überhaupt nicht erinnern.
LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Organisation?
VP: Nein.
LA: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppe?
VP: Nein.
LA: Welchen Namen führt Ihr Vater und ist dieser noch am Leben?
VP: XXXX, als ich auf der Flucht in Usbekistan war, erfuhr ich, dass mein Vater an Krankheit verstorben ist.
Nachgefragt: Ich erfuhr das vom Onkel mütterlicherseits, er rief mich an. Ich wollte zurück, aber er sagte mir, dass ich nicht kommen dürfe.
Nachgefragt: Er heißt XXXX.
Nachgefragt: Der Vater starb mit 65 Jahren.
LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben?
VP: XXXX alt.
Nachgefragt: Sie war eine Verwandte?
VP: Nein, sie hieß früher XXXX und nach der Ehe XXXX.
LA: Und, an welcher Adresse leben da Ihre Angehörigen im Konkreten?
VP: Im gleichen Dorf, in XXXX, bei meinem Onkel mütterlicherseits. Sie zogen nach dem Tod des Vaters dorthin.
LA: Wer aller lebt dort im Augenblick?
VP: XXXX, mein Bruder. Meine Mutter und der Onkel mit seiner Frau und den drei Kindern.
LA: Namen und Alter Ihrer Geschwister bitte?
VP: XXXX ist mein sechsjähriger Bruder.
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?
VP: Nur dort.
LA: Welche Moschee besuchten Sie zu Hause bzw. welche war am nächstgelegen?
VP: XXXX-Moschee, etwa 5 Minuten zu Fuß entfernt.
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Ein guter Freund meines Vaters teilte ihm mit, dass mein Leben in Gefahr sei, und ich solle Afghanistan verlassen. Auch mein Arbeitsgeber sagte, ich solle mein Land verlassen. Ich habe nach dem Grund gefragt, aber sie haben den Grund nicht genannt. Meinen Vater fragte ich mehrmals, und er sagte ‚am besten verlässt Du das Land'. Ich persönlich hatte niemals Probleme mit den Taliban, keine Feindschaften, auch sonst keine Probleme. Ein Arbeiter unserer Firma sagte, dass eines Tages ein Talibanangehöriger gesagt habe, dass ich hier nicht mehr arbeiten sollte.
Nachgefragt: Der Arbeiter heißt XXXX.
Nachgefragt, ob das alles war, gebe ich an, Fragen gerne zu beantworten.
LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates?
VP: Zwei Monate sagte mein Vater immer wieder, dass ich das Land verlassen soll. Ich sagte, ich will meine Familie, meine Freunde, nicht verlassen. Dann hat mein Vater das Haus verkauft und gesagt ‚Jetzt ist das Geld da' und ich solle ausreisen. Ich hatte keine Probleme, ich habe normal gelebt.
LA Sind Sie persönlich bedroht irgendwie worden?
VP Nein, von niemanden.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt?
VP: Ja, das ist alles, ich habe alles erzählt.
LA: Sind Sie vorbestraft in Ihrem Herkunftsstaat?
VP: Nein
LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Ihrem Herkunftsstaat?
VP: Nein
LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen?
VP: Nein, da war nie etwas.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich habe gar keine Befürchtungen. Mein Vater wusste scheinbar etwas, hat mir aber den Grund nicht genannt."
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 29.08.2014, Zahl 1021253209-14692352, zugestellt am 04.09.2014, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 29.08.2015 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft ge-macht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als unplausibel und widersprüchlich, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
3. Mit Schreiben vom 08.09.2014, beim BFA eingelangt 10.09.2014, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung kritisierte der BF die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde und versuchte, im Bescheid aufgezeigte Widersprüche aufzuklären.
Betreffend die Arbeit des BF hätte die Erstbehörde dem BF die Widersprüche vorhalten müssen. Der BF führe in Wahrheit beide Funktionen aus, so wäre er für Vertragsabschluss und Installation des Kabelanschlusses zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit wäre er auch für die Eintreibung der Gebühren zuständig gewesen.
Der Vater hätte von der Gefahr gewusst und daraufhin den Mitarbeiter des BF, Raz MOHAMMED, informiert. Der Vater hätte großes Interesse an der Ausreise des BF gehabt und deshalb den Mitarbeiter gebeten, Druck auf den BF auszuüben.
Grund für die Verfolgung sei der Vertrieb von Fernsehkomplettpaketen, die den Kunden den Empfang von Fernsehkanälen ermögliche, deren Programme den Glaubensvorstellungen der Taliban widersprechen würden. Durch den Vertrieb wäre dem BF eine religiöse Überzeugung unterstellt worden, weshalb der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei.
Die Bedrohungen, die gegenüber dem Freund des Vaters ausgesprochen worden wären, hätten ca. vier Monate vor der Ausreise begonnen. Auch der Freund und Mitarbeiter des BF, Raz MOHAMMED, hätte begonnen, den BF auf die Gefahr hinzuweisen.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 15.09.2015 beim BVwG ein.
5. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"R [Richterin]: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich wollte Afghanistan ursprünglich nicht verlassen. Es war zumindest nicht meine Absicht. Mein Vater hat mich aber aufgefordert, aus Afghanistan wegzugehen. Ich kannte den Grund nicht, und er hat sich nicht bereit erklärt, mich darüber zu informieren, weil er der Meinung war, dass es seine Sache wäre. Wir hatten einen Hof, den er verkauft hat. Ich selbst habe 11 Monate lang gearbeitet.
Ich habe für eine Kabelstation "XXXX" gearbeitet. Von dort aus werden ausländische Sender ausgestrahlt. Mein Vater hat mich nach einiger Zeit aufgefordert, mit meiner Arbeit aufzuhören. Er hat mich mit einem Schlepper nach Usbekistan geschickt, wo ich ca. einen Monat verbracht habe. Von dort aus wurde ich vom Schlepper nach Moskau gebracht, wo ich ca. ebenfalls einen Monat verbracht habe. Anschließend bin ich über die Ukraine nach Österreich eingereist. Nachdem mein Vater den Hof verkauft hat, gab es keine andere Möglichkeit für mich, als das Land tatsächlich zu verlassen, obwohl ich vorher nicht die Absicht dazu hatte.
RI: Hat Ihnen Ihr Vater einmal etwas über die Gründe erzählt?
BF: Nachdem mein Vater verstorben ist, und ich nach Afghanistan zurückkehren wollte, hat mich mein Onkel Namens XXXX angerufen und mich gewarnt, nicht nach Afghanistan zurückzukehren.
RI: Warum?
BF: Es gab Schwierigkeiten. Meine Mutter ist ca. 50 Jahre alt und mein Bruder XXXX ca. 6 Jahre. Sie leben bei meinem oben genannten Onkel. Ich selbst habe in der 11. Klasse die Schule abgebrochen. Die Lage ist einfach schwierig.
RI: Können Sie ein bisschen näher erklären, was "schwierig" heißt?
BF: Während ich für diese Kabelstation gearbeitet habe, wurde ich auch von einem Kollegen namens XXXX aufgefordert, mit der Arbeit aufzuhören. Das waren die Schwierigkeiten.
RI: Warum sollten Sie aufhören?
BF: Ich stamme aus der Provinz Jowaz Jan. Ein Freund meines Vaters hat ebenfalls meinem Vater mitgeteilt, mir zu raten, meine Arbeit niederzulegen. Es war wegen der Fernsehsendungen.
RI: Hat Ihnen das Ihr Vater erzählt?
BF: Ja. Ich wollte Afghanistan wegen meiner Mutter und meines Bruders nicht verlassen. Mein Vater war krank, aber wegen meiner Arbeit für diese Station und der Sendungen die ausgestrahlt wurden, konnte ich nicht mehr dort bleiben. Mein Vater schickte mich dort weg.
RI: Was genau hat Ihnen Ihr Vater gesagt?
BF: Er hat mir sonst nichts gesagt. Er hat mich lediglich zum Verlassen des Landes aufgefordert, und als ich aus Österreich mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen habe, hat er mich über den Tod meines Vaters informiert. Ich habe mit meinem Vater nicht mehr gesprochen.
RI: Mit welchen Worten genau hat Ihr Vater gesagt, Sie sollen ausreisen?
BF: Ich habe bereits damals gefühlt, dass etwas nicht gestimmt hat. Die Stimmung zu Hause hatte sich verändert. Ich dachte, dass mein Vater von den Taliban bedroht worden ist. In unserem Dorf war es nämlich üblich. Er hat mir gesagt: "Geh und verlass dieses Land".
RI: Was haben Sie bei dem Sender gearbeitet?
BF: Anfangs war ich einfacher Arbeiter. Später wurde ich zum verantwortlichen Direktor. Unsere Aufgabe war es, Live-Sendungen aus dem Ausland im afghanischen Fernsehen wiederum live zu übertragen. Ich persönlich bin zur Arbeit gegangen und hatte keine Schwierigkeiten. Ich wurde nie persönlich von den Taliban oder anderen Leuten verfolgt oder bedroht. Ich habe mich auch mit den Bewohnern der Ortschaft relativ gut verstanden. Es gab keine Schwierigkeiten.
RI: Sie arbeiten als verantwortlicher Direktor in einem Fernsehsender, sind aber nicht in der Lage zu fragen, weshalb Sie ausreisen sollen, und verlassen einfach das Land?
BF: Ich habe sowohl meinen Vater als auch seinem Freund und auch meinen Kollegen XXXX nach dem Grund gefragt, wieso sie mich alle zum Verlassen des Landes aufgefordert haben. Ich habe von allen lediglich die Antwort bekommen, dass mein Leben in Gefahr wäre und ich das Land verlassen sollte. Ich war selbst erstaunt, weil ich doch mit niemandem Schwierigkeiten hatte. Wie bereits erklärt, hatte ich nicht die Absicht, Afghanistan zu verlassen. Mein Vater verkaufte einen Garten/Hof und gab mir das Geld, um damit aus Afghanistan auszureisen. Dieser Garten wurde nur meinetwegen verkauft.
RI: Was befürchten Sie, wenn Sie theoretisch wieder zurückkehren müssten?
BF: Dazu kann ich keine Angaben machen, weil ich es nicht weiß, was mich nach einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde. Der Einzige, dem diese Information bekannt ist, ist der Freund meines Vaters, der noch am Leben ist.
RI: Ich habe keine Fragen mehr. Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Ich möchte zum Schluss noch anführen, dass meine Mutter krank ist und ich das letzte Mal ca. vor einem Monat mit ihr gesprochen habe. Mein Bruder ist erst 6 Jahre alt. Ich möchte meine Angehörigen gerne nach Österreich nachholen. Mein Onkel hat selber drei Kinder und hat mir mitgeteilt, dass er nicht mehr für meine Familie sorgen kann, u.a. auch deshalb, weil die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sich verschlechtert hat. Meine Angehörigen haben dort sonst niemanden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari sowie Usbekisch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über Usbekistan, Kasachstan, Russland, die Ukraine und weitere, dem BF unbekannte Länder.
2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen kaum relevant waren.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, er vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, stimmige und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
So konnte der BF keine tatsächliche, ihn persönlich betreffende Gefährdungssituation schildern, zumal er angab, dass es keine Vorfälle gegeben und er mit niemandem Probleme gehabt hätte. Der BF behauptete auf mehrmalige Nachfrage, dass er lediglich aufgrund der Warnungen seines Vaters und eines Arbeitskollegen die Reise nach Europa auf sich genommen hätte, ohne zu wissen, welche Gefahr ihm drohen würde. Diese vom BF geschilderte angebliche Gefährdung baut somit auf reinen Mutmaßungen und Spekulationen seitens des BF bzw. seines Vaters und Arbeitskollegen auf, ohne dass es zu konkreten Bedrohungsszenarien oder einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des BF gekommen wäre. Außer der vagen Befürchtung, dass ihn jemand verfolgen könnte, konnte der BF keinerlei Vorfälle oder ihn betreffende Ereignisse schildern, aus denen sich eine aktuelle und in direktem Zusammenhang mit seiner Flucht bestehende Gefährdung des BF in seinem Heimatland ableiten ließe. Ferner erscheint es auch recht unplausibel und lebensfremd, dass ein erwachsener und mitten im Berufsleben stehender Mann überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergreift, ohne die Gründe für seine Flucht in Erfahrung zu bringen.
Befremdend und unplausibel erscheint auch, dass nach Aussauge des BF offenbar alle anderen (Vater, Onkel, Arbeitgeber, Mitarbeiter) von der Gefahr, die dem BF drohen könnte, gewusst haben wollen, nur der BF als Betroffener selbst will bis zum heutigen Tag keine Ahnung davon haben, wer ihn aus welchem Grund nach dem Leben getrachtet hat. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass der BF in der Verhandlung immer wieder betonte, er wisse nichts über die Identität und die Motivation der angeblichen Verfolger, währenddessen er zuvor in der Beschwerde dazu widersprüchlich vorgebracht hatte, dass ihn die Taliban aufgrund seiner religiösen Überzeugung - so würden die vom BF vertriebenen Programme den Glaubensvorstellungen der Taliban widersprechen - verfolgen würden.
Darüber hinaus gelang es dem BF nicht, seine Fluchtgeschichte stimmig zu schildern. So gab er in Erstbefragung am 10.06.2014 an, bei einer Telekabelfirma als Abteilungsleiter für die Kabelverlegung gearbeitet zu haben. In der Einvernahme am 30.07.2014 allerdings behauptete er, dass er als Gebühreneintreiber für einen TV-Sender tätig gewesen wäre. In der Beschwerde gab er daraufhin an, dass er Komplettpakete verkauft und beide Funktionen, Installation des Kabelanschlusses sowie Einbringung der Gebühren, ausgeübt hätte. Schlussendlich brachte er in der Verhandlung am 12.11.2015 vor, dass er als einfacher Arbeiter begonnen und schließlich der verantwortliche Direktor gewesen sei, wobei es seine Aufgabe gewesen wär es, Live-Sendungen aus dem Ausland im afghanischen Fernsehen wiederum live zu übertragen. Hier zeigt sich, dass der BF in den verschiedenen Befragungen bzw. in der Beschwerde immer wieder einen anderen Tätigkeitsbereich, den er bei dem Sender ausgeübt haben will, angegeben hat, wodurch die Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigt wird.
Weiters gab der BF in der Erstbefragung an, dass ihm sein Vater, der von den Taliban gewarnt worden wäre, geraten hätte, das Land zu verlassen. In der Einvernahme am 30.07.2014 steigerte er dann sein Vorbringen und baute den Kreis der Personen, die gegenüber ihm Warnungen ausgesprochen haben sollen, aus. So hätten ihm nicht nur der Vater - der im Übrigen nicht mehr von den Taliban selbst, sondern von einem Freund über die Gefahr informiert worden sein soll -, sondern auch sein Arbeitgeber und ein Mitarbeiter namens Raz MOHAMMAD gesagt, dass sein Leben bedroht sei. In der Beschwerde und der Verhandlung am 12.11.2015 gab er schließlich an, dass er vom Vater und vom Arbeitskollegen gewarnt worden wäre, den Arbeitgeber erwähnte er allerdings nicht mehr. Ferner behauptete der BF in der Einvernahme am 30.07.2014, dass Raz MOHAMMAD von einem Talibanmitglied über die Gefährdung des BF erfahren hätte ("Ein Arbeiter unserer Firma sagte, dass eines Tages ein Talibanangehöriger gesagt habe, dass ich hier nicht mehr arbeiten sollte."). In der Beschwerde jedoch gab der BF dazu völlig widersprüchlich an, dass der Vater Raz MOHAMMAD über die Bedrohung informiert hätte mit dem Zweck, dass dieser Druck auf den BF ausüben und ihn von der Ausreise überzeugen solle.
Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der BF, sollte die Fluchtgeschichte entgegen den obigen Ausführungen doch der Wahrheit entsprechen, durch seine Ausreise und die damit zusammenhängende Aufgabe seiner Tätigkeit für den TV-Sender den mutmaßlichen Forderungen der Taliban entsprochen hat, weshalb im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung des BF wenig wahrscheinlich erscheint.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte dieser - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass dem BF seitens des BFA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG), anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Da der Bescheid des BFA am 05.09.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 10.09.2014 beim BFA eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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