BVwG W136 2009214-1

W136 2009214-1Federal Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Full text

BVwG W136 2009214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2009214.1.00

Spruch

W136 2009214-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den (Spruchpunkt I) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, IFA-Zahl: 831310403-1716691, nach einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 10.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 12.09.2013 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Eltern im Monat "Saur" 1391 (April oder Mai 2012) zu Hause von drei Talibankämpfern sehr stark geschlagen worden seien, die dem Vater den Schulbesuch seiner Kinder vorgeworfen und diesen letztlich mitgenommen hätten. Ein Freund habe diesen mit 40.000,- US-Dollar von den Taliban freigekauft. Vor 2 1/2 bis 3 Monaten seien abermals 5 Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, hätten seine Eltern wieder stark geschlagen und seinen Vater mitgenommen. Dieser würde sich nach wie vor bei den Taliban befinden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban, die ihn vielleicht umbringen.

2. Mit Schreiben vom 25.09.2013 teilte das Röntgeninstitut "Röntgen am Ring" mit, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Knochendichtemessung der linken Hand, FFA 76, festgestellt worden sei, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, die Epiphysenfuge an der Ulna sei verschlossen. Am Radius zeige sich eine noch nicht vollständig verknöcherte Epiphysenfuge. Es liege ein finales Stadium Schmeling 3, GP 30 vor.

3. Am 05.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer vom gesetzlichen Vertreter beauftragten Rechtsberaterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seinem Reiseweg, zu seiner Situation im Bundesgebiet sowie seinen Zukunftsplänen und führte die bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Besuche von Talibankämpfern bei seiner Familie näher aus. Dabei brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Taliban ihn und seine Geschwister als "Kafar" bezeichnet und gesagt hätten, "Sie sollen zu uns kommen, wir werden sie auf islamische Weise erziehen." Sein Vater habe daraufhin zugesagt, sie nicht mehr in die Schule zu schicken. Sie hätten den Vater bereits beim ersten Besuch mitgenommen, nach einer Zahlung von 40.000,- US-Dollar aber wieder freigelassen. Er und zwei seiner Brüder seien weiterhin in die Schule gegangen. Bei einem weiteren Besuch Mitte Mai 2013 sei der Vater von den Taliban darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihn gewarnt hätten, und sei neuerlich mitgenommen worden. Nach einer Woche seien die Extremisten erneut zu ihnen gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei aber nicht zu Hause, sondern bei seinem Onkel gewesen, der beschlossen habe, dass sie Afghanistan verlassen sollen. Seine Geschwister seien alle daheim gewesen und von den Taliban geschlagen worden. Es sei nach ihm gefragt worden. Befragt, verneinte er, dass seine Mitschüler auch von solchen Vorfällen betroffen gewesen seien. Es sei nur ein Vorwand gewesen, dass sie ausgerechnet zu ihnen gekommen seien; (vielleicht), weil sein Vater ein Geschäftsmann gewesen sei. Nachgefragt, verneinte er eine weitere Lösegeldforderung und bestätigte, dass er mit den Taliban nie persönlich in Kontakt gewesen sei. Auf die Frage, ob der vorgenannte Onkel ein Verwandter mütterlicher- oder väterlicherseits sei, teilte er mit, dass es sich um die Tante mütterlicherseits handeln würde. Es würde sich um ein Missverständnis handeln, da er sehr emotional sei. Es sei die Schwester seiner Mutter. Darauf aufmerksam gemacht, dass er acht Jahre lang die Schule besucht habe, erklärte er auf die Frage, wie er sich erklären würde, dass die Taliban seinem Vater nach so langer Zeit den weiteren Schulbesuch der Kinder untersagt hätten, dass er nicht sagen könne, warum diese damals plötzlich zu ihnen gekommen seien. Ferner bestätigte er, dass sie nach dem ersten Besuch der Taliban dennoch ohne Probleme weiter zur Schule gehen hätten können. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, es würde die Möglichkeit bestehen, dass er entweder getötet oder auch sexuell misshandelt werden würde, weil er keinen Erzieher (mehr) hätte.

4. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde von der vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den seitens der Behörde vorgehaltenen Länderberichten abgegeben. Darin wurde nach einer zusammenfassenden Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens zunächst auf die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, konkret auf die Seiten 9ff der deutschen Version zur kinderspezifischen Verfolgung im Asylverfahren verwiesen, wonach es bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung unerlässlich sei, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder (und Jugendliche) anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Handlungen oder Bedrohungen, die im Fall eines Erwachsenen noch nicht als Verfolgung anzusehen seien, könnten bei Kindern bereits Verfolgung bedeuten, einfach deshalb, weil sie Kinder (und Jugendliche) seien. Es sei daher bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen.

Ferner habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr, die ihn bei einer Rückkehr in Afghanistan unterstützen könnten, zumal sein Vater verschollen sei, zu seiner verwitweten Tante mütterlicherseits, welche ihrerseits auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen sei, seit seiner Flucht kein Kontakt mehr bestehen würde und er von seiner Mutter und seinen Geschwistern seit er auf der Flucht von ihnen getrennt worden sei, nichts mehr gehört habe. Er wäre daher völlig auf sich alleine gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren. Unabhängig davon wäre er als alleinstehender Minderjähriger einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt, welche aus den politischen Verhältnissen der aktuellen Sicherheitslage sowie der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates resultieren würden. Einem aktuellen Bericht des UNHCR zufolge sei angesichts der prekären Lage für unbegleitete Kinder eine Neuansiedelungsalternative in Afghanistan nur mit gesicherter Unterstützung der Familie zumutbar.

Auch in der englischen Fassung der Richtlinien für Asylsuchende aus Afghanistan vom Dezember 2010 werde die Notwendigkeit von traditionellen Familienstrukturen für das Überleben von Minderjährigen in jeder Hinsicht wiederholt bestätigt. Bei einem Fehlen würden insbesondere Minderjährige einer unbilligen und unzumutbaren Härte ausgesetzt werden. Anschließend wurden Auszüge mehrerer Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitiert, welche bei Rückkehrern auf die Notwendigkeit eines sozialen oder familiären Netzwerkes und auf Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse abstellen.

Weiters wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Aufnahme einer Arbeit gezwungen und würde angesichts der wirtschaftlichen und politischen Lage sowie seines jugendlichen Alters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden, die in Afghanistan Sklaverei ähnliche Ausmaße annehmen könnten. Dies würde auch aus einem Ausschnitt eines aktuellen Berichtes des US Department of State vom April 2013 hervorgehen, welchem zufolge Kinderarbeit ein allgegenwärtiges Problem darstellen würde.

Aus den ausgefolgten Länderberichten würde sich ergeben, dass Ghazni, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, eine der gewaltvollsten Gegenden des Landes sei. Die Taliban seien sehr stark und würden besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vorgehen und ihre strengen Regeln und Gesetze implementieren. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr darüber hinaus in besonderem Ausmaß der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban getötet oder zwangsrekrutiert zu werden, weil seine Familie durch den Schulbesuch der älteren Söhne bereits in den Focus der Taliban geraten sei.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.06.2015 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (wie auch immer geartete) Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen sei, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Bei einer genauen Betrachtung seiner Aussagen seien keine Anhaltspunkte festzustellen gewesen, die ein gewisses Maß an Problemen übersteigen, die eine Asylrelevanz in sich bergen würden. Immerhin habe er von 2005 bis zum Frühjahr 2013 problemlos die Schule besuchen können und trotz der Mitnahme seines Vaters diese bis kurz vor seiner Ausreise weiterhin besucht. Außerdem würde es nicht der Logik entsprechen, dass die Taliban sich so lange Zeit (ein Jahr) lassen sollten, wenn sich ein "Ungläubiger" deren Forderungen widersetzt und seine Kinder weiter zur Schule gehen lässt. Vielmehr wäre anzunehmen, dass diese Leute eher zu seinen Eltern gekommen wären und sie möglicherweise unter Anwendung unmenschlicher Methoden zum "Umdenken" gezwungen hätten. Es sei ihm jedoch aufgrund der Tatsache, dass er minderjährig sei und ihm in Afghanistan jede Lebensgrundlage fehlen würde, subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

6. Am 13.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid wurde der seitens des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsvertreterin nachweislich am 18.06.2014 zugestellt.

7. Am 24.06.2014 brachte die Rechtsvertreterin des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wurde neben einer kurzen Schilderung des Verfahrensganges, einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens und des Vorbringens in der Stellungnahme vom 12.03.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon ausgehen würde, dass eine Voraussetzung für die Asylgewährung eine (bereits) erfolgte Verfolgung sei. Das AsylG 2005 und auch die Genfer Flüchtlingskonvention würden jedoch nicht unbedingt darauf abstellen, sondern auf die "wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, (...) verfolgt zu werden." Auch nach einer Entscheidung des VwGH vom 12.09.1996 sei es keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Es würde vielmehr reichen, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehender Ereignisse die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen (VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288).

Weiters wird auf eine auszugsweise zitierte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS 245.480/0-XIV/08/03, 17.11.2005) verwiesen, in welcher bereits damals festgestellt worden sei, dass Kinder und Jugendliche, die auf sich alleine gestellt bzw. verwaist sind, in Afghanistan einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt seien, angefangen von Entführungen zum Zweck der Sklavenarbeit oder der Organentnahme bis hin zur Zwangsrekrutierung oder zum Dasein als Straßenkind und der damit verbundenen Lebensgefahr, da für solche Kinder und Jugendliche kein staatliches Hilfssystem existieren würde. Es sei dabei eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der verwaisten Kinder und Jugendlichen in Afghanistan; vgl. zu einer ganz ähnlichen sozialen Gruppe VwGH 09.07.2002, 2001/01/0281) angenommen worden (zum Begriff der sozialen Gruppe vgl. die Nachweise in UBAS 03.01.2003, 217.268/24-X/28/02). Weiters würde noch hinzukommen, dass dem Berufungswerber aufgrund seiner Entfremdung von der Heimat, in der er nur seine ersten drei Lebensjahre verbracht habe, und der Tatsache, dass er keinerlei soziales Netzwerk in seiner Heimat mehr habe, die Lebensgrundlage in besonders qualifizierter Weise entzogen sei.

Als alleinstehender Minderjähriger ohne familiäre oder anderweitige Unterstützung in Afghanistan wäre der Beschwerdeführer somit maßgeblich in seiner Existenz bedroht, insbesondere würde er auch Gefahr laufen, in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten. Es würde analog zur oben zitierten Entscheidung des UBAS sowie zur Entscheidung des VwGH im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden Kinder und Jugendlichen) vorliegen. Dazu würde hinzukommen, dass dem Beschwerdeführer mangels sozialen Netzwerks in seiner Heimat die Lebensgrundlage in besonders qualifizierter Weise entzogen sei. Darüber hinaus wäre er in besonderem Ausmaß der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban getötet oder zwangsrekrutiert zu werden, weil seine Familie durch den Schulbesuch der älteren Söhne bereits in den Focus der Taliban geraten sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher asylrelevant im Sinne der GFK.

Abschließend würden daher die Anträge gestellt werden, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

8. Mit Schreiben vom 25.06.2014 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Am 11.01.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits vor der belangten Behörde getätigten Aussagen zu seinem Fluchtvorbingen. Ergänzend dazu brachte er zusammenfassend vor, dass die Taliban insgesamt dreimal bei ihnen gewesen seien und den Vater beim zweiten sowie beim dritten Mal und dann endgültig mitgenommen hätten. Auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt hingewiesen, erwiderte er, die erkennende Richterin habe richtig verstanden, dass sein Vater beim zweiten Besuch von den Taliban entführt worden sei. Einige Zeit nach dessen Freilassung seien die Taliban wieder zu ihrem Haus gekommen, um ihn zu entführen. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wie viel Zeit zwischen dem zweiten und dritten Besuch der Taliban vergangen sei. Er sei bei keinem der Besuche anwesend gewesen, seine Mutter habe ihm von den Vorfällen erzählt. Die Frage, ob es nicht sein könne, dass sein Vater beim ersten Mal mitgenommen und dann Lösegeld bezahlt worden sei, verneinte er und erklärte, er könne sich noch sehr gut erinnern, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass sein Vater bedroht worden sei.

10. Mit Schreiben vom 25.01.2016 wurde eine neuerliche Stellungnahme eingebracht und führt die Rechtsvertreterin darin im Wesentlichen aus, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine der gewaltvollsten Gegenden Afghanistans sei, zumal die Taliban in Ghazni sehr stark seien und besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vorgehen würden. Er würde aus einer aufgeschlossenen Familie stammen, die bereits massiv in den Focus der Taliban geraten sei. Sein Vater habe die Söhne trotz der Drohungen der Taliban weiter auf die staatliche Schule geschickt und dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser ein politisch und religiös "Andersdenkender" sei. Der Beschwerdeführer und seine Brüder hätten sich nicht - wie von den Taliban gefordert worden sei - diesen angeschlossen, sondern seien in den von den Extremisten verhassten Westen geflohen und hätten dadurch ebenfalls eine politische und religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Er sei daher als weltanschaulicher und somit politischer Gegner der Taliban zu werten, wodurch er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, neuerlich von Verfolgungshandlungen der Taliban oder anderer radikalislamischer Gruppierungen betroffen zu sein. Das Risiko einer Zwangsrekrutierung oder Bestrafung für sein bisheriges nicht kooperatives Verhalten sei beim Beschwerdeführer erheblich höher, als bei anderen Burschen in seinem Alter, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten seien. Davor könnte ihn weder der afghanische Staat hinreichend effektiv schützen, noch würde ihm mangels ausreichender sozialer Anknüpfungspunkte eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Ghazni

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz ope-rieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Dari, Farsi und etwas Paschtu. Er machte dazu im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die in der Stellungnahme vom 12.03.2014 bzw. in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde im Wesentlichen auf insgesamt drei Besuche von Taliban-Kämpfern in seinem Elternhaus gestützt, die seinem Vater den Schulbesuch der drei älteren Söhne vorgeworfen und diesen, die Mutter sowie die anwesenden Geschwister des Beschwerdeführers geschlagen hätten. Die Extremisten hätten seinen Vater schließlich mitgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt, der sich jedes Mal bei seiner Tante mütterlicherseits aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer befürchte nun bei einer Rückkehr in seine Heimat, dass ihn die Taliban wegen seines Schulbesuchs töten oder zwangsrekrutieren wollen.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch keine konkret drohende Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Wie er nämlich selbst vorgebracht hat, konnte er von 2005 bis zum Frühjahr 2013, auch rund ein Jahr nach dem ersten Besuch der Extremisten, problemlos die Schule besuchen ("Ja, das ist richtig, da konnten wir ohne Probleme zur Schule gehen.") und hat seinen eigenen Angaben zufolge niemals einen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt ("Ich persönlich bin nie mit den Taliban in Kontakt gewesen."), obwohl die Tante unweit von seinem Elternhaus gewohnt hat und die Schule in der Heimatstadt gelegen war. Auch seine weiteren Angaben waren letztlich nicht geeignet eine besondere Bedrohung des Beschwerdeführers oder ein erhöhtes Interesse an seiner Person ausreichend wahrscheinlich zu machen. Vielmehr hat er selbst angegeben, dass es sich bei dem Vorhalt der Taliban bloß um einen Vorwand ("...es war ja nur ein Vorwand, dass sie ausgerechnet zu uns gekommen sind, weil mein Vater Geschäftsmann war.") gehandelt habe und der eigentliche Grund ihres Besuchs vermutlich die gut gehenden Geschäfte seines Vaters und dessen Geschäftspartners waren ("Wie gut gingen die Geschäfte der beiden Männer? Die gingen gut."). Dies wird letztlich auch durch die Lösegeldforderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch der Umstand, dass seine Mitschüler von derartigen Vorfällen offenbar nicht betroffen waren bzw. die Taliban seinen Vater mitgenommen haben, obwohl dieser ihnen zugesichert habe, seine Kinder hinkünftig nicht mehr in die Schule gehen zu lassen, bekräftigen die anfängliche Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Schulbesuche nicht der wirkliche Grund der Besuche waren.

Wenn nun in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen angedeutet wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, getötet oder zwangsrekrutiert zu werden, bzw. seine Familie im besonderen Focus der Taliban stehen würde, weil sie die Wünsche der Taliban missachtet und die Kinder weiterhin in die Schule geschickt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die unbekannten Besucher die beiden anwesenden (lediglich rund zwei bzw. fünf Jahre jüngeren) Brüder des Beschwerdeführers auch nicht mitgenommen haben, obwohl diese ebenso die Schule besucht und die Terroristen angedeutet hätten, sie würden alle Kinder seines Vaters als "Kafar" sehen und zwecks Umerziehung mitnehmen wollen ("Sie sollen zu uns kommen, wir werden sie auf islamische Weise erziehen."). Außerdem ist in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach es - vor dem Hintergrund der Größe des Heimatdorfes ("Es ist nicht groß, es ist ein kleines Dorf.") - jeder Logik widersprechen würde und somit unplausibel sei, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich erst über ein Jahr später neuerlich aufgesucht hätten, obwohl die Kinder weiterhin die Schule besucht haben und seine Angehörigen wirklich im besonderen Focus der Extremisten gestanden wären.

Davon abgesehen haben sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bzw. keinen konkreten Grund dafür liefern können, dass die Taliban gerade ihn entführen hätten wollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bzw. dessen Angehörige allein aus dem Umstand, dass sich die unbekannten Besucher nach dem ältesten Sohn der Familie erkundigt haben, zu dem Schluss gelangen, man habe ihn zwangsrekrutieren oder töten wollen. In diesem Fall hätten sie nämlich nach dem ersten Besuch bei seiner Familie über ein Jahr Zeit gehabt, den Beschwerdeführer beispielsweise auf dem Schulweg abzufangen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gravierenden Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit den Entführungen seines Vaters gekommen ist. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde übereinstimmend angegeben hat, dass sein Vater bereits beim ersten Besuch der Taliban mitgenommen worden sei, hat er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch auf konkreten Vorhalt hin, entschieden verneint und erklärt, dass er sich noch sehr gut erinnern könnte. Obwohl er bei der zusammenfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe kurz zuvor - übereinstimmend mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde - noch angegeben hat, dass der dritte Besuch der Taliban rund eine Woche nach dem zweiten Besuch erfolgt sei, hat er auf Vorhalt seines Vorbringens vor dem Bundesamt der erkennenden Richterin gegenüber plötzlich erklärt, dass er sich an den genauen Zeitraum zwischen den beiden Folgebesuchen nicht mehr erinnern könnte. Jedenfalls sei sein Vater erst beim zweiten Mal mitgenommen worden und beim dritten Mal endgültig verschwunden. Damit hat er jedoch sein übriges Vorbringen, wonach sein Vater nach der ersten Entführung durch eine Lösegeldzahlung wieder freigekommen sei, untergraben.

Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der Religionsgemeinschaft der Schiiten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dazu haben sich weder im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte ergeben, noch hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gefährdung behauptet. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Insoweit vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Kinderrechtskonvention ins Spiel gebracht und ausgeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders vulnerablen Minderjährigen handeln würde, ist dazu anzumerken, dass die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind definieren, jedoch immer wieder darauf hinweisen, dass unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich beim Beschwerdeführer etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Zum Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er offenbar einen geistigen Reifegrad aufweist, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspricht und somit einer weit weniger vulnerablen Gruppe angehört, als etwa ein unmündiger Minderjähriger. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mehr als 17 Jahre alten tüchtigen jungen Mann, der den langen Weg nach Österreich selbst bewältigt hat, und bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht Gefahr liefe, als "Kind" asylrelevant verfolgt zu werden. Es ist daher den diesbezüglichen Richtlinien des UNHCR folgend auf den Vorrang des tatsächlichen Reifegrades der betreffenden Person hinzuweisen und dementsprechend festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die in ihrer geistigen Entwicklung gleichaltrigen Jugendlichen bereits weit voraus ist. Außerdem wurde in Berücksichtigung dieses Umstandes dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenat (217.268/24-X/28/02) ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion aufgewachsen ist, dort acht Jahre die Schule besucht hat und nach wie vor zumindest über eine Tante mütterlicherseits verfügt, während der Antragsteller in der zitierten Entscheidung lediglich die ersten drei Lebensjahre in der Heimat verbracht und überhaupt keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr gehabt hat.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine private Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es in Afghanistan deshalb zu einer konkreten staatlichen Verfolgung gekommen wäre. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters in seiner Heimat tatsächlich gefährdet wäre.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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