BVwG W103 2007929-2

W103 2007929-2Federal Administrative CourtFeb 2, 2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

Full text

BVwG W103 2007929-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2007929.2.00

Spruch

W103 2007929-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 831595902-152023310, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 01.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 02.11.2013 gab der BF an, im Oktober 2013 mit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin zu W204 2007932-1, sein Heimatland verlassen zu haben und über die Ukraine, Polen und Tschechien oder die Slowakei schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Juni 2013 von drei bewaffneten Widerstandskämpfern aufgesucht worden sei und diese ihn, unter der Androhung seiner Familie Probleme zu bereiten, aufgefordert hätten, ihnen Nahrungsmittel und Medikamente zu besorgen. Nachdem der BF den Männern die Waren besorgt habe, seien diese drei Tage später erneut zu ihm gekommen und hätten abermals die gleichen Forderungen gestellt. In weiterer Folge sei der BF am 04.07.2013 von vier bewaffneten und maskierten Tschetschenen von zu Hause aus mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Drei Monate lange habe man ihn festgehalten und ihn dabei verhört, bedroht und geschlagen. Er habe wenig zu essen bekommen und in diesem Zeitraum etwa 30 kg abgenommen. Anfang September 2013 hätten ihn die Männer wieder nach Hause gebracht. Seine Mutter habe über seinen damaligen Verbleib nicht Bescheid gewusst. Gemeinsam mit ihr habe er in weiterer Folge entschieden, die Russische Föderation zu verlassen.

I.3. Nachdem aufgrund der Angaben des BF zu seiner Reiseroute zunächst Konsultationsverfahren mit den Staaten Polen, Tschechien und der Slowakei eingeleitet und an diese Staaten Anfragen gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestellt worden waren, wurde das Verfahren des BF am 18.11.2013 im Bundesgebiet zugelassen.

I.4. Am 06.03.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, führte der BF eingangs aus, aufgrund von Problemen am Rücken und im rechten Bein Medikamente zu nehmen und im April aufgrund einer durchtrennten Sehne am Handgelenk operiert zu werden.

Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, die Russische Föderation zu verlassen, schilderte der BF erneut die Vorfälle, als ihn Widerstandskämpfer aufgefordert hätten, Lebensmittel und Medikamente zu besorgen. Diese seien zweimal, das erste Mal Anfang Juli 2013 gekommen. Der BF habe ihnen zweimal Waren besorgt und diese zwischen Ackerfeldern und einem Waldstreifen übergeben. Zwischen den Übergaben sei eine Woche vergangen. Leute im Dorf hätten die Behörden von diesen Vorfällen informiert und am 10.05.2013, gegen sieben oder acht Uhr abends, sei der BF von vier maskierten und bewaffneten Behördenvertretern von zu Hause aus mitgenommen worden, als er gerade ferngesehen habe. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn in einem Militärfahrzeug mitgenommen, in einen Keller gebracht und für etwa drei Monate festgehalten. Dabei sei er misshandelt und erniedrigt worden. Am 04.08.2013 sei er bewusstlos in seinem Heimatdorf neben einer Moschee aufgefunden und anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden. Er sei in weiterer Folge ins Koma gefallen und habe etwa einen Monat im Krankenhaus verbringen müssen. Am 27.10.2013 habe er dann das Land verlassen.

Von seinen Verwandten würden sich zwei Onkel, zwei Tanten und fünf Cousins in seiner Heimat befinden. In Österreich würden sich neben der Mutter des BF, mit der er in seiner Heimat in einem eigenen Haus gelebt habe, noch drei Cousins und eine Cousine aufhalten.

Dem Vorhalt der belangten Behörde, Erhebungen hätten ergeben, dass der BF sich am Grenzübergang zu Polen mit einem Reisepass und einem griechischen Visum ausgewiesen habe, entgegnete der BF, nie einen Reisepass oder ein Visum besessen zu haben.

I.5. In einem im Zuge der Einvernahme vom BF vorgelegten Erstbericht der Unfallabteilung des Krankenhauses Rohrbach vom 06.12.2013, wurde festgehalten wurde, dass die beim BF vorliegenden Verletzungen offensichtlich aus einem Verkehrsunfall resultieren würden.

Zudem geht aus weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass der BF am 06.01.2014 aufgrund anhaltender gesundheitlicher Beschwerden die Abteilung für Unfallchirurgie aufsuchte; als Begründung für die vorliegenden Verletzungen ist ein Raufhandel im Jahr 2013 in Tschetschenien vermerkt.

I.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 831595902/1743605, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2007 (FPG) idgF, erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in seinem Bescheid die russische Staatsangehörigkeit und tschetschenische Herkunft des BF, nicht jedoch dessen Identität fest. Der BF leide an Problemen im Bereich der Wirbelsäule, Gelenksproblemen und einem Strecksehnendefekt des rechten Mittelfingers, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe habe der BF nicht glaubhaft machen können, im Mai 2013 von Angehörigen der russischen Behörden verschleppt und bis Anfang August 2013 festgehalten worden zu sein. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgungsgefahr für ihn bestehe oder dass russische Behörden Interesse an seiner Person hätten. Der BF verfüge in seiner Heimat zudem über private und familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich, mit Ausnahme seiner Mutter, hingegen über keine engen Verwandten. In weiterer Folge gab die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation wieder.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Ausführungen zum Fluchtvorbringen des BF aufgrund widersprüchlicher, unkonkreter und nicht logisch nachvollziehbarer Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Insbesondere verwies das BFA dabei auf Widersprüche in den Ausführungen des BF selbst sowie auf eklatante Widersprüche in einer Gegenüberstellung der Aussagen des BF zu jenen seiner Mutter in deren Einvernahme. Zudem hätten sich die Schilderungen des BF als emotionslos und wenig detailreich dargestellt. Auch die vorliegenden Verletzungen des BF würden keinesfalls belegen, dass die von ihm vorgebrachte Anhaltung seiner Person stattgefunden habe. Zudem sei die persönliche Glaubwürdigkeit des BF dadurch erschüttert, dass er trotz Vorhalts vorliegender Erhebungsergebnisse und im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter ausgeführt habe, nie einen Reisepass oder ein Visum besessen zu haben. Im Ergebnis sei somit festzustellen, dass das Vorbringen des BF nicht als relevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Im Falle einer Rückkehr könne der BF wie zuvor im Bereich der Landwirtschaft arbeiten und jenes Haus, in dem er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter gelebt habe, bewohnen. Zudem gebe es ausreichend Verwandte, die als soziales Auffangnetz fungieren könnten. Die medizinische Versorgung in seiner Heimat sei flächendeckend gewährleistet. Der BF würde im Falle einer Rückkehr somit auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten.

Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraus, dass dem BF in seiner Heimat keine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe und ihm daher nicht der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen gewesen sei. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Zuletzt sei eine Ausweisung des BF zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch als gerechtfertigt anzusehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, worin der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze angefochten wurde.

Der BF nahm in dieser Beschwerde zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüchen Stellung, wiederholte nochmals zusammenfassend sein Fluchtvorbringen und fügte hinzu, sehr wohl Probleme mit russischen Behörden und Widerstandskämpfern gehabt zu haben. Zudem würde der BF entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund seines Gesundheitszustandes, den vorgebrachten Problemen mit den Widerstandskämpfern und der nach wie vor schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. In eventu werde somit der Antrag gestellt, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Da die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu beheben seien, falle auch die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weg und somit sei auch Spruchpunkt III. zu beheben.

Beiliegend übermittelte der BF folgende medizinischen Unterlagen:

Einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzung zufolge handelt es sich bei den vom BF im Zuge seiner Beschwerde übermittelten Unterlagen in russischer Sprache um die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde seines Vaters. Bei den weiteren vom BF der belangten Behörde vorgelegten Dokumente handelt es sich um Versicherungsausweise des BF und seiner Mutter. Zudem wurde ein kurzes Schreiben der Mutter des BF und ein der Beschwerde beigefügtes handschriftliches Schreiben des BF selbst, in welchem dieser nochmals seine Fluchtgründe darlegte, übersetzt.

I.9. Am 28.10.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Polizeiinspektion Landhaus vom 03.10.2014. Laut dieser sei der BF auf frischer Tat des Verbrechens der gefährlichen Drohung, indem er andere Personen mit einer Schreckschusspistole bedroht habe, betreten worden.

I.10. Am 16.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen.

Betreffend die Vorfälle in seiner Heimat führte der BF aus, im Mai 2013 in seiner Heimat von vier bewaffneten und maskierten tschetschenischen Männern in schwarzen Uniformen, die den Sicherheitsbehörden angehört hätten, mitgenommen worden zu sein. Sie hätten nachts um 2 oder 3 Uhr die Türe aufgebrochen und den BF von zu Hause aus mitgenommen. Auch seine Mutter sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Man habe den BF für drei Monate in einem dunklen Kellerabteil festgehalten, ihn befragt, wo sich die Widerstandskämpfer befinden würden und ihn zweimal in der Woche mit Wasser befüllten Plastikflaschen geschlagen. Im Zuge der Misshandlungen sei eine Bandscheibe gerissen und habe er an der rechten Hand eine offene Wunde und an den Beinen mehrere Brüche erlitten. Im ersten Monat seiner Anhaltung sei er drei- oder viermal in einem Verhörraum befragt worden, in den letzten beiden Monaten zwei- bis dreimal wöchentlich im Keller. Er könne sich aber nicht mehr an alles erinnern. Nach seiner Freilassung hätten Leute ihn in seinem Heimatdorf neben einer Moschee aufgefunden und seine Familie verständigt. In weiterer Folge sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er insgesamt einen Monat verbracht habe und zwei Wochen davon im Koma gelegen sei. Zwei oder drei Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er mit seiner Mutter ausgereist. Es habe sich dabei um den 27.10.2013 gehandelt.

Ausgangspunkt seiner Mitnahmen sei der Umstand gewesen, dass im April 2013 drei Widerstandskämpfer ihn um Unterstützung ersucht hätten und er diesen dreimal Fleisch und Medikamente (Schmerzmittel, Verbandsmaterial, etc.) besorgt habe. Die Sachen habe er selbst finanziert bzw. sich Geld von Freunden geborgt und immer an einem vereinbarten Ort abgeliefert. Zwischen den Lieferungen seien lediglich ein paar Tage gelegen. Kontakt habe der BF mit den Kämpfern jedoch nur ein einziges Mal gehabt, danach hätten sie Schriftstücke mit Aufträgen für ihn hinterlegt. Seiner Mutter habe er aufgrund ihres hohen Blutdrucks von all dem nichts erzählt. Letztlich hätten Leute in seinem Dorf aufgrund dieser ganzen Vorkommnisse die Behörden informiert. In Verhören sei ihm die Unterstützung der Kämpfer dann auch vorgeworfen worden.

Wann er aus Nordossetien aus dem Krankenhaus zurück nach Tschetschenien gekehrt sei, wisse er nicht. Nachdem er im Koma gelegen sei, könne er sich an nichts mehr erinnern. In weiterer Folge gab der BF auf die Frage, wo er sich in den ca. zwei Monaten zwischen Krankenhausentlassung und Ausreise in Nordossetien behandeln habe lassen, an, dass er zuhause von der Frau seines Onkels, die Krankenschwester sei, Infusionen erhalten habe.

In seine Heimat könne er nicht zurück, weil einerseits die Widerstandskämpfer gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er ihnen nicht helfen werde, bzw. er andererseits von den Behörden misshandelt worden sei. Ladungen von Behörden habe er keine erhalten. Auch Kontakt mit Kämpfern habe es keinen mehr gegeben.

Vor seiner Ausreise habe der BF mit seiner Mutter in einem eigenen Haus gelebt. Seine Mutter habe bis zuletzt als Verkäuferin gearbeitet, der BF habe seit 2013 eine 2 ha große Landwirtschaft betrieben und habe Melonen gezüchtet. Davor habe er von 2008 bis 2011 Jus in XXXX studiert. Es habe sich dabei um ein Technikum gehandelt, das er jedoch nicht abschließen habe können, weil er wegen gesundheitlicher Probleme seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren habe müssen.

Die Verletzungen des BF würden aus der Mitnahme seiner Person in seiner Heimat resultieren. Auf Vorhalt, dass es sich dabei auch um ältere Verletzungen handle und aus Befunden im Akt der belangten Behörde hervorgehe, dass der BF diese offensichtlich bei einem Autounfall erlitten habe, führte dieser aus, nie einen Autounfall gehabt zu haben. Dies habe er den Ärzten nur erzählt, weil er nicht jedem seine Geschichte darlegen habe wollen. Vor allem habe er Angst vor dem damals anwesenden Dolmetscher gehabt. Von einem Raufhandel, wie in einem der Befunde beschrieben, habe er jedenfalls nie gesprochen.

Gesundheitlich gehe es dem BF nicht gut. Er sei an der Hand operiert worden, eine Operation seines Fußes erfolge am 23.03.2015. Zudem benötige er eine Rückenbehandlung, müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und befinde sich in einer Psychotherapie. Bereits in seiner Heimat sei er am Bein operiert worden. Die Frage, ob der BF Suchtmittel oder Cannabis zu sich nehme, verneinte dieser und gab nachgefragt an, dass dies seit zwei Monaten nicht mehr der Fall sei.

In seinem Heimatdorf würden sich ein Cousin, die Gattin seines Onkels väterlicherseits und weitere weitschichtige Verwandte aufhalten. In Ossetien würden sich die engeren Verwandten des BF befinden. Zudem habe er noch weitschichtige Verwandte in der übrigen Russischen Föderation. Er habe aber zu niemandem Kontakt und wolle auch niemanden Probleme bereiten, indem er nach einer möglichen Rückkehr bei seinen Verwandten wohne. In seiner Familie gebe es keine Widerstandskämpfer und auch keine Kontakte zu solchen. Auch er habe mit Ausnahme der geschilderten Vorfälle, die zu seiner Mitnahme geführt hätten, keinen Kontakt zu Kämpfern gepflegt.

In Österreich lebe der BF gemeinsam mit seiner Mutter in einem Zimmer. Von seinen Verwandten würden sich noch drei Cousins und eine Cousine im Bundesgebiet befinden. Ein bei der Beschwerdeverhandlung ebenfalls anwesender Cousin des BF wies sich mit einem Konventionsreisepass aus und gab an, dass er und sein ältester Bruder in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien, sein jüngerer Bruder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe und seine Schwester eine Niederlassungsbewilligung besitze.

Im Bundesgebiet habe der BF noch keine Sprachkurse besucht, keine gemeinnützige Arbeit getätigt und sich in keinen Vereinen oder in der Nachbarschaftshilfe betätigt. Begründend gab er an, sich mit seiner Gesundheit beschäftigen habe müssen.

Nach dem Stand seines Verfahrens betreffend das Verbrechen der gefährlichen Drohung im Bundesgebiet befragt, gab der BF an, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Er habe bei diesem Vorfall nur einen Freund schützen wollen.

I.11. Am 19.01.2015 übermittelte der BF ein Konvolut von medizinischen Unterlagen. Aus diesen geht ua. hervor, dass eine Operation am rechten Sprunggelenk des BF geplant ist und die stationäre Aufnahme des BF für 17.03.2015 vorgesehen ist.

I.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015, GZ. W204 2007929-1/13E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BVA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 52, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde angeführt:

"II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des BF und seine tschetschenische Herkunft beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich keine Zweifel aufgekommen.

II.2.3. Die Feststellung betreffend der im Heimatland zahlreich aufhältigen Familienangehörigen des BF ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich getätigten glaubwürdigen eigenen Angaben des BF.

Ebenso auf den Angaben des BF beruht die Feststellung, dass sich drei Cousins und eine Cousine des BF im Bundesgebiet befinden. Zu diesen wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Dass die Beschwerde der Mutter des BF gegen alle Spruchpunkte des sie betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 abgewiesen wurde, gründet auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W204 2007932-1/7E vom heutigen Tage.

II.2.4. Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus den Auszügen des GVS und des Strafregisters vom 27.02.2015.

II.2.5. Die Feststellungen, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an gegenwärtiger Depression (mittelgradige Episode), sowie an einer Arthrose im rechten Unterschenkel und an Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung leidet, geht aus den vorgelegten Ambulanzberichten des Jahres 2014 hervor. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich bereits an der Hand operiert wurde und im März 2015 eine weitere Operation am Sprunggelenk des rechten Fußes erfolgreich durchgeführt worden ist, gründen ebenso auf vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw. dem Umstand, dass der BF keine anderslautenden Unterlagen seither vorgelegt hat. Der BF brachte nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden und dies geht auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.

II.2.6. Hinsichtlich der Negativfeststellungen einer Integration im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF seit seiner Einreise seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit Leistungen aus dem Grundversorgungssystem bestreitet, er sich seit weniger als 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält und eine besondere Integration weder behauptet wurde noch Anzeichen für das Bestehen einer solchen erkennbar sind. Die Auskunft aus dem Strafregister zeigt keine Verurteilungen auf, jedoch findet sich eine Anzeige gegen den BF ("Gefährliche Drohung") im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei grundsätzlich von der Unschuldsvermutung auszugehen ist und der BF glaubwürdig angab, das Verfahren sei eingestellt worden.

II.2.7. Das Vorbringen des BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):

a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam gegenständlich - wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des BF nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.

Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, in seiner Heimat im Jahre 2013 von bewaffneten und maskierten Männern aufgesucht und mitgenommen und in weiterer Folge für drei Monate festgehalten, geschlagen, bedroht und verhört worden zu sein. Grund für diese Anhaltung seien Unterstützungstätigkeiten des BF für tschetschenische Widerstandskämpfer in Form der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten gewesen. Das Vorbringen des BF zu diesen Geschehnissen stellt sich in einer Gesamtschau seiner Ausführungen im Laufe des gesamten Verfahrens aus folgenden Gründen jedoch als äußerst widersprüchlich, wenig substantiiert, nicht plausibel und somit als unglaubwürdig dar:

So vermochte der BF im Laufe des Verfahrens zunächst nicht festzulegen, wann die geschilderte erste Kontaktaufnahme seitens der Widerstandskämpfer, die den Ausgangspunkt seiner ganzen Probleme darstelle, erfolgt sei. Diesbezüglich führte der BF nämlich in seiner Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich aus, dass diese im Juni bzw. Anfang Juli bzw. bereits im April 2013 stattgefunden habe.

Weitere Widersprüche offenbarten sich zudem in den Ausführungen des BF betreffend die vorgebrachten und von den Widerstandskämpfern geforderten Warenlieferungen bzw.

-übergaben: So führte der BF in seiner Erstbefragung aus, dass, nachdem er die Forderungen der Widerstandskämpfer das erste Mal erfüllt und ihnen die gewünschten Waren besorgt habe, diese drei Tage später erneut zu ihm gekommen seien und nochmals die gleichen Forderungen gestellt hätten. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der BF dazu zwar übereinstimmend zu Protokoll, den Widerstandskämpfern zweimal Waren geliefert zu haben, diese jedoch - in einem Abstand von einer Woche - zwischen Ackerfeldern und einem Waldstreifen übergeben zu haben. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum änderte der BF seine Aussagen dahingehend, dass er persönlichen Kontakt mit den Kämpfern nur bei deren ersten Besuch gehabt habe und er in weiterer Folge dreimal Waren an einer vereinbarten Stelle abgelegt habe. Dort habe er auch immer wieder Schriftstücke mit neuen Forderungen vorgefunden und so immer gewusst, was zu tun sei.

Der BF vermochte aufgrund der soeben aufgezeigten Widersprüche im Laufe des Verfahrens weder glaubhaft darzulegen, dass seitens tschetschenischer Widerstandskämpfer Kontakt mit seiner Person aufgenommen worden ist, noch, dass es zu irgendwelchen Warenlieferungen oder -übergaben oder anderen Unterstützungstätigkeiten seiner Person für tschetschenische Widerstandskämpfer gekommen ist. Ansonsten hat der BF klar angegeben, dass es in seiner Familie keine Widerstandskämpfer gab und seine Familienangehörigen wie er selbst auch - bis auf das oben angeführte Vorbringen, das jedoch für unglaubwürdig zu befinden ist - nie Kontakt zu Widerstandskämpfern hatte.

Auch in einer Gegenüberstellung der Ausführungen des BF betreffend seine in weiterer Folge vorgebrachte Mitnahme durch bewaffnete und maskierte tschetschenische Behördenvertreter offenbarten sich eklatante Widersprüche. So konnte der BF auch diesbezüglich keine übereinstimmenden zeitlichen Angaben machen, wann genau diese vorgebrachte Mitnahme erfolgt sein soll. In seiner Erstbefragung nannte der BF den 04.07.2013 als jenen Tag, an dem er von zu Hause abgeholt worden sei, und führte im Widerspruch dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Bundesverwaltungsgericht aus, die Mitnahme sei am 10.05.2013 bzw. im Mai 2013 erfolgt, wobei er bei diesen Angaben wieder unterschiedlich angab, dass die Männer um etwa 19 oder 20 Uhr, als der BF gerade Ferngesehen habe, gekommen seien bzw. um 02:00 oder 03:00 Uhr nachts, wobei man ihn aus dem Bett geholt und ihn in einer Hose, einem Unterhemd und barfuß mitgenommen habe. Zudem gilt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge ihres Asylverfahrens wiederum ausführte, dass die maskierten Männer am 10.05.2013 um 22 Uhr gekommen seien.

Nicht nur, dass nicht nachzuvollziehen ist, warum die zeitlichen Angaben des BF auch in diesem Zusammenhang derartige Widersprüche aufweisen, erscheint es auch nicht plausibel, dass sich die Aussagen des BF, wie sich dieser Vorfall im Detail abgespielt hat, über das ganze Verfahren hinweg als oberflächlich und kurz gehalten präsentieren, obwohl dem BF mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde, zu diesen Vorgängen ausführlich und umfangreich Stellung zu nehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet. Allerdings brachte er weder selbst vor noch geht aus den vorgelegten Befunden hervor, dass er nicht einvernahmefähig gewesen sein könnte. Vielmehr machte er in der Beschwerdeverhandlung klare und nachvollziehbare Angaben zu den an ihn gestellten Fragen und verstrickte sich lediglich bei seiner eigentlichen Fluchtgeschichte in Widersprüche, insbesondere zu seinen früheren Aussagen, und erstattete diesbezüglich oberflächliche sowie teilweise wenig nachvollziehbare Antworten.

Dies gilt neben dem behaupteten Kontakt zu Widerstandkämpfern und der Mitnahme auch für die darauf folgende 3-monatige Anhaltung des BF. Der BF gab diesbezüglich im Laufe des gesamten Verfahrens zwar mehrmals an, im Zuge dieser Anhaltung bedroht, geschlagen und verhört worden zu sein, die Ausführungen über Einzelheiten und die Umstände im Rahmen dieser drei Monate sind jedoch sehr oberflächlich und kurz gehalten. Vor allem erscheint es in Anbetracht des Vorbringens des BF, in diesen drei Monaten so wenig zu essen bekommen zu haben, dass er sogar an die 30 kg abgenommen habe und dem Umstand, dass der BF aufgrund der geschilderten Vorgehensweise dieser Männer gegenüber seiner Person sicherlich auch Ängste über sein künftiges Schicksal gehabt haben muss, nicht plausibel, dass der BF zu diesen drei Monaten nicht mehr ausführen kann, als die allgemeinen Angaben, in einem dunklen Kellerabteil festgehalten, misshandelt und erniedrigt worden zu sein. Auch diesbezüglich hätte der BF im Verfahren mehrfach die Möglichkeit gehabt, sich detailliert zu den Vorgängen und Umständen zu äußern, was dieser jedoch nicht tat. Zwar brachte der BF vor, während seiner Anhaltung auch verhört worden zu sein, ohne jedoch diesbezüglich darzulegen, wie diese Verhöre abgelaufen sein sollen und was man in den zahlreichen über einen Zeitraum von 3 Monaten regelmäßig stattfindenden Befragungen von ihm - abgesehen von der allgemeinen Frage, ob er wisse, wo sich Widerstandskämpfer befinden würden - überhaupt wissen wollte. Weiters stellen sich auch die Ausführungen des BF betreffend die vorgebrachten Misshandlungen seiner Person als äußerst vage und ohne jegliche Details dar, was in Anbetracht der Tatsache, dass diese zu schwerwiegenden Verletzungen - gebrochenen Beinen usw. -führten, nicht nachzuvollziehen ist. Auch hier verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der BF bei einer Traumatisierung über diese Anhaltung allenfalls tatsächlich wenige Auskünfte geben könnte. Weil er aber bereits den Grund für die Mitnahme jedenfalls konstruiert hat und auch keine klaren Angaben zur Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zur Ausreise machen kann, muss das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit seinem Aussageverhalten festhalten, dass es auch diesen Teil des Vorbringens für unglaubwürdig befindet.

Überdies hat der BF im Rahmen ärztlicher Untersuchungen im Bundesgebiet auch angegeben, dass die bei ihm vorliegenden Verletzungen aus einem Verkehrsunfall bzw. einem Raufhandel in Tschetschenien resultieren würden. Einem entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF auch nicht substantiiert entgegentreten und gab lediglich an, nicht jedem seine Geschichte erzählen zu wollen, weswegen er den Ärzten - auch vor allem aus Angst vor einem dort anwesenden Dolmetscher - einen Autounfall als Grund seiner Verletzungen angegeben habe.

Abgesehen davon, dass sich das Vorbringen des BF in diesem Zusammenhang als wenig substantiiert darstellt, verstärkt auch der Eindruck, den die erkennende Einzelrichterin im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Rahmen der Ausführungen betreffend diese Anhaltung und die Misshandlungen vom BF gewinnen konnte, aufgrund dessen diesbezüglich emotionslosen Schilderungen die Ansicht, dass die vorgebrachten Mitnahme des BF nicht stattgefunden hat.

Weiter unverständlich waren auch die zeitlichen Angaben des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als dieser ausführte, dass die Widerstandskämpfer mit ihm im Juli 2013 Kontakt aufgenommen hätten, er aber auch angab - und auf nochmalige Nachfrage sogar bestätigte - bereits im Mai von zu Hause mitgenommen und bis Anfang August festgehalten worden zu sein.

Die Ansicht, dass die Ausführungen des BF nur darauf abzielen, ein asylrelevantes Konstrukt zu schaffen, ohne dass er sich hier um eine etwaige Glaubwürdigkeit bemüht hätte, wird zudem auch dadurch verstärkt, dass sich auch die Ausführungen des BF über die weiteren Vorfälle nach seiner Anhaltung weiterhin widersprüchlich und nicht plausibel darstellen. So gab der BF in seiner Erstbefragung an, dass ihn die Männer, die ihn festgehalten hätten, Anfang September 2013 wieder nach Hause gebracht hätten. Dies steht im völligen Widerspruch zu seinen weiteren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er am 04.08.2013 in seinem Heimatdorf bewusstlos neben einer Moschee aufgefunden worden sei. Der BF sei anschließend - von wem wisse er nicht - in ein Krankenhaus in Nordossetien gebracht worden und habe sich dort einen Monat aufgehalten. Unter genauerer Betrachtung der Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung offenbaren sich jedoch auch diesbezüglich Widersprüche in den zeitlichen Angaben. So gab der BF an, im Mai 2013 mitgenommen, für drei Monate festgehalten worden zu sein, sich nach seiner Freilassung einen Monat in einem Krankenhaus befunden zu haben und zwei oder drei Tage nach der Entlassung aus diesem sein Heimatland verlassen zu haben. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hätte der BF somit bereits Anfang September bzw. im Falle der Annahme, der BF wurde Ende Mai 2013 mitgenommen - was einen erneuten Widerspruch zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, Anfang Mai von zu Hause abgeholt worden zu sein, darstellen würde - Ende September die Russische Föderation verlassen müssen. Hier gab der BF jedoch zu Protokoll, am 27.10.2013 ausgereist zu sein.

Auf Vorhalt des Vorliegens zeitlicher und inhaltlicher Widersprüche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, gab der BF lediglich zu Protokoll, bei seinen bisherigen Aussagen die gleichen Angaben gemacht zu haben wie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insgesamt gewann die entscheidende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr den Eindruck, dass der BF sich gar nicht um wahrheitsgemäße Angaben bemüht hat und auch nicht darum, ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Bereits das Bundesamt hatte festgestellt, dass er sich auch persönlich unglaubwürdig machte, wenn er fälschlicher Weise angab, nie einen Reisepass besessen zu haben. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Zudem ist festzuhalten, dass der BF auch in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, das dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ebenso die Glaubwürdigkeit absprach, nicht in ausreichendem Maße entgegentreten konnte.

Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF, der Berücksichtigung seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit und insbesondere dem in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des BF nicht glaubhaft sind, nicht den Tatsachen entsprechen und somit auch nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.

II.2.8. Dass im Falle einer Rückkehr des BF keine besondere Gefährdung für diesen festgestellt werden konnte, beruht auch darauf, dass der BF an keiner Erkrankung leidet, die nicht im Herkunftsland behandelbar wäre. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass nach den Länderfeststellungen auch die beim BF diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar ist. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF wie zuvor im Bereich der Landwirtschaft arbeiten und jenes Haus, in dem er vor seiner Ausreise mit seiner Mutter gelebt hat, bewohnen. Im Heimatland leben zudem zahlreiche Verwandte und der BF könnte, wenn nötig, auch von diesen Unterstützung erwarten. Er könnte dabei auch wie schon vor seiner Ausreise in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation als Tschetschenien seinen Wohnsitz nehmen.

II.2.9. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch vom BF nicht substantiiert in Frage gestellt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt und insbesondere auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF festgestellt werden konnte."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.

I.13. Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2015 einen weiteren (den gegenständlichen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive bzw. am 05.01.2016 durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, er habe Anfang Dezember 2015 mit einem Cousin, welcher nicht weit weg von seiner früheren Wohnadresse lebe, telefoniert und dieser hätte ihm mitgeteilt, dass 3 Leute gekommen wären und nach ihm gefragt hätten.

(.....)

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

Ich bin Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, meine Muttersprache ist Tschetschenisch, Ich spreche auch Russisch, ich bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

A: Moslem

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

A: Ich habe keine Unterlagen mit.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Ja.

F: Sie stellten bereits am 01.11.2013 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ:1743605). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation ist zulässig. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

A: Ich habe neue Gründe, es sind einige Leute zu unseren Verwandten hingekommen und deshalb.

Ihnen wurde mitgeteilt, dass man wieder nach Ihnen suchen würde, warum haben Sie nicht sofort zu diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt?

A: Ich habe noch nicht gewusst, dass ich abgeschoben werde.

Vorhalt: Sie sagten aber in ihrer Stellungnahme und auch bei der Erstbefragung, dass Sie diesen Umstand ihrem Cousin gesagt hätten und er darauf gesagt hätte, dass man nach Ihnen suchen würde.

A: Ich habe zu meinem Cousin gesagt, dass ich vermutlich von Österreich nach Tschetschenien abgeschoben werde aber, dass ich nicht sicher bin und dann hat er mir mitgeteilt, dass ich auf keinen Fall nach Hause zurückkehren darf.

F: Erklären Sie das. Sie reisten Ende Oktober 2013 aus, Sie leben seit 2 Jahren in Österreich, es hat seither niemand nach Ihnen im Heimatland gesucht, da Sie dieses auch nicht vorgebracht haben, aber plötzlich kurz vor ihrer Abschiebung, 2 Jahre später würde man wieder nach Ihnen suchen?

A: Ich weiß es nicht, aber als ich mit meinem Cousin ein Telefonat gehabt habe, wahrscheinlich haben diese Leute dieses Telefonat mitgehört und festgestellt, dass ich nach Hause zurückkehren werde und deshalb haben sie angefangen, mich weiter zu suchen. Sie haben sogar gewusst, wo ich mich befinde.

F: Was meinen Sie damit?

A: Mein Cousin sagte mir, dass sie mich immer wieder gesucht haben. Mein Cousin hat mir gesagt, dass sie mir Probleme machen werden.

F: Was heißt immer wieder, sie sprachen bei der Erstbefragung und bei der Stellungnahme nur von einem Vorfall?

A: (AW zögert) Mein Cousin hat mir mitgeteilt, dass diese Leute mich früher auch gesucht haben, aber als sie darauf gekommen sind, dass ich nach Hause zurückkehren werde, sind die sofort zu meinem Cousin gekommen.

F: Und das hätten Ihnen dieser Cousin nie mitgeteilt?

A: Alle meine Verwandten haben gewusst, dass ich von diesen Leuten gesucht werde, aber sie sind nur jetzt zu meinem Cousin gekommen.

F: Gerade sagten sie, dass dieser mehrmals aufgesucht worden wäre?

A: Ja.

F: Kann Sie ihr Cousin hier in Österreich telefonisch erreichen?

A: Ja, per Whats app.

Dann erklären Sie, warum Sie ihr Cousin erst 1 Woche nach diesem Vorfall - sollte man ihren Angaben Glauben schenken- davon in Kenntnis gesetzt hätte?

A: Die haben gewusst, dass ich abgeschoben werde. Die sind wahrscheinlich darauf gekommen, dass ich wieder nach Tschetschenien kommen werde.

F: Wie weit entfernt wohnt ihr Cousin von Ihnen zuhause weg?

A: Unsere Häuser befinden sich in einem Hof.

F:Was genau ist zuhause neuerlich vorgefallen?

A: Bewaffnete Leute sind zu meinem Cousin gekommen.

F: Welche Uhrzeit kamen diese Leute?

A: Das war ca. mittags um 12 Uhr oder 1 Uhr.

F: Wie viele waren es?

A: Drei Männer hat er gesagt.

F: Waren Sie maskiert?

A: Nein.

F: Trugen Sie Uniformen?

A: Ja, schwarze Uniformen.

F: Was genau sagten diese Männer?

A: Sie haben meinen Cousin gefragt, ob ich bereits nach Tschetschenien zurückgekommen bin und als sie darauf gekommen sind, dass ich noch immer nicht hier bin, sagten diese, dass er ihnen das mitteilen müsste, ansonsten würde er auch Probleme haben.

F: Sagten diese Leute, warum genau sie nach Ihnen suchen würden?

A: Ich vermute, weil ich Widerstandskämpfer unterstützt habe.

F: Waren Sie bewaffnet?

A: Ja.

F: Mit welchen Waffen?

A: Kalaschnikowautomaten.

F: Wie oft haben diese Leute seit ihrer Ausreise aus Tschetschenin nach Ihnen gesucht?

A: Soweit ich weiß, war es der 2. Vorfall, dass diese gekommen sind.

F: Wann war der erste?

A: Das war im Jahr 2014, im Dezember nach meiner Einvernahme.

F:Zu diesem Zeitpunkt war aber ihr Asylverfahren noch nicht entschieden, warum haben Sie das nicht sofort während ihres ersten Asylverfahrens angegeben?

A: Es drohte mir keine Abschiebung in die russische Föderation, deshalb habe ich dieses nicht gesagt.

F: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?

A: Nein

F: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

A: Ja.

F: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?

A: Ja.

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

A: Das war der einzige Grund.

F: Warum haben Sie bei der Erstbefragung hier bei der Polizei nicht von diesem Vorfall Ende 2014 erzählt?

A: Die haben mich auch nicht gefragt und sagten, dass ich eine Haupteinvernahme haben werde.

Vorhalt: Sie gaben bei der Erstbefragung auf konkrete Fragestellung, was vorgefallen ist und welche neuen gründe Sie hätten nur diesen einen letzten Vorfall an, sie sagten nichts von einem Vorfall Ende 2014, warum dieser Widerspruch?

A: Ich war unter Stress von diesem letzten Vorfall und deshalb habe ich auch vergessen über den Vorfall Ende 2014 zu erzählen.

Vorhalt: Man beabsichtigte Sie am 29.12.2015 in die Russische Föderation nach Tschetschenien abzuschieben. Man setzt Sie davon mit Schreiben von 09.12.2015 in Kenntnis, 10 Tage später haben Sie diesen Folgeantrag gestellt, was sagen Sie dazu?

A: Es besteht für mich überhaupt keine Möglichkeit, dass ich nach Hause zurückehren kann.

F: Sie hatten am 26.08.2015 eine Befragung (HRZ- Befragung) - warum haben Sie diesen Umstand Ende 2014 nicht angegeben?

A: Bei dieser Befragung wurde über die Reise befragt und deshalb habe ich das nicht angegeben.

F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens geändert?

A: Ja, ich habe viele Freunde hier in Österreich.

F: Wurden Sie straffällig?

A: In der Straßenbahn habe ich eine Strafe bekommen.

F: Sonst wurden Sie nicht verurteilt?

A: Nein.

F: Sie gaben an, dass Sie über Whats app mit ihrem Cousin in Verbindung stehen, zuvor gaben Sie aber an, dass vermutlich ein Telefonat abgehört worden wäre, warum dieser Widerspruch?

A: Ich habe viele Probleme gehabt, während ich in Österreich war, mit meinem Cousin habe ich per whats app telefoniert und das habe ich auch gemeint. Ich habe eine Ablehnung über die Verfahrenshilfe bekommen und das hat mir zusätzlichen Stress gemacht.

Das Bundesamt beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. (Anmerkung: Dem AW wird im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt) Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A:Was soll ich sagen, ich möchte auf keinen Fall nach Hause zurückkehren, ich möchte nicht sterben.

Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Länderberichte zu Tschetschenien nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?

A: Ich möchte nur angeben, dass bei diesen Länderfeststellungen von Ihnen es gibt nur teilweise die Wahrheit. Ich möchte mal sagen, die Menschen haben immer wieder Probleme in Tschetschenien. In den Medien schaut es nicht so schlecht aus, aber in Wirklichkeit stimmt es nicht so. Ich möchte fragen, dass ich nicht von der Abschiebung geschützt bin.

F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

A: Ja.

Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, wurde Ihnen im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt und ihrem Vertreter zur Kenntnis gebracht.

Die geplanten Einvernahme am 11.1.2016 wurde ihrerseits krankheitsbedingt abgesagt."

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 26.01.2016 führte der Beschwerdeführer aus:

(.....)

Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder

eine Organisation vertreten?

A: Ja, durch XXXX

Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Ich wurde durch die Rechtsberatung beraten (Rechtsberatung am 15.01.2016, 11:05 Uhr bis 11:25 Uhr)

Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen bzw. zu ihrer beabsichtigten Abschiebung in die Russische Föderation etwas angeben?

A: Ich kann nach wie vor nicht zurück, es ist für mich wie ein Selbstmord.

Vorhalt: Ermittlungen haben ergeben, dass Sie hier in Österreich vielfach wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt wurden, warum haben Sie das bei der ersten Einvernahme verschwiegen?

A: Das wurde nicht gefragt, deshalb habe ich es nicht gesagt.

Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Was spricht gegen eine Rückkehrentscheidung, über die rechtskräftig abgesprochen worden ist?

A: Also ich habe zuhause Probleme, ich werde noch immer gesucht und es gibt bestimmte Vorfälle.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Frage an den Rechtsanwalt: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?

A: Der Rechtsanwalt hat folgende Frage:

F: Hat es mit dem Cousin noch einen Kontakt gegeben, nach dem Telefonat, wo er es berichtet bekommen hat, dass 3 Beamte dort waren?

A: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr gehabt.

F: Könnten Sie ihn telefonisch erreichen?

A: Ja

F: Könnte es jetzt auch möglich sein?

A: Ja.

F: Da können sie mit ihm reden, das würde jetzt gehen

A: Ja.

F: Sie sagten wenn er jetzt zurückkehrt, dann käme es einen Selbstmord, könne sie es genauer sagen, was würde genau passieren, wenn sie jetzt nach Russland kämen?

A: Dass diese Leute wieder zu meinem Cousin gekommen sind, bedeutet, dass ich noch immer von Beamten besucht bin. Ich bin sicher, dass die mich nicht in Ruhelassen werden.

F: Was können Sie über die Gefahr sage, was würde ihrer Mutter passiere?

A: Es besteht genauso eine Lebensgefahr, es ist meine Mutter.

F: Es gibt in den Medien 2016 Äußerungen, dass Kadirov in Österreich lebende Tschetschenen bedroht, wissen sie was davon, oder betrifft es sie auch?

A: In Wien gab es ein Meeting gegen Politik des Kadirov. Er hat deshalb alle Tschetschenen in Wien bedroht, es gibt auch Vorfälle, dass er Verwandte von diesen Leuten, die dort teilgenommen haben, erpresst hat.

F: Ist es eine Drohung, gegen diese Leute, die diesem Meeting teilgenommen haben oder generell?

A: Ich vermute für alle Tschetschenen.

F: Fühlen Sie sich da auch bedroht?

A: Natürlich.

F: Wann war der Anruf zwischen ihrem Cousin und Ihnen?

A: Ich erinnere mich nicht ganz genau, das war zwischen 11 und 12. Jänner

F: Was hat Ihnen der Cousin gesagt, wann die Männer dort waren?

A: Anfang Jänner

Beweisantrag: ich beantrage, dass versucht wird, dass jetzt in der Verhandlung mit dem Cousin des Asylwerbers über Whats app telefonisch Verbindung aufgenommen wird und ihn über den Dolmetsch zu befragen, zum Vorfall, den der Asylwerber geschildert hat, nämlich dass sein Cousin Anfangs Jänner 2015 von 3 Schwarzuniformierten aufgesucht wurde und nach ihm gefragt wurde.

Anmerkung: Der Antrag wird abgelehnt, mit der Begründung, dass derartige Aussagen von Vertrauenspersonen keine Beweislast haben.

Frage an den Rechtsberater: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?

A: Der Rechtsberater hat keine Frage:

Ich bestätige den Erhalt einer Aktenabschrift dieser Niederschrift.

Ende der Niederschrift und Rückübersetzung: 13:45 Uhr."

I.14. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.01.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt in der Beweiswürdigung folgendes an:

"Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie an, dass Sie aufgrund zweimaliger Unterstützung von tschetschenischen Untergrundkämpfern mit Lebensmitteln und Medikamenten von 4 maskierten und bewaffneten Behördenvertretern aufgesucht worden und für 3 Monate in einem Keller festgehalten worden wären, wo Sie misshandelt und erniedrigt worden wären.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass ihre

Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens nicht geändert.

Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art. 8 erkannt werden."

Weiters wurden Länderfeststellungen zu Russischen Föderation siehe Seite 233 - 283 des erstinstanzlichen Aktes angeführt, aus denen sich keine Abschiebehindernisse für den Antragsteller ergeben.

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage fest.

Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie ihre bisherigen Angaben aufrecht halten würden. Jetzt hätten unmittelbar vor ihrer Abschiebung neuerlich Sonderbehörden der Polizei nach Ihnen im Heimatland gesucht. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, bzw. die russischen Behörden ein besonderes Interesse an Ihnen hätten, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen und es wird auf die Ausführungen im BVWG-Erkenntnis, W2042007929-1/13E vom 13.05.2015 verwiesen.

Sie stützen jetzt ihre neuerlichen Angaben wiederholt auf ihre Geschichte, die bereits im Vorverfahren berücksichtigt wurde, bzw. bauen darauf auf und stellen somit keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Sie konnten ihre neuerliche Behauptung, nicht durch entsprechende Fakten oder Ereignisse untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden. Insgesamt fällt auch auf, dass ihre vorgetragene Geschichte sehr oberflächlich gehalten ist. Die Schilderung zeichnet sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpfen sich ihre Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Sollten ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, so hätten Sie sich dieses Situation von ihrem Angehörige mit Sicherheit genauestens schildern lassen und wären so zweifellos in der Lage dies umfassend bzw. detaillierter zu erzählen; so aber verblieben Sie letztlich bei der abstrakten "Kurzgeschichte", man würde nach Ihnen suchen. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass Sie zuerst behaupteten, es wäre einmal nach Ihnen gesucht worden, dann aber auf konkreten Vorhalt, dass es schon sehr merkwürdig wäre, dass man 2 Jahre nicht nach Ihnen gesucht hätte, jedoch genau unmittelbar vor ihrer Abschiebung, dann behaupteten, dass man immer wieder nach Ihnen gesucht hätte und schließlich dann doch wieder nur von einem

2. Vorfall Ende 2014 berichteten. Als glaubwürdig ist eine Darstellung dann zu erkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diesen Anforderungen vermochten Sie auch mit ihrem neuerlichen Vorbringen nicht gerecht zu werden. Auch eine allfällige telefonische Befragung ihres Cousins im Zuge der 2. Einvernahme, wie Sie ihr Rechtsanwalt beantrage würde zu keiner anderen Entscheidung führen, zumal solche ¿Gefälligkeitshandlungen¿ keinen Beweiswert haben. Aus diesem Grund geht auch der Antrag ihres Rechtsanwaltes ins Leere.

Widersprüchlich sind auch ihre Angaben zum Wohnort ihres Cousins, geben Sie noch bei der Erstbefragung an, dass dieser nicht weit weg von ihrer früheren Wohnadresse wohne, so behaupten Sie dann bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass sich ihre Häuser in einem Hof befinden.

Anzuführen ist auch, dass Sie auf konkrete Befragung, ob Sie hier in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wären gelogen haben, zumal Sie vielfach wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt wurden und dies ein weiteres Indiz dafür ist, dass Sie keine Scheu zeigen, vor den österreichischen Behörden unrichtige Angaben zu machen.

Das Bundesamt vertritt somit die Ansicht, dass ihre jetzigen Behauptungen, man würde weiterhin in ihrem Heimatland nach Ihnen suchen, ebenfalls frei erfunden sind. Das zeigt, dass auch gegenständlicher Asylantrag nicht zur Erlangung von Schutz vor asylrelevanter Verfolgung gestellt wurde und daher unbegründet ist.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Auch das diesbezügliche Vorbringen bezieht sich nämlich darauf, dass Ihr angebliches jedoch nicht glaubwürdiges Problem in Tschetschenien, nämlich durch Sonderheiten der Polizei einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, bis zum heutigen Tag fortwirkt. Damit könnte auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da ihr Vorbringen aus den Vorverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde und kein neuer Sachverhalt vorliegt. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Dass der Tschetschenenführer Kadirov, das auch lediglich in der Zeitung zu lesen war, die in Österreich lebenden Tschetschenen, die an einem Meeting gegen seine Politik in Wien teilgenommen hätten bedrohe, ist in ihrem Verfahren nicht von Relevanz, zumal Sie weder behaupteten, dass Sie an diesem Treffen teilgenommen hätten, noch konkret von ihm bedroht worden wären.

betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Aufgrund der Feststellung zur Lage in ihrem Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z.3 beschrieben.

Diese wurde aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben in Übereinstimmung mit der Aktenlage getroffen.

Über die Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation nach Tschetschenien wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie zwischen dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens (29.05.2015) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht haben, kann eine Rückkehr in ihr Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.

Zudem ist anzuführen, dass sich ihr bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf einen nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt, sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen ordentlicher und äußerordentlicher Rechtsmittels ergibt und somit auch kein Eingriff in ihr Privatleben vorliegt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216- 0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass Sie vielfach wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt wurden. Auch wenn Sie eine Kursanmeldungsbestätigung für einen Deutschkurs für den Zeitraum vom 10.08.2015 bis 30.09.2015 vorgelegt haben, so kann im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität Ihren privaten Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden.

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

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Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 28.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015, GZ. W204 2007929-1/13E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 9 BVA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie § 52, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, er habe Anfang Dezember 2015 mit einem Cousin, welcher nicht weit weg von seiner früheren Wohnadresse lebe, telefoniert und dieser hätte ihm mitgeteilt, dass 3 Leute gekommen wären und nach ihm gefragt hätten, wurde zu Recht vom BFA weder als glaubwürdig noch als neuer Sachverhalt qualifiziert. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihm am 29.12.2015 in die Russische Föderation abzuschieben, am 18.12.2015 stellte der AS den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl er angeblich schon im Jahr 2014 erfahren haben will, das nach ihm gesucht werde und er dies in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben hat. Auch gibt der Antragsteller einmal an, sein Cousin wohne nicht weit weg von ihm, bei der nächsten Befragung jedoch, sein Cousin würde den gleichen Hof haben wie seine Wohnung. Bei der Antragstellung am 18.12.2015 gibt der AS an, Anfang Dezember wäre sein Cousin von den 3 Leuten aufgesucht worden, bei der Einvernahme am 26.01.2016 jedoch gibt er an am Anfang Jänner 2016 hätte ihn der Cousin gesagt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers.

Das diesbezügliche Vorbringen des AS ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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