BVwG L519 1267991-2

L519 1267991-2Federal Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

Entscheidungspflicht, Frist, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Überleitung, Verfahrensführung, Zeitablauf

Full text

BVwG L519 1267991-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1267991.2.00

Spruch

L519 1267991-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Stefan JOACHIMSTHALER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.11.2014, Zl. 281335606-14423793, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.3

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) teilte dem BFA mit Schriftsatz vom 13.11.2014 mit, dass die gegen den BF verhängte Ausweisung mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht vollstreckt werden könne. Der BF sei zu sämtlichen Ladungsterminen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes erschienen und habe im Verfahren mitgewirkt. Die Abschiebung sei somit nicht aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete angeregt werde.

Mit Schriftsatz vom 14.9.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Effektuierung der Ausweisung trotz der Bemühungen des BF und insbesondere aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Ein Ersatzreisedokument sei weder von Armenien noch von Aserbaidschan ausgestellt worden. Deshalb habe er mit Eingabe vom 13.11.2014 die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt. Anlässlich einer am 15.6.2015 vom ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF vorgenommenen Akteneinsicht habe sich ergeben, dass die belangte Behörde seit der Einjournalisierung dieses Antrages keinerlei Amtshandlungen gesetzt habe.

Das BFA habe über diesen Antrag bis heute nicht entschieden.

Die Ermittlungsverzögerung sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der BF verursacht worden.

Es werde daher beantragt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und der belangten Behörde auftragen, dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen; in eventu der belangten Behörde auftragen, binnen bestimmter, 8 Wochen nicht übersteigender Frist über den ggst. Antrag des BF zu entscheiden, widrigenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 15.1.2016 legte das BFA gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen leider eine Verreihung des Aktes erfolgt sei und innerhalb der der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Frist von 3 Monaten nicht mehr entschieden werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der BF hat durch seine Rechtsvertretung am 13.11.2014 ( eingelangt am: 14.11.2014) die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt und mit Schriftsatz vom 14.9.2015 (eingelangt am: 15.9.2015) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Am 15.1.2016 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor. Als Begründung für die Säumnis wurde eine "Verreihung des Aktes aus organisatorischen Gründen" angeführt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den hiemit in Einklang stehenden Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt abgelaufene maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder weil die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen 6 Monaten entscheidet ( vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, RZ 124,mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (s. Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet ( vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 14.11.2014 bis zum Ende gesetzlichen 6-monatigen Entscheidungsfrist am 14.5.2015 (und auch noch darüber hinaus) keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 15.1.2016 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wäre.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der ggst. Beschwerde war daher die 6-monatige Entscheidungsfrist gem. § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Die BF ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 14.5.2015 geendet hätte.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst entscheiden wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.