BVwG W205 2120479-1

W205 2120479-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W205 2120479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2120479.1.00

Spruch

W205 2120479-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. IFA: 1097155703, VZ: 151894325, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 08.10.2014 in Italien vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.11.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Im Oktober 2014 habe er sein Heimatland verlassen, um über Libyen auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Dort habe er sich etwa für ein Jahr aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist. Zu Italien befragt gab er an: Er habe einen Kampf in XXXX gehabt, er sei geschlagen worden, weil er angeblich irgendwohin hingepinkelt habe. Er sei mit einem Stock von einem italienischen Bürger geschlagen und danach ins Spital gebracht worden, wo er versorgt worden sei. Es sei zu einer Anklage gekommen, doch sei das Verfahren wahrscheinlich eingestellt worden, er habe keine Entscheidung erhalten. Er wolle nicht dorthin zurück, und zwar nicht wegen dieser Probleme, sondern weil es keine Arbeit gebe. Außerdem habe er eine negative Entscheidung bekommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.12.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 15.12.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Italien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Akt befindet sich eine Zuweisung einer Allgemeinmedizinerin vom 17.12.2015 zu einem MRT des Beschwerdeführers mit der Diagnose:

"Verdacht auf Lipom nuchal" mit handschriftlicher Ergänzung "gutartiges Fettgeschwulst", als Termin für diese Untersuchung scheint der 10.02.2016 auf.

Am 14.01.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen zu Protokoll: Er habe Fotos als Beweismittel der stattgefundenen Schlägerei in Italien mit (vorgelegt wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers, auf einem ist er sitzend auf dem Boden und auf dem anderen mit privater Kleidung bekleidet und frisch angelegtem Kopfverband auf der Liege eines Spitalsbetts liegend zu sehen).

Er sei - so der Beschwerdeführer weiter - ein Jahr lang in Italien aufhältig gewesen und habe nun genug von Italien, er habe eine negative Entscheidung bekommen. Außerdem habe er dort keine guten Erfahrungen gemacht: Er sei im Oktober in Italien angekommen und am 9. November sei er brutal zusammengeschlagen worden. Es habe sich um eine Auseinandersetzung zwischen ihm und Italienern gehandelt. Die Polizei sei gekommen und er habe ihnen alles erzählt, die Polizisten hätten ihn ins Spital geschickt. Dort sei seine Kopfwunde genäht worden und er habe das Spital wieder verlassen. Man habe ihm aber keinen Ort genannt, wo er hingehen hätte können. Spitalsunterlagen habe er keine, die habe er in Italien zurückgelassen. Schließlich habe er den Weg zurück ins Lager gefunden und habe dort der Lagerleitung vom Vorfall berichtet. Es sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handle und man habe ihm einen Anwalt zur Verfügung gestellt. Der Fall sei auch vor Gericht gekommen, doch sei der jeweils festgesetzte Verhandlungstermin immer wieder verschoben worden. Daraufhin sei er - der Beschwerdeführer - zornig geworden und habe seinen Anwalt angerufen, um nach dem Grund dieser Verschiebungen zu fragen, der Anwalt habe aber gemeint, dies sei in Italien normal. Dann habe er eine Ladung von der Asylbehörde bekommen, habe dort Beweismittel vorgelegt, aber zwei Monate später eine negative Entscheidung erhalten.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens und der bereits erfolgten Zustimmung gab der Beschwerdeführer an: Dort habe man ihm mitgeteilt, dass Nigerianer keine Dokumente bezüglich eines Aufenthaltstitels bekommen würden, er solle versuchen, diese über seinen Anwalt zu beziehen.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an:

Zur medizinischen Betreuung wolle er ausführen, dass er in Italien zwar eine Steuernummer bekommen habe, aber schon acht Monate auf seine Operation am Kopf warten würde, bis jetzt aber noch immer nicht operiert worden sei. In Österreich habe man ihm bereits einen Termin für diese Operation gegeben, diese solle am 10. Februar stattfinden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Laut Eurostat-Statistik für November 2015 gab es in jenem Monat in Italien 8.272 Erstanträge. Damit waren Ende November 2015 in Italien

60. 774 Asylanträge anhängig. Zurückgezogen wurden im selben Monat

1. 562 Anträge (VB 4.1.2016).

Quellen:

  • VB des BM.I Italien (4.1.2016): Auskunft ital. Behörden, per E-Mail

(...)

Die italienischen erstinstanzlichen Asylbehörden berichten für 2015 (1.1.-20.7.) von 34.385 Asylantragstellern (VB 20.7.2015).

Im selben Zeitraum gab es 27.743 Entscheidungen in Asylverfahren:

1. 676 internationaler Schutz, 4.799 Subschutz, 6.700 humanitärer Aufenthalt und 13.656 negativ oder unzulässig. 878 Antragsteller haben sich dem Verfahren entzogen (VB 20.7.2015).

Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015).

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015).

In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).

Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A 5493144) (BAMF 10.6.2015).

Quellen:

(...)

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015).

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015).

Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015).

CPSA / CDA

Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).

CAS

Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von

1. 791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).

Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).

Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).

FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Kopfverletzung sei glaubwürdig, doch habe sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich stark verbessert und bei den Einvernahmen habe keine Einschränkung des Wohlbefindens des Beschwerdeführers festgestellt werden können. In Italien sei eine medizinische Versorgung genauso möglich. Nach eigenen Aussagen seien weder die Schlägerei mit dem Italiener noch die negative Asylentscheidung dafür entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien zurück wolle, sondern dass es dort keine Arbeit gebe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.01.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten.

Der Beschwerdeführer sei in Italien Opfer einer Gewalttat geworden und habe am Kopf schwere Verletzungen erlitten. Er habe eine Zyste/Tumor auf dem Hinterkopf, welche die Folge der Gewalttat sei, laut Überweisung der Ärztin bestehe der Verdacht auf "Lipom nuchal", und es gebe bereits einen Termin für ein MRT und ein Röntgen der LWS, danach werde entschieden, ob ein operativer Eingriff nötig sei. Dem Beschwerdeführer sei es in Italien nicht möglich gewesen, eine entsprechende Behandlung zu erhalten, seit er das Flüchtlingscamp in Italien verlassen habe, habe er keine Krankenversicherung mehr. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Entscheidung Österreichs, den Asylantrag zurückzuweisen und sei gewillt, freiwillig auszureisen, doch sei die soeben genannte medizinische Behandlung dringend notwendig und werde daher mit gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt. Weiters wird unter Hinweis auf das EGMR-Urteil Tarakhel/Schweiz bemängelt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine individuelle Zusicherung, eingeholt worden sei. Das BFA hätte die Zusicherung der italienischen Behörden einholen müssen, dass der Beschwerdeführer angemessen untergebracht und insbesondere die notwendige medizinische Versorgung erhalte. Weiters wird auf die schlechte Lage der Flüchtlinge in Italien und systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2014 über Italien, wo er am 08.10.2014 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Nachdem dieses Verfahren negativ abgeschlossen wurde, begab er sich nach Österreich, wo er am 29.11.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 03.12.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem die italienischen Behörden mit am 15.12.2015 eingelangtem Schreiben auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Insbesondere ist anzuführen, dass Asylwerber ab Registrierung ihres Asylantrags dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung haben, wie italienische Staatsbürger, wobei dies für untergebrachte, für nicht untergebrachte sowie auch für solche Asylwerber gilt, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde in Italien etwa ein Monat nach seiner Ankunft von einem Italiener geschlagen und erlitt dabei eine Kopfverletzung, diese wurde jedoch fachkundig in einem Krankenhaus versorgt und der Beschwerdeführer nach der Behandlung aus dem Spital wieder entlassen und in einem Lager aufgenommen. Zur Verfolgung seiner möglichen Rechtsansprüche aufgrund dieses ungerechtfertigten Übergriffes eines Dritten wurde ihm seitens des italienischen Staats ein Anwalt zur Seite gestellt, doch kam es bisher nach mehreren Verschiebungen des Verhandlungstermins (nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers) zu keiner endgültigen Entscheidung.

Beim Beschwerdeführer liegt der Verdacht des Vorliegens eines "Lipom nuchal" vor. Dabei handelt es sich um eine gutartige, zum Nacken gehörige Fettgeschwulst. Es besteht kein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine akut behandlungsbedürftige oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handeln könnte, zumal der Beschwerdeführer weder stationär aufgenommen werden musste noch ein Hinweis darauf besteht, dass bei ihm im Zusammenhang mit seiner Unterbringung oder Versorgung besondere Bedürfnisse bestehen würden.

Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung und dem negativen Verfahrensausgang in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie dem Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 15.12.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Italiens leitet sich ebenfalls aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien einschließlich der medizinischen Versorgung im Falle von Erkrankungen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg sowie getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Vielmehr hat er mit seinem Vorbringen, wonach er nach dem erfolgten ungerechtfertigten Übergriff durch einen italienischen Staatsbürger medizinisch versorgt worden sei, sich die Polizei des Falles angenommen und dieser auch vor Gericht gebracht worden sei, wobei dem Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Ansprüche ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden sei, sogar untermauert, dass in Italien Asylwerbern ein europäischen Standards entsprechender Rechtsschutz bzw. staatliche Unterstützung gewährt wird, weiters wird für notwendige medizinische Versorgung der Betroffenen Sorge getragen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum möglichen Vorliegen einer Erkrankung stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Zuweisungsschreiben der Allgemeinmedizinerin. Die Übersetzung der als Diagnose angeführten Erkrankung ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. ist als notorisch bekannt vorauszusetzen (vgl. zB. flexikon.doccheck.com/de/Nuchal;

https://de.wikipedia.org/wiki/Lipom).

Die Feststellungen zum Fehlen besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend, im Oktober 2014 die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da er dort am 08.10.2014 erstmals um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hatte, welcher Antrag letztlich abgelehnt wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; BVwG 05.05.2015, W185 2103927 und darauf bezogen VwGH 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, BVwG 11.11.2015, W205 2116561; 07.01.2016, W205 2118377, u.v.a.).

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, fest, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4 LA 167/13, hat dasselbe Gericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4 MC 133/12, bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der nach Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Art. 4 GRC implizieren.

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Im kürzlich ergangenen EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch weder eine Familie mit Kindern, noch eine vulnerable Person, zumal eine gutartige Fettgeschwulst im Nackenbereich, selbst wenn eine operative Entfernung derselben von Chirurgen empfohlen werden sollte, eine Person keinesfalls in entscheidungswesentlichem Maß "verletzlich" macht. Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens - wie in der Beschwerde gefordert - war daher im Beschwerdefall nicht notwendig.

Zur Frage, ob sich aufgrund der angeführten Erkrankung allenfalls eine Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt ergibt, ist folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung weist jedenfalls nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Insbesondere wurde festgestellt, dass in Italien für den Beschwerdeführer Zugang zu einer Krankenbehandlung besteht, die jedenfalls europäischen Standards entspricht. Dass der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch darauf hat, im Staat seiner Wahl medizinisch behandelt (zB operiert) zu werden, etwa weil die Behandlung dort rascher verfügbar sein könnte, ist durch die oben angeführte Judikatur klargestellt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde über die Knappheit von Unterkunft und Versorgung in Italien sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, nach seiner Ankunft in Italien etwa ein Jahr in einem örtlichen Flüchtlingslager untergebracht und versorgt worden zu sein. Der Umstand, dass das Asylverfahren in Italien bereits negativ abgeschlossen wurde, hindert eine Rückstellung ebenfalls nicht. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides haben Rückkehrer in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Für Folgeanträge gelten dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien hinsichtlich Unterbringung und kostenfreie Rechtshilfe. Schließlich gestaltete sich auch der weitere pauschale Beschwerdeeinwand, eine Rückstellung würde die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers verletzen, bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Italien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Dazu kommt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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