BVwG G303 2010907-2

G303 2010907-2Federal Administrative CourtFeb 8, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G303 2010907-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2010907.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.06.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 20.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, sowie Anträge auf weitere Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ein. Den Anträgen waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Mehrschicht-Spiral-CT-Befund von Univ. Prof. Dr. XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 02.07.2008

  • MRT-Befund der BWS von Univ. Prof Dr. XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 25.02.2010

  • Befund der Ambulanz für Autoimmunerkrankungen, Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX, vom 27.04.2010

  • Befundbericht der Leberambulanz, Landeskrankenhaus - XXXX, vom 20.04.2010

  • Operationsbericht der Privatklinik der XXXX, vom 20.10.2011 sowie vom 06.05.2013

  • Befund von Dr. XXXX, XXXX Fachärzte für Radiologie OG, vom 27.02.2012

  • Gastroskopie-Befund des Krankenhauses XXXX, vom 24.04.2012

  • Arztbrief von Prim. Univ. Doz. Dr. XXXX des Krankenhauses der XXXX, vom 25.04.2013 sowie vom 01.08.2013

  • Mehrschicht-Spiral-CT-Befund der LWS und BWS von Univ. Prof. Dr. XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 20.06.2013

  • Befund von Dr. XXXX, XXXX Fachärzte für Radiologie OG, vom 09.07.2013

  • Nuklearmedizinischer Befund der Klinischen Abteilung für Nuklearmedizin, Landeskrankenhaus - XXXX, vom 17.07.2013

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.03.2014 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.03.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hemiprothese im linken Kniegelenk Fixer Richtsatzwert entsprechend der Bewegungs- und Belastungseinschränkung

02.05. 20

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend dem radiologischen und klinischen Befundausmaß

02.01. 02

30

3

COPD nach langjährigem Nikotinabusus Oberer Richtsatzwert entsprechend der Atemnot bei starker Belastung

06.06. 01

20

4

Rezidivierende unspezifische Colitis und Reizdarmsyndrom Oberer Richtsatzwert entsprechend der Symptomatik und Therapie im Intervall

07.04. 04

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad vom "Schaden Nr. 1" durch den "Schaden Nr. 2" wegen zusätzlicher Mobilitätseinschränkung um eine Stufe und durch die "Schäden Nr. 3 und 4" zusammen um eine weitere Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag angehoben werde.

Hinsichtlich des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung wurde im Gutachten ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke frei und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Das Ein- und Aussteigen sei bei freier Beweglichkeit in den Beingelenken bis auf mäßig eingeschränkte Beweglichkeit im linken Kniegelenk gefahrlos möglich.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2014 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

4. Mit weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2014 wurde dem BF das, oben angeführte, Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die Prüfung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

5. In der Stellungnahme vom 26.05.2014 brachte der BF zur verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung vor, dass Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten seine Bandschwäche im linken Knöchel nicht festgehalten habe. Außerdem empfinde der BF es als sehr befremdlich, dass ihm Dr. XXXX anlässlich der Untersuchung erklärt habe, dass seine Probleme in der Wirbelsäule normal seien. Der BF ersuche daher um nochmalige Überprüfung.

In einem legte der BF eine ärztliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.03.2014, vor. Demnach sei der BF aufgrund der beträchtlichen vorliegenden Probleme in der gesamten WS und der rezidivierenden starken Schmerzen in seiner Bewegungsfähigkeit, Mobilität und Belastbarkeit stark eingeschränkt. Aufgrund der großen Wegstrecke vom Wohnort zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bis auf weiteres nicht zumutbar (Wegstrecke Wohnort - Haltestelle ca. 1400 m, laut Gutachten zumutbare Wegstrecke 300 - 400m!).

6. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme durch die Sachverständige Dr. XXXX eingeholt. In der aktenmäßig verfassten ärztlichen Stellungnahme vom 23.06.2014 wird zusammengefasst von Dr. XXXX zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" folgendes ausgeführt:

"Bezüglich ÖV unzumutbar ist nicht von Relevanz, wie weit ein ÖV vom Wohnort des Antragstellers entfernt ist, sondern die Wegstrecke, die zurückgelegt werden kann und auch zumutbar ist. Herr XXXX ist in der Lage, ohne Hilfsmittel eine Wegstrecke von 300 m zurückzulegen und bei einer Flexionseinschränkung im linken Kniegelenk von 90° bei freier Beweglichkeit in den übrigen Beingelenken der unteren Extremitäten, ein ÖV zu benutzen und gefahrlos ein- und auszusteigen."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 27.03.2014 sowie darauf, dass die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände abermalig durch die ärztliche Sachverständige überprüft wurden. Es wurde dabei festgestellt, dass es nicht von Relevanz sei, wie weit ein öffentliches Verkehrsmittel vom Wohnort entfernt sei, sondern die Wegstrecke, die zurückgelegt werden könne und auch zumutbar sei. Der BF sei in der Lage, ohne Hilfsmittel eine Wegstrecke von 300 m zurückzulegen und bei einer Flexionseinschränkung im linken Kniegelenk von 90° bei freier Beweglichkeit in den übrigen Beingelenken der unteren Extremitäten, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und gefahrlos ein- und auszusteigen.

8. Mit Schreiben vom 07.08.2014 brachte der BF fristgerecht die als "Berufung" bezeichnete verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Darin brachte der BF vor, dass seine Gesundheit durch Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule stark beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, längere Zeit ohne Wechsel der Körperhaltung zu arbeiten. Selbst bei der geringsten körperlichen Belastung trete eine Schmerzverstärkung ein. Außerdem habe er massive Bandscheibenprobleme mit zahlreichen Nervenwurzelirritationen. Der BF sei Träger einer Teilprothese des linken Kniegelenks und habe in diesem Kniegelenk auch eine Bandschwäche und erfordere dies das dauernde Tragen einer Orthese. Der BF habe auch Arthrosen an beiden Hüftgelenken und sei sein rechtes Kniegelenk wegen der notwendig einzunehmenden Schonhaltung ebenfalls bereits massiv in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem habe er eine extreme Venenproblematik und eine Bänderschwäche im linken Knöchel. Der BF könne in der Ebene maximal 150 Meter Wegstrecke zurücklegen und sei diese beim Bergabgehen nochmals deutlich reduziert. Seine Wohnverhältnisse seien jedoch derart, dass er zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel steil bergab gehen müsse.

8.1. Der BF brachte nachstehende medizinische Befunde in Vorlage:

  • Arztbrief von Prim. U. Doz. Dr. XXXX des Krankenhauses der XXXX, vom 01.07.2014

  • Laborbefund der Internen Ambulanz vom 26.06.2014

  • Multislice-Spiral-CT-Befund des Oberbauches von Dr. XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 21.11.2013

  • Multislice-Spiral-CT-Befund der HWS, der BWS und L1-S1, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 30.04.2014

  • Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.03.2014 des Dr. XXXX vom 20.05.2014 (bereits oben angeführt)

9. Am 19.08.2014 langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen und ein fachärztliches Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.09.2015 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 03.09.2015 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:

  • Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen, Bandscheibenvorfall L5/S1, mittelgradige Funktionseinschränkung

  • Künstliches Teilgelenk linkes Kniegelenk (2013), Kniegelenksspiegelung rechts (2011), mäßige Funktionseinschränkung

  • Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits, geringe Funktionseinschränkung

  • Beginnende Sprunggelenksabnützung links, geringe Funktionseinschränkung

Der BF leide an Abnützungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, sowie Restbeschwerden nach Einsetzen eines Teilgelenkes im linken Kniegelenk. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice würden sich keine Änderungen ergeben.

Es wurde festgestellt, dass keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege. Die Beweglichkeit und Belastbarkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke lasse das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden und einen sicheren Stand zu. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen seien möglich. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei nicht gegeben.

Es liege auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen, es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor und es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF vor.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des BF auseinander.

Die Feststellungen, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, ergeben sich aus diesem fachärztlichen Sachverständigengutachten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln daraus.

Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.09.2015 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende fachärztliche Begutachtung der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX durchführen lassen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 06.09.2015 zu Grunde gelegt.

Der BF leidet demnach an keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergeben sich aus medizinischer Sicht keine Änderungen. Es konnte somit im Ergebnis das Gutachten von Dr. XXXX bestätigt werden.

Der BF stützt sich in seiner Beschwerde neben seinen gesundheitlichen Einschränkungen auf seine besondere Wohnsituation bzw. Wegbeschaffenheit von seinem Wohnort bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Diese Begründung findet sich auch in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, wonach die Wegstrecke vom Wohnort bis zur Haltestelle ca. 1.400 m betrage und dem BF unter anderem aufgrund dieser großen Wegstrecke die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Der BF zeigt im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Maßgebend für die Berechtigung der von ihm begehrten Zusatzeintragung ist, ob ihm wegen der dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Es kommt somit im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die besondere Wohnsituation des BF, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.