W208 2118622-1•BVwG W208 2118622-1
W208 2118622-1Federal Administrative CourtFeb 8, 2016
Fahrtdauer, Kilometergeld, Massenbeförderungsmittel, Zeugengebühr
W208 2118622-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.07.2015, Zl. XXXX, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung des Bezirksgerichts XXXX (BG), Zl. XXXX, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 31.07.2015 von 13:00 Uhr bis voraussichtlich 14:00 Uhr geladen, welcher der Beschwerdeführer auch Folge leistete. In der Ladung erging unter anderem der Hinweis hinsichtlich der Reisekosten, ersetzt würden nur die notwendigen Reisekosten, in der Regel in der Höhe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn werde der Fahrpreis 2. Klasse, bei tatsächlicher Inanspruchnahme auch der Preis einer Platzkarte vergütet.
2. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer nach offenbar rechtzeitigem vorangegangenem Antrag von u.a. Reisekosten in Höhe von € 41,20 für öffentliche Verkehrsmittel inklusive zwei Fahrscheine für WIEN zugesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Fahrtkostenbeträge seien lt. telefonischer Auskunft der ÖBB ermittelt worden. Überdies befinden sich im Akt Informationen über die Abfahrts- und Ankunftszeiten von der Homepage der ÖBB.
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach erfolgter Widereinsetzung mit Bescheid vom 06.10.2015 am 07.10.2015 zugestellt.
3. Mit am 03.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde hinsichtlich der Reisekosten und brachte im Wesentlichen vor, er sei um 13:30 Uhr geladen gewesen. Der Ladung sei weder das Beweisthema zu entnehmen gewesen noch dass die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen habe, widrigenfalls die tatsächlichen Aufwendungen nicht beglichen werden würden. Er wohne in XXXX, XXXX, und dauere die vom Kostenbeamten ausgewählte Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung mindestens zwei Stunden und 20 Minuten. Auch sei ein mehrfaches Umsteigen notwendig. Demgegenüber betrage die Autofahrzeit für die Wegstrecke von 80,4 km nur eine Stunde und sechs Minuten in eine Richtung. Obwohl der Beschwerdeführer Zeugengebühren in der Höhe des Kilometergeldes beantragt habe, habe ihm die belangte Behörde nur Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel zugesprochen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bedeute nicht nur eine mehr als doppelte Fahrtdauer, sondern auch, dass der Beschwerdeführer bereits spätestens um 10:16 Uhr das Haus hätte verlassen müssen, um rechtzeitig um 13:30 Uhr die Zeugeneinvernahme absolvieren zu können. Auf Grund der fehlenden Angabe hinsichtlich des Beweisthemas sei die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zielführend gewesen. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei also nicht zumutbar.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 18.12.2015 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, der Beschwerdeführer beantragte Reisekosten für Kilometergeld in Höhe von € 0,42 x 160,8 km, sohin €
67,54, die belangte Behörde sprach ihm Reisekosten für Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe von € 41,20 zu.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Fallbezogen war sohin die Vorsteherin des BG zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren zu entscheiden und auch befugt, - wie im vorliegenden Fall geschehen - einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und ihn zu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge gemäß § 22 Abs. 1 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 07.10.2015 zugestellt und die Beschwerde langte am 03.11.2015 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 GebAG ist gemäß § 7 Abs. 1 GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt gemäß Abs. 2 leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist gemäß Abs. 3 leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß §9 Abs. 1 GebAG nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Kosten nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm gemäß § 9 Abs. 2 GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
§ 9 Abs. 1 Z 1GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist - auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 9 GebAG E. 1, 2 und 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.:
"Nach dem Sinn des Gesetzes kann die bloß längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass der Bfr das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115)
Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 17.02.1986, 85/15/0066)"
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Anreise zum Gericht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich vor, dass diese - inklusive mehrfachen Umsteigens - doppelt so lang gedauert hätte wie die Anreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Wie aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist die bloß längere Fahrtdauer- auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Überdies brachte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erschwernisse wie etwa Gebrechen oder unzumutbar Abfahrtszeiten im Sinne des oben Dargelegten vor. Eine Abfahrtszeit um 10:16 Uhr kann nach Einschätzung des BVwG keinesfalls als unzumutbar gewertet werden. Auch dass es die belangte Behörde (versehentlich) unterlassen hat, dem Zeugen das Beweisthema bekannt zu geben, hat keine Auswirkungen auf seinen Zeugengebührenanspruch, hätte der Beschwerdeführer ohnehin seiner Zeugenpflicht folgen müssen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug auch nicht kostengünstiger war als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Daher war dem Beschwerdeführer wie im angefochtenen Bescheid keine Entschädigung für die Benützung des eignen Kraftfahrzeugs - sondern lediglich für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln - zuzusprechen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen war.
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