BVwG W173 2106940-2

W173 2106940-2Federal Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W173 2106940-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2106940.2.00

Spruch

W173 2106940-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.9.2015, Zl 1021729701-14727466, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. HerrXXXX(in der Folge BF) stellte am 22.6.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 23.6.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF an, am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Qazelbash an und sei Moslem (Schiit). Er sei im Kreis seiner Familie (Eltern, 1Bruder und 2 Schwestern) im Heimatdorf, dessen Name ihm nicht mehr in Erinnerung sei, aufgewachsen. Sein Vater habe gelegentlich Gemüse verkauft. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat habe er zuletzt als Eisenschmied gearbeitet.

Er sei 2012 über den Iran und die Türkei, wo er gearbeitet habe, sowie Griechenland nach Österreich gekommen, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen müssen und wolle Christ werden. In Afghanistan könne er als Christ nicht leben.

2. Im Rahme der Befragung am 18.3.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, legte der BF einen mit XXXX datierten Taufschein des evangelischen Pfarramtes XXXXXXXX, ein mit 17.3.2015 datiertes Empfehlungsschreiben des evangelischen Pfarrers von XXXX, XXXX, sowie Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX und der Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXXX, XXXX, und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Fußballverein XXXX vor. Er habe in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Seine Taskira befinde sich in Afghanistan. Er habe keine Verwandten in Österreich. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan bestehe kein Kontakt. Er besuche einen Deutschkurs in Österreich und spiele Fußball. Seit acht Monaten besuche er den Gottesdienst. In Afghanistan habe er als Schweißer gearbeitet. Vor etwa drei Jahren habe er den Entschluss zur Konversion in das Christentum gefasst, über das er sich im Fernsehen und den Medien informiert habe. Als seine Eltern davon erfahren hätten, sei er als Ungläubiger bezeichnet worden. In Afghanistan herrsche Krieg, sodass ab 21:00 Uhr das Haus nicht mehr verlassen werden könne. Es handle sich um sinnloses Sterben. Beim Betreten der Kirche bekreuzige er sich und bete. Im Rahmen der Messe werde gebetet, über Themen gesprochen und aus der Bibel gelesen. Am XXXX sei er getauft worden. Zwar sei er ursprünglich ein strenggläubiger Moslem gewesen, habe sich aber vom Islam abgewendet, da ihm diese Religion nur aus Kriegszeiten bekannt sei. Er sei nunmehr evangelisch A.B. Es handle sich hierbei um eine evangelische Strömung. Durch einen Freund sei er dieser Religion näher gekommen. Im Islam gebe es keine Gerechtigkeit. Er führe nunmehr ein glückliches, frohes, ausgeglichenes und ruhiges Leben. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er als Christ getötet. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte er dessen Vollständigkeit und Richtigkeit.

3. Mit Bescheid vom 20.4.2015, Zl 1021729701-14727466, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellt die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei jedoch afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Qazelbash (Untergruppe der Tadschiken). Er sei in Österreich getauft worden und nunmehr Angehöriger der evangelischen Religion A.B. Der BF habe im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX in Afghanistan gelebt und sei illegal nach Österreich eingereist. Beim BF handle es sich um eine Scheinkonversion. Er habe Afghanistan nicht wegen der Absicht ins Christentum zu konvertieren bzw. aufgrund des Krieges verlassen müssen. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan würden keine stichhaltigen Gründe sprechen. Er könne dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen, das ihm im Bedarfsfall unterstütze. Nach der Judikatur müsse im Fall einer Scheinkonversion geprüft werden, ob diese bereits den Behörden im Heimatstaat bekannt sei und Verfolgung aufgrund unterstellter religiöser Überzeugung zu befürchten sei. Eine Kenntnis der Behörden von einer Scheinkonversion lasse nicht zwingend automatisch auf eine Verfolgung schließen. Vielmehr bedürfe es einer einzelfallbezogenen Prüfung. Dafür bedürfe es einer schlüssigen Gesamtbeurteilung. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt stelle keine Grundlage für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dar.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan liege keine Verletzung des Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor. Der BF sei nicht ernsthaft bedroht. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung könne er für seinen Lebensunterhalt als Schweißer aufkommen. Aufgrund des familiären Netzes könne er auf wirtschaftliche und soziale Unterstützung zählen. In seiner Heimatprovinz seien ihm die dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut. In seiner Heimatprovinz werde gegen die Taliban aktiv vorgegangen. Einer Abschiebung des BF nach Afghanistan würde Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG nicht entgegenstehen. Einer Abschiebung stehe auch nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.4.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den am 21.4.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 20.4.2015 wurde mit Schriftsatz vom 29.4.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler in sämtlichen Spruchpunkten angefochten. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Religion und des andauernden bewaffneten Konflikts in Afghanistan verlassen. Bereits in Afghanistan habe er sich für das Christentum interessiert und habe in ständiger Angst gelebt. Nachbarn sowie seine Familie seien ihm gegenüber skeptisch gewesen. Die Familie habe ihn als Verräter wegen der anderen Religion betrachtet. Der BF sei daher bis nach Österreich geflüchtet. Der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht sei von der belangten Behörde gröblichst verletzt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und veraltet. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der BF aufgrund seines Glaubenswechsels im Focus der Taliban gestanden sei. Für eine Verfolgung sei nicht maßgeblich, dass diese auf den Staat zurückgehe oder von dritten Personen ausgehend vom Staat kein ausreichender Schutz dagegen geboten werde. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates sei in Zweifel zu ziehen. Der BF müsse in Afghanistan eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität fürchten. Im Fall der Rückkehr wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Es werde auch eine unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

6. Mit Beschluss vom 10.6.2015, Zl W175 2106940-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde weise relevante Mängel auf. Mehrere Ausführungen in der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe sehr wohl Belege wie einen Taufschein und ein Schreiben eines evangelischen Pfarrers vorgelegt. Die Begründung der belangten Behörde sei rein spekulativ. Im fortgesetzten Verfahren habe belangte Behörde eine ergänzende Befragung des BF und eine zeugenschaftliche Einvernahme des betreuenden evangelischen Pfarrers vorzunehmen und den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren.

7. In der neuerlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 12.8.2015 gab der BF an, die Messe wöchentlich zu besuchen. Dazu fahre er in das Nachbardorf XXXX, wo sich eine evangelische Kirche befinde. Zur Gestaltung der heiligen Messe führte der BF aus, dass zuerst Glocken läuten würden, anschließend Musik gespielt werde und sich die Messebesucher in der Kirche setzen würden. Die Ausführungen des Pfarrers verstehe er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht sehr gut. Es würde gemeinsam gebetet und aus der Bibel gelesen. Am Schluss werde wiederum Musik gespielt. Bewohner des Dorfes würden den BF zur Kirche begleiten. Manchmal würde er vom Pfarrer persönlich abgeholt. Zu den Abschnitten der heiligen Messe könne er keine Ausführungen machen. Einzelne Feiertage zählte er auf. Die Abkürzung A.B. bedeute Augsburger Bekenntnis. Die Stadt Augsburg liege in Deutschland. Zu den Unterschieden zu anderen Religionen führte der BF aus, dass für ihn der Glaube an Jesus wesentlich sei. Protestanten hätten kein Oberhaupt wie die Katholiken mit dem Papst. Anders als in Islam, nach dem selbst nach dem Tod eine Sündenbestrafung erfolge, würde bei den Christen die ganze Schuld wegfallen. Das sei für ihn das Wichtigste. Er habe im Garten des Pfarrers gearbeitet und an den Messen teilgenommen. Mit den Söhnen des Pfarrers und anderen Jugendlichen habe die Stadt XXXX besucht. Seine Familie wisse von seiner Konversion ins Christentum. Er habe zwar keine Verwandten in Österreich jedoch Kontakt zu vielen österreichischen Familien in seiner Ortschaft. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan bestehe kein Kontakt. Die deutsche Sprache habe er bisher mittelmäßig bis gut gelernt. Im Deutschkurs habe er noch nicht die Prüfung abgelegt. Er sei auch Mitglied im Sportclub XXXX. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, aufgrund seiner nunmehrigen Religionszugehörigkeit getötet oder angezündet zu werden. Als Christ würde er getötet werden. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des betreuenden Pfarrers erfolgte nicht.

8. Mit Bescheid vom 11.9.2015, Zl 1021729701-14727466, wies die belangte Behörde abermals unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan.

Die Begründung deckt sich weitgehend mit der des Bescheides vom 20.4.2015. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellt die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei jedoch afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Qazelbash (Untergruppe der Tadschiken). Er sei in Österreich getauft worden und bekenne sich nunmehr zur evangelischen Religion A.B. Der BF habe im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX in Afghanistan gelebt und sei illegal nach Österreich eingereist. Beim BF handle es sich um eine Scheinkonversion mit einer Scheintaufe. Er habe Afghanistan nicht wegen der Absicht, ins Christentum zu konvertieren bzw. aufgrund des Krieges verlassen müssen.

Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan würden keine stichhaltigen Gründe sprechen. Er könne dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Nach der Judikatur müsse im Fall einer Scheinkonversion geprüft werden, ob diese bereits den Behörden im Heimatstaat bekannt sei und Verfolgung aufgrund unterstellter religiöser Überzeugung zu befürchten sei. Eine Kenntnis der Behörden von einer Scheinkonversion lasse nicht zwingend automatisch auf eine Verfolgung schließen. Vielmehr bedürfe es einer einzelfallbezogenen Prüfung und einer schlüssigen Gesamtbeurteilung. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt stelle keine Grundlage für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dar.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan liege keine Verletzung des Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor. Der BF sei nicht ernsthaft bedroht. Als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung könne er für seinen Lebensunterhalt als Schweißer aufkommen. Aufgrund des familiären Netzes könne er auf wirtschaftliche und soziale Unterstützung zurückgreifen. In seiner Heimatprovinz seien ihm die dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut. In seiner Heimatprovinz werde gegen die Taliban aktiv vorgegangen. Einer Abschiebung des BF nach Afghanistan würde Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG nicht entgegenstehen. Einer Abschiebung stehe auch nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 11.9.2015, Zl 1021729701-14727466, wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen den am 14.9.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 11.9.2015 erhob der BF am 23.9.2015 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Es wurden sämtliche Spruchpunkte bekämpft. Der BF habe Afghanistan aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Religion und der andauernden bewaffneten Konflikte verlassen.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan würden auf unvollständigen und veralteten Länderberichten basieren. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht würden in ganz Afghanistan Konvertiten einer verfolgungsrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Dem BF sei nicht zumutbar, seinen Glauben nicht ausüben zu können. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Der BF würde aufgrund seiner Religion von seiner Familie, den Dorfangehörigen und den Taliban verfolgt. Ein staatlicher Schutz in Afghanistan sei für den BF nicht gewährt. Bei der Beurteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei keine umfassende rechtliche Beurteilung erfolgt. Ein Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Es werde außerdem der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.2.2016 legte der BF mehrere Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2016 vor. Zu diesen zählen die Schreiben von XXXX vom 18.1.2016, von XXXX vom 17.1.2016, von XXXX vom 30.1.016, von XXXX vom 1.2.2016, von XXXX vom 28.1.2016, von XXXX vom 1.2.2016, von XXXX vom 28.1.2016, von XXXX vom 1.2.2016, von XXXX vom 31.1.2016 und von XXXX vom 29.1.2016. Darüber hinaus wurden Bestätigungen über die Teilnahme des BF am Deutschkurs für Asylwerber vom 20.1.2016 und über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF in der Diakonie in XXXX vom 15.1.2016 vorgelegt. Kopien von Zeitungsausschnitten und Fotos zeigen den BF bei der Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im XXXX im Jahr 2016.

Der BF bestätigte im Rahmen der bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan am XXXX geboren. Als Angehöriger der Volksgruppe der Qazalbash sei er im Kreise seiner moslemischen Familie (Eltern und drei Geschwister) aufgewachsen und habe nach sieben Jahren Grundschule aus finanziellen Gründen als Schweißer gearbeitet. Er habe über einen Burschen vom christlichen Gedankengut erfahren, sich damit auseinandergesetzt und sich davon überzeugen lassen. Der BF gab weiter an, zwar nicht sofort seinen moslemischen Glauben abgeschworen zu haben und ins Christentum konvertiert zu sein. Vielmehr sei es in seiner Heimat schwierig, sich zu einem anderen als dem moslemischen Glauben zu bekennen. In Afghanistan habe es auch keine Kirchen gegeben. In seiner Heimat sei kriegsbedingt die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Bei seiner ersten Einvernahme in Österreich im Sommer 2014 habe er Angst davor gehabt, sich zum Christentum zu bekennen. Telefonisch habe er seiner in Afghanistan zurückgebliebenen Familie von seiner Absicht, ins Christentum zu konvertieren, erzählt. Er sei von ihnen als Ungläubiger (Kufar) bezeichnet worden, zumal er dem islamischen Glauben treu bleiben sollte. Seine Familie habe sich aufgrund seiner Konversionsabsicht von ihm abgewandt. Im XXXX in der Gegend von XXXX, habe er afghanische Burschen kennen gelernt, die ebenfalls die Kirche in dieser Gegend aufgesucht hätten. Diesen habe er sich angeschlossen und sei auf diese Weise mit der Familie XXXX in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm den Glauben näher gebracht. Auch der in XXXX lebende Iraner, XXXX, der auch die Sprache Farsi beherrsche, und ein paar Mal zu Besuch gewesen sei, habe ihm über die christliche Lehre aufgeklärt. Die Sprache Farsi sei der Sprache Dari sehr ähnlich.

Zu seinem christlichen Glauben befragt führte der BF aus, nur einen einzigen Gott und seinen Sohn, Jesus Christus, zu haben. Jesus Christus sei als Mensch auf die Erde gekommen, um der Menschheit zu vergeben bzw. die Menschen von den Sünden zu befreien. Er befolgte die evangelische Lehre, A. B. Er besuche jeden Sonntag die Messe und sei in XXXX von XXXX getauft worden. Auch an den Veranstaltungen für Jugendliche, die an Freitagen stattfinden würden, nehme er teil. Die Jungfrau Maria, die als Jungfrau geboren habe, sei die Mutter von Jesus Christus. Dies habe ihr auch der ihr erscheinende Engel Gabriel verkündet. Ein Papst stehe der evangelischen Kirche - anders als der katholischen Kirche - nicht vor. Vielmehr werde die evangelische Kirche von der Gemeinde verwaltet, die auch entscheide. Die Ältesten, die sich versammeln würden, würden im Rahmen von Sitzungen Entscheidungen treffen. Bei den Protestanten würden die Vorsitzenden für die Gemeinde entscheiden.

In der Glaubensgemeinschaft in XXXX verrichte er sehr gerne Arbeiten. Er biete auch seine Hilfe an und wohne nunmehr dort. Das Amt des Pfarrers sei im evangelischen Glauben jedem Geschlecht zugänglich. Zu den höchsten Feiertagen würden die Geburt Christi, der Tag der Auferstehung und der Tag seines Sterbens (Karfreitag), Christi Himmelfahrt und Ostern zählen. Er lerne die deutsche Sprache und habe einen engen Kontakt zu den Mitmenschen in seiner Ortschaft. Er habe zwar keine Verwandten in Österreich, jedoch neben afghanischen Freunden auch schon österreichische Freunde gewonnen. Andersgläubige Afghanen in Österreich würden sich mit ihm allerdings nicht unterhalten, zumal von ihnen eine Konversion in einen anderen Glauben abgelehnt werde.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er getötet zu werden. Der christliche Glaube könne dort nicht ausgelebt werden. Er würde auch nicht mehr in den moslemischen Glauben zurückkehren, zumal er Gott nunmehr einem anderen Licht betrachte.

Er habe nur eine Rechtsberatung angestrebt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei für ihn nicht relevant. Er sei auch von seiner Rechtsberatung dahingehend aufgeklärt worden, dass er ohne Rechtsvertreter keine Beschwerde einbringen könne. Eine Verfahrenshilfe benötige er nicht und ziehe seinen Verfahrenshilfeantrag hiermit zurück.

Der zeugenschaftlich einvernommene XXXXgab an, als Pfarrer in der Pfarrgemeinde XXXX mit der Teilgemeinde XXXX, wo auch der BF gewohnt habe, tätig zu sein. Der BF wohne nunmehr in XXXX und sei sein Nachbar. Der BF sei ihm seit fast zwei Jahren als sportlicher, sympathischer junger Mann bekannt, der regelmäßig den Gottesdienst besuche. Er sei mit ihm gemeinsam mit zwei weiteren jungen Afghanen in Kontakt gekommen, die er alle getauft habe. Anders als die beiden anderen jungen Afghanen habe der BF bisher kein Asyl erhalten. Für den Zeugen sei dies nicht nachvollziehbar. Alle drei Afghanen seien gute Freunde und hätten regelmäßig den Gottesdienst besucht. Sie seien auch mit einem iranischen Seelsorger aus XXXX, der Dari, Farsi und Arabisch spreche, mehrmals in Kontakt gekommen und hätten Taufunterricht erhalten. Herr XXXX, der den BF im Hinblick auf sein Interesse und auf die Wahrhaftigkeit seiner Konversionsabsicht in die evangelische Religion genau geprüft habe, habe den BF als möglichen Konversionskandidaten empfohlen. Der BF sei in der Familie des Zeugen integriert und betrachte den Zeugen und seine Frau (XXXX) als Stiefeltern. Der BF stehe auch in guten Kontakt zu den Kindern des Zeugen. Der BF besuche den Freitags stattfindenden Jugendkreis der evangelischen Gemeinde in XXXX (christlicher Verein junger Menschen), der weltweit tätig sei und schon seit 150 Jahren existiere. Die Jugendlichen würden vom Zeugen dorthin gefahren. Aufgrund der Integration und des Verhaltens des BF gehe der Zeuge davon aus, dass der BF den christlichen Glauben beibehalte.

Die ebenfalls anwesende XXXX gab als Ehefrau des Zeugen an, vor 18 Jahren als Französin nach Österreich gekommen zu sein. Als ursprüngliche Anhängerin der reformierten Kirche (evangelisches Glaubensbekenntnis HB) sei sie nicht mit der genauen hierarchischen Untergliederung der evangelischen Lutheraner (evangelisches Glaubensbekenntnis AB) - Bischof, Superintendent - vertraut. Sie habe den BF den evangelischen Glauben näher gebracht, ihn jedoch nicht über die hierarchische Untergliederung des evangelischen Glaubens HB informiert. Schwerpunkte des Unterrichts seien die Liturgie, die Hauptfeiertage sowie die Sakramente gewesen. Herr XXXX sei in XXXX anwesend gewesen und habe Veranstaltungen betreut, die auch vom BF belegt worden seien. Mit ihren sechs Kindern sei der BF in gutem Kontakt. Auch ihre Töchter würden vom BF als gleichberechtigt betrachtet und respektvoll behandelt. Ihre älteste Tochter sei dem BF beim Erlernen der deutschen Sprache behilflich. Ihr jüngster Sohn betrachte den BF als großen Bruder. Aus eigener Erfahrung betrachte sie aufgrund ihrer französischen Muttersprache als großes Problem beim Erlernen der deutschen Sprache den in ihrer Region im XXXX gesprochene Dialekt, der sich selbst in den einzelnen Dörfern unterscheide.

Der BF sah von weiteren Beweisanträgen und Äußerungen zum übermittelten Länderbericht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Dari sprechende BF ist am XXXX als afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Qazekbash in XXXX, im Distrikt XXXX in seinem Heimatdorf XXXX geboren. Er ist im Kreis seiner Familie (Eltern und drei Geschwister), die Muslime sind, dort aufgewachsen. Nach einer 7-jährigen Schulausbildung hat der BF aus finanziellen Gründen als Schweißer gearbeitet. Noch als Moslem hat der BF vom christlichen Glauben bereits in Afghanistan gehört. Die Sicherheitslage in Afghanistan war für den BF unsicher.

1.2. Der BF ist aus Afghanistan geflohen und illegal in Österreich 2014 eingereist. Er hat am 22.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich ist er im XXXX weiter mit dem christlichen Glauben über zwei afghanische Asylwerber in Kontakt gekommen und hat sein Wissen über den christlichen Glauben im Rahmen der evangelischen Gemeinde Bekenntnis A.B. in XXXX intensiviert. Am XXXX wurde der BF vom Pfarrer Mag. XXXX in XXXX getauft. Der BF bekennt sich zum evangelischen Glauben A.B. Der BF lebt auch diesen Glauben, besucht den Gottesdienst aus eigener Initiative und trifft sich mit christlichen Jugendlichen.

1.3. Der BF hat auf Grund seiner Konversion vom moslemischen in den evangelischen Glauben A.B. keinen Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan, die ihn nunmehr ablehnt. Der BF ist jedoch in der evangelischen Gemeinde in XXXX gut integriert und hat viele österreichische Glaubensbrüder und Freunde gefunden. Er hat auch in der Familie XXXX Aufnahme gefunden. Er ist in der Gemeinde sozial engagiert und lernt die deutsche Sprache. Er spielt Fußball.

1.4. Auf Grund der Konversion des BF vom muslimischen Glauben in der evangelischen Glauben, A.B, ist der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Von staatlichen Einrichtungen in Afghanistan wird dem BF nicht im ausreichenden Maß Schutz gegen diese Verfolgung geboten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

a.) Religionsfreiheit

Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt der Apostasie und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft.

Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Proselytismus beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012 International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)

b) Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).

Quellen:

c) Christen und Konversionen zum Christentum

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Quellen:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)

d.) Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016. Glaubwürdig gab der BF in dieser Verhandlung an, XXXX, zu heißen. Dieser Name des BF scheint auch in den vorherigen Einvernahmen auf. Die weiteren Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Volkszugehörigkeit und zum ursprünglichen Religionsbekenntnis des BF decken sich auch weitgehend mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Nachvollziehbar schilderte der BF in der Verhandlung am 2.2.2016 auch seine schulische Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie familiäre Situation, die sich ebenfalls mit den Angaben in den vorherigen Einvernahmen decken.

2.3. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 2. 2.2016 in Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, Mag. XXXX, und dem im Akt einliegenden Taufschein des BF mit dem Taufdatum vom XXXX hat die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018; ebenso VfGH 11.6.2014, U460/2013-12), dass die Glaubenskonversion des BF vom moslemischen Glauben zum christlichen Glauben aus einer inneren Überzeugung des BF erfolgt ist. Der BF hat überzeugende, persönliche Gründe für die Glaubenskonversion in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 vorgebracht. Der BF beantwortete auch inhaltliche Fragen, wie hohe Feiertage im evangelischen Glauben sowie zur Jungfrau Maria und zum geschlechterunabhängigen Zugang zum Pfarreramt richtig. Die innere Überzeugung des BF zum Wechsel zum evangelischen Glauben werden auch durch die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, Mag. XXXX bestätigt, der die Taufe des BF vornahm. Der Zeuge sprach davon, dass der BF aus Eigeninitiative den Gottesdienst regelmäßig, gerne besucht, siech dort wohlfühlt und sich auf Kontakt mit Gleichgesinnten freut. Der BF ist auch in der christlichen Gemeinschaft und der Familie des Pfarrers gut integriert, die für den BF einer Ersatzfamilie gleichkommen. Dafür sprechen auch die Aussagen der anwesenden Ehefrau des Zeugen, XXXX, die überzeugend darlegte, dass ihr jüngster Sohn den BF als großen Bruder betrachte. Dies spiegelt sich auch im vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben von XXXX vom 1.2.2016 wider. Für die gute Integration des BF in der evangelischen Gemeinde sprechen auch die weiteren vorgelegten, aktuellen Empfehlungsschreiben für den BF aus dem Jahr 2016 in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016.

Beim vom BF vorgelegten Taufschein bestand kein Grund, dessen Echtheit und Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dieser wurde am XXXX von der Pfarrgemeinde XXXX aufgrund der durchgeführten Taufe des BF ausgestellt. Dies steht auch in Einklang mit der Aussage des in der mündlichen Verhandlung am 2.2.1016 ein vernommenen Zeugen einvernommenen Mag. Hermann XXXX, der als Pfarrer die Taufe beim BF vorgenommen hat.

Die in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 geäußerte Befürchtung des BF, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vom moslemischen Glauben in den evangelischen Glauben der Verfolgung in Afghanistan ausgeliefert zu sein, stimmt auch mit den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der Christen und Konvertiten in Afghanistan überein, und sind als glaubhaft zu beurteilen.

Dem BF ist es sohin gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er in Österreich aus freier und persönlicher Überzeugung zum evangelischen Glauben konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es ist davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maßschutz zu bieten.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.2.2016 nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 3 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog. subjektive Nachfluchtgründe (die allenfalls auch zur Stellung eines "Folgeantrags" führen) ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb. bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Judikatur des VwGH zum AsylG 1997 stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Person "nicht bloß zum Schein" konvertiert ist und daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat "bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (Putzer, Leitfaden Asylrecht 2 (2011) Rz 38 unter Hinweis auf VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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