BVwG W185 2117852-1

W185 2117852-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W185 2117852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2117852.1.00

Spruch

W185 2117852-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2015, Zl. 1093044902-151659075, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 5 AsylG 2005 iVm § 61

FPG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gem. Art. 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Dänemark zuständig."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, ist am 30.10.2015 am Flughafen Schwechat von Kopenhagen kommend nach Österreich eingereist, da eine Durchbeförderung von Dänemark via Kopenhagen und Wien nach Tirana geplant war. Die beabsichtige Überstellung durch einen Anschlussflug von Wien nach Albanien verweigerte der Beschwerdeführer jedoch und stellte in der Folge am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 02.11.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Heimat Ende 2014 verlassen zu haben und über Italien, Deutschland, Finnland und Schweden nach Dänemark gereist zu sein. Von Dänemark sei er am 30.10.2015 nach Albanien abgeschoben worden. Bei der Zwischenlandung in Wien habe er dann in Österreich um Asyl angesucht. Davor habe er bereits in Deutschland (er sei dort für sieben oder acht Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, wobei die Umstände sehr gut gewesen seien), in Finnland (auch dort sei es gut gewesen), in Schweden (über den Aufenthalt dort könne er nicht viel sagen; er habe sich in Schweden nur eine Woche aufgehalten) und in Dänemark (es sei dort eine Katastrophe gewesen) um Asyl angesucht. Was seine familiären Verhältnisse anbelange, so habe er in Österreich niemanden. In Italien habe er einen Bruder, welcher seit ca. 10 Jahren dort lebe und eine Aufenthaltsbewilligung habe.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015

bereits Asylanträge in vier verschiedenen Ländern gestellt hat und

zwar zuerst in Deutschland (DE1 ... 12.02.2015), anschließend in

Finnland (FI1 ... 06.07.2015), dann in Schweden (SE1 ... 13.09.2015)

und zuletzt in Dänemark (DK1 ... 17.09.2015).

Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Dänemark mit Schreiben vom 05.11.2015 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO).

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, sich gut und in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Zu seinem Aufenthalt in Dänemark gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich dort ungefähr zwei Monate aufgehalten zu haben, zu seinem Asylantrag bzw. den Fluchtgründen befragt worden zu sein, jedoch einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Während seines Aufenthaltes in Dänemark habe es zwar keine Probleme mit Privatpersonen, den Behörden oder der Polizei gegeben, jedoch seien die Dänen Rassisten; der Beschwerdeführer sei in Dänemark zwar nicht geschlagen, jedoch schlecht behandelt und eineinhalb Monate in Schubhaft angehalten worden. Österreich habe kein Recht, ihn nach Dänemark abzuschieben; er wolle nicht dorthin zurück. In Österreich bzw einem sonstigen Land der EU habe er keine Verwandten. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 14.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b (korrekt wäre: Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO Dänemark zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Dänemark zulässig.

Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Dänemark (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Regelungen zum dänischen Asylverfahren finden sich vornehmlich im Aliens (Consolidation) Act (No. 863 of 25 June 2013) und weiteren Regelungen (DIS 22.4.2014).

Dänemark gewährt folgende Formen eines Schutzes: Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und Schutz aus humanitären Gründen (DRC o.D.).

Ein Asylantrag kann persönlich bei einer Polizeidienststelle und im Sandholm Unterbringungszentrum; in schriftlicher Form beim Immigration Service oder der Polizei persönlich oder mithilfe einer rechtskundigen Person gestellt werden. Das gilt auch für Fremde, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Nicht zurückgewiesene AW werden von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt und in Aufnahmezentren gebracht, wo das Asylverfahren eingeleitet wird. Das "Danish Immigration Service" entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit eines Asylantrages bzw. darüber, ob dem AW Asyl gewährt wird oder nicht.

Das Immigration Service führt das Verfahren auf einer faktischen und individuellen Beurteilung jedes Asylantrags durch. Daneben wird auch die generelle Situation im Herkunftsland für die Entscheidungsfindung beurteilt. Weitere Hintergrundinformationen für die Asyl-Entscheidungsfindung wird durch ein Country of Origin Information-Service bereitgestellt.

Das dänische Asylverfahren kennt drei unterschiedliche Prozesse.

• Das normale Verfahren bedeutet, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags der Fall automatisch weiter ans sog. "Refugee Appeals Board" gereicht wird, das eine endgültige Entscheidung trifft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darf der AW in Dänemark sich aufhalten.

• Offensichtlich unbegründete Anträge werden an den "Danish Refugee Council" (= eine private, unabhängige Menschenrechtsorganisation) weitergeleitet, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Bei unterschiedlicher Auffassung zum Immigration Service wird der Fall weiter an den "Refugee Appeals Board" zur endgültigen Entscheidung verwiesen.

• Kommt der AW aus einem sicheren Drittstaat, wird ein Schnellverfahren durchgeführt, d.h., dass der AW ohne einen offiziellen Antrag ausfüllen zu müssen, sofort dem Immigration Service zur Befragung vorgeführt wird. Stimmt der "Danish Refugee Council" der ablehnenden Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu, wird der Antrag so schnell wie möglich abgelehnt (DIS 11.12.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Entscheidungen des Appeals Boards sind endgültig. Wird einem Einspruch seitens der 2. Instanz stattgegeben, bekommt der AW eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder unter einem "Besonderen Status" stehend. Daneben gibt es noch einen Aufenthalt aus humanitären Gründen (DIS 7.1.2013).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Rückkehrer im Rahmen der Dublin-Verordnung haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen (DIS 29.7.2014, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

Non-Refoulement

Bei einer endgültigen negativen Asylentscheidung, ist ein AW verpflichtet das Land zu verlassen, wenn es nötig ist, auch erzwungenermaßen. Jedoch, zusätzlich zu den Konventionsgründen, gewährt Dänemark Schutz in Fällen, in denen es aufgrund ratifizierter internationaler Verträge dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel werden Aufenthaltsgenehmigungen an Asylwerber vergeben, die im Falle einer Rückkehr in ihr Land, ihr Leben, die Todesstrafe und eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung riskieren würden (DIS 25.6.2014).

Quellen:

Versorgung

Während des Asylverfahrens werden AW in Unterbringungszentren, die vom Roten Kreuz oder von Kommunen betrieben werden, versorgt. Dabei werden Erstaufnahme-, Unterbringungs- und Schubhaftzentren unterschieden. Daneben gibt es spezielle Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige Asylwerber und AW mit spezifischen Bedürfnissen. Aufenthaltskosten für Asylwerber werden üblicherweise durch den Danish Immigration Service bestritten. Ist ein Asylwerber allerdings mit einem Dänen verheiratet, muss diese(r) selbst für Kosten aufkommen (DIS 27.6.2013).

Grundversorgung

Die Unterstützung seitens des Immigration Service beinhaltet Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Asylwerber über 18 Jahren müssen mit dem für sie zuständigen Asylzentrum eine Vereinbarung abschließen, in der sie sich verpflichten Kurse zu besuchen bzw. spezielle Aufgaben im Asylzentrum zu übernehmen. Bei Nichtbefolgung dieser Vereinbarungen kann die Geldzuweisung vom Immigration Service reduziert werden. Eine Arbeitserlaubnis ist nur für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen (DIS 27.6.2013).

Medizinische Versorgung

Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerbern werden durch den Immigration Service abgedeckt. Dabei erhalten Kinder von AW dieselben medizinischen Leistungen wie dänische Staatsbürger. Für Erwachsene deckt das Versorgungsprogramm folgende Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiters stehen kranken Asylwerbern in den Aufnahme- bzw. Unterbringungszentren praktische Ärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychiater und Geburtshelfer zur weiteren Behandlung zur Verfügung (DIS 27.6.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

Schutzberechtigte

Seit dem Jahr 2011 ist die gesetzliche Lage derart, dass Flüchtlinge bei der wirtschaftlichen Unterstützung dänischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Flüchtlinge sich einem Integrationskurs zu unterziehen haben (DIS 30.7.2014).

Wird einem Asylwerber eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, erhält dieser einen intensiven Dänisch-Sprachkurs bis er in die Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz zugeteilt bekommen hat, verlegt wird (DIS 23.1.2014).

Aufenthaltsberechtigungen gelten grundsätzlich für alle Schutzformen für 2 Jahre und können verlängert werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen der Schutzgewährung auch weiterhin gegeben sind. Die Person erhält einen Konventions- bzw. einen Fremdenreisepass. Mit dem jeweiligen gewährten Schutzstatus besteht auch das Recht einer Arbeit nachzugehen, das Recht auf Familienzusammenführung und, nach 8 ununterbrochenen Jahren des Aufenthalts in Dänemark, auf Ansuchen um die Staatsbürgerschaft. Möchte eine solche Person eine permanente Aufenthaltserlaubnis beantragen, muss sie eine Aufenthaltsgenehmigung für mindestens 7 Jahre vorweisen können und sich einem Integrationstest unterziehen (DRC o.D.).

Fremde, die in der Verantwortung lokaler Behörden stehen, müssen, wenn sie 18 Jahre und älter sind, einem Einführungsprogramm unterzogen werden. Dieses Programm beinhaltet einen Dänisch-Sprachkurs, Orientierungshilfen, ein speziell adaptiertes Jobtrainingsprogramm und eine Beschäftigung mit Gehaltszulage. Ziel ist es, den Fremden so schnell wie möglich eine selbständige Arbeit zu ermöglichen und sich in weiterer Folge selbst versorgen zu können. Für diese Programme kann seitens der Gemeinde für die dabei zu tätigen Ausgaben eine Unterstützung bereitgestellt werden.

Hat ein Fremder nicht die nötigen Mittel für eine medizinische Behandlung, kann die Lokalverwaltung entsprechende Unterstützungen gewähren. Dabei wird die Unterstützung nur dann gewährt, wenn es sich um notwendige und gerechtfertigte Behandlungen handelt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen sogenannten Integrationsrat einrichten. Dieser berät die Behörden bei deren Integrationsbemühungen und bei den Einführungsprogrammen für anerkannte Schutzberechtigte (MRIIA 5.9.2005; vgl. auch: IGC 2013, MSCI 5.9.2013).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Dänemark Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, in Dänemark schlecht behandelt worden zu sein; die Dänen seien rassistisch. Auf konkrete Nachfrage habe er aber angeführt, während des Aufenthaltes in Dänemark keine Probleme mit Personen oder Behörden gehabt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, welche einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Eine Überstellung sei demnach auch unter diesem Aspekt zulässig. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung nach Dänemark.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.11.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ungefähr zwei Monate in Dänemark aufhältig gewesen zu sein und davon eineinhalb Monate in Schubhaft verbracht zu haben, sei zu bezweifeln, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Dänemark ausreichend geprüft worden seien. Weiters stehe aufgrund des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei fest, aufgrund welcher Bestimmung die belangte Behörde von der Zuständigkeit Dänemarks ausgehe. So werde im Spruch angeführt, dass Dänemark gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zuständig sei, wobei in der Begründung jedoch festgestellt werde, dass sich Dänemark gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt habe. Unklar bleibe insbesondere in der rechtlichen Beurteilung, auf welchen Tatbestand der in Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO geregelten Kriterien sich die Zuständigkeit Dänemarks stütze. Der Beschwerdeführer sei über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt; eine Zuständigkeit Dänemarks nach Art 13 Dublin III-VO komme sohin nicht in Frage.

Laut Auskunft des Bundesamtes, EAST Ost, vom 01.02.2016, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes am 09.12.2015 ausgesetzt (siehe Aktenvermerk vom 01.02.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, reiste am 30.10.2015 am Flughafen Wien Schwechat von Kopenhagen kommend nach Österreich ein, um in weiterer Folge mit einem Anschlussflug nach Albanien überstellt zu werden. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, den Weiterflug anzutreten und stellte am 30.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Recherchen ergaben, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits Asylanträge in Deutschland, in Finnland, in Schweden und in Dänemark gestellt hat. Dänemark beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach Albanien zu überstellen, jedoch scheiterte dies an der zwischenzeitigen Asylantragstellung in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark und stimmte Dänemark der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung mit Schreiben vom 05.11.2015 ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Dänemark Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch private Bindungen.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers kam es am 09.12.2015 zur Aussetzung des Überstellungsverfahrens bzw. zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (siehe Aktenvermerk vom 01.02.2016).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Dänemark ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung vom 17.09.2015 der Kategorie 1 zu Dänemark.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Dänemarks zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der dänischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.

Die Informationen hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus einer diesbezüglichen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/145 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemarks ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall liegt eine Zuständigkeit Dänemarks gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO vor. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Dänemark in seine Heimat überstellt hätte werden sollen (dies aber letztlich durch die zwischenzeitige Asylantragstellung in Österreich abgewendet hat) sowie des vorliegenden EURODAC-Treffers mit Dänemark, nahm das Bundesamt das Konsultationsverfahren mit Dänemark auf und erklärte sich Dänemark zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit. Sofern Zweifel an der Zuständigkeit Dänemarks vorliegen, zumal der Beschwerdeführer den EURODAC-Treffermeldungen zufolge erstmalig in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, ist hiezu festzuhalten, dass Dänemark offensichtlich selbst ein inhaltliches Verfahren durchgeführt und demnach einen Selbsteintritt nach der Dublin-VO durchgeführt hat, andernfalls die geplante Überstellung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht möglich gewesen wäre. Für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien liegen - außer dessen eigenen Angaben - keine Anhaltspunkte vor.

Die irrtümliche Zitierung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO im Spruch des Bescheides ändert nichts an der Zuständigkeit Dänemarks zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, war jedoch entsprechend zu korrigieren.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. mangels Vorliegens eines humanitären Sonderfalls keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Albanien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Das erkennende Gericht verweist darauf, dass der Umstand, dass eine negative Asylentscheidung in einem bestimmten Land der Europäischen Union ergeht, nicht dazu führen kann, allein deshalb die Zuständigkeit Österreichs in der Folge anzuerkennen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Dänemark Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaat zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Der bloße Umstand, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Dänemark abgewiesen worden ist, erlaubt nicht den Schluss, dass die dänischen Behörden allgemein und im speziellen Fall unsachlich vorgegangen wären. So hat der Beschwerdeführer auch dargelegt, dass er eine Einvernahme zu seinem Asylantrag sowie zu seinen Fluchtgründen gehabt hat.

Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Dänemark einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten. Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich insbesondere, dass für Asylwerber hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Dänemarks nicht zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich im Laufe des Verfahrens grundsätzliche Kritik an der negativen Einstellung der Dänen gegenüber Asylwerbern geübt. So hat er ausgeführt, dass die Dänen rassistisch seien und er schlecht behandelt worden wäre. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer jedoch auch, dass es nicht zu körperlichen Übergriffen gegen seine Person gekommen sei und er auch keine Probleme mit den dänischen Behörden gehabt habe. Die getätigte allgemeine Kritik kann jedenfalls eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 3 EMRK nicht dartun.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen geführt hat, in Dänemark den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Schubhaft angehalten worden zu sein, ist anzumerken, dass aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht hervorgeht, dass in Dänemark in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt werden würde. Eine solche ist in Dänemark - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.

Darüber hinaus ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten, zahlreichen Asylanträge in verschiedenen Ländern hinzuweisen, die dem wesentlichen Grundprinzip der Dublin-VO widersprechen. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern.

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Dänemark eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben vorliegt (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Das Bundesamt hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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