BVwG I406 1422868-2

I406 1422868-2Federal Administrative CourtFeb 4, 2016

Regest

Ehe, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht

Full text

BVwG I406 1422868-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1422868.2.00

Spruch

I406 1422868-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX geboren XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 800 307 703-1261511, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug - FB03-ZBFA, am 10.04.2010 an, XXXX, geboren am XXXX zu heißen, als Geburtsort "Gaza", weiters ledig und staatenlos zu sein, als Muttersprache arabisch, Moslem sowie palästinensischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, in Gaza ein Jahr die Grundschule besucht zu haben, eine Berufsausbildung nicht absolviert zu haben sowie als letzten ausgeübten Beruf Automechaniker. Sein Vater sei ungefähr 55 Jahre alt, zu diesem habe er keinen Kontakt mehr, seitdem er 13 Jahre alt gewesen sei, seine Mutter sei vor vier Jahren im Alter von ca. 45 Jahren eines natürlichen Todes verstorben, Geschwister habe er nicht. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat sowie solche mit Flüchtlingsstatus. Die Flucht habe er illegal - ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen - schlepperunterstützt von Gaza aus per Auto begonnen, sei dann per Schiff nach Italien gefahren und nach drei Tagen per Zug nach Wien und dort am heutigen Tag angekommen. Dem Schlepper habe er sein Haus in Palästina geben müssen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, Palästina sei kein anerkanntes Land, ihm gehe es aufgrund des Krieges psychisch nicht gut, verfolgt worden sei er dort nicht. Abgesehen von seinem Namen könne er weder lesen noch schreiben. Auf die Frage nach Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, kein Haus sowie keine Familie mehr zu haben und verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen für unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder irgendwelchen Sanktionen im Fall einer Rückkehr.

Am 25.06.2010 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinn des § 15 weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer, er halte seine im Rahmen der Erstbefragung am 10.04.2010 erstatteten Angaben aufrecht. Personaldokumente habe er noch nie besessen. Er könne nicht schreiben. Er habe von 1996 bis 1997 in Gaza die Grundschule besucht und dort von 2008 bis 2010 als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet. Zur Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland Gaza ungefähr am 20.03.2010 illegal verlassen zu haben. Auf die Frage, wo er gewohnt habe, gab er eine Adresse in Gaza an, die nächste größere Stadt heiße Rafah, in der Nähe gebe es eine Sauerstofffabrik. Befragt nach der Entfernung seines Dorfes von Rafah erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, da er noch nie dort gewesen sei, es sei Krieg gewesen, sie hätten die Dörfer nicht verlassen können. Wie viele Grenzübergänge es im Gazastreifen gebe, wisse er nicht - er habe Gaza noch nie verlassen, der Grenzübertritt werde von Israeli kontrolliert -, ebenfalls nicht, wie die Nahrungsmittel in den Gazastreifen geliefert würden, er glaube von Ägypten. Befragt nach offiziellen Zahlungsmitteln in Gaza gab der Beschwerdeführer Schekel an, dies sei auch aktuell noch die Währung. Auf die Frage nach der Telefonvorwahl des Gazastreifens erklärte er, dort noch nie jemanden angerufen zu haben und bejahte die Frage nach einem Nationalfeiertag, dieser sei entweder im April oder im Mai, auf die Frage nach einem palästinensischen Feiertag gab er "Ramadan" an, auf die Frage nach weiteren Städten im Gazastreifen "Romana" und erklärte, nicht zu wissen, wie viele Menschen im Gazastreifen lebten und ob es dort einen Flughafen gebe, weiters nicht, wann die Hamas den Gazastreifen übernommen habe.

Nach dem Tod der Mutter habe er bei deren Bruder gewohnt. Dieser sei sehr krank gewesen, er wisse nicht, ob er noch am Leben sei, Kontakt habe er seit der Ausreise nicht mehr gehabt. Zum Fluchtgrund gab er an, keine Eltern mehr zu haben, das ganze Land sei "zerbrochen", es herrsche Krieg, es gebe weder Arbeit noch zu essen oder trinken, weitere Gründe habe er nicht, sei nicht von der Polizei, staatlichen Behörden oder privaten Personen verfolgt worden, jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden, es habe niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder Verfolgungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben, er sei weder Mitglied einer Partei gewesen, noch wegen seiner politischen Überzeugung, Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität oder sonstigen Gründen verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Tod aufgrund des Krieges.

Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, vier Jahre bei einer Firma in Gaza gearbeitet zu haben, er habe Wasserpumpen und Traktoren repariert. Seine Kollegen seien Ägypter gewesen, deshalb spreche er deren Akzent. Das Ergebnis der mittlerweile durch das Sprachinstitut "SPRAKAB" durchgeführten Sprachanalyse, er sei ägyptischer Herkunft, bestreite er.

Mit Bescheid vom 03.06.2011, Zahl 10 03.077-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2010 gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

Dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei, könne nicht festgestellt werden, ebenso wenig, dass er in Gaza geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, er sei ägyptischer Staatsbürger sowie ägyptischer Herkunft. Dies ergebe sich aus seinen mangelnden Angaben zu seiner angeblichen Herkunft in den Einvernahmen sowie einer Sprachanalyse des Sprachinstituts

"SPRAKAB".

Diesen Bescheid hinterlegte die belangte Behörde mit Wirksamkeit 02.08.2011 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde, da der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz nicht zweckmäßig war.

Mit Eingabe vom 26.09.2011 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr durch RA Dr. Peter Wagner vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist auf Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2011 und erhob gegen diesen Beschwerde. Sein seinerzeitiger Nachbar Aly Gadallah trachte nach seinem Leben und habe sein seinerzeitiges Haus annektieren wollen, seine gesamte Familie sei getötet worden.

Am 11.11.2011 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den oben angeführten Bescheid zu.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

In Erledigung der gegen den oben angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 05.08.2013, Zl. B 422.868-1/2011/5E und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an das Bundesasylamt zurück.

Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer erneut, Palästinenser aus Gaza zu sein. Sein Name laute XXXX, geboren am XXXX, Dokumente besitze er weder hier noch in der Heimat. Auf die Frage, wovon er in Österreich lebe, gab er an, immer wieder verschiedene Frauen kennenzulernen und dann bei diesen zu wohnen. Er verneinte die Frage, ob er in Österreich jemals einer Beschäftigung nachgegangen sei sowie, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, Medikamente nehme oder an einer Krankheit leide, vorbestraft sei, während seines Aufenthaltes in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht habe, Mitglied in einem Verein sei und gab an, keine Familienangehörigen zu haben, die Mutter sei vor elf oder zwölf Jahren gestorben, der Vater habe sie verlassen, als er, der Beschwerdeführer, acht Jahre alt gewesen sei, seit damals habe er ihn nicht mehr gesehen und wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Der Bruder seiner Mutter sei sehr krank gewesen, als er Gaza verlassen habe, er habe mit ihm keinen Kontakt, weitere Geschwister habe seine Mutter nicht, ob sein Vater solche habe, wisse er nicht. Zuhause habe er alleine gelebt und ab und zu seinen Onkel besucht, da dieser krank gewesen sei, dessen Frau sowie Kinder seien im Zuge des Krieges in Gaza verstorben. Er selbst stamme aus der Stadt Gaza; wie viele Bewohner diese habe, wisse er nicht, er sei nicht zur Schule gegangen. Die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er als Baggerfahrer gearbeitet, davor als Automechaniker. Gaza habe er verlassen, da er dort niemanden habe, weiters sei dort Krieg gewesen und hätten die Nachbarn ihm sein Haus wegnehmen wollen, er habe dieses verkauft und so seine Reise nach Österreich finanziert. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach Problemen in einem anderen Land außer Gaza. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse, wonach er aus Ägypten stamme, gab der Beschwerdeführer an, die letzten neun Jahre, bevor er nach Österreich gekommen sei, mit Ägyptern zusammen gearbeitet zu haben. Befragt, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Ägypten passieren würde, erwiderte der Beschwerdeführer "Was soll ich dort machen", auf Vorhalt, er habe keine Identitätsdokumente aus Gaza erklärte er, "Das ist mein Schicksal. Macht mit mir was ihr wollt. Ich habe keine Angst. Ich möchte hier in Österreich arbeiten." Zu den ihm übergebenen Länderfeststellungen zu Ägypten erklärte er, er lege auf diese keinen Wert.

Mit Bescheid vom 12.08.2014, Zl. 800 307 703-1261511 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Weder könne festgestellt werden, dass er staatenloser Palästinenser noch dass er in Gaza geboren sei und dort von Geburt bis unmittelbar vor Asylantragstellung in Österreich wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ägypten und stamme von dorther und habe keine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend gemacht. Er verfüge weder in Österreich oder der Europäischen Union über familiäre Anknüpfungspunkte noch über enge Bindungen in Österreich, sei dort nicht verfestigt, spreche kaum Deutsch, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei unbescholten. Der Beschwerdeführer wisse beinahe nichts über den Gazastreifen und habe zu dessen Lage, Grenzübergängen, Städten, dem Nationalfeiertag, der Vorwahl sowie zu Flughäfen keine Angaben erstatten können, weiters nicht, wie Nahrungsmittel dorthin gebracht würden. Das schlüssige Sprachgutachten des Sprachanalyseinstituts Sprakap habe ebenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Palästina sondern aus Ägypten stamme.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

In der Beschwerde gegen Bescheid vom 12.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer, den erstinstanzlichen Bescheid in allen Punkten aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Folge zu geben, in eventu dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gaza Folge zu geben, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zum Zwecke der Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde habe die von ihr selbst angekündigten Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Der Sprachanalyse werde widersprochen; der Beschwerdeführer spreche einen ägyptischen Akzent, da er mit ägyptischen Arbeitskollegen zusammengearbeitet habe. Es sei nicht ersichtlich, ob eine qualifizierte Person im Sinne eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen das Gutachten erstellt habe. Zu seinem angeblichen Nichtwissen in Bezug auf Gaza sei auf seine mangelnde Schulbildung hinzuweisen. Bereits mit Eingabe vom 26.09.2011 habe er vorgebracht, sein seinerzeitiger Nachbar XXXX trachte nach seinem Leben und habe sein seinerzeitiges Haus annektieren wollen. Dieser wäre als Zeuge einzuvernehmen gewesen.

Mit Bericht vom 07.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht in Kopie eingegangen am 12.01.2015, teilte die PI Spielfeld dem BFA, RD Burgenland, mit, im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers am 02.01.2015 seien bei diesem folgende Dokumente vorgefunden worden bzw. habe dieser vorgelegt:

1. Meldezettel lautend auf XXXX, geboren XXXX

2. Ungarischer Auszug aus dem Heiratsregister lautend auf XXXX geboren XXXX, ausgestellt am 06.11.2014

Mit Schreiben vom 26.01.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ägypten sowie zu seiner persönlichen Situation und gewährte ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 teilte RA Dr. Peter Wagner die Beendigung des Vollmachtsverhältnises mit.

Mit Mail vom 04.01.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, folgende ihm von der Landespolizeidirektion Wien übermittelten Unterlagen:

Eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 21.12.2015, bei der dieser freiwillig angab, bei einer Betretung durch die Polizei am 21.12.2015 im Besitz von Cannabisharz gewesen zu sein, weiters, bei der Stellung des Asylantrages den Namen wahrheitswidrig mit XXXX, geboren am XXXX, angegeben zu haben, sowohl Namen auch als Geburtsdatum entsprächen nicht der Wahrheit, dazu sei ihm von Bekannten geraten worden, damit er mehr Chancen auf Asyl habe. Er werde in seinem Land nicht verfolgt und habe gewusst, dass er kein Recht auf Asyl habe. Sein richtiger Name zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei XXXX gewesen. Er sei am XXXX in Ägypten, XXXX, geboren. Mittlerweile habe er eine Österreicherin namens XXXX, geboren am XXXX, am 06.11.2014 in Ungarn geheiratet, einen besonderen Grund für Ungarn gebe es nicht. Er habe den Familiennamen seiner Frau angenommen und heiße somit jetzt XXXX. Eine Kopie der Heiratsurkunde habe er bei sich, sonst jedoch keine Dokumente oder Lichtbildausweise, seinen Reisepass habe er verloren. Er sei unter seinem falschen Namen an der gleichen Adresse wie seine Frau aufrecht gemeldet. Abschließend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, die Vernehmung Seite für Seite durchzulesen und die Möglichkeit gehabt, Korrekturen vorzunehmen, dies jedoch nicht getan. Die Vernehmung wurde in deutscher Sprache durchgeführt und dazu festgehalten, dass ein Dolmetscher nicht erforderlich war.

Beiliegend war ein ungarischsprachiges Dokument, laut Angaben des Beschwerdeführers dessen Heiratsurkunde.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Länderfeststellungen zu Ägypten sowie Fragen zu seiner persönlichen Integration und gewährte ihm hierzu die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme.

Am 28.01.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, er sei an diesem Tage am Bahnhof gewesen und habe festgestellt, dass der Zug Wien-Innsbruck-Wien insgesamt € 140,- koste, er habe jedoch nur € 80,- zur Verfügung gehabt und sei daher nicht zur Verhandlung aufgebrochen, wolle jedoch unbedingt kommen, allerdings erst im nächsten Monat, wenn er ausreichend Geld zur Verfügung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit er namentlich genannt wird, dient dies zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger, stammt aus Ägypten und ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Ägypten entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, hat in Österreich weder Kinder noch sonstige Verwandte, führt in Österreich kein intensives Privatleben und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Lehre als Mechaniker in Ägypten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a).

Gemäß Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).

In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem 17. und 19. Oktober statt, die zweite zwischen dem 21. und 23. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli 2013. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen:

8. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).

Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember 2012. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).

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9.1. Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

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10. Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

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11. Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1. 247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

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12. Religionsfreiheit

90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a).

In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).

Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014).

Quellen:

12.1. Kopten

Interkonfessionelle Gewalt, vor allem gegen Christen, hat in den letzten Jahren zugenommen (USDOS 28.7.2014). Die koptische Kirche wurde durch den Umsturz [den Sturz Mursis] politisch und rechtlich gestärkt (u.a. verfassungsrechtliche Bestätigung, dass das Kirchenrecht für Christen bindend ist). Die Situation der Gläubigen hat sich dadurch jedoch nicht unbedingt verbessert (ÖBK 9.2014):

Nach dem Umsturz waren zahlreiche Racheakte gegen Christen und christliche Einrichtungen, mitunter auch mit Todesfolge, zu verzeichnen (ÖBK 9.2014; vgl. FH 28.1.2015). Die Sicherheitsbehörden kamen dabei ihrer Schutzpflicht im Allgemeinen nicht nach (ÖBK 9.2014). Nach Informationen von Menschenrechts-NGOs werden seitdem Vorfälle von den privaten und staatlichen Massenmedien verschwiegen (ÖBK 9.2014).

Quellen:

12.2. Andere religiöse Minderheiten

Unter den Minderheiten sind vor allem Schiiten immer wieder Gegenstand von Diskriminierung. Die Stimmung wird auch derzeit weiter durch die offiziellen sunnitischen Institutionen angeheizt. Immer wieder kommt es aufgrund angeblicher Diffamierung des Islams zu Verhaftungen. Auch die Verfolgung von Atheisten hat unter dem neuen Regime nicht nachgelassen (ÖBK 9.2014) bzw. sogar zugenommen (Razzien an Versammlungsstätten von Atheisten im November und Dezember 2014) (FH 28.1.2015).

Quellen:

13. Frauen/Kinder

Die Verfassung gewährleistet dieselben Rechte für Frauen und Männer. In der Praxis sind Frauen rechtlichen sowie gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Personenstandsrecht gilt das von der Religion der jeweiligen Person postulierte Recht, das in vielen Bereichen Frauen benachteiligt (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und steht nicht unter Strafe; es können jedoch Regelungen bzgl. tätlichen Angriffs angewendet werden. Opfer müssen mehrere Augenzeugen vorweisen, was in Fällen häuslicher Gewalt schwierig ist (USDOS 25.6.2015). In den vergangenen Jahren wurden während Demonstrationen immer wieder Frauen belästigt. Besonders viele Schlagzeilen machte 2011 ein Zwischenfall, als Sicherheitskräfte eine Demonstrantin zu Boden drückten, ihr das Top hochzogen und ihr auf die Brust traten. Andere Demonstrantinnen mussten nach ihrer Festnahme durch die Militärpolizei entwürdigende "Jungfräulichkeitstests" über sich ergehen lassen (Handelsblatt 11.4.2014).

Die Verbesserungen in Frauenrechtsfragen gelten als eine der Errungenschaften der neuen Verfassung von 2014. Gleichzeitig ist die Regierung offenbar bemüht, diesbezüglich positive Signale zu setzen. Ein Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde im Juni 2014 erlassen.

Erstmals gab es auch Verurteilungen aufgrund von Übergriffen: z.B. wurden sieben Männer, die Frauen bei den Feierlichkeiten anlässlich der Amtseinführung Präsident Sisis am 8.6.2014 misshandelt hatten, verhaftet und zu schweren Haftstrafen verurteilt. Für Ägypten ungewohnt war auch die scharfe öffentliche Verurteilung dieser Vorfälle durch den Präsidenten, sowie hochrangige Besuche bei den Opfern im Spital. Laut Medienberichten befindet sich eine auf Verbrechen gegen Frauen spezialisierte Einheit der Polizei im Aufbau. Bei öffentlichen Veranstaltungen nahm offenbar in letzter Zeit die Anzahl der Übergriffe angesichts stärkerer Polizei-Präsenz ab (zuletzt bei den Eid-Feierlichkeiten Anfang Oktober 2014). Aufgrund der weiten Verbreitung und Akzeptanz der Gewalt gegen Frauen werden seitens der Frauenrechtsorganisationen freilich noch größere Anstrengungen, insbesondere bei der Ausbildung der Sicherheitskräfte bei der Opferbetreuung und Ausweitung des bislang eng gefassten Vergewaltigungstatbestandes im StGB eingefordert (ÖBK 9.2014).

Quellen:

13.1. Kinder

FGM ist ein schwerwiegendes Problem: gemäß UNICEF haben sich 81 Prozent der Frauen - Christen wie Muslime - der Prozedur bis zu einem Alter von 19 Jahren unterziehen müssen. Gesetzlich ist FGM verboten; ein Schlupfloch bietet jedoch die Durchführbarkeit bei "medizinischer Notwendigkeit" (USDOS 25.6.2015).

Experten, die mit Straßenkindern arbeiten, fällt es schwer, exakt zu definieren, auf wen der Begriff "vertriebene Kinder" anzuwenden ist. Daher Schwanken die Schätzungen über die Anzahl von Straßenkindern zwischen unter 10.000 bis zu mehreren Millionen. Viele von ihnen waren Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch inklusive Zwangsprostitution (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

14. Homosexuelle

Gesetzlich sind einvernehmliche sexuelle Handlungen nicht explizit verboten. Gesetzliche Bestimmungen erlauben es der Polizei jedoch, Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund von Ausschweifungen, Prostitution oder Verstoß gegen die Lehren der Religion zu verhaften. Dies geschieht auch fallweise, im Jahr 2014 mit steigender Tendenz, und kann zu bis zu 10 Jahren Haft führen. Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz sexueller Minderheiten. Homosexuelle Männer und lesbische Frauen sind gesellschaftlich stigmatisiert (USDOS 25.6.2015). Angehörige sexueller Minderheiten werden vor allem dann verfolgt, wenn ihre Aktivitäten an die Öffentlichkeit gelangen. Seit Herbst 2013 ist die Anzahl der Verhaftungen offenbar steigend. Im September 2014 wurden Teilnehmer an einer homosexuellen Eheschließung verhaftet, nachdem gefilmte Mitschnitte in die sozialen Medien geraten waren. Acht Teilnehmer mussten sich vor Gericht verantworten. Über die Verfolgung von Lesben wurde in der Öffentlichkeit nichts bekannt (ÖBK 9.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

15.1. Meldewesen

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013).

Quellen:

16. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Anzahl der registrierten oder eine Registrierung erwartenden Flüchtlinge in Ägypten beträgt laut UNHCR 300.000. Fast 140.000 stammen aus Syrien, einschließlich in Syrien lebender Palästinenser. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Eritreer, Somalier und Iraker. Die Situation der syrischen Flüchtlinge wurde seit dem Umsturz Präsident Morsis schwieriger. Im Gegensatz zur früheren, großzügigen Handhabung der Visabestimmungen, werden seit 8.7.2013 Syrer ohne Visa an den Grenzstellen zurückgewiesen. Hunderte Flüchtlinge aus Syrien wurden aufgrund "versuchter illegaler Emigration" in Haft genommen. Viele von ihnen blieben auch ohne rechtliche Grundlage bis zur Deportation in Haft. Meldungen zufolge wurden zahlreiche dieser Flüchtlinge deportiert, u.a. zurück nach Syrien. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei UNHCR durch Ägypten versagt wird. Obwohl syrische Flüchtlinge theoretisch Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung und Bildung haben, bestehen de facto zahlreiche Hürden. Viele Flüchtlinge klagen daher über hohe Kosten für Gesundheit und Bildung. Einigen gelingt es, auf die Unterstützung seitens privater Hilfsorganisationen auszuweichen. Laut Daten der UNICEF haben 3.911 syrische Kinder in Ägypten keinen Schulplatz. Eine prekäre Situation herrscht für die Flüchtlinge auch im Gesundheitswesen. Auch die Situation afrikanischer Migranten und Flüchtlinge bleibt prekär. Aus der Sinai-Halbinsel als einen teils rechtsfreien Raum und Konfliktzone gibt es weiterhin Meldungen über das Festhalten und die Misshandlung entführter Migranten. Gleichzeitig liegen keine Informationen über staatliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Verfolgung dieser Handlungen vor. Allein die Zahl der am Sinai festgehaltenen Eritreer soll seit 2007 30.000 Personen betragen haben (ÖBK 9.2014).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen

18. Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Grundsätzlich ist zum rechtlichen Gehör darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2016 nicht erschien und auch die eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme nicht wahrnahm.

Die telefonische Mitteilung am Tag der mündlichen Verhandlung, er sei nicht zur Verhandlung aufgebrochen, da er am Bahnhof festgestellt habe, dass der Zug Wien-Innsbruck-Wien insgesamt €

140,- koste, er jedoch nur noch € 80,- zur Verfügung gehabt habe, ist kein Grund für das Nichterscheinen, zeugt es doch von einer auffallenden Sorglosigkeit, sich erst am Tag der Verhandlung um die Finanzierung der erforderlichen Bahnfahrt zu kümmern und wäre es überdies mit den angegebenen Barmitteln möglich gewesen, zur Verhandlung zu gelangen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volljährigkeit, Gesundheitszustand, Deutschkenntnissen, Schulbildung sowie Berufsausbildung im Herkunftsstaat, den nicht vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten sowie dem nicht intensiv ausgeprägten Privatleben in Österreich sowie der nicht gegebenen Erwerbstätigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere der Beschuldigtenvernehmung durch die PI Hohe Warte vom 21.12.2015.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 06.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, stützt sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende ungarische Heiratsurkunde.

2.3. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von asylrelevanten Fluchtgründen beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der oben angeführten Beschuldigtenvernehmung.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.2.2. Der Beschwerdeführer machte - wie unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine aktuelle sich auf Ägypten beziehende Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund ausdrücklich nicht geltend, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Ägypten erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann, in Ägypten aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Ägypten, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Ägyptens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Ägypten mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.4.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 10.04.2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ägypten kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, ist jedoch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar, jedoch, wie unten ausgeführt, keinen unzulässigen Eingriff.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt beinahe sechs Jahre.

Es ist jedoch folgendes zu beachten: Der Antrag auf internationalen Schutz ist unbegründet, der Beschwerdeführer reiste zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein, weiters machte er durch beharrliche wahrheitswidrige Angaben zu seiner Herkunft, dies - nach eigenem Vorbringen - um den Aufenthalt in Österreich zu verlängern, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und verlängerte dadurch das Verfahren.

Dieses verlängerte er zusätzlich, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinn des § 15 weder bekannt noch leicht feststellbar war und es daher vom 25.06.2010 bis zum Dezember 2010 eingestellt war. Somit sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist.

Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer ist zudem in Österreich nicht erwerbstätig. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er in der Lage ist, sich auf Deutsch zu verständigen.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.04.2010 in das Bundesgebiet ein, am 11.11.2011 wurde im Verfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid des Bundesasylamtes sowie am 12.08.2014 der zweite - abweisende - Bescheid des BFA erlassen.

Er durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz eineinhalb Jahre nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Dabei ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Zeitspanne von eineinhalb Jahren bis zum ersten abweisenden Bescheid auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, da dieser - wie bereits oben ausgeführt - durch wahrheitswidrige Angaben zu seiner Herkunft die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machte und dieses aus seinem Verschulden vom 25.06.2010 bis zum Dezember 2010 eingestellt war und weiters der erste abweisende Bescheid nicht am 03.06.2011 zugestellt werden konnte, da der Beschwerdeführer nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

Dass eine strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt, bewirkt keine Verminderung des Gewichtes der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Ägypten - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Insbesondere angesichts der, wie vom Beschwerdeführer selbst zugegeben, beharrlichen wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Herkunft, um seinen Aufenthalt zu verlängern, sind seine Gesamtinteressen am Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht erheblich gemindert, auch unter Berücksichtigung seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG daher ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.4.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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