BVwG W170 2120326-1

W170 2120326-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Familieneinheit, Familienverfahren,<br/>Rechtsanschauung des VfGH

Full text

BVwG W170 2120326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2120326.1.00

Spruch

W170 2120326-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 7.1.2016, Zl. 1050240200-150059237, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung des Familienverfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 18.1.2015 einer Erstbefragung unterzogen, in der sie unter anderem die Namen und Geburtsdaten Ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder angab.

Am 18.1.2015 wurde das Verfahren durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit Aktenübermittlung vom 23.1.2015 wurde der Antrag samt den Verwaltungsakten von der Erstaufnahmestelle Ost an die Regionaldirektion Kärnten mit dem Hinweis auf das zu führende Familienverfahren übermittelt. Im Akt finden sich eine Kopie der am 15.9.2015 durchgeführten Erstbefragungen des Ehemanns (XXXX geb., IFA/VZ-Zahl 1087091902/151340163) samt Erwähnung der gemeinsamen Söhne (XXXX geb., FA/VZ-Zahl 1087092300/151340210 und XXXX geb., FA/VZ-Zahl 1087092703/151340244) und der gemeinsamen Tochter (XXXX geb., FA/VZ-Zahl 1087093003/151340265). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann hatten angeben, miteinander verheiratet zu sein; man habe gemeinsam die Flucht ergriffen und sich in Griechenland getrennt.

In dem am 14.10.2015 durchgeführten Einvernahme vor einem Organ des Bundesamtes wurde ein vorgelegtes Familienbuch übersetzt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit deren Ehemann bereits in Syrien verheiratet war. Zwar antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich habe mit "Nein", jedoch erfolgte vorerst diesbezüglich kein Vorhalt bzw. keine Nachfrage durch das einvernehmende Organ. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Ehe zwischen ihrem Mann und ihr arrangiert worden sei, sie sei zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewesen. Über später erfolgte ausdrückliche Nachfrage gab die Beschwerdeführerin dann jedoch an, dass ihr Mann und ihre Kinder sich in Österreich aufhalten würden; sie habe zu ihrem Ehemann nur wenig Kontakt, da sie sich scheiden lassen wolle.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich nunmehr doch nicht von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.1.2016, erlassen am 20.1.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Bescheid wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem oben genannten Ehemann verheiratet sei und neben den drei oben erwähnten Kindern sich auch noch eine gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns namens XXXX geb., (IFA: 1087092006) im Bundesgebiet befänden; diese seien eigenständig nach Österreich gereist und hätten eigene, von der Beschwerdeführerin unabhängige Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Feststellungen zum Verfahrensstand bei diesen Familienangehörigen finden sich nicht.

Auch in der rechtlichen Würdigung findet sich kein Hinweis auf die Führung eines Familienverfahrens.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamte vom 18.1.2016, Az.:

1050240200/150059237, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 26.1.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der "Status eines Asylberechtigten" zuerkannt werde in eventu den genannten Spruchpunkt zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht beachtet habe, dass die (nicht näher genannten) Asylgründe ihres Ehemannes auch auf die Beschwerdeführerin durchschlagen würden.

5. Am 29.1.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden zu den oben genannten Angehörigen GVS-Auszüge, aus denen sich ergibt, dass sich diese noch in Bundesbetreuung befinden, sowie FIS-Auszüge, aus denen sich ergibt, dass das Bundesamt über deren Anträge auf internationalen Schutz nicht abgesprochen hat, eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem die Beschwerdeführerin am 17.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Daher gilt die Zwei-Wochen Frist; gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 20.1.2016 erlassen und die Beschwerde am 26.1.2016 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 17.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 7.1.2016, zugestellt am 20.1.2016, entschieden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin namens XXXX, deren gemeinsame Söhne XXXX geb., haben am 15.9.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über die das Bundesamt bis dato nicht entschieden hat. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind allesamt minderjährig und ledig.

Hinsichtlich der oben genannten Verwandten wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin kein Familienverfahren geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Es wäre daher in Bezug auf die oben genannten Familienangehörigen vom Bundesamt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu führen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E vom 18.09.2015, E1174/2014) wäre das Verfahren der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Asylantrages ihrer oben genannten Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht abgeschlossen waren, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dieser Rechtsprechung diesfalls den bei ihm angefochtenen Bescheid des Bundesamtes im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit den oben genannten Familienangehörigen anzuordnen gehabt.

Im Lichte der oben dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher der gegenständliche Bescheid zu beheben, an das Bundesamt zurückzuverweisen und die Durchführung des Familienverfahrens in Bezug auf den oben genannten Ehemann und die oben genannten Kinder anzuordnen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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