BVwG W145 2109645-1

W145 2109645-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2016

Regest

Formmangel, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W145 2109645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2109645.1.00

Spruch

W145 2109645-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX GMBH, vertreten durch Geschäftsführerin XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.05.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Nichteinhalten von Formerfordernissen (hier: Fehlen der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerde) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von €

1. 300,00 vorgeschrieben wird.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.06.2015 ein als Beschwerde tituliertes Schreiben eingebracht. Dieses Schreiben wurde jedoch ohne eigenhändige Unterschrift des nach außen zur Vertretung berufenen Organes der GmbH eingebracht. Die Beschwerde weist daher einen Formmangel auf.

3. Die Beschwerdesache wurde am 18.06.2015 von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der ho Richterin am 02.07.2015 zugewiesen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015, Zl. W145 2109645-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem sie von dem vorliegenden Formmangel in Kenntnis gesetzt und ihr aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde vom 09.06.2015 vorzulegen; andernfalls die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Bis zum heutigen Tag langte keine unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde vom 09.06.2015 weist, zumal sie ohne eigenhändige Unterschrift des nach außen zur Vertretung berufenen Organs der GmbH eingebracht wurde, einen Formmangel im Sinne des gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erkenntnis vom 18.3.1987, GZ. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Verbesserungsauftrages nicht behoben wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 ausdrücklich aufgefordert, den verfahrensgegenständlichen Formmangel zu beheben. Trotz Verbesserungsauftrages wurde der Formmangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben.

Zumal bis zum heutigen Tag keine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde vom 09.06.2015 vorgelegt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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