BVwG W120 2014677-1

W120 2014677-1Federal Administrative CourtFeb 1, 2016

Regest

Anzeigepflicht, Bewilligung, Erkundigungspflicht, Ermahnung,<br/>Fahrlässigkeit, Funkanlage, Geldstrafe, geringfügiges Verschulden,<br/>Kognitionsbefugnis, Kumulierung, Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht,<br/>Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, Verschulden

Full text

BVwG W120 2014677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2014677.1.00

Spruch

W120 2014996-1/2E

W120 2014677-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person und 2. der XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.10.2014, Zl. BMVIT-631.540/0537-III/FBW/2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 TKG 2003 BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für Folgendes einzustehen habe:

"Ihr Unternehmen führt Oldtimerbus-Sightseeing-Touren in Wien durch. Im Fahrzeug (Oldtimer-Bus) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX wurde glaublich seit dem 1.7.2014, jedenfalls aber am 24.7.2014 eine Funkanlage Williams Sound (ohne weitere Bezeichnung) zusammen mit sechzehn Funkempfangsanlagen auf der Frequenz XXXX betrieben, ohne eine entsprechende fernmeldebehördliche Bewilligung für den Betrieb der Funkanlage zu besitzen.

Die Errichtung UND der Betrieb von Funkanlagen sind gem. § 74 TKG 2003 nur zulässig, wenn dieser durch eine generelle Bewilligung (mit oder ohne Anzeigepflicht bei der Behörde) oder durch eine fernmeldebehördliche individuelle Bewilligung gedeckt sind. Beides war gegenständlich nicht der Fall, sodass der Betrieb am 24.7.2014 bewilligungslos erfolgte.

Der Betrieb wurde von Organen des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland/Funküberwachung Wien am 24.7.2014 festgestellt und den erhebenden Beamten gegenüber von Ihnen ebenfalls zugegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs. 1 TKG 2003 idF BGBl 44/2014 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991."

Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 15 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 165 Euro. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretung sei der Erstbeschwerdeführer mit Strafverfügung vom 22.9.2014 bestraft worden. Gegen diese sei rechtzeitig Einspruch erhoben worden.

In diesem sei ausgeführt worden, dass in der bezeichneten Strafverfügung der Sachverhalt grundsätzlich richtig dargestellt worden sei. § 74 TKG sei augenscheinlich verletzt worden.

Für die Verhängung einer Strafe sei aber das Vorliegen eines Verschuldens wesentlich. Die im Spruch genannte Funkanlage sei per 1.7.2014 von der Firma XXXX übernommen worden. Diese habe die gegenständliche Funkanlage viele Jahre hindurch unbeanstandet im Einsatz gehabt. Deshalb habe der Erstbeschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich um eine nach dem TKG bewilligte Funkanlage gehandelt habe, weshalb kein Verschulden gegeben sei.

Hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der angelasteten Übertretung sei ein Geständnis abgelegt worden, sodass dazu nichts weiter auszuführen sei.

Bei der angelasteten Übertretung handelte es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt iSd § 5 VStG. Zur Strafbarkeit reiche bereits ein fahrlässiges Verhalten aus.

Fahrlässig handle gem. § 6 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Nach hM sei diese Definition der Fahrlässigkeit auch im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe aufgrund des jahrelangen, unbeanstandeten Betriebs der Funkanlage durch die Vorgängerfirma davon ausgehen können, dass es sich bei der gegenständlichen Funkanlage um eine solche handle, die nach dem TKG 2003 bewilligt sei, führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Sie sind Geschäftsführer der XXXX und haben als solcher alle Maßnahmen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die für den Unternehmensbetrieb maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.

Zu diesen Maßnahmen hätte es gehört, sich vor der Inbetriebnahme der Funkanlage davon zu überzeugen, dass dafür alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Das haben Sie unterlassen. Diesbezügliche Erkundigungen haben Sie nicht eingeholt. Sie haben in diesem Bereich letztlich gar keine Maßnahmen gesetzt und sind somit Ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen.

Aus Sicht der Behörde haben Sie hier zweifelsfrei jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der Sie als Geschäftsführer verpflichtet sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie als Anwalt tätig sind. Die entsprechenden Verpflichtungen eines außenvertretungsbefugten Organs können somit bei Ihnen als bekannt vorausgesetzt werden, sodass aufgrund Ihres juristischen Fachwissens weitere Schritte von Ihnen zu setzen gewesen wären.

Der Hinwies auf den unbeanstandeten Betrieb vermag in dieser Hinsicht nicht ein fehlendes Verschulden darzutun. Mit diesem Vorbringen wird letztlich auch das Vorliegen eines Verbotsirrtums in den Raum gestellt. Dieser vermag aber nur zu entschuldigen, wenn dieser unverschuldet ist.

Diesbezüglich nimmt die ständige Rechtsprechung an, dass für Normunterworfene eine Erkundigungspflicht hinsichtlich jener Normen besteht, die die eigenen Tätigkeiten regeln. Dieser Erkundigungspflicht sind Sie nicht nachgekommen. Der Verweis auf den unbeanstandeten Betrieb vermag nicht zu entschuldigen, dass keine entsprechenden Auskünfte von Ihnen eingeholt wurden.

Zusammengefasst ist Ihnen jedenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten anzulasten, was aber für eine Strafbarkeit ausreicht. Sie haben somit für die angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht einzustehen."

Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden hätten. Das StGB sei dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden sei besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten sei Bedacht zu nehmen.

Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut sei die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Auch andere als natürliche Personen würden durch die verletzte Norm geschützt. Der Schutz ihres gleichartigen Interesses, nicht belästigt zu werden oder keine unerbetenen Nachrichten zu erhalten, sei ebenfalls von der verletzten Norm umfasst.

Das geschützte Rechtsgut seit jedenfalls als bedeutend anzusehen und werde durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

"Die erkennende Behörde vermochte nicht festzustellen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage kam.

Die oben beschriebenen Strafzumessungsregeln wurden bereits bei der durch die Strafverfügung verhängten Strafe berücksichtigt. Vor allem wurde auf den gegebenen Verschuldensgrad, das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit Bedacht genommen und es wurde eine entsprechend milde Strafe verhängt. Diese ist tat- und schuldangemessen. Hier wurde das von Ihnen betonte geringe Verschulden entsprechend berücksichtigt."

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fristgerecht Beschwerde, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nach § 45 VStG vorzugehen gehabt hätte. Wörtlich heißt es weiter:

"Unter Berücksichtigung des Tathergangs im gegenständlichen Fall, liegt geradezu ein Musterbeispiel vor, auf das der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG enthaltene Schlusssatz - der eine allfällige Ermahnung vorsieht - anzuwenden ist. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Bestimmung vor allem die (Erst)Täter, die stets umsichtig sowie gesetzeskonform handeln und überdies unbescholten sind, in den Genuss einer Ermahnung kommen zu lassen, wenn dadurch mit einer erneuten Gesetzesübertretung nicht zu rechnen ist.

Da der Zweitbeschwerdeführer praktizierender Rechtsanwalt ist, ist derselbe umso umsichtiger in all seinem rechtlichen Handeln und Tun. Hätte der Zweitbeschwerdeführer bei der Übernahme der beanstandeten Funkanlage nur die geringsten Zweifel gehabt, dass die Funkanlage mit einem Rechtsmangel behaftet ist, wäre dieser Mangel umgehend beseitigt bzw. eine Bewilligung eingeholt worden.

Da die Funkanlage jedoch jahrelang von den Behörden unbeanstandet (!) in Verwendung war, trifft die Beschwerdeführer (insbesondere den Zweitbeschwerdeführer) ein solch geringes Verschulden - wenn überhaupt -, dass die verhängte Geldstrafe als überschießend und unverhältnismäßig angesehen werden muss; und man sich überdies berechtigterweise die Frage stellen kann, in welchen Fällen dann überhaupt eine Ermahnung in Erwägung zu ziehen ist, wenn nicht im vorliegenden Fall. Denn selbst einem Rechtsanwalt kann es nicht zugemutet werden, bei Nichtvorliegen von geringsten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, weitere Erkundigungen anzustellen.

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge:

"1. Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

2. das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch aufheben und unter Anwendung des § 45 VStG (allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung) von der Verhängung einer Strafe absehen;

in eventu

3. das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch aufheben und die Strafe auf ein Schuld- und Tatangemessenes Ausmaß herabsetzen."

3. Mit hg am 27.11.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin führt Oldtimerbus-Sightseeing-Touren in Wien durch. Im Fahrzeug (Oldtimer-Bus) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX wurde am 24.07.2014 eine Funkanlage Williams Sound (ohne weitere Bezeichnung) zusammen mit sechzehn Funkempfangsanlagen auf der Frequenz XXXX betrieben. Der Erstbeschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat, entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten.

In der Beschwerde (vgl. Seite 2) räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass eine Übertretung des § 74 TKG vorliegt.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 50 VwGVG).

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 in der in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses zitierten Fassung lauten:

"§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen."

Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.

3.5. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1.), dass am 24.07.2014 eine Funkanlage Williams Sound zusammen mit sechzehn Funkempfangsanlagen auf der Frequenz XXXX betrieben wurde, ohne dass eine entsprechende fernmeldebehördliche Bewilligung für den Betrieb der Funkanlage vorgelegen wäre. Ebenfalls unstrittig ist, dass das Fahrzeug (Oldtimer-Bus) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen ist. In der Beschwerde wird ausschließlich geltend gemacht, dass § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden gewesen wäre und somit mit einer allfälligen Ermahnung vorzugehen oder das Strafverfahren einzustellen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen wird aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt:

3.5.1. Hinsichtlich einer allfälligen Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Bundesverwaltungsgericht war Folgendes zu erwägen:

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, tritt § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 30.01.2015, Zl Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichen Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.1996, Zl 99/02/0202). Es ist daher iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 45 Anm 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen entschuldigt. Entschuldigend ist demgemäß das Vertrauen auf Rechtsauskünfte, wobei diese nur dann entschuldigen, soweit sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle/Person ergehen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 21 und die dort zitierte Judikatur). Das Vorliegen einer solchen Rechtsauskunft wird im Beschwerdefall nicht behauptet.

Der Erstbeschwerdeführer wäre vor Aufnahme des in Rede stehenden Betriebs verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes auseinanderzusetzen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14.01.2010, Zl 2008/09/0175).

Vom Bundesverwaltungsgericht kann auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch nicht erkannt werden, dass sich die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 74 Abs. 1 TKG 2003 wesentlich unterscheiden würde und folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen wäre, weshalb das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Ebenso wie die "Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne für ein ausreichendes Guthaben auf dem Pre-Pay-Konto zu sorgen [...] gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 BStMG verpönten Verhaltens" ist (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG), stellt der verfahrensgegenständliche bewilligungslose Betrieb einer Funkanlage einen typischen Fall des § 74 Abs. 1 TKG 2003 dar.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2013/09/0113), wonach die "Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG im typischen Fehlerbereich [liegt], der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, weshalb den Arbeitgeber ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer trifft", scheidet im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auch bereits deshalb aus, da keine Auskunft über allenfalls erforderliche Bewilligungen zum Betrieb der Funkanlagen eingeholt wurde.

Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung im vorliegenden Fall geringfügig gewesen wären, da das in § 74 Abs. 1 TKG 2003 normierte Regime gerade auch Gefährdungen zur Grundlage hat, die typischerweise von Funkanlagen ausgehen können (vgl. zum Bestehen von Gefährdungen allgemein auch 1389 BlgNR. 24. GP zu § 74).

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen war vom Bundesverwaltungsgericht somit mit keiner Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen.

Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschulden und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG ebenso wenig in Betracht.

3.5.2. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

4. § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögens und allfällige Sorgepflichten (vgl. Johanna Weilguni, in Peter Lewisch/Mathis Fister/Johanna Weilguni (Hrsg), Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) [2013], § 19 VStG Anm 8).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, Zl 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:

"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.1970, Zl. 1769/69)."

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Es wird lediglich ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine Milderungsgründe berücksichtigt worden seien.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, da die belangte Behörde ausdrücklich die bisherige Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und dessen reumütiges Geständnis mildernd berücksichtigt hat.

Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihrer Beschwerde darüber hinaus auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

4.1. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.)

4.2. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.

4.3. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (Z 2), überdies im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere auch den Beschluss des VwGH vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0044, in dem es heißt, dass § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung) entsprächen. "Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, ‚wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind', besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.")

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