L519 2000328-2•BVwG L519 2000328-2
L519 2000328-2Federal Administrative CourtFeb 9, 2016
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L519 2000328-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Tirol, dieser vertreten durch Mag. Lorenz PAUMGARTTEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 13-830631307-1654017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9,55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.05.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in XXXX , Adresse XXXX geboren, Staatsangehörige Syriens und seien dort ihre Eltern ermordet worden. Damals sei die am 04.03.1998 geborene bP 13 Jahre alt gewesen. Danach habe sie bis zur Ausreise bei einem Onkel im Dorf XXXX gewohnt, welcher ihr geraten hätte, Syrien zu verlassen, um nicht selbst Opfer eines Mordanschlages zu werden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zl. 6 PS 161/13d vom XXXX 2013 wurde die Obsorge für die bP dem Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge hinsichtlich der bP eine Sprachanalyse (Direktanalyse und Kenntniskontrolle). Im entsprechenden Auftrag an das Sprachinstitut Sprakab wurden Angaben zum von der bP behaupteten persönlichen Hintergrund (Minderjähriger geboren in XXXX 1998, bei den Eltern aufgewachsen, 2011 ins Dorf XXXX zum Onkel übersiedelt, dort bis zur Ausreise im Mai 2013 gelebt, Kurde und Jeside, niemals in der Schule gewesen) gemacht.
In den Sprachanalyseberichten wurde zusammengefasst erörtert, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hohem Sicherheitsgrad nicht in Syrien liegt. Festgehalten wurde weiters, dass die bP Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau spricht, jedoch lässt sich ihr Sprachgebrauch keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen. Die bP spricht kein Arabisch. Laut Einschätzung liegt ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hohem Sicherheitsgrad in Armenien.
Das Sprachgutachten, aus welchen sich eine armenische Herkunft der bP ergibt, wurde ihr im Rahmen einer Einvernahme gemeinsam mit den Länderfeststellungen zur Lage in Armenien am 22.11.2013 vorgehalten.
Am 27.11.2013 langte ein Schreiben der Schule der bP ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2013, Zl. 1306.313-BAIgemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenienverfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Ausgeführt wurde unter anderem im Bescheid:
"Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Sie gaben zwar in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX am 15.10.2013 selbst an, dass Sie über keine Schul- und Arbeitsausbildung verfügen jedoch im Zuge der Sprachanalyse erwähnten Sie, dass Sie als Hirte gearbeitet hätten. Zusätzlich erwähnten Sie bei Ihrer Einvernahme, dass Sie als Verpacker beim Projekt XXXX gemeinnützig tätig waren. Auch diese gewonnenen Kenntnisse sowie Ihre Auslandserfahrungen könnten Sie bei einer Rückkehr in den beruflichen Alltag umsetzen und gewinnorientiert einsetzen. Bezüglich Ihrer Angaben zu Ihren Verwandten konnte Ihnen aufgrund der versuchten Herkunftsverschleierung keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Sollten Sie jedoch keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten haben so würde nichts dagegen stehen diesen durch diverse Hilfsorganisationen wie zB Rotes Kreuz, gesetzlicher Vertreter Jugendwohlfahrt wieder aufzunehmen.
Das Wohl des Kindes steht beim Bundesasylamt, welches die Verantwortung für die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in Österreich innehat an erster Stelle. Diese Aufgabe wird sehr ernst genommen. Zum Wohl des Kindes gehört unumstritten die Tatsache, dass das Kind möglichst im Familienverband aufwachsen soll und sind daher entsprechende Informationen zu Angehörigen für das Führen des Asylverfahrens besonders wichtig. Wichtig erscheint auch der erkennenden Behörde, dass Kinder in den tief verwurzelten Gesellschaftsstrukturen und somit auch bei Ihrer Kernfamilie aufwachsen können.
Ihre länderübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Diesbezüglich wird auf die Länderfeststellungen verwiesen.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu http://www.caritas-wien.at/hilfe-einrichtungen/asylmigrationintegration/beratung-fuer-asylwerberinnen/rueckkehrhilfe/).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Derartige Umstände haben Sie auch selbst nicht dargetan.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor."
I.3. Die gegen die abweisende Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014, Zl. L519 2000328-1/5E hinsichtlich § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.4. Mit Schreiben vom 26.03.2014 teilte die BH XXXX der belangten Behörde mit, dass die Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG zuständigkeitshalber übermittelt werde. Der bP sei am 14.03.2014 ein Aufenthaltstitel gem. § 41 a / 10 NAG -ALT erteilt worden.
I.5. Mit Schreiben vom 22.09.2014 teilte die belangte Behörde der BH XXXX mit, dass das Asylverfahren zwar rechtskräftig abgeschlossen, die Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei. Daher sei das Asylverfahren noch offen und die Prüfung der Rückkehrentscheidung bei der ha. Behörde anhängig. Die bP wäre demnach nicht in den Anwendungsbereich des NAG gefallen (§ 1 Abs. 2 Z 1). Trotzdem wurde ihm von amtswegen ein bis 14.03.2015 gültiger Aufenthaltstitel gemäß § 41 a (10 NAG) erteilt. Da die bP beim Verlängerungsantrag ein originales Identitätsdokument vorzuweisen habe, werde ersucht, dieses durch die Polizei sicherstellen zu lassen. Um Problemlösung bzw. Mitteilung und um Vorgehen gemäß § 25 NAG werde ersucht.
I.6. Die bP wurde am 02.03.2015 in Anwesenheit der Vertretung für Kinder und Jugendliche nochmals niederschriftlich einvernommen. Die bP gab an, dass sie sich keine Dokumente besorgt habe, sie könne mit dem Onkel väterlicherseits keinen Kontakt aufnehmen, da sie dessen Telefonnummer nicht kenne. Sie habe aber einen Aufenthaltstitel der BH XXXX . Es hätten sich hinsichtlich ihrer Person und den Lebensumständen keine Änderungen ergeben und halte sie die bisherigen Angaben aufrecht. Konkret zu ihrer Integration befragt gab die bP letztlich an, dass sie lediglich einen aus Türken, Afghanen und Tschetschenen bestehenden Freundeskreis in Österreich habe, welchen sie am Fußballplatz treffe. Sie habe noch kein Deutschzertifikat, besuche aber die Schule und schließe in vier Monaten die Hauptschule ab. Über die Schule habe sie einmal ein Praktikum zum Tischler und einmal zum KFZ Mechaniker gemacht. Sie erhalte Geld vom AMS und Jugendwohnstart. Konkret befragt zu besonderen sonstigen Bindungen an Österreich gab die bP an, keine zu haben, sie wolle hier nur etwas lernen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen verzichtete die bP auf eine Stellungnahme und führte aus, dass sie keine Heimat habe. Armenien sei nicht ihre Heimat.
Im Zuge dieser Einvernahme legte die bP nachstehende Unterlagen vor:
? AT-Karte
? Schulzeugnis vom 30.01.2015 über das 1. Semester der vierten Klasse, freiwilliges 10tes Schuljahr (wobei 8 Fächer noch nicht beurteilt aufscheinen und 6 Fächer beurteilt aufscheinen)
? Zwei Schreiben vom AMS
? Schreiben von Jugendwohnstart vom 27.02.2015 (Die letzten 8 Wochen hätte es keine Probleme mit der bP gegeben; sie nehme Termine insbesondere die Schulausbildungstermine regelmäßig wahr; sie sei in einem Sportverein und spiele Fußball)
I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und § 57 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es sich bei der bP um einen Vollwaisen handle, welcher keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Während des Aufenthalts in Österreich habe die bP sich bestmöglich integriert. Die bP sei in einem Heim untergebracht. Es sei von der belangten Behörde verkannt worden, dass im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung immer eine Prüfung des Kindeswohls durchzuführen sei. Dies ergäbe sich aus der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK), der Judikatur des EGMR zur EMRK, der Charta für Grundrechte der europäischen Union (Art 24), der Verfahrensrichtlinie, der Rückführungsrichtlinie (Art. 5 und 10), der Judikatur des EuGH, dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Es fände sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass es sich bei der bP noch um ein Kind handelt, vielmehr wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt. Die Interessensabwägung sei demnach nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätte berücksichtigt werden müssen, dass die bP im Herkunftsland über keine Familienangehörigen verfügt, welche die Versorgung und Betreuung des Kindes übernehmen könnten. In Armenien stünden auch keine speziellen Schutzeinrichtungen für Minderjährige zur Verfügung. Grundsätzlich würden diverse Rechte im Sinne der KRK wie Recht auf Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten oder Zugang zu entsprechenden Lebensbedingungen durch die Abschiebung verletzt werden. Gemäß den Länderfeststellungen sei eine ausreichende Grundversorgung in Armenien nicht vorhanden.
Darüber hinaus sei die bP Angehöriger der Minderheit der Jesiden, welche an sich schon soziale Diskriminierung erleiden würden. In Österreich werde die bP wie jedes andere hilfsbedürftige Kind betreut. Die bP habe bis vor kurzem den Pflichtschulabschlusskurs besucht, welchen sie jedoch aufgrund des geänderten Aufenthaltsstatus nicht weiter absolvieren könne. Die bP spreche fließend Deutsch, wie sich dies aus der Schulnachricht vom 30.1.2015 ergäbe, da die bP in den in deutscher Sprache unterrichteten Fächern gute Noten hätte. In den noch nicht beurteilten Fächern hätte die bP aufgrund des Blockunterrichts noch keine Prüfungen ablegen können, was nicht an Versäumnissen des Jugendlichen liege.
Die bP habe Fußball bei einem Sportverein gespielt, die Mannschaft in ihrer Altersklasse sei jedoch aufgelöst worden, weshalb sie sich bei einem anderen Verein melden werde. Die bP spreche weit besser Deutsch als im bekämpften Bescheid dargelegt werde. Die Vertreter könnten ohne Dolmetscher Gespräche mit ihm führen und werde sie voraussichtlich Anfang Juni eine Deutschprüfung ablegen, um das Sprachniveau nachweisen zu können. Die Bestätigung werde ehestmöglich dem Gericht vorgelegt.
Es sei sicherzustellen, dass die bP im Zielstaat adäquat untergebracht wird, es gäbe jedoch für Personen wie die bP keine staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten. Zu Unrecht und ohne Begründung ginge die belangte Behörde davon aus, dass die bP über Familienangehörige in Armenien verfügt. Es müsse daher festgestellt werden, an wen der Minderjährige im Falle der Rückführung zu übergeben ist. Die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich (am Maßstab von Art. 8 EMRK iVm der KRK sowie dem B-VG Kinderrechte gemessen) würden damit jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Vorgelegt wurden von der bP mit der Beschwerde:
? COI Recherche zu Armenien (Zusammenstellung von über ecoi.net und google.de durch die Rechtsberatung XXXX recherchierte Daten)
I.9. Mit Schreiben des BVwG vom 20.1.2016 wurde die bP aufgefordert binnen 14 Tagen allfällige Änderungen der persönlichen Verhältnisse sowie zwischenzeitig erfolgte Integrationsschritte bekannt zu geben sowie Nachweise dafür vorzulegen.
Mit Schreiben vom 3.2.2016 wurde mitgeteilt, dass sich seit der letzten Eingabe von Beweismitteln und Dokumenten nichts geändert habe. Die bP habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Armenien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen der Volksgruppe der Kurden angehörigen Armenier. Die beschwerdeführende Partei ist ein 17 Jahre und 11 Monate alter, gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat Armenien. Die bP ist damit Drittstaatsangehöriger.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Die bP spielte in einem Fußballverein und ist derzeit in keinem Verein oder einer Organisation tätig.
Die bP besuchte im Herbst 2013 die Polytechnische Schule in XXXX . Die bP fehlte einen erheblichen Anteil der Unterrichtsstunden unentschuldigt. Nach den Schnupperwochen im SPZ auf eigenen Wunsch (61 Stunden, davon 29 Fehlstunden) ist sie zum Termin hinsichtlich der weiteren Überlegungen zum Schulbesuch nicht erschienen.
Die bP hat zumindest bis Ende Februar 2015 den Unterricht zum freiwilligen 10ten Schuljahr, 1. Semester besucht, wobei im vorgelegten Zeugnis 8 Fächer noch nicht beurteilt aufscheinen und 6 Fächer beurteilt wurden. Aktuell besucht sie keine Ausbildung.
Die bP hat sieben Tage als Verpacker beim Projekt XXXX gemeinnützig gearbeitet.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Der bP wurde von der BH XXXX am 14.03.2014 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 14.03.2015 ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.
Die bP verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie lebt von der Grundversorgung bzw. staatlichen Zahlungen und ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.
Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP spricht inzwischen gut Deutsch.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, den Akt des Asylgerichtshofes, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage die bP betreffend.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie insbesondere aus den Sprachgutachten des Institutes Sprakab.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
II.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen sowie das Vorbringen in der Beschwerde.
II.2.4.Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die Lage im Herkunftsstaat der bP seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnten die Feststellungen zur Lage in Armenien im inhaltlichen Verfahren nach wie vor als aktuell angesehen werden und hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Länderfeststellungen getroffen, welchen von der bP bzw. ihrer Vertretung nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
II.2.5. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Zusammenfassung einer Internetrecherche durch die Rechtsberatung ergibt sich zwar, dass es für Rückkehrer in Armenien eine der größten Herausforderungen darstellt, dass es keinen gesetzlich geregelten Zugang zu wirtschaftlichen, wohlfahrtsstaatlichen und sozialen Ressourcen gibt. Dennoch gibt es diese Ressourcen und ist Zugang - wenn auch teilweise mit Unterstützung von NGO¿s - gegeben. Auch mag es wohl sein, dass im Hinblick auf die Sicherstellung von Kinderrechten insbesondere die fehlende systematische Datenerfassung in diesem Zusammenhang zu kritisieren ist. Dennoch ergibt sich auch aus dem vorgelegten Bericht, dass es in Armenien Maßnahmen zur Unterbringung von Kindern und Waisen gibt, auch wenn sie nach der Beurteilung vom Committee on the Rights oft the Child verbesserungswürdig sind.
Schon aus den von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, welche sich auf zahlreiche Quellen stützen und denen vollinhaltlich gefolgt wird, ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang eine Grundversorgung der bP gesichert ist.
Hierzu werden die Länderfeststellungen wie folgt wiedergegeben:
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 743 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es zwei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 134 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen (IOM 8.2014).
Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland zum Teil einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten (AA 7.2.2014).
Auch auf die nachstehenden Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2014 wird verwiesen:
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).
Es kann daher in diesem Zusammenhang von einer ausreichenden Versorgung der bP sowohl derzeit als Minderjährigen als auch später als Arbeitssuchenden ausgegangen werden.
II.2.6. Die Ausführungen hinsichtlich Diskriminierungen der jesidischen Bevölkerung können im gegenständlichen Verfahren zur Rückkehrentscheidung keine Rolle mehr spielen, vor allem hat die bP in diesem Zusammenhang keine glaubwürdigen Übergriffe vorgebracht, welche im Zusammenhang mit §§ 3, 8 AsylG zu einer Schutzgewährung geführt hätten. Generell muss festgehalten werden, dass Jesiden in Armenien keiner relevanten Verfolgung oder Diskriminierung unterliegen (vgl. Länderfeststellungen hierzu). Im Hinblick auf die Ausführungen zu staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zu Heimkehrern wird festgehalten, dass jedenfalls vorerst eine Unterbringung als Waise möglich ist und nicht erkennbar ist, dass die bP in diesem Zusammenhang als Jeside diskriminiert werden würde.
Bereits im Erkenntnis des BVwG wurde festgehalten:
Soweit die Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung diesbezüglich auf die allgemeine Sicherheitslage für Jesiden in Armenien verwies, ist weiters auszuführen, dass die bP im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, aufgrund dieser Umstände irgendwelche Probleme zu befürchten, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung der bP ersichtlich ist.
II.2.7. Zu den Deutschkenntnissen der bP wird festgehalten, dass nicht bestritten wird, dass die bP über gute Deutschkenntnisse verfügt und wurden diese auch von der belangten Behörde letztlich nicht verkannt, auch wenn eben zusätzlich festgehalten wurde, dass bei schwierigen Fragen ein Dolmetscher bei den Einvernahmen notwendig war. Mangels Vorliegens eines Deutschprüfungszeugnisses kann daher die Sprachkenntnis nur in einer verbalen Zusammenfassung beurteilt werden.
Auszugsweise wird aus der Entscheidung des BVwG vom 19.02.2014 hierzu zitiert:
"Im Rahmen der Erstbefragung am 15.05.2013 gab die bP noch an, dass sie lediglich Kurdisch Kurmanji spreche und nicht schreiben könne. Sie sei Analphabet und habe weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung gemacht. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.10.2013 erklärte die bP, dass sie Kurdisch, Deutsch und Englisch spreche. Sie könne in den Sprachen Deutsch und ein bisschen in Englisch lesen und schreiben. Vor dem Hintergrund, dass die bP vorerst noch angegeben hat, vor ihrer Einreise in Österreich Analphabet gewesen zu sein, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich in einer derart kurzen Zeit (5 Monate) plötzlich - noch dazu in nicht ihrer Muttersprache - derart gute Kenntnisse in Wort und Schrift angeeignet hätte. In den Einvernahmen hat die bP gemäß den Protokollen mehrmals gleich in Deutsch geantwortet, ohne dass der Dolmetscher die Fragen übersetzen musste. Daher wurde festgehalten, dass die bP Deutsch gut spricht. So hat sie beispielsweise auf die Frage, ob man nach einer Pause die Einvernahme fortsetzen könne, in Deutsch ausgeführt, dass es ihr ein bisschen schlechter ginge und sie daher der Einvernahme nicht mehr folgen könne, woraufhin diese vertagt wurde.
Darüber hinaus wurden die Niederschriften vom 15.10.2013 und 22.11.2013 in einer Art und Weise unterfertigt, die nur als geübt bezeichnet werden kann. Unterschrieben wurde mit einem gleichmäßigen Schriftzug in Schreibschrift. Auf dem Protokoll der Erstbefragung scheinen demgegenüber als Ersatz für die Unterschrift der bP lediglich Fingerabdrücke auf. Daraus erhellt sich, dass die bP vorerst zu ihren persönlichen Umständen falsche Angaben gemacht hat, um in eine für sie günstigere Position im Asylverfahren zu gelangen. Aufgrund der Sprach- und Schreibkenntnisse der bP kann weder davon ausgegangen werden, dass die bP Analphabet ist, noch dass sie tatsächlich niemals eine Schule besuchte bzw. gänzlich ungebildet ist."
II.2.8. Darüber hinaus wurde bereits in dieser Entscheidung vom 19.02.2014 festgehalten:
"Zudem ergaben sich in Ihrem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Familie nicht in Armenien befindet, und dass die bP im Falle einer Rückkehr nicht weiterhin mit der Unterstützung ihrer Familie, sowie Bekannten und Verwandten rechnen könnte. Da die bP hinsichtlich ihres persönlichen Hintergrundes keine glaubhaften Angaben getätigt hat, sondern offenbar vielmehr versuchte, familiäre Anknüpfungspunkte zu verschleiern, wird davon ausgegangen, dass die bP sehr wohl über familiären Bindungen in Ihrem Herkunftsstaat verfügt.
Das BVwG geht letztlich aufgrund des Aussageverhaltens und der einzig konsistenten, dafür lediglich vage in den Raum gestellten Angabe, dass die bP fliehen habe müssen, da sie sonst wie ihre Eltern umgebracht worden wäre, davon aus, dass die bP versuchte, aufgrund der Angabe einer falschen Nationalität bessere Grundvoraussetzungen für das Asylverfahren in Österreich zu schaffen. Die bP hat selbst über mehrmaliges Nachfragen und Aufforderung dazu, konkret alle Fluchtgründe zu schildern, kein detailliertes, glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen erstattet."
Dass die bP über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien verfügt, kann daher nicht angenommen werden und gehen die diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen auch in der Beschwerde ins Leere. Auch das BVwG geht davon aus, dass die bP noch über Familienangehörige in Armenien verfügt und weiters eine Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr besteht.
II.2.9. Zugestimmt wird der gesetzliche Vertretung im Rahmen der Beschwerde, dass das Non-Refoulement-Prinzip ein Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welche wie die von der Republik Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention (KRK) jedenfalls zu berücksichtigen ist, sowie dass das Leben eines Kindes speziell schutzbedürftig ist. Darüber hinaus wurde die KRK jedoch für nicht direkt anwendbar erklärt (Erfüllungsvorbehalt), sondern ist sie nur Durchführungsgesetz, wodurch sie nicht unmittelbar anwendbar ist, was in weiterer Folge bedeutet, dass Gerichte und Behörden bei ihren Entscheidungen nicht direkt auf die KRK Bezug nehmen können.
Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich - ebenso wie aus der von der Vertretung der bP zitierten Richtlinie von UNHCR über die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger von Februar 1997, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese von der gesetzlichen Vertretung genannten Quellen rechtlich unverbindliche Akte darstellen, welche lediglich Empfehlungscharakter haben.
Soweit aus der UNHCR-Richtlinie zu unbegleiteten Kindern zitiert wird, ist festzuhalten, dass sich diese vorwiegend auf Neuansiedlung bezieht und wird darin festgehalten, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht geeignet ist, wenn unbegleitete Kinder im Herkunftsland keine bekannten Familienangehörigen haben, die bereit sind, sie zu unterstützen oder zu betreuen, und beabsichtigt ist, sie allein, ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch den Staat, neu anzusiedeln. Wie bereits ausgeführt wird einerseits davon ausgegangen, dass die bP von keiner Flucht- oder Neuansiedlung Gebrauch machen muss, sondern sich nur wieder in ihrer alten Umgebung ansiedeln muss. Gerade in Anbetracht des Alters der bP erscheint auch unter Berücksichtigung der Lebensperspektive ehemaliger Heimkinder eine solche kurzzeitige Unterbringung gerade gemäß Länderfeststellungen auch zumutbar.
Im gegenständlichen Fall war auch aufgrund der unbedenklichen Sachlage keine Notwendigkeit gegeben, hinsichtlich des mündig Minderjährigen ein spezielles - über die Länderfeststellungen hinausgehendes - Gutachten anfertigen zu lassen.
Hierzu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde auch keinerlei konkretes Gutachten zu einem speziellen Beweisthema beantragt worden ist.
Die bP ist darüber hinaus 17 Jahre und 10 Monate alt und ist davon auszugehen, dass Kleinstkinder höchst schutzbedürftig sind, während die Schutzbedürftigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit kontinuierlich abnimmt. Damit sind die Anforderungen an ein "kindgerechtes familiäres Umfeld" - in welchem sich die bP darüber hinaus weder unmittelbar vor der Ausreise im Rahmen ihrer allein angetretenen Fluchtbewegung noch nach der Ausreise befunden hat - im Falle einer Rückkehr als vernachlässigbar angesehen werden können. Während bei Kleinstkindern dieses Kriterium hohe Anforderungen an eine Rücküberstellung stellen wird, ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Kinder sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung dem Umstand des familiären Umfeldes zukommt. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass das BVwG nicht davon ausgeht, dass die bP tatsächlich im Falle ihrer Rückkehr keine Aufnahme in einen Familienverband finden kann.
Bei der bP - bei welcher es sich auch nicht mehr wie in der Beschwerde betreffend dem Wording der belangten Behörde urgiert - um ein Kind sondern einen mündig Minderjährigen handelt, kann davon ausgegangen werden, dass sie wiederum in ihr Heimatdorf zurückkehrt, mit den Verwandten Kontakt aufnimmt und insbesondere ist es ihr auch zuzumuten, dass sie sich - wie schon in Österreich beabsichtigt und für kurze Zeit erfolgt - einen Arbeitsplatz sucht.
Hinsichtlich mündig Minderjähriger (zwischen 14 und 18 Jahren) ist auch in Österreich von einer nur mehr am Rande eingeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen und ist diesbezüglich auf die Länderfeststellungen zu Armenien in der Entscheidung vom 19.02.2014 zu verweisen. Demnach ist in Armenien 16 Jahre als Mindestalter für eine Beschäftigung gesetzlich vorgesehen, wobei jedoch Kinder mit Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigen schon mit 14 arbeiten dürfen. Es gibt demnach auch eine strenge Schutzgesetzgebung hinsichtlich Kinderarbeit.
Für die bP ergeben sich damit Erwerbsmöglichkeiten. Es handelt sich um einen gesunden, jungen, fast 16jährigen mündig Minderjährigen (der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch in Österreich junge Menschen im Alter des Beschwerdeführers erwerbstätig sind), der zudem schon in Österreich beschäftigt war und laut seinen eigenen Angaben als Schafhirte vor seiner Einreise gearbeitet hätte, sodass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sozial schwache Bevölkerungsschichten, wie etwa die bP unmenschlicher Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass sich die bP in ihrer Heimat zu Recht finden kann, insbesondere auch deshalb, da der Aufenthalt im Ausland von kurzer Dauer und dem Erwerb von zusätzlichen - insbesondere im sprachlichen Bereich - Kenntnissen gekennzeichnet war.
Schließlich bleibt auf die die zitierte Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - kurz:
Rückführungsrichtlinie - einzugehen. In dieser Richtlinie der Europäischen Union, die sich grundsätzlich an die EU-Mitgliedstaaten wendet und der nationalen Umsetzung bedarf (Fristablauf 24.12.2010), ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum geregelt. Österreich hat die Regelungen der Rückführungsrichtlinie über das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) unter anderem in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Asylgesetz 2005 eingearbeitet. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Juli 2011 in Kraft.
Soweit in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festgehalten ist, dass vor Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger sich die Behörden der abschiebenden Mitgliedstaaten bei den Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vergewissern haben, dass der Minderjährige einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, ist festzuhalten, dass diese Umstände von der Fremdenpolizei im Rahmen der konkreten Abschiebung zu berücksichtigen sein werden.
Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der unbedenklichen Sachlage keine Notwendigkeit gegeben, hinsichtlich des im Verfahren vor der belangten Behörde jedenfalls mündig Minderjährigen, welcher darüber hinaus wohl über familiären Anknüpfungspunkte verfügt und vor allem auch gebildet und arbeitsfähig ist, spezielle Erhebungen zu veranlassen bzw. Feststellungen zu treffen.
Anzumerken ist hierzu, dass auch im Falle des Nichtvorhandenseins einer Bezugsperson der bP im Heimatstaat diese sich an vorhandene Unterstützungsorganisationen wenden könnte und die durch die belangte Behörde eingeholten Länderinformationen auch in einem solchen Fall nicht den Schluss der Unzulässigkeit einer Rückkehr tragen könnten. Dies insbesondere aufgrund der Feststellungen zur Behandlung von Unbegleiteten Minderjährigen, Rückkehrern, Grundversorgung, NGO¿s und sozialen Wohlfahrt. Selbst wenn es keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt, so gibt es dennoch zahlreiche Waisenhäuser und ist aufgrund von Spenden auch ein guter Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleistet.
Hierzu ist darüber hinaus festzuhalten, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu getroffen wurden, welche speziellen Probleme die bP aufgrund des jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr haben sollte.
Während bei Kleinstkindern hohe Anforderungen an eine Rücküberstellung zu stellen sein werden, ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Minderjährigen sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung der Minderjährigkeit zukommt.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bP Existenzmöglichkeiten in Armenien hat. Dies einerseits, da die bP in Österreich bereits sieben Tage als Verpacker beim Projekt XXXX gemeinnützig gearbeitet hat und auch in Österreich von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Andererseits gibt es in Armenien Waisenhäuser sowie Unterstützung durch NGO¿s. Die bP gab auch selbst an, nach der Schule die Ausbildung fertig machen bzw. arbeiten gehen zu wollen.
Letztlich wird auch den Angaben der bP, dass ihre einzigen Angehörigen in Syrien der Onkel, der ihr auch die Ausreise finanziert habe und dessen Frau wären, kein Glauben geschenkt. Die bP gab darüber hinaus lediglich an, dass mit diesen Verwandten keinerlei Kontakt mehr bestünde. Es erhellt sich aber für das BVwG nicht, warum der Onkel, der sogar die Reise der bP bezahlt hätte, jetzt keinerlei Interesse mehr an der bP habe bzw. dass die bP nunmehr nicht einmal mehr wisse, wo sich diese Verwandten aufhielten. Dies erscheint vor dem Hintergrund des widergegebenen Sachverhalts bloß eine weitere Schutzbehauptung zu sein. Die bP legte weder entsprechende Unterlagen vor nach tätigte sie sonstige brauchbare und überprüfbare Angaben, da sie schon hinsichtlich ihrer Identität behauptete, der Name des Vaters sei unbekannt. Erwartungsgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nunmehr bei einer neuerlichen Befragung plötzlich versucht, den tatsächlichen Sachverhalt und ihre Identität offen zu legen.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich keine Angehörigen mehr hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade Angehörige sie bei der Ausreise unterstützten und die bP noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien verfügt.
Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass heute zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern realisieren. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Weiters existiert in Armenien ein soziales Sicherungssystem, welches derzeit ua. folgende Elemente umfasst: Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren); Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten. Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Existenzmöglichkeiten der bP in Armenien im Falle der Rückkehr.
II.2.10. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die bP regelmäßig die Schule besuche und fleißig an ihrer Ausbildung gearbeitet habe, bis sie wegen des geänderten Aufenthaltsstatus die Ausbildung nicht weiter führen konnte, wird festgehalten:
Die bP führte in der Einvernahme am 15.10.2013 aus, dass sie viele Fehltage seit Schulbeginn in der polytechnischen Schule gehabt hätte. Sie sei nicht viel in der Schule gewesen, da sie viele Termine gehabt hätte, zusätzlich hätte sie Kopfschmerzen. Befragt zu den Terminen gab sie an, dass es Arzttermine und zwei Ladungen zur belangten Behörde gewesen wären. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Auskunft ein ( Schreiben vom 27.11.2013 ein, AS 279), wonach die bP nicht nur diverse entschuldigte Fehlstunden aufweist, sondern darüber hinaus zahlreiche Stunden unentschuldigt nicht erschien, es scheint auch eine Auskunft des Betreuers - "steht nicht auf" - auf. Am 22. Nov. 2013 erschien die bP nicht mehr zum Termin, um Bescheid zu geben, wie sie sich den weiteren Schulbesuch vorstellt.
Im vorgelegten Zeugnis zum 1. Semester der 10ten Schulstufe wurden nunmehr wiederum diverse Fächer als "nicht beurteilt" angeführt und wurde noch in der Einvernahme am 02.03.2015 behauptet, dass die bP den Hauptschulabschluss in 4 Monaten erhalten werde. Einerseits wurde bis dato kein Zeugnis vorgelegt, weshalb von keiner Ausbildung in Österreich ausgegangen werden kann. Andererseits kann aufgrund des Verhaltens der bP im Rahmen des Besuchs des polytechnischen Lehrganges letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bP nachhaltig, regelmäßig und besonders interessiert um ihre Ausbildung gekümmert hätte. Dass sie das Erreichen des Hauptschulabschlusses nicht selbst verwirkt hätte, wurde lediglich in der Beschwerde behauptet, eine fundierte Begründung hierzu, wieso es der bP nunmehr immer noch nicht gelungen ist, zumindest das 1. Semester abzuschließen, wurde nicht angegeben. Da die bP zwischenzeitlich sogar einen Aufenthaltstitel besaß, können die in der Beschwerde angeführten mangelnden rechtlichen Voraussetzungen in Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit von Schulbildung nicht angenommen werden.
II.2.11. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde letztlich in ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bP um einen Minderjährigen handelt und auch Feststellungen dazu getroffen hat, dass sich die bP in einer betreuten Wohneinheit für Jugendliche befindet. In der inhaltlichen Entscheidung hat sie sich auch ausführlichst mit der Problematik auseinander gesetzt. Nunmehr ist die bP wie dargestellt fast volljährig und treten die Bestimmungen für Kinder damit schon per se in den Hintergrund. Wenn keine gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Kinderrechten angeführt wurden, so ist auf die rechtlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang unten zu verweisen und ergibt sich aus diesen - auch in Zusammenschau mit dem Alter des fast schon erwachsenen Minderjährigen - keine Änderung der Beurteilung und hat die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchgeführt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2.Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
II.3.2.2.Die Einreise der bP im Mai 2013 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
II.3.2.4. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 wardie belangte Behörde daher für eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zuständig.Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zBVfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vsSwitzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondernschließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.2.6. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von staatlicher Unterstützung. Sie ist strafrechtlich unbescholten und spricht Deutsch auf alltagstauglichem Niveau.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
II.3.2.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.2.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung einer dauerhaften Beschäftigung oder Abschluss einer Ausbildung oder der Schule unternommen hätte.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, und spricht Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Daran ändert auch das Alter der bP im Einreisezeitpunkt nichts, da sie damals als 15 Jähriger, welcher noch dazu durch den Jugendwohlfahrtsträger unterstützt wurde, zumindest die Grundlagen des Asylverfahrens und die Folgen eines wahrheitswidrigen Vorbringens kennen musste.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
II.3.2.9. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghibangg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva andHookkamer v. theNetherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.2.10. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrong doing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, ist auf staatliche Unterstützung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar, zumal sie sich offensichtlich früher in einem Sportverein betätigte, im Rahmen dessen sie nur mit Personen mit Migrationshintergrund Kontakt hatte und nunmehr in keinem Verein oder einer Organisation engagiert ist. Für die bP spricht damit lediglich, dass sie Deutschkenntnisse erworben hat.
Verwandte/Bekannte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.2.11. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
II.3.2.12. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Im Verfahren über den Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde über das von der bP erstattete Vorbringen zu ihren Fluchtgründen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde war für die bP nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag der bP auf internationalen Schutz ergeben hat. Dies vor allem auch im Hinblick auf die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 getroffenen Ausführungen zur jesidischen Abstammung und Existenzmöglichkeiten für Minderjährige.
II.3.2.13. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Erörterungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen lassen würden.
II.3.2.14. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei substantiierte Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
II.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.3.4.Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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