L507 2120322-1•BVwG L507 2120322-1
L507 2120322-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2016
Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung, Interessenabwägung,<br/>öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
L507 2120322-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei, vertreten durch RA Mag. Fehringer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2015 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei der Ausübung von illegaler Erwerbstätigkeit betreten, wobei sich auch herausstellte, dass er nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien am 28.12.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 2008 im Schengen Raum bzw. in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder, wobei seine Ehegattin und seine beiden Kinder sowie auch seine Eltern in XXXX in der Türkei leben würden. In der Türkei habe er als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 mit einem holländischen Visum von der Türkei nach Deutschland geflogen und sei danach mit dem Zug nach Österreich weitergefahren. Er halte sich seit 2008 in Österreich auf und sei kurzfristig auch in Tschechien aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt, weil man ihm gesagt habe, dass keine Aussicht auf eine positive Erledigung bestehen würde. Der Beschwerdeführer wohne in einer Wohnung im 20. Wiener Gemeindebezirk, sei aber nicht aufrecht gemeldet, weil er über kein Visum für Österreich verfügen würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als Reinigungskraft und in der Gastronomie einer illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich habe er keine Familienmitglieder, aber es würden ein Cousin und dessen Familie sowie weitschichtige Verwandte in Österreich leben, mit denen er auch Kontakt habe. Grundsätzlich wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, sehe aber ein, dass er keine Chance habe in Österreich zu bleiben und wolle daher seine Ausreise aus Österreich organisieren.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren beabsichtigt sei.
2. Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2016, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien [sic] gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 7 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen würde und bei der Ausübung einer illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht gemeldet und habe wissentlich die Einwanderungsvorschriften verletzt. Die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, zumal der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfüge; auch sei er kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei, da dort nach wie vor seine Ehegattin, seine beiden volljährigen Kinder und seine Eltern leben würden. Weiters erscheine ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren vor dem Hintergrund der langjährigen Ausübung einer illegalen Beschäftigung und des mehr als fünf Jahre illegalen Aufenthaltes in Österreich im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen in Österreich aufweise, als angemessen, zumal dieses Verhalten in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, da der Beschwerdeführer die Einwanderungsvorschriften massiv verletzt habe. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es sei auch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Aufenthalts weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde. Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit und des damit verbundenen illegalen Aufenthaltes, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen erforderlich sei. Dieser Umstand mache es auch erforderlich, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen gewesen sei.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 ordnungsgemäß zugestellt. wogegen der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhob.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. IFA 429256700 - Verfahren 151956563, wurde der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheid des BFA vom 13.01.2016 gemäß
§ 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, als gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt wurde.
6. Gegen den Bescheid des BFA vom 13.01.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur deswegen unterblieben sei, weil der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe bzw. weil ihm die Antragstellung erfolgreich offenbar von einer privaten Einrichtung "ausgeredet" worden sei. Durch die mangelnde Annahme seines Asylantrages durch die Behörde unter Verweisung auf eine offenbar private Einrichtung sei der Behörde auch deren Verhalten zur Nichtannahme eines Asylantrages zuzurechnen. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien die rechtlichen Konsequenzen eines Verzichtes auf die Asylantragstellung nicht bewusst gewesen.
Zudem habe die belangte Behörde aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2008 ursprünglich mit einem "Schengenvisum" aus der Türkei legal in die Niederlande eingereist und unmittelbar nach der dortigen Einreise via Deutschland nach Österreich weitergereist sei. Der Beschwerdeführer sei daher 2008 legal in den Schengen Raum eingereist, sei dann aber nach Ablauf der Befristung des legalen Aufenthaltes nicht mehr aus Österreich (und dem "Schengen Raum") ausgereist.
Die Verhängung eines generellen Einreiseverbotes in sämtliche Mitgliedstaaten des Schengen Raumes erscheine daher mangels illegaler Einreise in diesen nicht zulässig.
Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei, wurde ausgeführt, dass aus dem gesamten Akt nicht ersichtlich sei, weshalb die Abschiebung nach Serbien zulässig sein solle. Zudem sei die im Bescheid angefügte Übersetzung unrichtig, da dieser Spruchteil offenbar falsch mit der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei übersetzt worden sei. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Bescheides und dessen Vollstreckung sei aber die der Bescheidinhalt in der Amtssprache Deutsch.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei aber nach dem Akteninhalt unter Zugrundelegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere Dublin III) jedenfalls unzulässig. Ein Bezugspunkt zum Staat Serbien sei dem gesamten Akteninhalt, aber auch den behördlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung im angefochten Bescheid, nicht zu entnehmen.
Zur mangelhaften Integration in Österreich werde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf eine Beiziehung eines Dolmetsch zu seiner Einvernahme verzichtet habe und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe, weshalb er die Wahrung seiner Interessen im gegenständlichen Verfahren in deutscher Sprache vorgenommen habe, was ohne soziale Integration in Österreich nicht möglich gewesen wäre.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde insbesondere damit begründet, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien von der belangten Behörde festgestellt worden sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei aber nach dem Akteninhalt unter Zugrundelegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere Dublin III) jedenfalls unzulässig. Ein Bezugspunkt zum Staat Serbien sei dem gesamten Akteninhalt aber auch den behördlichen Feststellungen und der rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Aus diesen Gründen wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze, hilfsweise ob einzelner Teile des Beschwerdespruches, ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren diesbezüglich einzustellen sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung, insbesondere der Abschiebung gemäß Punkt II. des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens zuzuerkennen.
7. Auf hg. Anfrage vom 01.02.2016 teilte das BFA telefonisch mit, dass vom Beschwerdeführer bis einschließlich 01.02.2016 kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 01.02.2016 in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist verheiratet und hat zwei mittlerweile volljährige Kinder. Die Ehegattin und die Kinder sowie die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX in der Türkei. Familienangehörige des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht wohnhaft. Ein Cousin und weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers leben in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich melderechtlich nicht gemeldet und es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Schengen Raum aufhält.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 21.10.2015 bei der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich ist zum 01.02.2016 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes des BFA.
Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers - insbesondere zum Vornamen des Beschwerdeführers - stützen sich auf die Eintragungen im türkischen Personalausweis (Nüfus) des Beschwerdeführers ausgestellt am XXXX .
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine nachvollziehbaren Ausführungen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer melderechtlich in Österreich nicht gemeldet ist, war aufgrund der Auskunft aus dem zentralen Melderegister zu treffen.
Die Negativfeststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise und der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Schengen Raum wurden mangels Vorlage eines Reisedokumentes des Beschwerdeführers getroffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 21.10.2015 bei der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreten wurde, stützt sich auf die diesbezügliche Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 21.10.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.02.2016 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, stützt sich auf die diesbezügliche Auskunft des BFA vom 01.02.2016.
2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. wurden die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht in qualifizierter Form bestritten.
Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme eines Dolmetschers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien verzichtet habe und seine Interessen in deutscher Sprache wahrgenommen habe, rechtfertigt vor dem Hintergrund des langjährigen illegalen Aufenthaltes und der illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Österreich - wie in der Beschwerde angeführt - sozial integriert sei, zumal weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Bereichen vorgetragen bedingt bzw. behauptet wurden.
Demgegenüber kann auch nicht von einer "Entwurzelung" des Beschwerdeführers in der Türkei gesprochen werden, zumal er nach wie vor über einen familiären und sozialen Anschluss - seine Ehegattin, seine Kinder und seine Eltern - im Heimatland verfügt, auch vornehmlich in der Türkei sozialisiert wurde und die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau spricht. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in der Türkei, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre.
Den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer die Antragstellung auf internationalen Schutz - von wem auch immer - "ausgeredet" worden sei bzw. dass ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht angenommen worden sei und der Beschwerdeführer dadurch die Überprüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zugutegekommen sei, ist einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.02.2016 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht hat, was aber jederzeit möglich wäre. Andererseits wurde im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzung betreffend einer möglichen Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG vorgenommen, wobei mangels Vorliegens der gesetzlichen normierten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel bzw. keine Aufenthaltsberichtigung im Sinne dieser Bestimmungen zu erteilen waren. Sofern der rechtsfreundliche Vertreter vermeint, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach
§ 56 AsylG zu erteilen gewesen wäre, so ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Aufenthaltstitel nur auf begründeten Antrag hin zu prüfen und zu beurteilen oder zu erteilen ist. Ein solcher Antrag wurde aber vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
Zum Vorwurf in gegenständlicher Beschwerde, dass die belangte Behörde aktenwidrig nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ursprünglich mit einem Schengenvisum aus der Türkei legal in die Niederlande eingereist und unmittelbar nach der dortigen Einreise via Deutschland nach Österreich weitergereicht sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Reisedokument bzw. seinen türkischen Reisepass, in dem ein Visum der Niederlande eingetragen sei, in Vorlage gebracht hat, weshalb mangels Überprüfbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers durch Einsicht in das entsprechende Reisedokument des Beschwerdeführers weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Gericht Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Qualität der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet oder in den Schengen Raum getroffen werden konnten.
Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass die Verhängung eines generellen Einreiseverbotes in sämtliche Mitgliedstaaten des Schengen Raumes mangels illegaler Einreise des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, so ist im Zusammenhang mit obigen Ausführungen auch auf die diesbezüglich gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, betreffend die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien - und nicht in die Türkei - zulässig sei, ist nicht weiter einzugehen, zumal dieser Fehler durch einen Berichtigungsbescheid des BFA vom 14.01.2016 berichtigt wurde.
Ferner hat sich die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers beschäftigt und berücksichtigt, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In der Beschwerde wurde dem nichts Substantiiertes entgegengehalten.
Wie das BFA bereits richtigerweise ausgeführt hat, besteht insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Schwarzarbeit und die Einhaltung von Einwanderungsvorschriften ein großes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer war - seinen Angaben folgend - seit 2008 in Österreich illegal aufhältig, ging regelmäßig einer nicht erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und war melderechtlich nicht gemeldet. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ableiten, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinn gefährden würde. In der Beschwerde wurde nichts dargetan, was dieser Einschätzung entgegenstehen würde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.2.2. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.
Die entsprechende Bestimmung § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist. Vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Ausführungen vermochte es die Beschwerde nicht, die Entscheidung des BFA substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das BFA hat sich in seiner Entscheidung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers beschäftigt und berücksichtigt, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In der Beschwerde wurde dem nichts substantiiert entgegengehalten.
3.3.3. Übertragbarkeit der Judikatur
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur zu § 63 FPG nicht auf die neuen Regelungen des § 53 FPG übertragbar wäre, zumal sich am Regelungsinhalt der Bestimmungen im Wesentlichen nichts geändert hat.
3.3.4.1. Der § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.3.4.2. In der Beschwerde wurde nichts dargetan, was einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde.
Weiters ist festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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