BVwG G303 2016433-1

G303 2016433-1Federal Administrative CourtFeb 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G303 2016433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2016433.1.00

Spruch

G303 2016433-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.11.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, GZ 41.550/1005-9/13, vom 29.11.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in Behindertenpass, erfüllt.

2. Am 14.08.2014 wurde amtswegig seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der BF eingeleitet.

2.1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2014, welches am 09.10.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 24.09.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke (oberer Rahmensatzwert entspricht der mittel- bis höhergradigen Einschränkung in beiden Schultergelenken)

02.02.02.

40

2.

Hüftschädigung beiderseits, Gelenksersatz beiderseits (oberer Rahmensatzwert entspricht der geringen Funktionseinschränkung und dem angedeuteten Duchenne-Hinken links nach beiderseitigem Gelenksersatz)

02.05. 08

40

3.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (oberer Rahmensatzwert entspricht der geringen Funktionseinschränkung in der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlen eines sensomotorischen Defizits)

02.01.01.

20

4.

Bluthochdruck (fixe Position)

05.01.01.

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates gut ausreichend ist, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen können, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und unter üblichen Bedingungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert werden zu können. Ein Anhalten in Ellbogenhöhe ist trotz der Schulterschädigung möglich. Eine andere Katalogschädigung liegt nicht vor.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vorzulegen.

3.1. Mit Schreiben vom 22.10.2014 brachte die BF folgende Einwendungen gegen das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens vor:

Die BF habe nach der Untersuchung durch die Sachverständige tagelang Schmerzmittel einnehmen müssen, da sie gezwungen war, sich selbst unter großen Schmerzen aus- bzw. anzukleiden, obwohl sie in Begleitung ihres Mannes gekommen sei, der ihr dabei helfen sollte, dies sei jedoch von der Sachverständigen ignoriert worden.

Seit der letzten Untersuchung sei eine Operation der linken Hüfte erfolgt, bei der bei gewissen Bewegungsabläufen nach wie vor Schmerzen auftreten, die eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen würden. Die BF verfüge nunmehr über zwei neue Hüftgelenke, die zwar im Bewegungsablauf Erleichterung schaffen würden, jedoch ein gesundes eigenes Gelenk nie ersetzen können. So seien ein Stiegensteigen und die Überwindung von bereits geringen Höhenunterschieden ohne Hilfe ihres Mannes nur schwer möglich.

Laut Befund von XXXX(gemeint wohl: XXXX) bestehe in beiden Schultergelenken eine ausgeprägte Schulterabnützung mit einer massiven Bewegungseinschränkung. Dadurch seien Tätigkeiten des täglichen Lebens wie das Tragen von nur geringen Lasten, das An- und Auskleiden, das Kämmen, die Körperpflege usw. nicht möglich.

Hier sei abzuleiten, dass die Benützung der Haltegriffe über Kopf oder in Hüfthöhe nicht möglich sei. Ebenso sei ein Standortwechsel bei der Fortbewegung im Verkehrsmittel auf Grund der Unsicherheit beim Gehen und Stehen nicht zu bewältigen.

3.2. Die belangte Behörde ersuchte die Sachverständige XXXX um Überprüfung ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung der angeführten Einwendungen der BF.

Die Sachverständige erstattete dazu eine ärztliche Stellungnahme vom 07.11.2014 und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei der BF degenerative Veränderungen beider Schultergelenke, eine Hüftschädigung beiderseits mit Gelenksersatz und degenerative Wirbelsäulenveränderungen vorliegen würden. Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates sei gut ausreichend, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen zu können, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und unter den üblichen Bedingungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert werden zu können. Es bestehe eine ausreichende Stand- und Gangsicherheit. Ein Anhalten in Ellbogenhöhe sei trotz der Schulterschädigung möglich, die grobe Kraft in den Armen sei erhalten. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2014 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 23.10.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung zumutbar sei. Das Sachverständigengutachten wurde in Kopie als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen.

5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht mit E-Mail vom 09.12.2014 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass das Sachverständigengutachten eine subjektive Darstellung der gesundheitlichen Situation der BF sei. Die Sachverständige habe der BF zugesehen, wie sie sich unter Schmerzen von der Bauchlage in die Rückenlage drehen habe müssen.. Die BF habe noch zwei Wochen starke Schmerzen im Schulterbereich verspürt, die sie nur mit Schmerztabletten in Griff bekommen habe. Tatsache sei, dass das Be- und Entsteigen mit zwei Hüftprothesen nur erschwerend möglich sei, wobei der Faktor Zeit und stabiles Stehen auch zu berücksichtigen sei. Die Feststellung, dass ein Anhalten in Ellbogenhöhe trotz Schulterschädigung möglich sei, sei nur teilweise richtig. Wesentlich aber sei, dass ein Festhalten unmöglich sei, da keine Kraft in den Armen gegeben sei. Auch die Überwindung von geringen Höhendifferenzen sei nur bedingt möglich. Ein flüssiges und reibungsloses Stiegensteigen sei nicht möglich.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte die BF mit, dass sie die restlichen Unterlagen bezüglich der Operation (Schulterprothese links) vorlege. Auch an der rechten Schulter müsse in weiterer Folge eine Prothese eingesetzt werden.

In einem brachte die BF einen Arztbrief des Allgemeinen Unfallkrankenhauses Graz vom 02.06.2015 in Vorlage.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen.

8.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 06.09.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 03.09.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

"Die Untersuchte leidet an fortgeschrittenen Abnützungen des rechten Schultergelenkes, sowie an Restbeschwerden nach Einsetzen künstlicher Gelenke in beiden Hüften und dem linken Schultergelenk. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich keine Änderungen. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Die Restbeweglichkeit der Hüftgelenke lässt das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden und einen sicheren Stand zu. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen sind möglich. Die Restbeweglichkeit der Schultergelenke und die Kraft der Armmuskulatur reicht aus, um das Festhalten an entsprechenden Haltevorrichtungen zu gewährleisten. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit."

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

9.1. Mit Schreiben vom 22.11.2015 erstattete die BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme und legte darin eingangs aus ihrer Sicht die chronologische Darstellung des Verfahrens dar.

Weiters führte sie aus, dass es jeglicher Logik entbehre, dass der Sachverständige ein Jahr später, trotz zwei weiteren Operationen, nahezu wortgleich zum gleichen Ergebnis gekommen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass nicht über den Gesundheitszustand eines Menschen, sondern über die Funktionstüchtigkeit eines Gegenstandes entschieden werde. Kein einziger Sachverständiger habe nach dem subjektiven gesundheitlichen Befinden der BF gefragt. Unerwünschte Nebenwirkungen zu den ohnehin körperlichen Defiziten, wie plötzliches Auftreten von Krämpfen in den Beinen, erstärkte Inkontinenz nach den drei schweren Operationen blieben trotz mündlicher Darstellung unberücksichtigt. Die BF ersuche eine zeitnahe Entscheidung zu treffen; zumal aus der Aktenlage eindeutig Ungereimtheiten ersichtlich wären.

10. Am 21.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige XXXX persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

Die BF erklärte, dass seit der Operation der linken Schulter Fortschritte in der Beweglichkeit bestehen würden.

Der Sachverständige führte aus, dass die Beweglichkeit der Beingelenke ausreiche, um Stufen auch mit einem üblichen Niveauunterschied zu überwinden. Das Halten über Kopf sei für die BF mit beiden Händen nicht möglich. Das Anhalten sei bis auf Höhe der Schulter möglich. Die Gelenke seien stabil und belastbar, deshalb sei eine Stolpergefahr für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet an fortgeschrittenen Abnützungen des rechten Schultergelenkes, sowie an Restbeschwerden nach der Einsetzung künstlicher Gelenke in beiden Hüften und im linken Schultergelenk.

Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.

Die Restbeweglichkeit der Schultergelenke und die Kraft der Armmuskulatur reichen aus, um das Festhalten an entsprechenden Haltevorrichtungen zu gewährleisten. Das Anhalten ist jedenfalls bis auf Höhe der Schulter für die BF möglich; ein Anhalten über Kopf ist für die BF derzeit nicht möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzte sich auch nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der BF auseinander.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der BF nochmals ausreichend Gelegenheit gegeben ihre Leiden darzulegen. Die BF erklärte, dass seit der Begutachtung von XXXX im September 2015 sich kleine Erfolge bei ihrem Gesundheitszustand ergeben hätten und seit der Operation der linken Schulter Fortschritte in der Beweglichkeit bestehen würden.

Die Feststellungen, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, ergeben sich aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX. Ebenso ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln daraus.

Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige schlüssig aus, dass die Beweglichkeit der Beingelenke ausreiche, um Stufen auch mit einem üblichen Niveauunterschied zu überwinden und eine Stolpergefahr für die BF nicht nachvollziehbar ist, da die Gelenke der BF stabil und belastbar sind. Damit wurde nochmals das schriftliche Gutachten bekräftigt.

Aus Sicht des erkennenden Senates ist die Fähigkeit des Anhaltens über Kopf keine unabdingbare Voraussetzung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal laut gutachterlicher Aussage des Sachverständigen die Restbeweglichkeit der Schultergelenke und die Kraft der Armmuskulatur ausreiche, um das Festhalten an entsprechenden Haltevorrichtungen zu gewährleisten und das Anhalten jedenfalls bis auf Höhe der Schulter möglich ist. Somit konnte auch festgestellt werden, dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel für die BF gewährleistet ist.

Im Ergebnis wurde das Sachverständigengutachten vom 29.09.2014, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, bestätigt.

Den Ausführungen der BF, dass der Sachverständige nach zwei weiteren Operationen nicht zum gleichen Ergebnis, nämlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, komme könne, kann nicht gefolgt werden; dienten die Operationen insbesondere der Verbesserung des Gesundheitszustandes der BF.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 06.09.2015 und seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung wurde am 21.01.2016 durchgeführt.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,

Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Auch Umgereimtheiten aus der Aktenlage, wie sie die BF vorbringt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wurde ein umfassendes ärztliches Gutachten eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte. Der BF wurde ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt; ihre dazu vorgebrachten Einwendungen wurden durch die ärztliche Sachverständige nochmals medizinisch überprüft und als Ergebnis festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das neuerlich eingeholte Gutachten (genannt: ärztliche Stellungnahme) im Rahmen eines nochmaligen Parteiengehörs der BF zu übermitteln. Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).

Dies ist gegenständlich auch durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt. Auch brachte die BF diesbezüglich keine Beschwerdegründe vor.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht nochmals ein umfassendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und eine mündlichen Verhandlung durchgeführt.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 06.09.2015 und seine fachärztlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zu Grunde gelegt.

Die BF leidet demnach an keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind.

Hinsichtlich dem Vorbringen der BF, dass sie an Inkontinenz leide, ist auf die Erläuterungen der anzuwendenden Verordnung zu verweisen.

Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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