W127 2001045-1•BVwG W127 2001045-1
W127 2001045-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Kaufvertrag, Sachwalter,<br/>Vergleich, Zahlungsansprüche
W127 2001045-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Sachwalterin XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109017166, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass bei 3,15 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 4,41 ha eine Fläche von 0,00 ha ermittelt worden sei. Es sei eine Grundstücksübernutzung im Flächenborgen festgestellt worden.
Hiegegen wurde im Jänner 2011 Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass die Bewirtschaftung der Flächen durch die Familie XXXX erfolge. Der Kaufvertrag zwischen XXXX und XXXX sei bei Gericht strittig und laut Herrn XXXX nicht gültig. Es werde um Aufhebung der Übernutzung und Nachzahlung der Förderungen ersucht.
Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert bekannt zu geben, ob das Gerichtsverfahren betreffend den Kaufvertrag bereits abgeschlossen sei bzw. wenn es bereits abgeschlossen sei, mit welchem Ergebnis der Rechtsstreit beendet worden sei.
Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin ein Konvolut von Unterlagen betreffend Kaufvertrag und Gerichtsverfahren vor. Aus diesem Konvolut geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei seit 07.04.2011 unter Sachwalterschaft steht. Gegen den am 07.10.2008 abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Käufer über die auch gegenständlich vorliegenden Grundstücke wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine Löschungsklage mit Antrag auf Klagsanmerkung, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen, erhoben. In dieser Causa wurde am 14.01.2013 ein Vergleich (im Wesentlichen betreffend den Kaufpreis) zwischen den Parteien geschlossen, welcher mit Beschluss vom 06.02.2013 auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
In dem Begleitschreiben zum Konvolut wurde neuerlich ersucht, die Liegenschaft zu retournieren.
Mit E-Mail vom 12.08.2015 übermittelte die Sachwalterin der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 07.04.2011, aus welchem hervorgeht, dass für die beschwerdeführende Partei eine Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt wurde. Die Sachwalterschaft ist aufrecht.
Mit Schreiben vom 09.09.2015, 10.12.2015 und 17.12.2015 hat die Agrarmarkt Austria über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mitgeteilt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende überbetriebliche Übernutzung der Grundstücke weiterhin aufrecht sei. Aufgrund der Beantragung durch zwei Betriebe sei für keines der betroffenen Grund- bzw. Feldstücke eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 gewährt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Mehrfachflächenantrag vom 13.04.2010 wurden von der beschwerdeführenden Partei Prämien für eine Fläche von 4,44 ha beantragt.
Für dieselben Grundstücke wurde auch von einem anderen Betrieb am 08.04.2010 ein Mehrfachflächenantrag gestellt.
Da gegenständliche Feldstücke mit Kaufvertrag vom 07.10.2008 von der beschwerdeführenden Partei verkauft wurden, ist die Agrarmarkt Austria zur Recht davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2010 nicht mehr über eine beihilfefähige Fläche verfügte.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und ist die beschwerdeführende Partei diesen nicht entgegengetreten, zumal sie ausschließlich versucht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Der Vergleich vom 14.01.2013 betraf allerdings im Wesentlichen lediglich den Kaufpreis, nicht die Übertragung der Flächen, und wurde dieser mit Beschluss vom 06.02.2013 auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei bereits im Jahr 2008 ihre landwirtschaftlichen Flächen veräußert hat.
Mit Urteil vom 14.10.2010, Rs. C-61/09, hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Fläche dann zum Betrieb des Landwirts gehört, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten (Rz. 58). Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (Rz. 61 f).
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 31.07.2014, Zl. 1 1 208/13, festgehalten, dass in Fällen der Doppelmeldung, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen ist.
Da die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr keinerlei Befugnis hatte, die beantragten Flächen zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, verfügte diese über keine "beihilfefähige Hektarfläche" im Sinne des Artikels 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe hiezu die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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