BVwG W221 1432787-1

W221 1432787-1Federal Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W221 1432787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.1432787.1.00

Spruch

W221 1432787-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 17.290-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Senegals muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören.

Am 29.03.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 01.03.2010 habe er Senegal per Schiff verlassen. Anschließend sei er mit dem Zug über ein ihn unbekanntes Land nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er lebe im Landesteil Casamance, den die Regierung "weghaben will". Da er sich der Partei PDS angeschlossen habe, werde er verfolgt. Da er Angst habe eingesperrt oder getötet zu werden, sei er geflohen.

Am 02.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters gab er an, über keine identitätsbezeugenden Dokumente zu verfügen. Er habe sich der Partei PDS am XXXX angeschlossen. Er besitze keinen Parteiausweis, er habe jedoch ein T-Shirt dieser Partei, welches er vorlegen könne. Sonstige Beweismittel könne er nicht vorzeigen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Am 20.07.2010 wurde das Verfahren vom Bundesasylamt gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Mit Faxeingabe vom 23.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Melderegisterauszug und beantragte gleichzeitig die Fortsetzung seines Verfahrens.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Klärung des weiteren Sachverhalts persönlich am Bundesasylamt zu erscheinen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu seinen Ausreisegründen an, es habe politische Probleme zwischen den Parteien PS und PDS in XXXX gegeben. Da sich die Parteien nicht einig geworden seien, sei es immer wieder zu Streit und Auseinandersetzungen gekommen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, als der Bescheid im ersten Verfahren erstellt worden sei, sei er krank gewesen. Er habe gegen den ersten Bescheid Beschwerde erheben wollen, doch "Mama" habe ihm gesagt, dass er nicht berufen könne, sondern einen neuen Antrag stellen müsste.

Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von denjenigen getötet zu werden, die ihn vertrieben hätten. Befragt, erklärte er, er sei bei der Partei PDS politisch aktiv gewesen. Anhänger der gegnerischen Partei PS hätten ihn töten wollen.

Nochmals aufgefordert seine Ausreisegründe konkret zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seinen Herkunftsstaat wegen seiner politischen Tätigkeit und der vorherrschenden Unsicherheit in der Region Casamance verlassen. Fünf Personen, mit denen er sich politisch engagiert habe, seien getötet worden.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Maler und Anstreicher gearbeitet. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und Geschwister. In Österreich habe er keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Ab und zu übernachte er bei seiner Freundin, mit der er auch ein gemeinsames Kind habe.

Am 23.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsanerkennung vom 21.12.2012 vor.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, zugestellt am 28.01.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Senegal und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst vage und inhaltsleer geblieben sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden und habe daher kein Interesse an der Durchführung seines Verfahrens gezeigt.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Senegal keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Aufgrund des rechtskräftigen Rückkehrverbotes wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 06.02.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser führte der Beschwerdeführer in einem handschriftlich verfassten Schreiben laut Übersetzung im Wesentlichen aus, dass ihn die Politik hierher gebracht habe. Wenn er zurückkehre würde er getötet werden; es seien bereits fünf seiner Freunde getötet worden. Zudem herrsche Krieg in der Region Casamance. Zudem wurden zahlreiche Berichte zur Lage im Senegal beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 10.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015, W161 1432787-1, wurde das Verfahren mangels feststellbaren Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit 02.06.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren nach Mitteilung einer neuen Zustelladresse gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage im Senegal geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2016 am Straflandesgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die französische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Senegals und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste illegal aus dem Senegal aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am XXXX eingestellt und der Beschwerdeführer stellte am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Er besuchte die Grundschule und konnte für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch seine Erwerbstätigkeit als Maler aufkommen. Neben seiner Mutter leben auch noch zwei Brüder im Herkunftsstaat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in den Senegal iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit der ersten Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe der ersten Verurteilung wurde widerrufen und die Probezeit der zweiten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zum XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet. Vom XXXX bis zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am XXXX hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bestand zudem seit XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Seit der neuerlichen Antragstellung am XXXX hält sich der Beschwerdeführer abermals aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In Österreich hat der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Der Beschwerdeführer lebt derzeit aufgrund der Haft nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Senegal:

"Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für 7 Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 8.2014). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Macky Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 3.4.2012 eine neue Regierung. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner insgesamt funktionierenden Demokratie in der Region deutlich ab (AA 15.10.2014). Der friedliche Machtübergang von Präsident Abdoulaye Wade zu Präsident Macky Sall im April 2012 hat bei den Menschen in Senegal hohe Erwartungen geweckt. Seit seiner Wahl hat er in einigen Politikbereichen für Stabilität gesorgt. Dennoch zeigen sich viele Menschen enttäuscht, da sie insgesamt nur wenige Fortschritte erkennen können (KAS 19.5.2014). Die Koalition hat viele Erwartungen und Hoffnungen nicht erfüllt, die Hauptprobleme des Landes: Massenarbeitslosigkeit, Bildungskrise und enorme Entwicklungsdiskrepanzen sind weit von einer Lösung entfernt (KAS 7.2014). Das erste Halbjahr 2014 stand im Zeichen der Kommunalwahlen in Senegal, die am 29.6.2014 stattfanden (AA 15.10.2014). Die Enttäuschung vor allem der urbanen Bevölkerung fand ihren Ausdruck in einer "Abwahl" der Regierungskoalition in den großen städtischen Zentren (KAS 7.2014). Die Oppositionsparteien konnten Erfolge erringen (u.a. Bürgermeister in Dakar). Diese Wahlniederlage veranlasste den Präsidenten zu einer Kabinettsumbildung am 6.7.2014. Neuer Premierminister - der dritte seit 2012 - ist Mahammed Dionne. Er steht mehr für die Umsetzung des "Plan Sénégal émergent" (PSE), einer Infrastruktur-Projektliste, die Präsident Sall am Herzen liegt, als für das andere wichtige politische Projekt, die Bekämpfung von Korruption (AA 15.10.2014).

Seit der Unabhängigkeit 1960 war die Parti Socialiste (PS) für gut vier Jahrzehnte die regierende Partei des Landes. Bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2000 wurde der Langzeitpräsident Diouf vom Führer der Parti Democratique Senegalaise (PDS), Abdoulaye Wade, besiegt. Bei der Präsidentschaftswahl 2012 wurde Wade vom jetzigen Präsidenten Macky Sall abgelöst. Sall begann seine politische Karriere ebenfalls bei der PDS, trat 2012 jedoch für die Alliance pour la Republique (APR) an (Wikipedia 04.02.2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MDFC (Mouvement des forces démocratiques de la Casamance) gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend (AA 15.10.2014). Der Casamance-Konflikt ist nicht der einzige in Senegal; insgesamt gefährden Konflikte in den Grenzregionen zu Gambia und Guinea, lokale Konflikte in der Region Kédougou und regionale Einflüsse aus dem Sahel die Stabilität Senegals (KAS 19.5.2014).

Quellen:

Konflikt in der Casamance

Der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance bleibt für die Regierung eine Herausforderung. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung (AA 3.2014). Präsident Macky Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC ließen seit 2012 deutlich nach. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFCD, Salif Sadiò, einen einseitigen Waffenstillstand (AA 15.10.2014). Die verschiedenen Rebellengruppen werden in die Diskussionen eingebunden, mittlerweile zeigen sich fast alle Parteien bereit zu ernsthaften Friedens¬verträgen. In der geplanten dritten Dezent¬ralisierungsreform Senegals (Acte III) soll die Casamance als wirtschaftlich-geografisches territoire Pilotregion für die kommunale Selbstverwaltung werden und somit ein gewis¬ses Maß an Autonomie erlangen (KAS 19.5.2014). Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1.6.1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft. Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit (AA 15.10.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis stören politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 8.2014). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen bewirken, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 15.10.2014).

Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen (AA 15.10.2014). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 8.2014). Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 15.10.2014).

Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 15.10.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 27.2.2014). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 15.10.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen. Amnesty International sieht die internationalen Mindeststandards zum Schutz vor Folter als nicht gewahrt an und spricht von einem "Klima der Straflosigkeit", auch wenn ein gewisser Änderungswille bei der neuen Regierung zu beobachten sei (AA 15.10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Korruption

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 8.2014). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 15.10.2014). Unter großer Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Medien wurden ehemalige Würdenträger des alten Regimes zu Anhörungen vorgeladen und im Jänner 2013 sogar drei ehemaligen Ministern der Ära Wade, darunter dem ehemaligen Innenminister Ousmane Ngom, ihre parlamentarische Immunität aberkannt. Das größte Medienecho rufen die Ermittlungen gegen Wades Sohn und ehemaligen "Superminister" Karim hervor. Im November 2012 wurde er, so wie andere ehemalige Würdenträger, mit einem vorläufigen Ausreiseverbot belegt. Der Gerichtshof zur Repression illegaler Bereicherung ging zunächst von einem Privatvermögen zweifelhafter Herkunft in der Höhe von ca. einer Milliarde Euro aus, was in etwa ein Drittel des senegalesischen Staatshaushaltes darstellt. Am 17.4.2013 wurde der ehemals einflussreichste Politiker des Senegals in Untersuchungshaft genommen. Ein Jahr später, im April 2014, wurden die Voruntersuchungen abgeschlossen und Karim Wade an den Gerichtshof übergeben. Anfang August 2014 begann schließlich der höchst politisierte Prozess Karim Wades in Dakar. Wade wird die illegale Anhäufung von umgerechnet 185 Millionen Euro vorgeworfen (GIZ 8.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 8.2014). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 27.2.2014). Die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen, staatlich wie zivilgesellschaftlich, wird in Senegal nicht behindert. Es gibt auch keine gesetzlichen Regelungen, wonach sie eingeschränkt oder kontrolliert werden könnte (AA 15.10.2014). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 8.2014). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 15.10.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Im Zuge der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Casamance kam und kommt es jedoch seit den 80er Jahren immer wieder zu schweren Zwischenfällen (GIZ 8.2014). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 3.2014). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Druck durch staatliche Stellen wegen politischer Überzeugungen kommt in Einzelfällen vor (AA 15.10.2014). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 8.2014)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS, 27.2.2014). Senegals Pressefreiheit hat sich unter Präsident Macky Sall, welcher Anfang 2012 sein Amt antrat, weiterhin verbessert (FH, 1.5.2014). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Im Frühjahr 2013 wies die Regierung allerdings einen tschadischen sowie einen gambischen Regierungskritiker aus (AA 15.10.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit wird von der Regierung manchmal eingeschränkt. Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Opposition und Zivilgesellschaft klagten in den letzten Jahren der Ära Wade über die undemokratischen Verhältnisse im Land, dennoch ist die freie Meinungsäußerung möglich und die Opposition kann weitgehend ungehindert agieren. Im Juni 2011 kam es in Dakar und anderen Städten des Landes zu Protesten und Ausschreitungen bisher ungekannten Ausmaßes: zunächst als Reaktion auf eine versuchte Gesetzesänderung, die erlauben sollte, den Staatspräsidenten mit einer lediglich 25% Stimmenmehrheit zu wählen, worauf der Gesetzesvorschlag aufgrund der heftigen Proteste noch während der Parlamentssitzung zurückgezogen werden musste. Aus diesen Protesten ging schließlich die Oppositionsbewegung M23 hervor, die die Demonstrationen gegen Wades Kandidatur anführte. Die wichtigsten Oppositionsparteien waren in den letzten Jahren in der Front Siggil Sénégal (Kopf hoch Senegal) organisiert (GIZ 8.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Ein Vertreter der Regierung gab im Juli 2009 an (neuere Angaben liegen nicht vor), es gebe 7.000 Gefangene, obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen (AA 15.10.2014). Die National Organization for Human Rights (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal), eine senegalesische NGO, hat Überbelegung und einen Mangel an angemessener Sanitärversorgung als wichtigste Probleme bezeichnet. Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall. Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben im Jahr 2013 Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht. Die Regierung hat Schritte eingeleitet um die Haftbedingungen zu verbessern und zudem Büros für Sozialarbeiter in allen Gefängnissen eingerichtet, um die Integration nach Entlassung aus der Haft durch Berufsausbildung zu fördern. 2013 hat die Gefängnisverwaltung in allen Hafteinrichtungen Münztelefone für Häftlinge installiert (USDOS 27.2.2014). Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet. Tödliche Übergriffe von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten sind ebenso wenig bekannt wie grausame oder erniedrigende Strafen (AA 15.10.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 15.10.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Glaubenszugehörigkeit. Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 28.7.2014). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2014).

Die muslimische Gemeinschaft (94 Prozent der Bevölkerung) ist hochgradig organisiert. Ungefähr 84 Prozent der Gläubi¬gen gehören einem der zwei großen Sufi-Orden an (Mouri¬den und Tijanen), Christen machen fünf bis sechs Prozent der Bevölkerung aus. Darüber hinaus bezeichnen sich viele Gläubige als Anhänger traditioneller Religionen, die parallel zum Islam oder Christentum ausgeübt werden. Das Zu¬sammenleben verschiedener Religionen verläuft in Senegal bislang weitgehend friedlich. Allerdings nehmen funda¬mentalistische Auslegungen des Islams zu, zumal in den letzten zehn Jahren vermehrt arabische Geber in islami¬sche Bildung, religiöse Gebäude und karitative Einrichtun¬gen investierten. Der Sahelstaat Senegal grenzt zudem an Länder, in denen islamistische Terroristen agieren (KAS 19.5.2014).

An der Ausübung seiner Religion wird niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 15.10.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in die Städte zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheiratete" Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Peulhs den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 6.2014).

Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 15.10.2014).

Die meisten senegalesischen Ethnien waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 6.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperierte im Wesentlichen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 27.2.2014).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 15.10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig (GIZ 5.2014).

Senegal zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Hälfte der Bevölkerung kann weder schreiben noch lesen, 46,7 Prozent der Menschen leben laut Weltbank (2011) von we¬niger als zwei US-Dollar am Tag und die Mangelernährung von Kindern hat laut Weltgesundheitsorganisation sogar zugenommen. Die Bevölkerung wächst jährlich um knapp drei Prozent und die Verstädterung nimmt durch Landflucht und die hohe Geburtenrate weiter zu. Zwar populär, aber sehr diskutabel ist die Einsetzung des aus Lateinamerika stammenden Konzepts der Kleinrente für sozial schwache Familien (bourse de sécurité familiale). Mit dieser Maßnahme von Präsident Macky Sall erhalten bis zu 250.000 Familien, die unter der Armutsgrenze leben (fast die Hälfte der Bevölkerung), eine jährliche Zuwendung von 100.000 CFA-Franc (150 Euro). Jedoch kann keine Familie mit 150 Euro ihre finanziellen Probleme dauerhaft lösen und Investitionen tätigen und die Finanzierung stammt aus dem Bildungsetat, so dass nun viele Studenten auf ihr Mindeststipendium verzichten müssen (KAS 19.5.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die bei Amtsantritt versprochene allgemeine Krankenver¬sicherung (Couverture universelle maladie, CUM) wurde offiziell im September 2013 eingeführt, befindet sich aber aufgrund offener Finanzierungsfragen noch weitgehend im Planungsprozess. Beabsichtigt ist, die Anzahl der abgesi¬cherten Bürger von 18 Prozent im Jahr 2010 bis auf 95 Prozent in 2017 zu heben, wie Premierministerin Touré in ihrer Regierungserklärung im Oktober 2013 verkündete. Hingegen ist der informelle Sektor dabei, sich zu strukturieren, und die neu gebildete "Gewerkschaft der Informellen? könnte auf Dauer ebenfalls eine Ausführungsagentur der allgemeinen Krankenversicherung werden (KAS 19.5.2014).

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 15.10.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass im Senegal aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; im Senegal ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Das gilt insbesondere auch für die Region Casamance, in der die gewaltsamen Auseinandersetzungen seit 2012 deutlich nachgelassen haben und im Frühjahr 2014 von den Rebellen ein Waffenstillstand verkündet wurde.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zu der in Österreich lebenden minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus dem vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Senegal in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, als Maler gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus dem Senegal jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte im Senegal verfügt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2016, wonach er gesund ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in zwei Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:

Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates bei seiner Erstbefragung am 29.03.2010 an, verfolgt zu werden, da er sich der Partei PDS angeschlossen habe.

Vorweg ist zum besseren Verständnis festzuhalten, dass seit der Unabhängigkeit 1960 die Parti Socialiste (PS) für gut vier Jahrzehnte die regierende Partei des Landes war. Bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2000 wurde der Langzeitpräsident Diouf vom Führer der Parti Democratique Senegalaise (PDS), Abdoulaye Wade, besiegt. Bei der Präsidentschaftswahl 2012 wurde Wade vom jetzigen Präsidenten Macky Sall abgelöst. Sall begann seine politische Karriere ebenfalls bei der PDS, trat 2012 jedoch für die Alliance pour la Republique (APR) an.

In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.04.2010 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich der Partei PDS im April 2003 angeschlossen; er könne aber weder einen Parteiausweis noch sonstige Beweise für sein Vorbringen vorlegen. Er besitze lediglich ein T-Shirt dieser Partei.

Anlässlich seiner Erstbefragung vom 26.11.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, es habe politische Probleme zwischen den Parteien PS und PDS gegeben, wobei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er sei mit der Partei PS gewesen und habe sich mit der anderen Partei nicht einigen können, weshalb es immer wieder zu Streit gekommen sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2013 war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in der Lage seine Ausreisegründe näher zu konkretisieren. So gab er eingangs bloß an, "Mama" habe ihm geraten einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach mehrmaliger Nachfrage bzw. Aufforderung seine Ausreisegründe detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert und in wenigen Sätzen aus, dass er sich bei der Partei PDS politisch engagiert habe, weshalb ihn Anhänger der gegnerischen Partei PS hätten töten wollen. Fünf Parteikollegen seien bereits getötet worden. Weitere wesentliche Details, wie etwa über den Umfang seines politischen Engagements oder Angaben über konkret gegen seine Person stattgefundene Bedrohungen, blieb der Beschwerdeführer schuldig.

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 vor, dass er seit XXXX Mitglied der Partei MDS (Mouvement democratique de Senegal) und für die Unabhängigkeit von Casamance eingetreten sei. Ganz abgesehen davon, dass die Rebellengruppe Mouvement des Forces democratique de la Casamance (MFDC) heißt, präsentiert der Beschwerdeführer damit die dritte politische Gruppierung, für die er tätig gewesen sein wollte. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hat, im Jahr XXXX der PDS beigetreten zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zu Beginn Mitglied der PS gewesen sei, wobei er nicht mehr wisse, ab wann. Wenn es dann mit der Partei nicht mehr funktioniere, dann wechsle man zu einer anderen Partei.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage irgendein fluchtauslösendes Problem zu nennen. Auf die konkrete Nachfrage führte er aus: "Wir waren zu viert, im Senegal. Zwei davon sind getötet worden." Er wisse jedoch nicht, wer die beiden gewesen seien und sei auch nicht dabei gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass ein Asylwerber eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG 2005 nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf diese Judikatur). Eine asylrelevante Verfolgung machte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft.

Wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung schon aufzeigte, legte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen vage und unpräzise dar, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er tatsächlich politisch aktiv war.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen jedoch auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe: Die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Casamance, auf die der Beschwerdeführer mehrmals verwies und aufgrund derer im Jahr 2011 Teile der Zivilbevölkerung flohen (die Zahl der Binnenvertriebenen lag im Jahr 2013 bei ca. 20.000), haben nach den Länderfeststellungen seit 2012 deutlich nachgelassen und im Frühjahr 2014 wurde seitens der Rebellen ein Waffenstillstand verkündet. Es ist daher aufgrund dieser Berichte nicht davon auszugehen, dass es in diesem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer behauptet zu stammen, zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers kommen würde.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 06.02.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage im Senegal sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Senegal eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er zuletzt als Maler seinen Lebensunterhalt verdiente. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 27-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, im Senegal in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus dem Senegal in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche im Senegal nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Senegal aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Senegal auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Senegal ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Das gilt insbesondere auch für die Region Casamance, in der die gewaltsamen Auseinandersetzungen seit 2012 deutlich nachgelassen haben und im Frühjahr 2014 von den Rebellen ein Waffenstillstand verkündet wurde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine österreichische Freundin und die gemeinsame minderjährige Tochter an, mit denen jedoch derzeit aufgrund der Haft kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich finanzielle Unterstützung von seinem Heimatstaat aus zu leisten und die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Dauer des Verfahrens auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer auch durch seinen unbekannten Aufenthalt dem Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer lebt zudem nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter. Es ist auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Haft befindet.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit XXXX , somit seit knapp sechs Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und bestand ab XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes dreimal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN), zumal sich der Beschwerdeführer bereits zwei Monate nach seiner Einreise strafbar gemacht hat und wiederholt straffällig geworden ist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insbesondere vor diesem Hintergrund kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens im Senegal verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Im Senegal leben seine Mutter und seine Brüder. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Senegal auszugehen.

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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