BVwG W226 2003739-2

W226 2003739-2Federal Administrative CourtFeb 1, 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Behandlungsmöglichkeiten, faktischer<br/>Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Rechtsanschauung des VfGH

Full text

BVwG W226 2003739-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2003739.2.00

Spruch

W226 2003739-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 830609208-151750914, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA.: Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und dem orthodoxen Glauben zugehörig, gelangte am 09.05.2013 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei erklärte sie, legal mittels Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie sei von XXXX geflogen. Dort habe der Schlepper gewartet. Noch am selben Tag sei sie in einen PKW gestiegen und damit bis nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper habe ihren Reisepass behalten. Die Reiseroute sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Sie habe auch keine Grenz- und Polizeikontrollen wahrgenommen.

Im Herkunftsstaat würden sich ihr Ehemann, ihre minderjährige Tochter, ihre Eltern, ihre beiden Schwestern und ihr Bruder aufhalten.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, diesen aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Sie sei Dialysepatientin und bekomme zuhause nicht ausreichend medizinische Hilfe. Sie benötige eine Spenderniere und hoffe, dass es in Österreich einen passenden Spender für sie gebe. Sie habe keine politischen oder religiösen Fluchtgründe. Sie befürchte, im Herkunftsstaat nicht lange zu leben.

Die Beschwerdeführerin legte ihren georgischen Führerschein vor.

Im medizinischen Befund des Landesklinikum XXXX vom 10.05.2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Dialysepflichtige Nephrosklerose seit 2002;

St.p. Nierentransplantation 2003 und Entfernung der Transplantatniere 2010;

Haemodialysepflichtig 3xwöchentlich;

Z.n. Hepatitis B;

Shunt am li. OA;

Z.n. Peritionealdialys.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 09.01.2014 erklärte sie, ihre Wohnadresse im Mai 2013 verlassen zu haben. Sie sei am 09.05.2013 legal mit dem Flugzeug in XXXX gelandet. Wo sich ihr Reisepass gerade befinde, wisse sie nicht. Soweit sie sich erinnern könne, sei dieser in XXXX verloren gegangen. Genauer wisse sie es nicht.

Die Beschwerdeführerin fühle sich psychisch und physisch in der Lage Angaben zu ihrem Antrag zu machen.

Sie sei Dialysepatientin und werde dahingehend drei Mal in der Woche behandelt. Sie sei schon seit dem Jahr 2002 Dialysepatientin und sei deswegen auch schon in Georgien behandelt worden.

Bis zu ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat habe sie an ihrer Wohnadresse in XXXX mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter gelebt, die dort unvermindert wohnen würden. Ihr Mann arbeite beim Ministerium für Landesverteidigung. Dieser sei Pilot. Die Tochter besuche den Kindergarten.

Ihr Reisepass sei kurz vor ihrer Ausreise ausgestellt worden. Nähere Angaben hiezu könne sie nicht machen.

Sie erklärte auf Nachfrage, keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben. Gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen, ihr Mann habe gearbeitet. Sie sei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden.

Den Antrag auf internationalen Schutz habe sie gestellt, da sie von der guten medizinischen Versorgung in Österreich gehört habe. Sie habe hier keine Freunde oder Verwandte. Sie habe auch bereits bei der Erstbefragung angegeben, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Da die medizinische Versorgung in Georgien nicht so gut sei wie in Österreich habe sie dort nicht weiter bleiben können.

In Georgien habe sie auch schon eine Nierentransplantation gehabt. Diese sei im Jahr 2003 gewesen. Ihre Mutter sei die Spenderin gewesen. Damals sei aber die Qualität der Operation noch nicht so gut gewesen. Daher, so glaube die Beschwerdeführerin, habe die Niere wieder entfernt werden müssen.

Auf Nachfrage, weshalb die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat genau im Mai 2013 verlassen habe, wo sie doch seit mehr als zehn Jahren mit ihrer Krankheit in Georgien gelebt habe, meinte sie, dass die Reise sehr teuer sei. Sie habe außerdem ihre Familie nicht verlassen wollen. Deshalb habe sie sich entschlossen, doch ihre Heimat zu verlassen.

Sie stehe natürlich in Kontakt mit ihrem Mann und ihrer Familie.

Erneut danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin rein aus gesundheitlichen Problemen nach Österreich gekommen zu sein, da hier die Behandlung viel besser sei.

Ihre Angehörigen hätten in Georgien keine Probleme. Ihr Mann könne auch nicht nach Österreich kommen, da dieser in Georgien seine Arbeit habe.

Mit der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zu Georgien erörtert und erklärte sie hiezu, dass sie die aktuelle Lage in Georgien nicht kenne. Die wirtschaftliche Lage sei nicht so gut. Es gebe einen neuen Präsidenten und höre man, dass die Lage seither etwas chaotisch sei. Viel mehr könne sie dazu nicht sagen. Mit der Polizei habe sie nie Probleme gehabt, weshalb sie hiezu auch nichts sagen könne.

Auf den Job ihres Mannes als Pilot angesprochen, meinte sei, dass ihre Familie so mittelmäßig gelebt habe. Es gebe aber schon Jobs, bei denen man weniger verdiene und es gebe auch Familien, denen es schlechter gehe.

Mit der Beschwerdeführerin wurde auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Dialysebehandlung erörtert, der die Beschwerdeführerin nicht wiedersprach. Es gebe schon eine Dialysebehandlung in Georgien. Diese gebe es aber erst seit kurzem. Damals - im Jahr 2003 - habe es sie nicht gegeben. Es stimme auch, dass die Behandlung später kostenlos gewesen sei. Viele hätten damals auch keine Plätze bekommen. Sie habe damals noch einen Teil selbst bezahlen müssen.

Sie verneinte schließlich die Frage, ob ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, und erklärte gleichzeitig, dass die medizinische Versorgung in Österreich besser sei als in Georgien.

Nach Gründen befragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, dass sie hier vielleicht eine Spenderniere erhalten könne. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich auf keiner Liste sei. Sie stehe derzeit in einer regelmäßigen Dialyse.

Sie habe keine Verwandten in Österreich und habe auch keine Angehörigen in einem anderen EU-Staat.

In Österreich lebe sie von staatlicher Unterstützung in einem Quartier für Asylwerber. Sie habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für sie sorgen könnten. Sie sei in Österreich auch nicht berufstätig und habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht.

Die Beschwerdeführerin legte eine aktuelle Medikamentenverordnung des XXXX vom 08.01.2014 vor, wonach die Beschwerdeführerin als Dauermedikation Bisoprolol, Mimpara und Osvaren einnehme.

Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der Beschwerdeführerin wurde seitens des BFA festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 an einer dialysepflichtigen Nephrosklerose leide. Im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Nierentransplantation erhalten. Im Jahr 2010 sei die transplantierte Niere entfernt worden.

Weiters wurde festgestellt, dass sie Georgien aus medizinischen Gründen verlassen habe und asylrelevante Gründe überhaupt nicht genannt habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht fassbar gewesen.

Eine Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor und seine ihre Abschiebung nach Georgien zulässig.

Schließlich wurde festgestellt, dass die von ihr angeführte Erkrankung (Nephrosklerose) bzw. auch die Folgeerkrankungen in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelbar seien.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihr ihr in Georgien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

Sie verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Bindungen und habe hier weder Angehörige noch Freunde. Sie habe seit kurzem begonnen, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Ihre weiteren Familienangehörigen (Ehemann, Tochter, Eltern, Schwestern, Bruder) würden in Georgien leben.

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe bzw. eine solche dezidiert verneint habe. Sie sei ausschließlich aufgrund des Wunsches nach besserer medizinischer Versorgung ihrer Erkrankung ausgereist, wobei sich die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand aus ihrem plausiblen und gleichlautenden Angaben sowie aus den von ihr vorgelegten und nicht angezweifelten medizinischen Befunden ergeben würden.

Auch ihre Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert gewesen und würden ihre Angehörigen im Herkunftsstaat offensichtlich weiterhin problemlos leben können.

Der Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat demnach weder eine Verfolgung, noch leide sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie habe auch keinen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Länderfeststellungen hätten ergeben, dass in Georgien die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Im Übrigen würden Patienten, die eine Dialyse benötigen würden, nach den eingeholten Länderinformationen in Georgien adäquat behandelt werden.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Die Beschwerdeführerin weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in ihr Familienleben ein. Der Eingriff in ihr Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist, halte sich hier erst seit 09.05.2013 auf und beherrsche kaum die deutsche Sprache. Sie habe wesentlich stärkere Beziehungen zum Herkunftsstaat und sei ausschließlich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Es sei zwar plausibel, dass sie sich hier medizinisch behandeln lassen wolle, weiter besondere private Interessen seien aber nicht feststellbar gewesen. Die Dauer ihres Aufenthaltes liege auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführern nach Georgien zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Stellungnahme vom 21.05.2014 wurde eine Bescheinigung des XXXX GmbH, in XXXX über die Nichtvornahme einer Nierenlebendspende in Georgien samt Übersetzung übermittelt.

In der Bescheinigung vom 31.03.2014 wird der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass der Eingriff - die Nierentransplantation - nur unter der Bedingung erlaubt sei, wenn die am Eingriff beteiligten Personen untereinander in verwandtschaftlicher Beziehung stehen würden. Das Verfahren der Nierenlebendspende werde in Georgien nicht eingesetzt.

Am 16.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Dabei wurde die Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin besprochen, insbesondere welche Behandlungen sie im Herkunftsstaat erhalten habe und wie sich ihre Behandlung nunmehr in Österreich darstelle.

Die Beschwerdeführerin legte im Übrigen einen Befund einer Frauenärztin vom 07.10.2014 vor, wonach eine XXXX in einer Woche im Krankenhaus XXXX entfernt werden solle.

Weiters legte sie medizinische Unterlagen zu ihrer Dialysebehandlung vor sowie einen psychiatrischen Befund von XXXX vom 14.10.2014, wonach die Beschwerdeführerin an einer chronischen Niereninsuffizienz und einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken leide.

Beim vorgelegten Befund aus dem Jahr 2009 aus XXXX handle es sich um einen Befund über eine Brustuntersuchung. Sie sei in XXXX operiert worden, da sie einen Bluterguss im Brustbereich gehabt habe.

Der zuständige Richter verlas und erörterte im Übrigen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und insbesondere zur medizinischen Versorgung.

Erörtert wurde weiters, dass nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts das georgische Gesundheitsministeriums bestätigt habe, dass das Medikament Mimpara auf dem georgischen-pharmazeutischen Markt nicht zugelassen sei, damit jedoch kein Hinweis bestehe, dass vergleichbare Medikamente in Georgien mit anderen Bezeichnungen nicht verfügbar wären.

Der Vertreterin wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist zu den vorgehaltenen Länderinformationen wie im Übrigen zur Erstattung einer abschließenden Stellungnahme gewährt.

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Fristerstreckung und bezog letztlich durch ihre Vertreterin mit E-Mail vom 27.11.2014 Stellung.

Zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen erklärte sie, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Dialyse sowie Leber- und Nierentransplantation vom 02.11.2009 hervorgehe, dass es in Georgien zwar möglich sei, als Dialysepatient eine entsprechende Behandlung zu erhalten, die Plätze jedoch limitiert seien, weshalb Patienten auf eine Warteliste gesetzt werden würden. Da die staatlichen Programme voll seien, gebe es für Rückkehrer keine Chance in einem kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Weiters gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass eine Nierentransplantation nur durchgeführt werden könne, wenn ein Familienmitglied als Spender vorhanden sei.

Zudem legte sie ein Schreiben der XXXX vom 21.10.2014 und vom XXXX vom 21.10.2014 vor, denen zu entnehmen sei, dass eine Nierentransplantation von einem Toten in Georgien nicht möglich sei und der Staat die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung nach der Transplantation nur teilweise übernehme.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste die Beschwerdeführerin ihre Behandlung für mehrere Tage unterbrechen, bis sie einen Dialyseplatz erhalte. Außerdem müsste sie erst einen weiteren Verwandten finden, der gewillt und geeignet sei, ihr eine Niere zu spenden, was aus ihrer Sicht unmöglich sei.

Im Fall einer Rückkehr nach Georgien wäre somit ihre körperliche Unversehrtheit bedroht, was zu einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte führen würde.

In einem Schreiben des XXXX wurde im Übrigen festgehalten, dass die Medikamente Mimpara und Renagel in Georgien nicht registriert seien.

Mit Erkenntnis vom 26.02.2015, Zl. W226 2003739-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollinhaltlich ab. In dieser Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:

"Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes in Zusammenhalt mit ihren dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest.

Sie stellte nach illegaler Einreise am 09.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides. Die negative Entscheidung zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer dialysepflichtigen Nephrosklerose und wurde im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2002 bis zur Ausreise kontinuierlich behandelt. Ihr Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal sie dort jahrelang behandelt wurde, ohne in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten und aus den eingeholten Länderinformationen eine adäquate Dialysebehandlung in spezialisierten Einrichtungen hervorgeht. Im Herkunftsstaat existieren entsprechende spezialisierte Einrichtungen zur adäquaten Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im Mai 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Sie wird im Bundesgebiet medizinisch versorgt, bezieht hier Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch nicht ehrenamtlich tätig.

Im Gegensatz zum Bundesgebiet halten sich im Herkunftsstaat ihr Ehemann, ihre minderjährige Tochter, ihre Eltern und ihre Geschwister auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien am 07.02.2014 (auszugsweise)

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

  • bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

  • bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.

Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)

Quellen:

MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011,

Georgien, Thema: Ausstehende Fragen zur Medizinischen Versorgung in Georgien vom Workshop zur FFM Georgien

Alle Antworten beziehen sich auf folgende Quellen:

Anfragebeantwortung von IOM, per Email am 2.8.2011 und am 31.8.2011 Vorausschickend ist zu sagen, dass es in Georgien ein komplett neues staatliches ambulantes Dialyse-Programm gibt, das für alle Patienten kostenfrei ist.

1. Wie gestalten sich in Georgien Angebot und Nachfrage an Behandlungsplätzen im Dialyse-Programm? Gibt es statistische Daten, wie viele Menschen im staatlichen Programm sind und wie viele Menschen auf der Warteliste stehen? Mit welchen Wartezeiten ist bis zur Aufnahme in ein Programm zu rechnen?

Momentan befinden sich in ganz Georgien 1300 Menschen im Dialyse-Programm. Es gibt keine statistischen Daten wie viele Menschen auf der Warteliste stehen und wie viele das Programm benötigen würden. Seit 1.6.2011 haben Patienten wieder die Möglichkeit in das Programm aufgenommen zu werden. Der durchschnittliche Zeitrahmen für eine Zulassung zum Programm beträgt 7 Tage.

Das Programm wurde am 1.6.2011 ausgeweitet und es ist zu vermuten, dass mehr Personen das Programm in Anspruch nehmen werden, wenn sie davon hören. Somit wird die Anzahl der Teilnehmer des Programms höher werden.

Currently there are about 1,300 patients in dialysis treatment all over Georgia. No statistical data concerning people on the waiting list as well as people in need of dialysis treatment can be provided.

Since 1st of June 2011 patients again have the possibility to be included in the state programme. Average timeframe for admittance is 7 days.

Exact statistical data about how many patients need it are not available at present, but as the programme expanded only on 1 June 2011, it is expected that more people in need will learn about it and the number will be higher.

2. Ist in Georgien eine akut benötigte Durchführung einer Dialyse für Patienten sichergestellt und wer übernimmt die Kosten?

Ja, in dringenden Fällen können Patienten innerhalb eines Tages aufgenommen werden. Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten.

Yes, in urgent cases patients can be admitted within one day. The state ambulatory programme is free of charge for every patient.

3. Ist die Dialyse in so einem Fall in der staatlich finanzierten "Notfallversorgung" inbegriffen?

Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten. Die Dialyse wird drei Mal die Woche durchgeführt.

The state ambulatory programme is free of charge for every patient. The dialysis is administered three times per week.

4. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Gibt es Unterstützung von Staat oder Regierung? Welche Voraussetzungen muss man einhalten, um in den Genuss einer solchen Unterstützung zu kommen?

Für ambulante Patienten ist die Behandlung kostenlos. Für akute stationäre Patienten (von 0-3 Jahre und über 60 Jahre) ist die Behandlung für sechs Tage in Reanimationsabteilungen kostenlos, danach ist sie vom Staat ko-finanziert (Staat finanziert 75%; Patient zahlt 25%).

Der exakte zu zahlende Betrag ist abhängig von der Art der medizinischen Unterstützung, die ein Patient braucht. Diese Dienstleistung ist nicht für Personen unter 60 Jahren erhältlich. Die Kosten werden vom Staat und der Regierung übernommen.

Vorgangsweise für eine Aufnahme ins Dialyse-Programm: Der Patient muss eine der weiter unten erwähnten Kliniken, die am nächsten zu seiner

Wohnstätte liegt, kontaktieren. Der Patient sollte seine [gesundheitlichen] Unterlagen aus Österreich mitbringen. Auf dieser Grundlage schreiben die Ärzte in den Kliniken eine offizielle Empfehlung für das Dialyse-Programm und erstellen einen Behandlungsplan (Formular 100). Falls die mitgebrachten Unterlagen aus Ö nicht ausreichend sind, kann es sein, dass der Patient in einer der Kliniken in Georgien zusätzliche Tests machen muss. Die Kosten solcher Tests sind abhängig von der Art der benötigten Analysen und variieren deshalb. Auch das Alter des Patienten und etwaige andere Krankheiten beeinflussen die Kosten. Die Aufnahme in das Programm ist nur gewährleistet, wenn es eine Empfehlung einer der weiter unten erwähnten Kliniken gibt. Der Patient muss mitsamt des Formulars 100 das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) aufsuchen, dort wird ein Formular

ausgefüllt, um wegen einer Aufnahme ins Dialyse-Programm anzusuchen.

Adresse: 144, A. Tsereteli Ave, Tbilisi. Auf dem Atragsformular befindet sich eine Liste mit Kliniken, die die Behandlung anbieten. Der Patient markiert, in welcher Klinik er sich behandeln lassen möchte. Momentan gibt es in den Regionen keine freien Plätze in der Dialyse-Behandlung, und es ist schwer, eine zeitgerechte Aufnahme zu gewährleisten. In Tbilisi ist eine Behandlung aber möglich.

Dies ist die momentane Situation, diese kann sich nach einiger Zeit ändern, wenn immer mehr Leute von dieser Möglichkeit erfahren. In diesem Fall wird das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) die Kliniken benachrichtigen und Patienten werden innerhalb sieben Tage aufgenommen. Wie erwähnt, ist in akuten Fällen die Vorgangsweise reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag.

Liste der Spitäler in Tbilisi and in den Regionen:

Tbilisi:

• JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

• Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

• Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

• L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

• Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29, Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regionen:

• Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

• Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

• Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

• Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

• Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

• Batumi - Via Vita branch

• Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street For ambulatory patients treatment is free of charge. For urgent in-patient services (only for ages 0-3 years and 60 + years) services are free of charge for 6 days in resuscitation department, then it is co-funded by the state (state pays 75%, the patient pays 25%). The exact amount to be paid is to be determined in accordance with special codes, which depends on what specific type of assistance the patient needs. This service is not available if the patient is under 60 years.

The costs are covered by the state and the government.

The procedure is like this. The patient addresses one of the clinics mentioned below, which is closes to his/her place of residence. The patient should have the documentation from Austria, on the basis of which the doctors in the clinic will write official recommendation for dialysis - diagnosis and treatment plan (called Form 100). The patient may need to make tests in the clinic in Georgia and the documents from abroad may not be sufficient. The cost of test depends what type analysis will be needed and is individual; it also depends on the age of patient and other diseases that he/she has. Inclusion in the programme may only be guaranteed if there is a recommendation from one of the mentioned clinics. After getting Form 100, the patient or his/her family member should go to the Social Service Agency (address: 144. A. Tsereteli Ave, Tbilisi) and fill in the relevant form, asking for enrolling in dialysis programme. In the application form there is a list of clinics, providing this service and the patient should mark which clinic is desirable, however, we were told that in the regions the

places are full and it is difficult to guarantee timely inclusion. But in Tbilisi places are available. This is the situation for today, which might be changed after some time, when more and more people learn about this recent possibility. Then the agency will inform the clinic and patient will be admitted in about 7 days. As mentioned above, in case of emergency the procedure is smooth and does not take more than a day. The list of hospitals in Tbilisi and in the regions:

Tbilisi

JSC al. Tsulukidze State. Urology Center - address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district

JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" - address: 5, Chachava Street, Digomi district

Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic - addresss:

9, Tsinandali Street, Avlabari district

Ltd, Via Vita - address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district

L cc. Iashvili Children's Central Hospital - address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district

Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" - addresss:

29,

Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District

Regions

Gori - Ministry of Defence Military Hospital - address: 56, Chavchavadze Street

Borjomi - St. Panteleimon the Healer's Clinic - address: 4, Vashlovani Street

Kutaisi - Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after

Tskhakaia - address: 83a, Javakhishvili street

Zugdidi - Multi-profile hospital REPUBLIC - address: 206, Gamsakhurdia Street

Batumi - Republican Clinical Hospital - address: Tbel Abuseridze Street

Batumi - Via Vita branch

Rustavi - Local Regional Hospital - address: 80, 26 May Street

Source - Agency for Social Services, Department of Nephrology and Kidney Transplantation, Tsulukidze State Urology Center;

http://ehealth.moh.gov.ge/Hmis/ServiceInfo/

5. Wenn eine Person mit HIV und Hepatitis ko-finanziert ist, ist es richtig, dass die

HIV-Behandlung kostenlos ist, Hepatitis aber nicht?

Ja, das ist korrekt.

Yes, above stated information is correct.

6. Welche Krankheiten fallen unter diese Ko-Infektionen und welche sind kostenlos?

(Global Fund Programm)?

Das Global Fund Programm zur Behandlung von Patienten mit Hepatitis C, die mit HIV koinfiziert sind, hat noch nicht begonnen. Es wird später in diesem Jahr beginnen. Dieses Programm wird fünf Jahre dauern und 100 Patienten pro Jahr werden behandelt. Es ist noch unklar, welche Medikamente benützt werden und wann die Behandlung beginnen wird. Nach einer anfänglichen Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlung sind die Kriterien für Patienten folgende:

I Immunindex 350 oder höher

II maximale Leberschädigung F4

III ausschließlich Hepatitis C Behandlung (Hep B und D sind nicht im Programm inkludiert)

The Global Fund programme for treating Hepatitis C for patients co-infected with HIV has not started yet. There is no specific start date for the programme but it is supposed to start later this year. The Global Fund programme will last five-years with 100 patients per year. It is yet unclear which medicine will be used and when the treatment process will begin. After an initial check for necessity of treatment the criteria for patients to be included in the Global Fund programme are:

I an immune index of 350 or higher

II maximum liver damage F4

III only Hepatitis C treatment (Hepatitis B and D are not part of the programme)

Anmerkungen:

HIV, Hepatitis Ko-Infektion

HIV-Behandlung ist kostenlos, Hepatitis kostet monatlich ca. 1000 Euro, weder Staat noch

Versicherungen kommen dafür auf. Vorausgehende Tests kosten ungefähr noch mal 1000

Euro.

Comments:

HIV, HEPATITIS CO-INFECTION

Treatment of HIV is free of charge; treatment of Hepatitis costs

approximately EUR 1,000 per month as neither the state nor any insurance

covers Hepatitis treatment. Preliminary tests will cost approximately another

EUR 1,000.

BMI für Inneres vom 13.02.2012, Auskunft des Verbindungsbeamten

1. Gibt es in Georgien das Programm der Behandlung Hepatitis C (von der staatlichen Finanzierung oder von der Finanzierung anderer Organisationen)?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" wird mit dem bestätigten Programm "Verwaltung der Infektionskrankheiten" die Behandlung der folgenden Formen der Hepatitis versorgt:

2. Der Patient bekommt alle 2-3 Tage eine Dialyse. Kann man in Georgien eine Dialyse bekommen? Gibt es die Möglichkeit an der erwähnten Therapie teilzunehmen? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Wie viel beträgt der Eigenanteil des Patienten? Wenn es ein solches Programm gibt, gibt es die Wartelisten zur Teilnahme an dem Programm, oder kann der Patient nach der Rückkehr aus dem Ausland gleich behandelt werden?

Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung "über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011" bestätigtes Programm sind die Benutzer des Programms "Dialyse und Nierentransplantation" die georgischen Staatsbürger, die an Nierenmangel leiden, auch die Personen, die sich in der Haft-, und Freiheitanstalten aufhalten. Die Behandlung mit Dialyse wird vollständig vom Staat finanziert.

Das Programm umfasst:

Auf Grund von Vorlage entsprechender medizinischer Bescheinigungen/Zeugnis wird ein Patient automatisch in die entsprechende Behandlungsstufe eingereiht bzw. in die nächste Stufe der Behandlung überführt. Damit der Patient an dem Dialyseprogramm teilnehmen kann, soll er sich zuerst in der Agentur der sozialen Dienstleistungen anmelden. Dafür legt der Patient die vom Arzt ausgestellte Form N IV-100a vor, füllt den Antrag aus und wird registriert. Nach der Überprüfung der technischen Ressourcen wird der Patient in die für ihn geographisch nah gelegenen medizinischen Anstalt zur Erhaltung der Dialyseservice angemeldet.

Wenn die Verschiebung der Hämodialyse das Leben des Patienten gefährdet, so wird er an den Apparat der künstlichen Niere sofort angeschlossen. Die Reihung der Dialyse Fälle wird nach Dringlichkeit bestimmt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass ihr Gesundheitszustand ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgründe geltend gemacht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch nicht angefochten, sondern ist mit dem Wunsch ausgereist, in Österreich eine bessere medizinische Behandlung ihrer Nierenerkrankung als im Herkunftsstaat bzw. eine Spenderniere zu erhalten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Die Feststellungen zu Georgien - insbesondere jene zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung/Wirtschaft gründen sich auf einer Zusammenstellung, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt.

Diese Feststellungen sind auch nach wie vor aktuell und wurde auch infolge der Beschwerdeverhandlung nichts Gegenteiliges behauptet, bzw. betreffend die Dialyse ein überholter Bericht aus dem Jahr 2009 zitiert.

Wie aus den Länderinformationen ersichtlich, herrscht in Georgien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie dort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Neben ihren Eltern und ihren Geschwistern leben in Georgien insbesondere ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter. In der Beschwerdeverhandlung schildete sie eingangs, dass ihre ganze Familie in XXXX lebe. Ihr Ehemann sei bei der georgischen Armee als Pilot tätig. Dieser sei Vizeoberst. (S. 2 Verhandlungsprotokoll)

Diese Ausführungen tätigte sie quer durch das Verfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Herkunftsstaat finanziell abgesichert gelebt hat und ihr dies auch für den Fall einer Rückkehr dorthin möglich wäre.

Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat sie dort im Kreise ihrer Familie bis zur Ausreise ein finanziell unabhängiges Leben geführt und steht ihr die Rückkehr in ihren Familienverband unverändert offen. So erklärte sie auch, dass ihre Tochter sie bei jedem Telefonat bitte heimzukommen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Was nunmehr den eigentlichen Ausreisegrund - der Wunsch nach besserer Behandlung ihrer Erkrankung bzw. einer Nierentransplantation - betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Nierenerkrankung und benötigt dahingehend eine Dialysebehandlung.

Ihre Krankengeschichte stellt sich - gerafft wiedergegeben - folgendermaßen dar:

Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Jahr 2002 begonnen. Sie wurde ein Jahr lang mittels Dialyse behandelt und hat im Jahr 2003 eine Niere von ihrer Mutter gespendet bekommen. Diese Niere musste im Jahr 2010 entfernt werden. Im Jahr 2010 hat eine neue Klinik in Georgien eröffnet - XXXX -, in der die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise in Behandlung gestanden ist. (S. 2 bis 4, Verhandlungsprotokoll)

Im Beschwerdeverfahren behauptet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wäre dort eine neuerliche Nierentransplantation nicht möglich.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten.

Aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhalt mit den eingeholten Länderinformationen kann Derartiges jedoch nicht erkannt werden.

Dagegen spricht bereits, dass aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgeht, dass in Georgien sowohl die Dialyse als auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und der Staat diese Behandlungen finanziert.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme basierend auf einem alten Länderbericht aus dem Jahr 2009 behauptet wird, dass es in Georgien zwar möglich sei, als Dialysepatient eine entsprechende Behandlung zu erhalten, die Plätze jedoch limitiert seien, die Wartelisten und die staatlichen Programme voll seien und es für Rückkehr demnach keine Möglichkeit gebe, in einem kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen, wird dies durch die in der Verhandlung vorgelegten Länderinformationen aber auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung wiederlegt.

Dort erklärte sie nämlich, dass im Jahr 2010 das XXXX eröffnet worden ist, wo sie bis zur Ausreise behandelt worden ist (S. 3 Verhandlungsprotokoll).

Konkret führte sie aus: "VR: Jetzt gibt es also seit dem Jahr 2010 diese neue Klinik, von der Sie ein Schreiben vom 31.03.2014 vorgelegt haben. In welcher Form sind Sie ab 2010 in diesem XXXX behandelt worden? BF: Dort bin ich nur mehr wegen der notwendigen Dialyse behandelt worden. Dort bekam ich also nur die Dialyse, die Kosten für allfällige Tests wären in diesem neuen Spital noch teurer gewesen als im alten. VR: Welche Tests hätten denn im XXXX durchgeführt werden sollen? BF: Die Dialyse in XXXX ist nicht auf einem so hohen Niveau wie hier in Österreich. Das Blut wird nicht so gut gereinigt wie hier, deshalb muss man diese Tests durchführen, um zu überwachen ob irgendwelche Blutwerte nicht passen bzw. zu hoch sind, in diesem Fall muss man dann medikamentös eingestellt bzw. behandelt werden. In XXXX habe ich 3 Mal wöchentlich Dialyse erhalten, das ist bei mir auch unbedingt notwendig, weil sonst kein

Harn produziert wird und der Körper vergiftet wird. VR: Jetzt werden Sie in diesem XXXX gute 3 Jahre durch Dialyse behandelt, hat es in diesen 3 Jahren der Behandlung im XXXX irgendwelche massiven Schwierigkeiten gegeben, die Ihnen in Erinnerung sind, ich meine die Qualität der Behandlung? BF: Ich war eigentlich nur 1,5 Jahre in diesem Zentrum in Behandlung, ich bin doch schon 2012 nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt möchte ich sagen, dass Sie schon Recht haben, ich bin erst im Mai 2013 nach Österreich gekommen, bei diesem Zentrum bin ich also von Anfang 2011 bis Mai 2013 in Behandlung gewesen. In den Monaten, die 31 Kalendertage haben war es so, dass ich in der letzten Kalenderwoche nur 2 statt der üblichen 3 Dialysen bekommen habe, da ist es mir auch immer sehr schlecht gegangen. Die Dialysequalität in diesem Zentrum war aus meiner Sicht sehr schlecht, ein Wert, nämlich Parathormon war vielfach überhöht, ich hatte über 1500 statt der üblichen 250. Das Medikament gegen diesen erhöhten Wert hat es außerdem überhaupt nicht gegeben. VR:

Was ist dann auf diesem Zentrum diesbezüglich überlegt worden, Sie müssen das ja mit den Ärzten besprochen haben. BF: Die Ärzte haben mir vorgeschlagen, dass eine Drüse entfernt werden müsste, die dieses Hormon erzeugt. Ich konnte wegen meiner Probleme kaum mehr gehen, wäre ich nicht ausgereist, wäre das schlecht ausgegangen. VR:

Warum haben Sie die vorgeschlagene Operation nicht durchgeführt. BF:

Ich hatte Angst davor, dass diese Operation nicht gut geht und keine Verbesserung eintritt. Ich habe ja schon 7 Operationen hinter mir.

VR: Was war im Mai 2013 der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise, haben Sie Ihre bevorstehende Ausreise mit den Ärzten im XXXX besprochen? BF: Ich fühlte mich schon sehr schlecht, meine Blutwerte waren sehr niedrig, mit den Ärzten im Zentrum habe ich aber nicht mehr gesprochen. VR: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, dass Sie gerade nach Österreich fliegen? BF: Ich weiß es nicht, viele fahren nach Frankreich, aber ich habe mich für Österreich entschieden, weil ich Österreich für sehr human ist. Ich wusste auch aus dem Internet, dass das medizinische Niveau hier sehr hoch ist.

VR: Haben Sie mit den behandelten Ärzten jemals darüber gesprochen, ob es in Georgien auch die Möglichkeit gibt, bestimmte Unterstützungen zu beantragen, wenn man beispielsweise eine Operation oder Behandlung benötigt, die in Georgien nicht verfügbar ist. BF: Nein. Der Staat zahlt nicht einmal die Labortests, warum sollte er etwas anderes im Ausland bezahlen. VR: Haben Sie in diesem XXXX also nur eine konservative Behandlung bekommen, also Dialyse oder wurde auch über die Möglichkeit gesprochen, eine neue Niere zu transplantieren? BF: Das Krankenhaus in XXXX hat meine Werte an ein Institut in Deutschland übermittelt, dort wurde festgestellt, dass meine Blutwerte für eine neuerliche Operation nicht adäquat sind, ich hatte so viele Antikörper, dass eine neue Niere nicht transplantiert hätte werden können." (S. 3 bis 5, Verhandlungsprotokoll)

Neben der Nierentransplantation und der späteren Entfernung der transplantierten Niere hatte die Beschwerdeführerin weitere operative Eingriffe in Georgien. Auch hat sie offenbar eine adäquate Dialysebehandlung erhalten, andernfalls sie wohl nicht über zehn Jahre lang mit der in Georgien durchgeführten Dialyse überleben hätte können. Ihr Vorbringen, wonach es im Herkunftsstaat keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe, stimmt offensichtlich nicht mit den Tatsachen überein, zumal sie offenbar über Jahre hindurch erfolgreich im Herkunftsstaat behandelt wurde.

Sie hat auch offenbar Dialysebehandlungen in ausreichender Zahl bzw. in dem von ihr benötigten Ausmaß erhalten, und können gegenteilige Ausführungen nicht nachvollzogen werden.

Im Herkunftsstaat können nach den Länderinformationen auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und wurde an der Beschwerdeführerin eine solche auch im Jahr 2003 durchgeführt, wobei die transplantierte Niere im Jahr 2010 wieder entfernt werden musste. Medizinische Unterlagen über die Entfernung der transplantierten Niere legte sie nicht vor. Vor dem BFA erklärte sie, dass damals die Qualität der Operation nicht so gut gewesen sei, daher glaube sie, habe diese auch wieder entfernt werden müssen (AS 59). In der Beschwerdeverhandlung gab sie die zuvor wiedergegebenen Gründe an, hat es letztlich jedoch unterlassen, entsprechende medizinische Unterlagen über den Eingriff, bei dem ihr die transplantierte Niere entfernt worden ist, vorzulegen.

Selbst aus der abschließenden Stellungnahme bzw. aus den von ihr vorgelegten Dokumenten des XXXX geht hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien durchgeführt werden kann, eine Transplantation jedoch nur in Frage kommt, wenn es sich um die Niere eines Verwandten handelt.

In der Verhandlung meinte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob es noch irgendwelche Überlegungen gegeben habe, ob ihr allenfalls eine weitere Niere gespendet werden könnte, dass ihr Vater ihr eine Niere spenden habe wollen, dieser aber Herzprobleme habe und als Spender abgelehnt worden sei. Ihre Mutter habe bereits eine Niere gespendet, mit sonstigen Verwandten - insbesondere mit ihren Geschwistern - habe sie nicht darüber gesprochen. (S. 5, Verhandlungsprotokoll) Zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Probleme mit ihren Verwandten hat und mit diesen nicht über eine Nierenspende gesprochen haben will, muss es als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn in der abschließenden Stellungnahme plötzlich behauptet wir, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin unmöglich sei, einen weiteren Verwandten zu finden, der gewillt und geeignet sei, ihr eine Niere zu spenden. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung.

In dem von ihr vorgelegten medizinischen Befund des XXXX vom 26.02.2014 wird von den behandelnden Ärzten festgehalten, dass im Fall eines positiven Asylverfahrens geplant sei, die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich zu evaluieren. In der Verhandlung schilderte sie in diesem Zusammenhang nichts Neues. Sie meinte, dass die Ärzte ihr gesagt hätten, dass sie sie nur auf eine Warteliste setzen dürften, wenn sie ein Aufenthaltsrecht habe. Deshalb habe es diesbezüglich noch gar nichts gegeben. Soviel ihr gesagt worden sei, wäre eine Operation aber möglich. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)

Irgendwelche medizinischen Befunde, wonach bei der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Nierentransplantation durchführbar wäre, existieren demnach überhaupt nicht. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund ist im Übrigen evidentermaßen ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für die Beschwerdeführerin nicht überlebensnotwendig ist und es sich dabei auch keinesfalls um eine akut lebensnotwendige Maßnahme handelt, zumal nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden ist.

Ob die nunmehrige Behandlung in Österreich mit den von ihr genannten Medikamenten tatsächlich derart erfolgreich ist, dass eine neuerliche Nierentransplantation möglich ist, steht noch überhaupt nicht fest. Soweit die von ihr nunmehr in Österreich verwendeten Medikamente nicht in Georgien verfügbar sind, war festzuhalten, dass dies nach entsprechender Anfrage vom georgischen Gesundheitsministerium bestätigt wurde, jedoch kein Hinweis besteht, dass vergleichbare Medikamente mit anderer Bezeichnung nicht zur Verfügung stehen würden. Es muss in diesem Zusammenhang einmal mehr festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über zehn Jahre lang in Dialysebehandlung war und auch medikamentös behandelt wurde. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine andere Behandlung als in Georgien erhält, ändert nichts an der über Jahre hindurch erfolgten adäquaten Dialysebehandlung im Herkunftsstaat.

Wie zuvor wiedergegeben, erklärte die Beschwerdeführerin im Übrigen, dass im Herkunftsstaat zur weiteren Behandlung eine Operation vorgeschlagen worden sei, die sie jedoch nicht durchführen habe lassen (S. 4, Verhandlungsprotokoll).

Zu den Behandlungskosten muss festgehalten werden, dass die Dialyse im Herkunftsstaat kostenlos ist, was auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Sie meinte, dass die Dialyse kostenlos gewesen sei, sie jedoch für weitere Tests und Medikamente bezahlen habe müssen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin einen über ihre Kernbehandlung hinausgehenden Teile ihrer Behandlung selbst finanzieren hat müssen, war ihr die Finanzierung offensichtlich möglich. Sie führte aus: "VR: Nochmals zu Ihrer Behandlung in diesem neuen XXXX in XXXX : Wenn ich mir Länderberichte zu Georgien ansehe, gehe ich davon aus, dass die Behandlung für Dialysepatienten kostenlos ist, bereits im Jahr 2011 wurde darüber hinaus festgestellt, dass in dringenden Fällen Patienten binnen Tagesfrist aufgenommen werden können. Wie hoch waren in dieser Zeit die Kosten, die Ihnen für die Heilbehandlung angefallen sind? BF: Ich habe schon gesagt, dass die Dialyse nichts kostet. Die Tests und die Medikamente kosten aber etwas. VR: Wie hoch waren diese Kosten für Sie monatlich? BF: Die monatlichen Blutuntersuchungen kosten 500 Lari. Was die Medikamente gekostet hätten, das weiß ich nicht, die von mir benötigten habe ich ja gar nicht kaufen können, weil es sie ohnehin nicht gibt. Ich habe aber auch Medikamente benötigt für mein Herz und für den Magen, das habe ich in Georgien selbst bezahlen müssen, habe aber leider keine Rechnungen diesbezüglich aufbehalten. In Österreich wird außerdem der Kaliumwert bei jeder Dialyse gemessen, in Georgien war das nur einmal im Monat. Außerdem hat dieses Zentrum einen sehr hochtrabenden Namen, derzeit ist aber sogar das Labor geschlossen, die Patienten müssen woanders die Bluttests machen lassen. In Österreich gibt es sogar ein Gratis-Taxi für die Dialysepatienten, welches zum Spital hinbringt und wieder nach Hause fährt. Das gibt es in Georgien natürlich nicht." (S. 6 und 7, Verhandlungsprotokoll)

Offensichtlich sind in der Vergangenheit im Herkunftsstaat mehrere Operation und außerdem ihre laufende Dialysebehandlung finanziert worden. Entsprechende Belege über die von ihr bezahlten Behandlungskosten konnte sie nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat einen Ehemann, der als Pilot beim Staat wohl über entsprechende Mittel verfügt hat, um allenfalls nicht vom Staat gedeckte Behandlungskosten zu finanzieren. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit dies für den Fall einer Rückkehr nicht möglich sein soll.

Im gesamten Verfahren hat die Beschwerdeführerin demnach nicht überzeugend darlegen können, dass sie im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden ist, vielmehr hat sich aus ihren Schilderungen über eine über zehnjährige Behandlung samt operativen Eingriffen klar ergeben, dass offenbar eine adäquate Behandlung erfolgt ist, was sich auch mit den zitierten Länderinformationen deckt.

Führt man sich schließlich noch vor Augen, dass die Beschwerdeführerin anscheinend in Kontakt mit dem XXXX im Herkunftsstaat sowie weiteren spezialisierten medizinischen Einrichtung steht - dahingehend legte sie Schreiben aus März und Oktober 2014 vor - und im Herkunftsstaat über eine Familie verfügt, kann auch nicht erkannt werden, inwieweit für den Fall einer Überstellung in den Herkunftsstaat es zu einer Unterbrechung ihrer Behandlung kommen sollte. Vielmehr erscheint es möglich und zumutbar, die Rückkehr über die Familie und das XXXX derart zu koordinieren, dass eine durchgehende Dialyse möglich ist. In diesem Zusammenhang war auch festzuhalten, dass die Dialyse nicht täglich notwendig ist, was die Planung weiter vereinfacht.

Auch aus den zuletzt übermittelten Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien nur mit einer Nierenspende eines Angehörigen möglich ist und die Kosten für die benötigten medikamentösen Therapie nach der Operation nur zum Teil übernommen werden würden. Dort wird auch ausgeführt, dass mangels Spenders keine Transplantation bei der Beschwerdeführerin durchgeführt werden könne, was im Lichte der Angehörigen im Herkunftsstaat jedoch - wie dargelegt - nicht nachvollziehbar ist.

Auch in den zuletzt übermittelten Schreiben wird demnach bestätigt, dass eine Nierentransplantation in Georgien und auch eine postoperative medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat vorhanden sind, Medikamente zum Teil jedoch selbst finanziert werden müssen, was - wie dargelegt - jedoch zuletzt für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Umfelds möglich war.

In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin recht deutlich, dass ihr primärer Wunsch bzw. der Hintergrund ihrer Ausreise den Erhalt einer neuen Niere ist. Sie meinte auch, in Georgien auf lebenslange Dialyse angewiesen zu sein, ohne eine konkrete Hoffnung auf eine neue Niere zu haben. Außerdem sei die Qualität der Dialyse in Georgien mit Österreich nicht vergleichbar, was sich natürlich auf die Lebenserwartung auswirke. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Die Beschwerdeführerin hegt demnach - menschlich verständlich - den Wunsch nach einer neuen Niere bzw. der besten medizinischen Versorgung, sie wurde im Herkunftsstaat jedoch adäquat behandelt und stellt allein der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung keinen tauglichen Grund für die Begründung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar, zumal eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat existiert.

In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.

Zusammengefasst war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat mittels Dialyse behandelt werden könnte und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde.

Im Herkunftsstaat besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Nierentransplantation, wobei es sich dabei jedoch um keine akut lebensnotwendige Behandlung handelt, was sich allein daraus ergibt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht überprüft worden ist, ob sie für eine Nierentransplantation überhaupt in Frage kommt und geht auch aus dem medizinischen Befund vom 26.02.2014 hervor, dass die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich nur im Falle eines positiven Asylverfahrens evaluiert wird. Vielmehr ist die adäquate und lebensnotwendige Behandlungsform der Beschwerdeführerin die Dialyse.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie noch in der Beschwerde gefordert, war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt - wie umfassend dargelegt - einfach nicht vor. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin steht auch fest.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar."

In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sowie des EGMR.

Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof - ebenfalls unter näherem Hinweis auf die Judikatur des EGMR - am 17.09.2015, Zl. E1456/2015-7, abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.11.2015 einen weiteren (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab die Beschwerdeführerin an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab sie an, in Österreich bleiben zu wollen, sie habe in Georgien finanzielle Probleme und keine Versicherung und könne die Therapie der Dialyse nicht fortsetzen. Dort habe sie auch keine Medikamente. In Georgien könne sie zudem keine Nierentransplantation erhalten. Zudem habe sie in Österreich jetzt einen Freund aus Afghanistan, einen in XXXX lebenden Asylwerber. Diesen wolle sie heiraten und das Kind aus Georgien dann nachholen.

Eine Rückkehr nach Georgien wäre daher lebensgefährlich, die Qualität der Dialysebehandlung sei dort schlecht und seien auch nicht alle Medikamente wie hier in Österreich verfügbar. Sie brauche dringend eine Nierentransplantation, diese könne sie in Georgien nicht bekommen.

Im Verfahren vorgelegt wurde eine Einstellungszusage betreffend die Beschwerdeführerin durch XXXX wonach die Beschwerdeführerin im Falle des Erhalts einer gültigen Arbeitserlaubnis für 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche angestellt werden würde. Vorgelegt wurden weiters diverse Empfehlungsschreiben und ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung Niveau A2. Vorgelegt wurden weiters diverse - im Verfahren bereits vorgelegte - Bestätigungen des georgischen Gesundheitsministeriums, weiter ein aktuelles Schreiben einer spezialisierten Klinik in Georgien vom 22.12.2015, wonach die Einschränkung von Organtransplantationen in Georgien bestätigt wird. Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 12.06.2015, in welcher die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wiedergegeben wird. Demnach sei eine grundsätzlich mögliche Organtransplantation in Österreich möglich, dies allerdings nur dann, wenn die Patientin einen positiven Asylbescheid erhält (AS 133).

Am 07.01.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin bestätigte dabei den bisherigen Verfahrensgang und führte sie aus, dass sie wegen der Krankheit in Österreich bleiben wolle, sie brauche dringend eine Organtransplantation und diese sei in Georgien nicht möglich. In Georgien sei das medizinische Niveau nicht so weit entwickelt wie in Österreich, dort bekomme sie keine Nierentransplantation. Die Beschwerdeführerin verwies weiters darauf, dass es bestimmte Medikamente, welche sie in Österreich erhalte, in Georgien nicht geben würde, sie erwähnte erneut die in Georgien erfolgte Nierentransplantation, die jedoch zu keinem positiven Ergebnis geführt hätte. In Österreich gehe sie derzeit drei Mal in der Woche zur Dialyse.

In Österreich habe sie außerdem viele Freunde und sei gut integriert, sie habe auch einen Freund, den sie heiraten wolle.

Die Beschwerdeführerin wurde zu diesem "Freund" detaillierter befragt, dabei schilderte sie, dass sie diesen deshalb kenne, da er in der gleichen Pension wie sie früher gelebt habe. Dieser sei ebenfalls Asylwerber, habe subsidiären Schutz erhalten, sei ein Afghane, der in XXXX wohne, aber seine genaue Adresse kenne sie nicht. Dieser sei am 1. Jänner geboren, das Geburtsjahr wisse sie nicht, aber er sei XXXX Jahre alt. Dieser Freund komme sie meistens besuchen, sie würde ihn in XXXX nie besuchen, er habe ja Mitbewohner in seiner Wohnung, er lebe mit anderen Asylwerbern zusammen. Eine finanzielle Abhängigkeit zu diesem Freund in XXXX bestehe jedoch nicht, allerdings habe er ihr zu Silvester 100 Euro geschenkt und gesagt, sie dürfe sich kaufen, was sie wolle. Der Freund besuche einen Deutschkurs, Beruf habe er keinen, er sei auf soziale Unterstützung angewiesen. Sie würde sich mit dem Freund auf Deutsch unterhalten, am Anfang habe es diesbezüglich Schwierigkeiten gegeben, jetzt gebe es keine Probleme mehr. In der Heimat habe sie ihre Eltern und auch die Tochter, vom Mann sei sie bereits geschieden, die Tochter befinde sich beim geschiedenen Mann. Es gebe auch keine Probleme, die Tochter nach Österreich zu holen, dies habe sie bereits mit dem Ex-Mann besprochen. Sie wolle gesund werden, als alleinerziehende Mutter brauche sie viel Kraft. Würde sie einen positiven Asylbescheid bekommen, würde sie auch arbeiten gehen, sie hätte schon einen Job als Kellnerin und wolle nicht vom Staat leben. Sie wolle die Therapie beenden und gesund werden. Sie wolle in Österreich bleiben, bis die Therapie beendet sei.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.01.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 in der geltenden Fassung aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach erneuten Feststellungen zur Lage in Georgien, insbesonders auch zur Gesundheitsversorgung, führt die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall keine Änderung im Sinne einer maßgeblichen Verschlechterung in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne. Vielmehr sei ersichtlich, dass diese nach wie vor an ihrer Nierenerkrankung leide und aufgrund dessen eine Dialysebehandlung notwendig sei. Dieser Umstand habe eine umfassende Prüfung erfahren und sei bereits Bestandteil der vorausgegangenen Asylantragstellung gewesen. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 sei klar ausgeführt worden, dass sämtliche der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen im Herkunftsland behandelbar seien. Eine notwendige Dialysebehandlung werde in Georgien keinesfalls verwehrt, die Beschwerdeführer bezwecke offensichtlich einzig die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Der Abschiebeschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK solle einem Fremden nicht die Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern. Es liege somit keine relevante Änderung der Rechtslage und des Vorbringens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Der neue Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, da sie zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Die Verwaltungsakten langten am 27.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das von der Beschwerdeführerin am 09.05.2013 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde somit rechtskräftig gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführerin letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens bestanden haben.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist die behauptete Beziehung zu einem aus Afghanistan stammenden Freund zu einem Punkt eingegangen, als ihr die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der "Freund" lebt zudem getrennt von der Beschwerdeführerin, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in Georgien ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführerin betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Bestätigungen georgischer Kliniken im wesentlichen erneut wie bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass eine Organtransplantation in Georgien nur bei Organspenden durch Familienangehörige erfolgen kann. Dies ist bereits im vorangehenden Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung und in rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch vom Verfassungsgerichtshof in dem bereits genannten Erkenntnis vom 17.09.2015, Zl. E 1456/2015-7, nicht beanstandet.

Sofern die Beschwerdeführerin erneut ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 12.06.2015 vorlegt, in welchem eine theoretische Möglichkeit einer Organtransplantation in Österreich ausgeführt wird, ist auszuführen, dass das Landeskrankenhaus selbst diese mögliche Transplantation davon abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin einen positiven Asylbescheid erhält. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder im ersten Verfahren noch im gegenständlichen Folgeantrag irgendwelche asylrelevanten Gründe vorgetragen, sodass ein positiver Asylbescheid auch im Bundesgebiet niemals vorliegen kann, somit erkennbar auch eine Voraussetzung für eine theoretisch mögliche Organtransplantation im Bundesgebiet nicht erfüllt ist.

Im Ergebnis hat sich gegenüber dem ersten Verfahren somit überhaupt keine Veränderung des Sachverhaltes ergeben, sodass erneut davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben wird, nach Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien die bereits vor der Ausreise durchgeführte Dialysebehandlung (wie auch derzeit im Bundesgebiet) fortzusetzen.

Sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht, einzig aus der im Verfahren vorgetragenen inzwischen erfolgten Scheidung vom Ehemann in Georgien lässt sich eine völlige Neubetrachtung des Privat- oder Familienlebens ebenfalls nicht ableiten, verfügt die Beschwerdeführerin doch in Georgien weiterhin über ihre Eltern, ihre eigene Tochter und die sonstigen im ersten Asylverfahren erwähnten Familienangehörigen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015 zu GZ W226 2003739-1/12E eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch die Möglichkeit der Fortsetzung einer Dialysebehandlung im Herkunftsstaat wurde festgestellt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, erneut ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.09.2015 zu Zl. E 1456/2015-7 zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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