BVwG W170 2112152-1

W170 2112152-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2016

Regest

Enthebung als Sachverständiger, Säumnis des Sachverständigen,<br/>Verpflichtung zur Abgabe eines Gutachtens

Full text

BVwG W170 2112152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2112152.1.00

Spruch

W170 2112152-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst FIEDLER, gegen den Bescheid des des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 06.07.2015, Zl. 200 Jv 612/15i-6-4, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 in Verbindung mit § 10 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Herrn XXXX, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 18.1.1993,

Zl. Pers 9 L - 71/9, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete 57.11 Aluminiumwaren, 57.25 Metallurgische technologische Schweißarbeiten, 57.30 Schlosserarbeiten und 72.33 Metallkonstruktionen bis zum 31.12.1998 befristet eingetragen.

Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 9.11.1998,

Zl. Pers 9 L - 71/13, wurde einerseits die Befristung der Eintragung gestrichen und andererseits auf Wunsch des Beschwerdeführers die Eintragung hinsichtlich des Fachgebiets 57.25 Metallurgische technologische Schweißarbeiten gelöscht.

2. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegtem Personalakt des Beschwerdeführers sind im folgenden darzustellende Unzulänglichkeiten hinsichtlich der zeitgemäßen Erstellung von Gutachten durch den Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg und in einem Verfahren dem Bezirksgerichts St. Johann im Pongau zu ersehen:

2.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 12.11.2009,

Gz. 2 Nc 13/09y, wurde über den Beschwerdeführer, der in diesem Verfahren mit der Erstellung eines Befundes zur Beweissicherung beauftragt war, eine Ordnungsstrafe von € 500 wegen nicht rechtzeitiger Erstellung dieses Befundes verhängt. Laut einem Schreiben des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 17.11.2009, Gz. 2 Nc 13/09y-13, war der Befund zwischenzeitig eingelangt.

2.2. Laut einer Mitteilung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 16.11.2009 an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, sei ein beim Beschwerdeführer am 9.6.2009 beauftragtes und mehrfach urgiertes Gutachten bis zum 16.11.2009 nicht eingetroffen sei.

2.3. Daraufhin erging ein Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 16.11.2009, Zl. Pers 9L-71/30, an den Beschwerdeführer, mit der Aufforderung, zu zu den Verfahren vor dem Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg und dem Bezirksgerichts St. Johann im Pongau Stellung zu nehmen; da seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion erfolgte, wurde das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 16.11.2009 mit Schreiben vom 22.11.2009 abermals übermittelt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.1.2010 wurde rechtfertigend mitgeteilt, dass sich die Verzögerungen durch einen inzwischen abgeschlossenen Büroumbau und die Kündigung eines Mitarbeiters ergeben hätten. Da nunmehr aber der Umbau abgeschlossen sowie ein guter Mitarbeiter eingestellt worden seien, bestünden für die Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers keine Hindernisse mehr.

3. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Oberndorf vom 21.5.2015, Gz. 1

C 28/14f-23, an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wurde ein Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 21.5.2015, Gz. 1 C 28/14 f - 23, übermittelt, mit dem der Beschwerdeführer seines Amtes als Sachverständiger in diesem Verfahren enthoben wurde, weil dieser nach seiner Bestellung vom 7.7.2014 und mehreren Urgenzen das Gutachten weder erstellt noch auf die Urgenzen reagiert hätte.

Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 3.6.2015,

Gz. 200 JV 612/15i-6-2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.6.2015 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass dessen Gutachtertätigkeit wegen der Auslastung des Schlossereibetriebes auf die Wochenenden beschränkt gewesen sei, die Mutter des Beschwerdeführers im September 2014 an XXXX erkrankt sei, was sämtliche Familientermine umgekrempelt habe. Auch sei die langjährige Sekretärin in Pension gegangen und die Nachbesetzung schwieriger und zeitaufwändiger gewesen sei als der Beschwerdeführer angenommen habe sowie seien bei der Einschulung der Sekretärin die Behandlung der Gerichtssachen schlecht vermittelt und die diesbezüglichen Anordnung nicht richtig umgesetzt worden seien. In den Monaten Jänner bis März 2015 sei es durch einen Fehler des Beschwerdeführers zu einem erhöhten Lehraufkommen gekommen, die diesbezügliche Überschätzung der Leistungsfähigkeit habe zu einer schweren Lungenentzündung geführt. In der Karwoche sei der Beschwerdeführer auf Urlaub gewesen, das Gutachten sei Mitte April in der Rohfassung fertig gewesen, um es Ende April abgeben zu können. Am 1.5.2015 sei der Beschwerdeführer auf Motorradurlaub gefahren und habe das Gutachten wegen Probleme beim Einfügen der Bilder nicht fertig gehabt; bei seiner Rückkehr habe dessen Sekretärin dem Beschwerdeführer keinen Hinweis auf die Urgenz des Gerichts gegeben und hätte der Beschwerdeführer dies erst zum Wochenende gesehen. Der Beschwerdeführer habe das Gutachten fertiggestellt aber wegen des Enthebungsbeschlusses nicht mehr abgeschickt; dieses lag der Stellungnahme bei.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 06.07.2015,

Zl. 200 Jv 612/15i-6-4, zugestellt am 9.7.2015, wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 SDG" die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.

Begründend wurde auf die im unter 2. dargestellte Verfahren abgegebene Stellungnahme und auf die im unter 3. dargestellten Verfahren fünf unbeantwortet gebliebenen Urgenzen verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer somit wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinausgezögert habe und daher spruchgemäß zu entscheiden sei.

5. Mit Schriftsatz des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers vom 3.8.2015, zur Post gegeben am 3.8.2015, wurde gegen den unter 4. dargestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 06.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmangel wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung geltend gemacht werde.

Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen worden sei, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG ungeeignet sei, nicht von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden sei, sondern setze dies vielmehr entweder eine größere Zahl von Verzögerungen oder ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen Säumnisfällen voraus. Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde nur zwei Fälle aufgezeigt zwischen denen eine zeitliche Differenz von fast sechs Jahren liegen würden. Daher würden unter Heranziehung der oben dargestellten Judikatur die Voraussetzungen für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft nicht vorliegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Behörde nachvollziehbare Gründe genannt, warum es im Jahr 2015 zu den genannten Verzögerungen gekommen sei und ließen die Umstände keinen Rückschluss zu, dass der Sachverständige nicht verlässlich sei.

Auch habe die Behörde das Nichtreagieren auf schriftliche Urgenzen als Wegfall der Vertrauenswürdigkeit qualifiziert; diese Begründung beziehe sich aber nur auf einen Fall im Jahr 2015, in dem auf Grund der nachvollziehbar dargestellten familiären und persönlichen Umstände die Verzögerung eingetreten sei. Im Sinne der oben dargestellten Judikatur könne ein Einzelfall in zwanzig Jahren auch nicht dazu führen, dass von einer generellen Vertrauensunwürdigkeit des Sachverständigen auszugehen sei. Auch hier müssten mehrfache Sachverhalte in einem größeren Zeitraum vorliegen, um eine generelle Vertrauensunwürdigkeit annehmen zu können. Einen solchen Sachverhalt habe die Behörde aber nicht festgestellt.

Der seit 1993 tätige Sachverständige habe seit dieser Zeit 75 Gutachten erstattet, bei Betrachtung des Verhältnisses der Anzahl der Gutachten, der Dauer der Sachverständigentätigkeit und der von der Behörde aufgezeigten Verzögerungsfälle ergebe sich im Zusammenhang mit der gegenständlichen Judikatur nicht, dass der Beschwerdeführer ungeeignet sei, seine Sachverständigentätigkeit fortzusetzen. Aus der geringen Anzahl der Verzögerungen könne keinesfalls eine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden. Die Behörde habe es unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt entsprechend festzustellen, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Anhang an die Beschwerde befand sich eine Aufstellung der vom Beschwerdeführer als Sachverständigen ausgefertigten Gutachten.

6. Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben des Präsident des Landesgerichtes Salzburg vom 6.8.2015, Gz. 200 Jv 612/15i-6-5, dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die hinsichtlich der Verzögerung der Gutachtenserstattung relevanten Gerichtsakten zum unter 3. dargestellten Verfahren amtswegig beigeschafft und diese den Parteien mit Schreiben vom 30.9.2015,

W170 2112152-1/4Z, als Ergebnis des Beweisverfahrens vorgehalten.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung und wiederholte im Wesentlichen das in der Beschwerde Vorgebrachte.

Mit Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.1.2015,

Gz 200 JV 612/15i-6-8, nahm dieser zum bis zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung und wies darauf hin, dass es auch in weiteren Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger bestellt gewesen sei, zu Unzulänglichkeiten gekommen sei:

  • In einem Verfahren bei Bezirksgericht Bad Ischl, 3 C 278/11g, aus dem Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23.3.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten beauftragt worden, dieses sei am 17.7.2012 und jedenfalls am 10.10.2012 urgiert worden. Mit Beschluss von 5.11.2012 habe das Bezirksgericht Bad Ischl gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von € 1.000,-- verhängt und diesem eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Am 5.11.2012 sei das Gutachten nach knapp neun Monaten erstattet worden;

  • in einem Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 9 Cg 122/11h, aus den Jahren 2013/2014 sei der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7.1.2013 mit der Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten beauftragt worden und habe das Gutachten erst nach zwei Urgenzen am 31.5.2013 und am 20.8.2013 bzw. etwa acht Monaten erstattet; am 5.12.2013 sei dem Beschwerdeführer der Akt zur Gutachtensergänzung abermals übermittelt worden, dieser habe die Ergänzung des Gutachtens erst nach einer Urgenz am 7.2.2014 bzw. etwa sechs Monaten erstattet;

  • in einem Verfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck, 45 C 277/12i, aus den Jahren 2013/2014 sei der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29.10.2013 mit der Gutachtenserstellung binnen drei Monaten beauftragt worden und habe das Gutachten nach einer Urgenz am 12.5.2014 bzw. nach etwa acht Monaten erstattet;

  • in einem Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 13 Cg 2/14w, aus dem Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20.3.2014 mit der Erstattung eines Gutachtens bis zum 25.5.2014 beauftragt worden und habe dieses Gutachten erst nach Urgenzen am 3.6.2014, am 1.7.2014 und am 25.7.2014 bzw. nach etwa sechs Monaten erstattet sowie

  • in einem Verfahren beim Landesgericht Leoben, 4 Cg 11/14h, aus den Jahren 2013 bis 2015 sei der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6.5.2013 unter Setzung einer achtwöchigen Frist mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, wobei diesem der Akt am 5.6.2013 übermittelt worden sei. Erst nach Urgenzen am 16.12.2013, 22.1.2014, 8.4.2014 und 13.5.2014 sei das Gutachten nach knapp zwölf Monaten erstattet worden. Am 10.10.2014 sei dem Beschwerdeführer der Akt zur Gutachtensergänzung binnen acht Wochen abermals übermittelt worden, diese Ergänzung sei am 11.2.2015 und am 22.5.2015 urgiert und sei das Gutachten nach etwa acht Monaten erstattet worden.

Daher, so die Behörde abschließend, würden sämtliche Voraussetzungen für die rechtmäßige Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorliegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, W170 2112152-1/7Z, wurde das Schreiben der Behörde der beschwerdeführenden Partei, mit der Möglichkeit, zu jenem binnen Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Vorhalt schließlich Stellung und führte einleitend aus, dass die Fristen für die Gutachtenserstellung durch die Gerichte im Wesentlichen vorerst willkürlich erfolgen würden; anfangs könne nicht einmal der Sachverständige die Dauer der Gutachtenserstellung abschätzen. Daher würden die Fristen in den Bestellungsbeschlüssen nicht auf die für die Erstellung objektiv erforderliche Zeit Rücksicht nehmen und könne daher die Frist im Bestellbeschluss bzw. deren Nichteinhaltung keine Unzuverlässigkeit begründen. Diese Unzuverlässigkeit liege nur vor, wenn die Behörde es nachzuweisen vermöge, dass der Beschwerdeführer sämtliche für die Gutachtenserstellung erforderlichen und von Dritten angeforderte Urkunden oder Leistungen so fristgerecht erhalten habe, dass auch unter Einbeziehung allfälliger vom Sachverständigen durchzuführender Versuche die vorgegebenen Fristen einhaltbar gewesen wären. Auch sei darauf hinzuweisen, dass bei manchen Gutachten etwa besondere Wetterbedingungen vorherrschen müssten, was alles von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Zu den einzelnen Verfahren wurde ausgeführt:

  • Zum Verfahren bei Bezirksgericht Bad Ischl, 3 C 278/11g, aus dem Jahr 2012 sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2011 einen XXXX erlitten hätte aber nach der Bestellung im März 2012 davon ausgegangen sei, dass er seiner Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß nachgehen könnte. Er habe allerdings in diesem Verfahren trotz zahlreicher Ersuchen bei dem Lieferanten der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Absperrgitter keine Datenblätter erhalten und dem Beschwerdeführer von den Parteien die technischen Spezifikationen nicht bekanntgegeben worden. So habe dieser sehr aufwändig eine Rückrechnung auf die Materialbelastung durchgeführt, woraus sich, ebenso wie auf Grund der Nachwirkungen des XXXX, eine erhebliche Verzögerung ergeben habe;

  • zum Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 9 Cg 122/11h, aus den Jahren 2013/2014 sei anzuführen, dass die Befundaufnahme in diesem Verfahren nur bei heißen Temperaturen und im Sommer möglich gewesen sei und hätten Gutachten und Ergänzung daher nur im Hochsommer abgegeben werden können;

  • zum Verfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck, 45 C 277/12i, aus den Jahren 2013/2014 sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits auf die Übermittlung von Daten durch eine beigezogene deutsche Hilfsperson angewiesen gewesen sei und andererseits umfangreiche Versuche mit verschiedenen Fleischarten an dem Gegenstand der Verletzung durchgeführt hätten werden müssen;

  • zum Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 13 Cg 2/14w, aus dem Jahr 2014 sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer erstmals für den am 04.07.2014 einen Termin für die Befundaufnahme vereinbaren habe können. Nachdem besondere Witterungsverhältnisse für eine von den Parteien geforderte ergänzende Befundaufnahme erforderlich gewesen seien, habe die Befundaufnahme am 13.08.2014 stattgefunden. Anschließend sei das Gutachten am 17.09.2014 dem Gericht übermittelt worden;

  • zum Verfahren beim Landesgericht Leoben, 4 Cg 11/14h, aus den Jahren 2013 sei anzuführen, dass zur Befundaufnahme auf Winterwitterung habe gewartet werden müssen, was auch mit den Parteien so vereinbart gewesen sei; eine weitere Befundaufnahme sei im Winter 2013/14 erfolgt. Auch hätten die Parteien Profile der verbauten Elemente trotz entsprechender Vereinbarung und mehrfacher Anforderung nicht übermittelt. Hinsichtlich der Winterwitterung gelte gleiches auch für die Gutachtensergänzung; auch hier seien Unterlagen von den Parteien mehrfach zu urgieren gewesen und mangelhaft eingelangt.

Daher sei es in all den oben genannten Fällen nicht am Beschwerdeführer gelegen, dass es zu Verzögerungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer erstelle seine Gutachten mit größtmöglicher Sorgfalt. Insgesamt habe es daher nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen, dass es nicht zur Erledigung innerhalb der von den Gerichten vorgesehenen Fristen gekommen sei.

Abschließend wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag wiederholt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015, W170 2112152-1/12Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist seine Rechtfertigung mit Dokumenten zu belegen oder darzutun, warum er hiezu nicht in der Lage sei sowie nachzuweisen, dass er die verfahrensführenden Richter bzw. Richterinnen über die Verzögerung und deren Gründe unterrichtet habe; bis dato erfolgte diesbezüglich keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.

Am 26.1.2016 wurde die beantragte Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter (unten: RI) des Bundesverwaltungsgerichts abgehalten, zu der der Beschwerdeführer (unten: P) in Begleitung seines Vertreters (unten: RV) erschien.

Nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des bisherigen Verfahrensgangs nahm die Verhandlung folgenden Gang:

"3. Befragung des P

RI: Einleitend stelle ich fest, dass Sie auf den Beschluss des BVwG vom 24.11.2015,

W170 2112152-1/12Z, mit dem Auftrag binnen Frist Ihre Rechtfertigung vom 17.11.2015 mit Dokumenten zu belegen oder darzutun, warum Sie hiezu nicht in der Lage sind sowie nachzuweisen, dass er die verfahrensführenden Richter bzw. Richterinnen über die Verzögerung und deren Gründe unterrichtet haben, ohne einen Grund zu nennen nicht beantwortet haben. Was sagen Sie dazu?

RV: Da es diesbezüglich keine Schriftstücke oder Urkunden gibt, sondern will der P nunmehr darlegen, dass er telefonisch sowohl mit den Parteien der genannten Verfahren, als auch mit dem Gericht in Kontakt war, nachdem er dies seit Beginn seiner Sachverständigentätigkeit immer so gehandhabt hat. Aus diesem Grund konnten keine Schriftstücke dazu wie angefordert vorgelegt werden.

RI: Zum Verfahren beim Bezirksgericht Oberndorf, Zl. 1 C 28/14f, aus den Jahren 2014/2015. In diesem Verfahren wurde Ihnen laut Aktenlage nach Bestellung mit Beschluss vom 7.7.2014 am 6.8.2014 der Akt zur Erstellung eines Gutachtens übermittelt und wurde dieses Gutachten mit Schreiben des zuständigen Richters vom 3.11.2014, 17.12.2014, 30.1.2015, 2.3.2015, 27.3.2015 urgiert. Mit Beschluss vom 21.5.2015 wurden Sie Ihrer Funktion in diesem Verfahren enthoben. Ist zu dieser Aktenlage etwas zu sagen?

RV: Diese Urgenzen sind erfolgt, wurden aber von meiner Sekretärin nicht vorgelegt. Mit November 2014 ist die alte Sekretärin in Pension gegangen. Die neue Sekretärin Frau XXXX hat mir die Schreiben nicht vorgelegt. Nachgefragt warum sie diese nicht vorgelegt hat, gebe ich an, dass ich darauf gekommen bin, als mich der Klagevertreter per Mail kontaktiert hatte und das Gutachten urgierte. Dies war ungefähr Anfang Mai, diesen Mailverkehr gibt es aber nicht mehr.

RI: Über Aufforderung des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg haben Sie sich wegen dieser Verzögerungen gerechtfertigt; Ihre Gutachtertätigkeit sei wegen der Auslastung des Schlossereibetriebes auf die Wochenenden beschränkt gewesen, Ihre Mutter sei im September 2014 an XXXX erkrankt, Ihre Sekretärin sei in Pension gegangen und sei die Nachbesetzung schwieriger und zeitaufwändiger gewesen als angenommen sowie sei bei der Einschulung der Sekretärin die Behandlung der Gerichtssachen schlecht vermittelt worden und die Anordnung Terminsachen in den Kalender einzutragen bzw. die Schriftstücke anschließend einzuordnen nicht richtig umgesetzt worden. In den Monaten Jänner bis März 2015 hätten sie durch Ihren Fehler ein erhöhtes Lehraufkommen im WIFI Salzburg für den Ausbildungslehrgang Meisterprüfung gehabt, die diesbezügliche Überschätzung der Leistungsfähigkeit habe zu einer schweren Lungenentzündung geführt. In der Karwoche seien Sie auf Urlaub gewesen, das Gutachten sei Mitte April in der Rohfassung fertig gewesen, um es Ende April abgeben zu können. Am 1.5.2015 seien sie auf Motorradurlaub gefahren und hätten das Gutachten wegen Probleme beim Einfügen der Bilder nicht fertig gehabt; bei Ihrer Rückkehr habe Ihre Sekretärin Ihnen keinen Hinweis auf die Urgenz gegeben und sie hätten dies erst zum Wochenende gesehen, das Gutachten fertiggestellt aber wegen des Enthebungsbeschlusses nicht mehr abgeschickt. Stimmt das so?

P: Ja.

RI: Wurde dieser Enthebungsbeschluss rechtskräftig?

P: Dieser ist rechtskräftig. Ich habe mit meiner Stellungnahme das fertige Gutachten an den Präsidenten mitgeschickt.

RI: Haben Sie keine der fünf Urgenzen des Gerichts bekommen?

P: Ich habe keine Urgenzen bekommen. Diese wurden mir nicht vorgelegt, d.h. sie sind zugestellt worden, aber die Sekretärin hat sie in den Akt eingelegt, mir aber nicht vorgelegt. Sie haben auch keinen Posteingangsstempel.

RI: Wie viele Stunden hat die Erstellung des Gutachtens an Arbeitszeit gekostet?

P: Es waren 10 Stunden Gesamtaufwand, samt Befundaufnahme und notwendigen Ermittlungen. Nachgefragt, die Befundaufnahme hatte keine besonderen Voraussetzungen zu beachten, sie wurde allerdings vom Hauptsachverständigen XXXX ausgeschrieben. Diese fand am 12.09.2014 statt. Die Parteien haben ersucht die Befundaufnahme nicht im August anzusetzen. Ich lege ein entsprechendes Schreiben vor.

Anm. Es wird das Schreiben des XXXX vorgelegt, dass diese Angaben bestätigt. Dieses wird eingesehen und vorerst ohne Kopie zurückgegeben.

RI: XXXX hat am 12.11.2014 sein Gutachten erstattet, Sie erst etwa 6 Monate später. Wenn wir von höchstens 10 Stunden Aufwand ausgehen, hätte dies doch früher möglich sein müssen?

P: Die Aufgabe war auch, die Reparaturkosten zu den Neukosten aufzurechnen. Ich musste mit dem lediglich namentlich bekannten Errichter Kontakt aufnehmen, den ich vorerst ausforschen musste. Das war schwierig, da es sich um keinen konzessionierten Fachbetrieb handelte. Es war ein "Bauhaus-Zaun" den ein vermittelter, aber nicht konzessionierter Dienstleister errichtet hat. Von diesem Errichter bekam ich keine Auskunft. Dadurch habe ich in verschiedenen Bauhauskatalogen ähnliche Produkte versucht zu vergleichen. Dadurch die zeitliche Verlängerung.

RI: Haben Sie mit dem Gericht in diesem Fall Kontakt aufgenommen?

P: Nein habe ich persönlich nicht, aber ich habe einmal mit XXXX bei einem SV-Abend darüber gesprochen. Nach dem ich die Verfehlung durch mein Sekretariat erfahren habe, habe ich mich von der Sekretärin getrennt. Das war Anfang Mai, nachdem ich das Schreiben vom XXXX erhalten habe. Ich habe das Gutachten fertig gemacht, wobei technische Probleme und mein Urlaub dazwischen gekommen sind. Es hat sich mit dem Enthebungsbeschluss überschnitten.

RV: Zu diesem Verfahren keine Fragen.

RI: Zum Verfahren bei Bezirksgericht Bad Ischl, 3 C 278/11g, aus dem Jahr 2012. In diesem Verfahren wurden sie mit Beschluss vom 23.3.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten beauftragt, dieses wurde am 17.7.2012 und jedenfalls am 10.10.2012 urgiert. Mit Beschluss von 5.11.2012 wurde eine Ordnungsstrafe von €

1. 000,-- verhängt und Ihnen eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Am 5.11.2012 haben Sie das Gutachten erstattet. Stimmt das so?

P: Ja.

RI: Haben Sie die Verhängung der Ordnungsstrafe bekämpft oder wurde diese rechtskräftig?

P: Ich habe diese bezahlt, diese wurde rechtskräftig.

RI: In der Stellungnahme vom 17.11.2012 haben Sie angeführt, dass Sie im Dezember 2011 einen XXXX erlitten hätten und seien nach der Bestellung im März 2012 davon ausgegangen, dass Sie Ihrer Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß nachgehen könnten. Sie hätten allerdings in diesem Verfahren trotz zahlreicher Ersuchen bei dem Lieferanten der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Absperrgitter keine Datenblätter erhalten und seien Ihnen von den Parteien die technischen Spezifikationen nicht bekanntgegeben worden. So hätten Sie sehr aufwändig eine Rückrechnung auf die Materialbelastung durchgeführt, woraus sich, ebenso wie auf Grund der Nachwirkungen des XXXX, eine erhebliche Verzögerung ergeben habe.

P: Das ist richtig.

RI: Haben Sie in diesen Verfahren auf die Urgenzen reagiert oder das Gericht ersucht, auf die Parteien einzuwirken, damit diese die technischen Spezifikationen bekanntgeben?

P: Nein, das Gericht habe ich nicht ersucht, sondern ich habe direkt den Kontakt mit den Vertretern aufgenommen, ebenso mit der Firma, dem Vermieter dieser Absperrgitter. Dieser war sehr unkooperativ, es war auch keine Befundaufnahme mehr möglich, weil die Gitter nicht mehr vorhanden waren. Dann habe ich mit der klagenden Partei und mit dem Vertreter Kontakt aufgenommen, um hier Unterlagen zu bekommen und wurde hier aber nur auf das Internet verwiesen. Da im Gutachten jedoch die Frage war, ob die Gitter das aushalten müssten, war eine Angabe seitens des Produzenten für mich wichtig, welche Werkstoffe verwendet wurden. Über die Angaben im Internet von den Gewichten, habe ich zurückgerechnet auf die Materialstärke und mit diesem Wert konnte ich dann für die Statik weiterrechnen. Da es sich dabei um zusammengeschweißte Gitter handelt, ist die Berechnung eine zeitaufwändige Angelegenheit und musste auch hier teilweise bei meinem Statiker nachfragen. Der Aufwand den ich betrieb, war mit dem was dann abgerechnet wurde nicht konform, aber ich habe verabsäumt einen Kostenüberschreitungshinweis zu tätigen. Ich habe das sicher meiner damaligen Sekretärin Fr. XXXX gegeben, damit diese das Gericht informiere. Sie hat es auch sonst immer für mich erledigt, da ich sehr viel auswärts war und nicht im Büro. Ich habe auch versucht den belgischen Hersteller zu kontaktieren, wurde dann aber auf den RV in Österreich verwiesen. Die Verzögerungen entstanden teilweise aus Gründen die nicht auf meine Tätigkeit zurückzuführen sind.

RI: Wie haben Sie kontrolliert ob ihre Sekretärin auf die Urgenzen reagiert hat bzw. das Gericht über die Verzögerung informiert hat?

P: Teilweise sagte sie mir, dass sie es gemacht hat. Ich konnte mich eigentlich 100 prozentig auf sie verlassen. Ich hatte kein System, wie ich die Erledigung dieser Aufträge kontrolliert habe.

RV: Gab es Gründe, dass Sie sich nicht auf die alte Sekretärin hätten verlassen können, gab es Vorfälle, die die Einführung eines Kontrollsystems notwendig gemacht hätten und wie lange war die Dame bei Ihnen?

P: Diese war neun Jahre bei mir und es gab keine Gründe zur Einführung eines Kontrollsystems.

RV: Hatten Sie in diesem Verfahren auch direkten Kontakt mit den Parteien bzw. deren Vertretern?

P: Ja und ich habe sie über den Stand des Verfahrens informiert.

RV: War das immer Ihre Vorgehensweise, dass Sie mit den Parteien und dem Gericht telefonischen Kontakt hatten.

P: Ja, zu 95% ist die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt.

RV hat zu diesem Verfahren keine Fragen mehr.

RI: Zum Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 9 Cg 122/11h, aus den Jahren 2013/2014. Laut Aktenlage wurden sie mit Beschluss vom 7.1.2013 mit der Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten beauftragt, nach zwei Urgenzen am 31.5.2013 und am 20.8.2013 haben Sie das Gutachten erstattet, am 5.12.2013 wurde Ihnen der Akt zur Gutachtensergänzung abermals übermittelt, Sie haben nach einer Urgenz am 7.2.2014 das Gutachten erstattet. In der Stellungnahme haben Sie angeführt, dass die Befundaufnahme nur bei heißen Temperaturen und im Sommer möglich gewesen sei und hätten Gutachten und Ergänzung daher nur im Hochsommer abgegeben werden können. Stimmt das so?

P: Ja.

RI: Haben Sie das Gericht vor oder nach den Urgenzen über diese Umstände informiert?

P: Ich habe dies wieder an meine alte Sekretärin weitergeleitet. Ich persönlich habe das Gericht nicht informiert, aber meine Sekretärin beauftragt.

RI hält vor, das Schreiben des LG Salzburg vom 20.08.2013: laut dieser zweiten Urgenz haben Sie auf die erste Urgenz nicht reagiert. Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ich kann dazu nichts sagen.

RV: Gab es eine Gutachtenserörterung?

P: Nein, es gab keine Erörterung. Ich habe das Gutachten schriftlich erstellt. Die Sache war damit erledigt.

RV: Gingen Sie davon aus, dass das Gericht von der zeitlichen Verzögerung, die sachlich notwendig war, informiert wurde?

P: Ja, davon bin ich ausgegangen.

RV: Keine Fragen zu diesem Verfahren.

RI: Zum Verfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck, 45 C 277/12i, aus den Jahren 2013/2014. Sie wurden mit Beschluss vom 29.10.2013 mit der Gutachtenserstellung binnen drei Monaten beauftragt, nach einer Urgenz am 12.5.2014 hätten Sie das Gutachten erstattet. Stimmt das so?

P: Ja. Der Beschluss ist am 31.10.2013 bei mir eingelangt. Ich wurde von der damaligen Richterin oder Geschäftsstelle, jedenfalls eine Frau, angerufen und habe mitgeteilt, dass die Befundaufnahme erst im Jänner möglich sei. Sie sagte das wäre kein Problem. Nachgefragt, die Dauer ergab sich so, dass die Befundaufnahme in Deutschland war und mir damals die Richterin schon gesagt hat, dass ich in Deutschland nicht als offizieller Gutachter auftreten darf. Somit musste ich meine sämtlichen technischen Spezifikationen als Privatperson besorgen und dies war sehr zeitaufwändig da ich auch deutsche Normen brauchte und als Privatperson keinen Zugang zur deutschen Norm habe, auch nicht als Gutachter.

RI: In der Stellungnahme haben Sie ausgeführt, dass Sie einerseits auf die Übermittlung von Daten durch eine beigezogene deutsche Hilfsperson angewiesen gewesen seien und andererseits umfangreiche Versuche mit verschiedenen Fleischarten an dem Gegenstand der Verletzung durchgeführt werden mussten. Stimmt das so?

P: Ja, das stimmt. Das wurde auch fotodokumentarisch festgehalten.

RI: Haben Sie das Gericht über die Verzögerungen informiert?

P: Ich habe hier einmal mit der Geschäftsstelle telefoniert. Das war nach der Befundaufnahme, etwa Ende Februar. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich eine Zeit brauchen würde, da Schwierigkeiten vorlagen und ich auch schon vor der Bestellung bekannt gegeben habe, dass ich erst mit Anfang Jänner die Befundaufnahme durchführen kann und ich somit den Termin in drei Monaten nicht einhalten konnte.

RI: Haben Sie auf das Schreiben vom 12.05.2014 (Urgenz) reagiert?

P: Das habe ich sicher meinem Sekretariat gegeben, um mitzuteilen, dass das Gutachten fast fertig wäre. Das Gutachten wurde am 04.06.2014 erstattet.

RV: Keine Fragen zu diesem Verfahren.

Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:10 Uhr fortgesetzt.

RI: Zum Verfahren beim Landesgericht Salzburg, 13 Cg 2/14w, aus dem Jahr 2014. In diesem Verfahren wurden Sie mit Beschluss vom 20.3.2014 mit der Erstattung eines Gutachtens bis zum 25.5.2014 beauftragt und haben dieses Gutachten erst nach Urgenzen am 3.6.2014, am 1.7.2014 und am 25.7.2014 nach etwa 6 Monaten erstellt. Stimmt das so?

P: Ja, wobei ich am 07.04.2014 mit den Parteienvertretern telefoniert habe, hier hat mir der Kläger mitgeteilt, dass derzeit eine Befundaufnahme nicht möglich ist, da aufgrund der Schneelage ein Betreten der Balkone unmöglich wäre und er mitteilte, dass erst mit Sommerbeginn eine Befundaufnahme seinerseits möglich wäre. Die Befundaufnahme wurde für den 04.07.2014 angelegt und dieses Datum der Befundaufnahme wurde damals grundsätzlich den Parteienvertretern mitgeteilt. Bei der Befundaufnahme am 04.07.2014 wurde von beiden Parteien gewünscht, dass die gesamte Konstruktion ‚aus nivelliert' werden sollte. Da ich dieses Gerät nicht mit hatte, wurde eine weitere Befundaufnahme am 13.08.2014 anberaumt. Anschließend wurde das Gutachten am 17.09.2014 erstellt.

RI: Waren diese besonderen Witterungsverhältnisse vom Gerichtsauftrag umfasst?

P: Nein, das war der Wunsch der Parteien. Sie wollten jetzt nicht durch den Schnee stapfen.

RI: Haben Sie das Gericht über die Verzögerung und die Gründe hiefür informiert?

P: Wie immer habe ich das durch mein Sekretariat machen lassen. Nachgefragt, ich hatte keinen persönlichen Kontakt. Ich kann mir nicht erklären, warum die erste und zweite Urgenz unbeantwortet blieben.

RV: Ist Ihrer Ansicht nach das Gericht informiert worden, dass die Befundaufnahme am 04.07.2014 erfolgt? Ist für Sie nachvollziehbar, warum das Gericht dann von unbeantworteten Urgenzen ausgeht?

P: Ich bin davon ausgegangen, dass das Gericht informiert wurde. Es ist mir nicht erklärlich, warum das Gericht von unbeantworteten Urgenzen ausgeht.

RI: Haben Sie die Urgenzen jemals gesehen?

P: Ich habe nur die Urgenzen gesehen, die in der Postmappe waren. Das war die Urgenz vom 01.07.2014. Diese ging am Tag der Befundaufnahme bei mir ein. Da habe ich sicher meiner Sekretärin mitgeteilt, dass sie das dem Gericht bekannt gibt.

RI: Haben Sie beauftragt - grundsätzlich oder auch nur in dem Verfahren - die Bearbeitung von Urgenzen aktenmäßig nachvollziehbar zu machen, etwa durch einen Aktenvermerkt.

P: Ich habe es nicht beauftragt, dass die Sekretärin festhält mit wem sie bei Gericht telefoniert hat.

RI: Sie haben angegeben, auf der zweiten Urgenz keinen Poststempel zu haben, deswegen sei Ihnen auch das Schriftstück nicht vorgelegt worden. Wie können Sie sich das erklären?

P: Es kann sein, dass die Sekretärin an diesem Tag nicht da war und die Post von der Buchhalterin erledigt wurde. Es kann sein, dass diese mir die Post nicht vorgelegt hat. Da ich das Schriftstück habe, gehe ich davon aus, dass es abgelegt wurde.

RV: Wäre eine Befundaufnahme ohne die Parteien möglich gewesen?

P: Nein, weil ich ins Haus musste.

RV: Keine Fragen mehr in diesem Verfahren.

RI: Zum Verfahren beim Landesgericht Leoben, 4 Cg 11/14h, aus den Jahren 2013 bis 2015. In diesem Verfahren wurden Sie mit Beschluss vom 6.5.2013 unter Setzung einer achtwöchigen Frist mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, wobei Ihnen der Akt am 5.6.2013 übermittelt wurde. Erst nach Urgenzen am 16.12.2013, 22.1.2014, 8.4.2014 und 13.5.2014 wurde das Gutachten nach knapp 12 Monaten erstattet. Am 10.10.2014 wurde Ihnen der Akt zur Gutachtensergänzung binnen acht Wochen abermals übermittelt, diese Ergänzung wurde am 11.2.2015 und am 22.5.2015 urgiert. Nach etwa acht Monaten haben Sie das Gutachten schließlich erstattet. Stimmt das so?

P: Ja.

RI: In Ihrer Stellungnahme haben Sie angeführt, dass zur Befundaufnahme auf Winterwitterung gewartet werden musste, was auch mit den Parteien so vereinbart gewesen sei; eine weitere Befundaufnahme sei im Winter 2013/14 erfolgt. Auch hätten die Parteien Profile der verbauten Elemente trotz entsprechender Vereinbarung und mehrfacher Anforderung nicht übermittelt. Hinsichtlich der Winterwitterung gelte gleiches auch für die Gutachtensergänzung; auch hier seien Unterlagen von den Parteien mehrfach zu urgieren gewesen und mangelhaft eingelangt. Stimmt dies so?

P: Ja.

RI: Haben Sie auf die Urgenzen des Gerichts reagiert, die Notwendigkeit des Abwartens einer bestimmten Witterungslage oder die Säumnis der Parteien dem Gericht mitgeteilt?

P: Ja, ich kann mich erinnern, es kam zu einem Richterwechsel, weil ich bei den verschiedensten Telefonaten über Nachforderung von Plänen mit verschiedenen Richtern gesprochen habe. Da wurde auch über die Zeitverzögerung gesprochen. Es gibt dann sogar noch ein Schreiben, das ich an das LG Leoben geschickt habe. Ich lege dieses Schreiben vor und bin damit einverstanden, dass das Gericht dieses zum Akt nimmt. Das Schreiben muss zwischen 17.03.2015 und 25.03.2015 erstellt worden sein, weil der 17.03.2015 der letzterwähnte Termin ist und ich am 25.03.2015 ein Schreiben erhalten habe, das noch nicht erwähnt ist. Ich habe dann ein paar Mal mit den Parteienvertretern telefoniert. Nachgefragt, auf die Urgenzen vom 08.04.2014 und 13.05.2014 habe ich reagiert. Bezüglich der Urgenz vom 13.05.2014 habe ich mit dem zuständigen Richter telefoniert und ihm gesagt, dass er das Gutachten in 14 Tagen erhalten würde. Diesbezüglich existiert ein AV. Ich habe ihm auch gesagt, dass es das vorgelegte Schreiben gibt, der Richter hat angeführt, dass dies vermutlich im Akt sei. Nach Abgabe des Gutachtens wurde ich dann am 16.12. zu einer Erörterung nach Leoben bestellt. Bei der wieder von Seiten der beklagten Partei keine Unterlagen vorgelegt wurden und der neuerliche Termin für 31.03.2016 anberaumt wurden. Das Verfahren ist noch offen.

Anm. das Schreiben wird als Anlage 1 zum Akt genommen.

RV: Keine Fragen zum Verfahren.

RI: Zum Verfahren beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, 2 Nc 13/09y, aus dem Jahr 2009. In diesem Verfahren sind Sie laut Aktenlage mit Beschluss vom 7.8.2009 zum Sachverständigen bestellt worden, am 24.8.2009 habe die Befundaufnahme stattgefunden. Seit diesem Zeitpunkt sei weder der Befund übermittelt worden noch seien Sie für das Gericht erreichbar gewesen; im Akt liegt eine Note des Bezirksgerichts vom 20.10.2009 ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.11.2009 wurde gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt. Stimmt das so?

P: Ich kann mich erinnern, dass ich einmal etwas bezahlt habe, weiß aber nicht mehr welches Verfahren.

RI: Wurde diese Ordnungsstrafe rechtskräftig?

P: Ich habe es bezahlt, daher wird es rechtskräftig geworden sein.

RI: Warum haben Sie auf die Note vom 20.10.2009 nicht reagiert?

P: Das weiß ich nicht mehr.

RI: Wenn am 24.8.2009 die Befundaufnahme stattgefunden hat, warum wurde der Befund nicht vor dem 12.11.2009 dem Gericht übermittelt?

P: Es ist so, dass ich normalerweise die Befundaufnahme diktiere und das Band der Sekretärin zum Schreiben und fertig machen hingelegt wird. Nachdem das nur eine Beweissicherung war, und dadurch kein Gutachten zu erstatten ist, war sicher der Schriftsatz fertig diktiert.

RI: Können Sie sich erinnern, ob Sie nach dieser Ordnungsstrafe irgendwelche organisatorischen Vorkehrung getroffen haben um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden?

P: Ich habe damals 2010 mein Büro umgebaut, da ich mehr Platz gebraucht habe. Im März 2010 haben wir das neue Büro bezogen. Das war auch mit ein Grund, weil zwischen der ausführenden Firma und der SV-Tätigkeit die Akten immer vermischt wurden. An und für sich hat es immer bestens funktioniert, dass die Schriftstücke von der Sekretärin fertig gemacht wurden. Weil sie hat immer die Termine auch für alle anderen Tätigkeiten in meinen Kalender eingetragen, sodass ich eigentlich keinen Anlass hatte etwas zu ändern, wobei mit Mitte 2015 nach dem Wechsel von der Sekretärin Fr. XXXX zur jetzt vorhandenen Sekretärin das System umgestellt und veranlasst wurde, dass Schriftstücke von Gericht geöffnet werden, terminisiert werden und ohne Postmappe direkt auf meinen Tisch gelegt werden. Die telefonischen Anrufe bzw. Schriftstücke verfasse ich selbst und werden diese nicht mehr über die Sekretärin ausgearbeitet. Daher habe ich das Verfahren von Leoben noch so gut in Erinnerung.

RV: Haben Sie, als Sie erkannt haben, dass die letzte Sekretärin offenbar die notwendigen Informationen dem Gericht nicht mitgeteilt hat und auch Ihnen Schreiben nicht vorgelegt hat, lange zugewartet mit einer Konsequenz, oder diese schnell gezogen?

P: Wir haben uns binnen einer Woche einvernehmlich getrennt. Dies war im Mai 2015.

RV: War als im Jahr 2014 als sie gemerkt haben dass Frau XXXX (alte Sekretärin) nicht alle Aufträge erfüllt hat, das zu einem Zeitpunkt, als die Sekretärin noch längerfristig bei Ihnen gearbeitet hätte oder war es unmittelbar vor deren Pension?

P: Sie ging mit November 2014 in Pension und war das letzte halbe Jahr ‚schon mehr in der Pension', das heißt sie war zwar da, aber gedanklich mehr in der Pension.

RV: Haben Sie sich auf diese Sekretärin damals und auch in den Jahren zuvor auf sie verlassen können.

P: Sie ist 100 prozentig hinter mir gestanden. Ja, ich habe mich verlassen können.

RV: Sind Sie von Seiten eines Richters auf Verzögerungen bei Gutachten oder nicht beantwortete Urgenzen einmal persönlich angesprochen worden?

P: Nein, das hat es nie gegeben.

RV: Bedauern Sie, dass der Eindruck entstanden ist, dass Sie auf Schreiben von Gericht nicht geantwortet werden?

P: Ich bedauere das und habe die Konsequenzen in der Organisation getroffen.

RV: Keine weiteren Fragen mehr in diesem Verfahren.

Die Verhandlung wird um 12:55 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 13:09 Uhr fortgesetzt.

RV: Ich habe keine weiteren Fragen mehr zum Sachverhalt.

4. Möglichkeit der Stellungnahme durch P und RV sowie Möglichkeit

Beweisanträge zu stellen:

P: Es tut mir leid, dass es zu den Verzögerungen gekommen ist. Ich habe heute schon gesagt, dass ich mein System geändert habe.

RV: Der P hat dargestellt, dass Verzögerungen bei seiner Arbeit als Gutachter nicht auf das Verhalten des P zurückzuführen waren, sondern auf Gründe auf die der P selbst keinen Einfluss hatte, sodass der P selbst seine Leistungen nicht über Gebühr hinaus verzögert hat. Die eingetretenen Verzögerungen sind auch nicht von solcher Dauer, dass von Verzögerungen über Gebühr iSd § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gesprochen werden kann. In der Judikatur wurden diesbezüglich Fälle von 15 Monaten und mehr behandelt. Im gegenständlichen Fall sind Verzögerungen zwischen 3 und 6 Monaten eingetreten. Es gibt kein berufliches oder außerberufliches Verhalten des P, das geeignet wäre, das Vertrauen in die Berufsausübung des P zu verhindern. In der Judikatur wurden insbesondere strafrechtliche Handlungen, auch im außerberuflichen Bereich, für den Wegfall einer Vertrauenswürdigkeit herangezogen. Der P hat auf seine Organisation in seinem Büro mit einer langjährigen Sekretärin vertraut und war über mögliche fehlende Antworten an das Gericht, nicht informiert. Er hat immer den Auftrag erteilt, sofort telefonisch zu reagieren und als er erfahren hat, dass dies nicht immer umgesetzt wurde, hat er personell und organisatorisch die Konsequenzen gezogen. Ein Auswahlverschulden die Sekretärin XXXX betreffend, die bis Herbst 2014 die Organisation der SV-Tätigkeit über hatte liegt nicht vor, da dem P keine Untüchtigkeit dieser Person bekannt war oder bekannt sein musste, vielmehr erfolgte die Leistung dieser Sekretärin bis zum Herbst 2014 nach Kenntnis des P zu dessen vollster Zufriedenheit. Insgesamt ist daher die Vertrauenswürdigkeit des P nicht weggefallen. Es wird beantragt als Beweismittel die Einvernahme der Zeugin XXXX zum Beweis dafür, dass sie vom P den Auftrag hatte die Fristen der SV-Tätigkeit selbstständig zu verwalten und das Gericht auch jeweils über Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung zu informieren und dies auch getan hat.

Schluss der Verhandlung.

Die Niederschrift wird zur Durchsicht vorgelegt; keine Anmerkungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung.

Die Verkündung der Entscheidung entfällt gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da einerseits über den Beweisantrag noch zu entscheiden ist und andererseits die rechtliche Relevanz des ermittelten Sachverhaltes anhand der Rechtsprechung des VwGH und ggf. des BVwG zu beurteilen sein wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Herr XXXX ist beim Landesgericht Salzburg seit 18.1.1993 eingetragener Sachverständiger für die Fachgebiete 57.11 Aluminiumwaren, 57.30 Schlosserarbeiten und 72.33 Metallkonstruktionen.

2. Dem Sachverständigen wurden seit seiner Eintragung in die Liste der Sachverständigen eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 12.11.2009, 2 Nc 13/09y, wurde gegen XXXX rechtskräftig eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt, da er in diesem Verfahren mit Bestellung mit Beschluss vom 7.8.2009 samt dem Auftrag, das Gutachten binnen vier Wochen zu erstatten und nach Beweisaufnahme am 24.8.2009 das Gutachten trotz Urgenz am 20.10.2009 zumindest bis zum 12.11.2009 nicht erstattet hatte. Auf die Urgenz im Verfahren hat XXXX nicht reagiert.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bezirksgericht Bad Ischl vom 5.11.2012, 3 C 278/11g, wurde gegen XXXX rechtskräftig eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt, da er in diesem Verfahren mit Bestellung mit Beschluss vom 23.3.2012 mit der Erstellung eines Gutachtens binnen drei Monaten beauftragt worden war und das Gutachten am 17.7.2012 und jedenfalls am 10.10.2012 urgiert wurde. Am 5.11.2012 wurde das Gutachten von XXXX erstattet. Auf die Urgenzen im Verfahren hat XXXX nicht reagiert.

5. Mit Beschluss des Bezirksgericht Oberndorf vom 21.5.2015, Zl. 1 C 28/14f, wurde XXXX seiner Funktion als Sachverständiger in dem Verfahren enthoben. Er war mit Beschluss vom 7.7.2014 zum Sachverständigen bestellt worden, am 6.8.2014 wurde der Akt zur Erstellung eines Gutachtens übermittelt und wurde dieses Gutachten mit Schreiben des zuständigen Richters vom 3.11.2014, 17.12.2014, 30.1.2015, 2.3.2015, 27.3.2015 urgiert. Auf die Urgenzen im Verfahren hat XXXX nicht reagiert.

6. Des Weiteren ist es in den Verfahren

  • beim Landesgericht Salzburg, 9 Cg 122/11h, aus den Jahren 2013/2014,

  • beim Bezirksgericht Vöcklabruck, 45 C 277/12i, aus den Jahren 2013/2014,

  • beim Landesgericht Salzburg, 13 Cg 2/14w, aus dem Jahr 2014,

zu Verzögerungen bei der Gutachtenserstattung durch XXXX gekommen, da die Gutachten weder in der vom jeweiligen Gericht gesetzten Frist erstattet noch dem jeweiligen Gericht die Gründe hierfür rechtzeitig bekannt gegeben wurden und hat XXXX im Verfahren

  • 9 Cg 122/11h auf zwei Urgenzen am 31.5.2013 und am 20.8.2013,

  • 45 C 277/12i auf eine Urgenz am 12.5.2014,

  • 13 Cg 2/14w auf drei Urgenzen am 3.6.2014, am 1.7.2014 und am 25.7.2014 und

nicht reagiert.

7. Die fehlende Reaktion auf die Urgenzen der Gerichte ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX auch nach der ersten Ordnungsstrafe im Jahr 2009 zumindest bis Mai 2015 kein System der Kontrolle der Erledigung seiner Aufträge an sein Sekretariat eingeführt und betrieben hat, sodass es zu den verschiedenen Fehlleistungen in der Abwicklung der Gutachtensaufträge kommen konnte.

2. Beweiswürdigung:

1. Beweiswürdigung zu 1.1.

Die Feststellung ergibt sich aus dem Personalakt; dessen relevanten Teilen wurde trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellung ergibt sich aus dem glaubhaften, durch die Beilage in der Beschwerde vom 3.8.2015 nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers

3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung steht auf Grund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverhalt vorgehalten und vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, fest.

4. Beweiswürdigung zu 1.4.

Die Feststellung steht auf Grund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverhalt vorgehalten und vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, fest.

5. Beweiswürdigung zu 1.5.

Die Feststellung steht auf Grund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverhalt vorgehalten und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, fest.

6. Beweiswürdigung zu 1.6.

Die Feststellung steht auf Grund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Sachverhalt vorgehalten und vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, fest.

Festgehalten werden muss, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verfahrens beim Landesgericht Leoben, 4 Cg 11/14h, glaubhaft ist und hier keine über Gebühr hinausgezögerte Gutachtenserstellung vorliegt.

7. Beweiswürdigung zu 1.7.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Ansehung der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass im Wesentlichen - einzelne persönliche Fehlleistungen des XXXX können naturgemäß nicht ausgeschlossen werden - die fehlende Reaktion auf Urgenzen bzw. die selbständige Information des verfahrensführenden Gerichts über das Nichteinhalten der vorgegebenen Fristen im Wesentlichen auf Fehlleistungen des Sekretariats des Beschwerdeführers beruhen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Verfahren vor dem Bezirksgericht Oberndorf, Zl. 1 C 28/14f, vor dem Bezirksgericht Bad Ischl, Zl. 3 C 278/11g, vor dem Landesgericht Salzburg, Zl. 9 Cg 122/11h, vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck, Zl. 45 c 277/12i und vor dem Landesgericht Salzburg, Zl. 13 Cg 2/14w, glaubhaft gemacht, dass er die gerichtlichen Urgenzen entweder nicht gesehen hat oder dass trotz seiner entsprechenden Anordnung eine Reaktion an das Gericht durch die beauftragte Sekretärin unterblieben ist.

Allerdings steht auch auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Mai 2015 keinerlei Kontrollsystem etabliert hatte, mit dem die Erledigung seiner Aufträge bzw. die ordnungsgemäße Bearbeitung der vom Gericht kommenden Posteingangsstücke kontrolliert wurde, obwohl gegen den Beschwerdeführer schon im Jahr 2009 rechtskräftig eine Ordnungsstrafe wegen der verspäteten Erstattung eines Befundes verhängt wurde und diese dem Beschwerdeführer auch zu Bewusstsein gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Aus § 11 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9.7.2015 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 4.8.2015, somit innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zur Post gegeben. Die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig und ist auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

6. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer beim Landesgericht Salzburg seit 18.1.1993 eingetragener Sachverständiger, nunmehr für die Fachgebiete 57.11 Aluminiumwaren,

57. 30 Schlosserarbeiten und 72.33 Metallkonstruktionen.

Gemäß § 10 Abs. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom zuständigen Präsidenten des Landesgerichts - hier: des Landesgerichts Salzburg - durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

(2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121) ist Zweck des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, dem Entziehungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 3 SDG dann nicht entgegensteht, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (VwGH E vom 14.01.2000, Gz. 98/19/0121).

Hinsichtlich der Frage, ob durch Verzögerungen der Gutachtenserstellungen der Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bis dato eine Entscheidung erlassen (siehe BVwG E vom 22.07.2015, Gz. W106 2102413-1/2E), in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung, also entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen, voraussetze. Der Begriff "wiederholt" weise sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin (vgl. VwGH 14.01.2000, 98/19/0121). Darüber hinaus fordere die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert habe. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lasse, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein könne.

Schließlich ist auf § 354 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, nachdem, wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen ist; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.

7. Wie festgestellt wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer vor dem nunmehrigen Anlassfall bereits zwei Mal rechtskräftig eine Ordnungsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 ZPO verhängt, diesbezüglich also rechtskräftig festgestellt, dass dieser "ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet" hat. Daher liegt in diesen Fällen, die aus den Jahren 2012 und 2009 herrühren, jedenfalls eine rechtskräftig festgestellte Verweigerung, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist zu erstatten, vor. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 21.5.2015 wegen des nicht rechtzeitig erstatteten Gutachtens seines Amtes enthoben, auch diesbezüglich liegt somit eine rechtskräftige Entscheidung vor. Aber auch der den Ordnungsstrafen bzw. dem Enthebungsbeschluss jeweils zugrundeliegende Sachverhalt lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesen Fällen die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert hat.

Schon alleine auf Grund dieser Verfahren könnte - soweit die Fehlleistungen der Hilfspersonen des Beschwerdeführers diesem zuzurechnen sind, siehe hiezu unten - der Behörde nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn diese dem Sachverständigen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzieht, da es innerhalb von sechs Jahren zu mehr als zwei ohne genügende Entschuldigung nicht in der festgesetzten Frist erstatte Gutachten gekommen ist, die zu Ordnungsstrafen oder in einem Fall zur Amtsenthebung geführt haben.

Darüber hinaus waren alleine in den Jahren 2013 bis 2015 drei Verfahren vorzufinden, in denen der Sachverständige das Gutachten nach der vom Gericht gesetzten Frist erstattet hat; in all diesen Verfahren mag es gute Gründe für die verspätete Gutachtenserstellung geben, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Sachverständige diese Gründe aber dem Gericht bekanntgeben müssen oder zumindest auf dessen Urgenzen reagieren müssen; insbesondere die fehlende Reaktion auf Urgenzen des Gerichts verunmöglicht diesem eine entsprechende Fristenverwaltung und verursacht durch die daraus entstehende Notwendigkeit weiterer Urgenzen neben einer Verfahrensverzögerung auch zusätzlichen Arbeitsaufwand beim jeweiligen Gericht.

In Bezug auf diese drei letztgenannten Verfahren wären - soweit die Fehlleistungen der Hilfspersonen des Beschwerdeführers diesem zuzurechnen sind, siehe hiezu unten - daher die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gegeben und könnte der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzieht, da es innerhalb von drei Jahren zu mehr als zwei ohne genügende Entschuldigung nicht in der festgesetzten Frist erstatte Gutachten gekommen ist.

Selbiges gilt selbstverständlich für die angezeigte Gesamtschau aller Verfahren, in denen es innerhalb von sechs Jahren jedenfalls sechsmal die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert wurde.

8. Der Beschwerdeführer bestreitet hinsichtlich der oben dargestellten Verfahren (mit Ausnahme des der Entscheidung nicht zu Grund gelegten Verfahren vor dem Landesgericht Leoben, 4 Cg 11/14h) nicht, dass es zu Verspätungen bei der Aufnahme von Befunden bzw. der Erstattung von Gutachten gekommen ist; auch ergibt sich klar, dass diese durch die oft monatelange Überschreitung als Verspätungen "über Gebühr" zu qualifizieren sind; die Schuld hiefür liege aber bei seinen Hilfspersonen, da sowohl die - nach den Angaben des Beschwerdeführers - eigentlich verlässliche alte Sekretärin als auch deren unmittelbare Nachfolgerin, von der sich der Beschwerdeführer inzwischen getrennt habe, Fehler bei der Fristverwaltung gemacht bzw. dem Beschwerdeführer Schriftstücke (Urgenzen) der Gerichte nicht vorgelegt hätten; auch treffe den Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden, da er (zumindest hinsichtlich der alten Sekretärin) keinen Grund gehabt habe, von deren Untüchtigkeit auszugehen.

Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer aber seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; bei einem solchen Sachverständigen handelt es sich um eine Person von der ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein erwartet werden kann (VwGH E vom 23.03.1999, Gz. 96/19/1229). Daher ist vom Sachverständigen auch zu erwarten, dass er seinen Hilfsapparat so organisiert, dass es nur ausnahmsweise zu Fehlleistungen kommen kann, da er die eingesetzten Hilfspersonen entsprechend zu instruieren und kontrollieren hat. Passiert dies nicht oder nicht im hinreichenden Maße, ist dies dem Sachverständigen bzw. seiner Spähre zuzurechnen.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer überhaupt kein Kontrollsystem hinsichtlich der Erledigung der auf seine Sachverständigentätigkeit gerichteten Aufträge; dies, obwohl er - offenbar - wegen eines Fehlers seiner alten Sekretärin im Jahr 2009 bereits einmal eine Ordnungsstrafe hatte zahlen müssen bzw. obwohl im hinsichtlich der dieser nachfolgenden Sekretärin klar sein hätte müssen, dass diese mangels entsprechender Erfahrung besonderer Kontrolle und Unterstützung bedurft hätte. Daher sind die Fehler der Hilfspersonen dem Sachverständigen zuzurechnen und kann seine Rechtfertigung für die zahlreichen nicht beantworteten Urgenzen bzw. die sechs Mal erfolgte verspätete Aufnahme eines Befundes bzw. Erstattung eines Gutachtens nicht zum gewünschten Erfolg führen.

9. Daher ist auch der Antrag auf Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Zeugin (alte Sekretärin) mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen.

10. Es ist daher die Beschwerde abzuweisen; da sich der Entziehungstatbestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur auf § 10 Abs. 1 Z 3 SDG stützt - auch das Nichtreagieren auf Urgenzen fällt in dessen Regelungsregime - ist der Spruch entsprechend zu ändern.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und ist keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage zu erkennen, hinsichtlich der eine Frage offen wäre; insbesondere hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Fehler von Hilfspersonen zur Sphäre des Sachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich auf Grund der besonderen Stellung des Sachverständigen eine klare Rechtslage vorzufinden ist, die der Zulassung einer Revision entgegensteht (VwGH B vom 23.6.2015, Ra 2015/01/0098).

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