W192 2107142-1•BVwG W192 2107142-1
W192 2107142-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag, Wahrscheinlichkeit
W192 2107142-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.04.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/2279/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.02.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bezugsperson, ein als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 01.12.2014 stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Im für die Einbringung des Antrages verwendeten Formblatt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Ehegatte, mit dem sie im Herkunftsstaat am 22.02.2007 die Ehe geschlossen habe, in Österreich befinde und sie hier mit ihm leben wolle. Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ausgestellt vom Generalkonsulat von Afghanistan in Peshawar, Pakistan, vom 28.02.2013 angeschlossen, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass die Ehepartner vor dem Generalkonsulat erschienen seien und den Eintragungen zugestimmt hätten sowie Zeugen bestätigt hätten, dass die Eheschließung nach islamischem Recht in ihrer Anwesenheit am 23.06.2006 erfolgt sei. Es wurden auch Kopien des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 betreffend die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie weitere Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson beigelegt.
Laut einem Vermerk der Botschaft in englischer Sprache gab die Beschwerdeführerin am 01.12.2014 zu einem Fragebogen im Familienverfahren an, dass sie seit etwa sieben Jahren bei den Eltern und Geschwistern der Bezugsperson im Peschawar lebe. Sie habe vor etwa sieben Jahren in Peschawar im Haus der Familie der Bezugsperson mit dieser die Ehe geschlossen, wobei beide Ehepartner anwesend gewesen seien und die Eheschließung durch einen Mullah nach der afghanischen Kultur erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damals keine Urkunde durch Abgabe eines Fingerabdruckes bestätigt. Die Eheschließung sei nicht bei einem afghanischen Gericht registriert worden, ihr Eheschließungszertifikat sei vom afghanischen Konsulat in Peschawar arrangiert worden.
Die Beschwerdeführerin habe nach der Eheschließung mit der Bezugsperson zwei Jahre im Haus der Familie der Bezugsperson im Peschawar in Pakistan gelebt; dann habe die Bezugsperson Pakistan verlassen und die Beschwerdeführerin sei im Haus seiner Familie geblieben.
Mit Schreiben vom 04.12.2014 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass das behauptete Familienverhältnis nicht vorliege, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe , weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (vergleiche § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Weiters würden die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
Am 19.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung der österreichischen Botschaft Islamabad vom selben Tag zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 02.02.2015 teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, dass die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson bereits in Afghanistan bestanden habe. Ca. ein Jahr nach der Hochzeit sei die Bezugsperson geflüchtet. Auf die vorgelegten Unterlagen wurde hingewiesen. Zwischen den Angaben der Antragstellerin und den Angaben der Bezugsperson würden keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Differenz in der Angabe, wann sich das Ehepaar zuletzt gesehen habe, nämlich vor zwei oder drei Jahren, sei unerheblich.
Die Stellungnahme wurde durch die österreichische Botschaft am 04.02.2015 neuerlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 09.02.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Dieser Nachricht wurde ein Aktenvermerk des Bundesamts vom 14.01.2015 angeschlossen, in welchem die von der Bezugsperson im Asylverfahren getätigten Angaben über die behauptete Eheschließung mit der Beschwerdeführerin jenen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt wurden. Daraus ergibt sich, dass diese Angaben sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der Eheschließung widersprüchlich und auch abweichend von der Eintragung im vorgelegten Eheschließungszertifikat des afghanischen Generalkonsulat des im Peschawar erfolgten. Weiters behauptete die Bezugsperson, dass die Eheschließung in Afghanistan in einer Moschee erfolgt sei und die Bezugsperson danach mit der Beschwerdeführerin noch ein Jahr lang in Afghanistan gelebt habe, während die Beschwerdeführerin vor der österreichischen Botschaft in Islamabad am 01.12.2014 angegeben hatte, dass die Eheschließung im Haus der Familie der Bezugsperson in Peschawar, Pakistan erfolgt sei, wobei die Bezugsperson danach zwei Jahre lang mit der Beschwerdeführerin in Peschawar im Haus der Bezugsperson gelebt habe. Aufgrund der Widersprüche und mangels vorgelegter unbedenklicher Beweismittel sei nicht vom Nachweis des Familienlebens auszugehen und sei es zu keiner rechtsgültig geschlossenen Ehe in Afghanistan gekommen.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.02.2015 wurde der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen "dem Antragsteller" und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb "der Antragsteller" kein Familienangehöriger im Sinne des 4.Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben "des Antragstellers" zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 02.02.2015 eine Stellungnahme zur mit Schreiben der Botschaft vom 19.01.2015 bekannt gegebenen beabsichtigten Ablehnung des Antrages erstattet, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei, wobei die Behörde nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit nicht datiertem Schreiben am 09.03.2015 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Afghanistan geschlossen worden sei. Daran ändere auch nichts, dass die Beglaubigung der diversen Urkunden durch das afghanische Konsulat in Peschawar erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren seien.
4. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 09.04.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 21.04.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
Mit einem am 12.05.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 wurde der Bezugsperson gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 02.02.2015 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 14.01.2015 - mit Erledigung vom 09.02.2015 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und basieren auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren, in dem die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Rechtsverfolgung durch Einräumung von Parteiengehör gewahrt wurden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24.GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Art 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Es ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, 2007/21/0423 zu verweisen, wonach aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) "noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwider laufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachte."
Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. § 11 Abs. 1 FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde.
Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen, zumal die bloße Behauptung des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat auch im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Botschaft am 01.12.2014 steht, wonach eine Eheschließung nach islamischer Tradition im Haus der Familie der Bezugsperson in Peschawar, Pakistan, erfolgt sei . Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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