W122 2003396-1•BVwG W122 2003396-1
W122 2003396-1Federal Administrative CourtFeb 8, 2016
Aufhebung Ruhestandsversetzungsbescheid, Mobbingvorwurf,<br/>Sonderurlaub, wichtiger familiärer Grund, wichtiger persönlicher<br/>Grund
W122 2003396-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 04.02.2014, Zl. 2708.220454/0066/2014 betreffend Sonderurlaub, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF i.V.m. § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Landesschulrat für Tirol
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.01.2014 informiert, dass die Wirkung des § 14 Abs. 7 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 nach rechtskräftigem Abschluss des Ruhestandsversetzungsverfahrens keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich anzutreten.
Mit Antrag vom 14.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung eines Sonderurlaubes. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er Bedenken hinsichtlich der Gesundheit und Pädagogik habe, den Dienst anzutreten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Themenbereich Mobbing würde der Beschwerdeführer bezahlten Sonderurlaub beantragen.
Mit Schreiben vom 16.01.2014 teilte der Landesschulrat für Tirol der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 01.01.2010 zu reaktivieren wäre.
Mit Schreiben vom 29.01.2014 teilte der Landesschulrat Tirol dem Fachausschuss mit, dass der Beschwerdeführer einen Sonderurlaub in der Dauer von mehr als drei Tagen beantragt habe und lud zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ein.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 teilte der Fachausschuss im Wege seines Vorsitzenden dem Landesschulrat mit, dass nach seiner Rechtsauffassung ein Sonderurlaub aus formalrechtlichen Gründen nicht gewährt werden könne. Die Begründungen des Beschwerdeführers würden nicht als relevant eingestuft werden können.
Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 04.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sonderurlaubes abgewiesen.
Nach Anführung des Verfahrensganges, der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie eines Rundschreibens der Zentralleitung griff die Behörde die Argumente des Beschwerdeführers auf und bemerkte dazu, dass die Rechtslage zum Dienstantritt geklärt wäre und der gesundheitliche Aspekt kein Grund für Sonderurlaub wäre. Die Klärung zum Themenbereich Mobbing wäre kein wichtiger persönlicher oder familiärer Grund oder auch kein sonstiger besonderer Anlass, der die Gewährung von Sonderurlaub begründen könne.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Begründend führte er im Wesentlichen an, dass es die Behörde unterlassen hätte, dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis vorzuhalten und die Fragen zum Themenbereich Mobbing nicht abschließend beantwortet wären.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 26.02.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand zur Zeit des beantragten Sonderurlaubes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war einem Bundesgymnasium im Planstellenbereich des Landesschulrates für Tirol zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit der Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides entstand die Verpflichtung des Beschwerdeführers seinen Dienst wieder anzutreten. Dieser Pflicht begegnete der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub. Die Personalvertretung stimmte der Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub zu. Abgesehen von einer vorgehaltenen Mobbingsituation, seinem Wunsch, diese rechtlich geklärt zu bekommen, eine Doppelbelastung, gesundheitliche und pädagogische Gründe brachte der Beschwerdeführer keine näher bestimmbaren Gründe für die Gewährung von Sonderurlaub vor. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum des beantragten Sonderurlaubes nicht aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens an der Ausübung seines Dienstes verhindert.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. § 74 Abs. 3 des genannten Gesetzes bestimmt, dass der Sonderurlaub nur gewährt werden darf, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und er die dem Anlassfall angemessene Dauer nicht übersteigt.
Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1986, Zl. 85/12/0085, und die dort zitierte Rechtsprechung), dass das Gesetz in den beiden zuletzt angeführten Fällen (1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, 2. Übersteigen der dem Ausmaß angemessenen Dauer) die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen (arg.: "kann" in § 74 Abs. 1 BDG 1979) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Bei der Gewährung jedes Sonderurlaubes ist nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass es sich im Falle der Bewilligung um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung einer solchen Sonderbegünstigung einschränkend, also im Hinblick auf die Tatsache handhabt, dass sie mit jeder solchen Maßnahme an sich von dem sie verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abweicht, kann ihr grundsätzlich weder Überschreitung noch Missbrauch des ihr eingeräumten freien Ermessens zur Last gelegt werden (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1981, Zl. 12/3257/80, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die belangte Behörde verneint die Einstiegsvoraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub da die Klärung einer Rechtsfrage bzw. die Klärung des Themenbereiches Mobbing kein wichtiger persönlicher oder familiärer Grund und auch kein sonstiger besonderer Anlass wäre. Eine Ermessensentscheidung wurde nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer vermutet eine unzumutbare Doppelbelastung, einen Einfluss auf seinen pädagogischen Wirkungsauftrag und erschwerte Bedingungen durch eine ungeklärte Rechtsfrage zum Themenbereich Mobbing. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer dies als wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder als sonstigen besonderen Anlass erachtet ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar. Es mangelt daher - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde - bereits an den Einstiegsvoraussetzungen, um überhaupt eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Sonderurlaubes durchführen zu können. Nähere Ermittlungen waren aufgrund der Verneinung des Anlassfalles nicht durchzuführen. Ein Verfahrensmangel aufgrund unterbliebenen Vorhaltes des Ermittlungsergebnisses ist in diesem Zusammenhang zu verneinen. Auch mit der allgemeinen nicht näher umschriebenen Behauptung pädagogischer und gesundheitlicher Gründe vermag es der Beschwerdeführer nicht, einen Anlassfall für die Gewährung von Sonderurlaub darzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, des Anlassfalles bei Gewährung von Sonderurlaub, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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