W214 2010997-1•BVwG W214 2010997-1
W214 2010997-1Federal Administrative CourtJan 29, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 2010997-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (damals) minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung gab er, ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters befragt an, er stamme aus XXXX, Provinz al-Hasaka und habe Syrien im Oktober 2013 wegen bewaffneter Kämpfe zwischen der al-Nusra Front und den Kurden verlassen. Außerdem hätte er Ende des Jahres 2013 seinen Militärdienst antreten müssen. Er habe jedoch nicht gegen seine Landsleute kämpfen und auf diese schießen wollen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst vor einer Haftstrafe, weil er seinen Militärdienst nicht angetreten habe.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Am 03.06.2014 wurde der noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.
Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Früher habe das syrische Regime junge Männer ab 18 Jahren rekrutiert. Jetzt würden sie sie schon im Alter von 16 oder 17 Jahren rekrutieren. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer, wenn ihn das Regime in die Hände bekomme, einberufen werden; das würde ihm das Leben kosten. Außerdem seien kurdische Truppen mit al-Qaida, die mit der al-Nusra Front zusammenarbeite, in Konflikt geraten. Diese würden "nach dem Ausweis liquidieren". Das bedeute, man müsse an den Checkpoints seinen Ausweis zeigen und werde je nach Volksgruppenzugehörigkeit umgebracht oder verschleppt.
3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde zeigten, dass Kurden durch extremistische Gruppen getötet werden würden und der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden würde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er von der syrischen Armee einberufen worden sei. In der Einvernahme vor der belangte Behörde habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Erstabfragung sein Vorbringen "widersprüchlich und in extremer Weise" steigernd vorgebracht. Bezüglich des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das syrische Regime früher junge Männer ab 18 Jahren rekrutiert habe. Jetzt würden junge Männer schon im Alter von 16 oder 17 Jahren rekrutiert werden. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er Ende des Jahres 2013 seinen Militärdienst hätte antreten müssen. Zudem stelle alleine der Umstand, dass in einem Land, in dem es eine gesetzliche Wehrpflicht gebe, auch im Falle eines Bürgerkrieges die wehrfähigen Männer zur Armee einberufen werden, keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er bestraft werden, weil er den Militärdienst abgelehnt habe, könne zu keiner Asylgewährung führen.
Die belangte Behörde zog zur Entscheidungsfindung aktuelle Feststellungen zur Lage in Syrien "Staatendokumentation, Syrien März 2014" heran. Zur Behandlung nach einer Rückkehr wurde festgestellt, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Jedoch traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen in Syrien.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, die belangte Behörde verkenne, dass ihm einerseits aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden Gefahr drohe. Andererseits habe der Beschwerdeführer Angst, von der syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen zu werden. Außerdem sei sein Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme nicht "widersprüchlich und in extremer Weise" gesteigert. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, bei dem ein anderer Maßstab anzulegen sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 29.01.2016 einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter, so dass er bei einer Rückkehr nach Syrien jederzeit von der Regierung zum Militärdienst einberufen werden kann. In diesem Fall würde er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er sich dem Wehrdienst entzogen hat, eine regimekritische Haltung unterstellt wird.
Aus diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Zwangsrekrutierung oder/und eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm von den syrischen Staatsorganen auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde. Darüber hinaus stellt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nur auszugsweise - herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien "Staatendokumentation, Syrien März 2014" zu verweisen. Im Gesamtdokument finden sich auch - inzwischen notorische - Feststellungen zur Lage von Wehrpflichtigen in Syrien. Weiters wird auf die auch im angefochtenen Bescheid zitierten UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, verwiesen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 29.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Feststellung, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung am 17.04.2014 und der Einvernahme am 03.06.2014 stützt. Dabei verkennt sie, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ohne die Beigabe eines Rechtsberaters befragt wurde (vgl. dazu insbes. VfGH 27.6.2012, U 98/12).
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Vor dem Hintergrund der Feststellungen der Staatendokumentation im Länderinformationsblatt zur Lage in Syrien vom März 2014 (siehe zum Wehrdienst Seiten 25 ff) ist das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft. Wie darin ausgeführt wird, unterliegen männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst und müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten. Weiters ergibt sich daraus, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattgefunden hat. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssen, in dem sie bestätigen, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie sich verpflichten müssen, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Außerdem desertieren viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Weiters ergibt sich dies auch aus der bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:
Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 03.10.2012) - Situation in Syrien, dass es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Weiters ist notorisch, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden.
Im Übrigen ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
Daher würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst, und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass Feststellungen zur Gefährdung der Zugehörigen der kurdischen Minderheit fehlen. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauend vom November 2015 [4. aktualisierte Fassung], wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).
Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde.
Es ist notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. Es kann daher angenommen werden, dass aufgrund der Wehrdienstentziehung verbunden mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst verbunden mit seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. Bei einer Zwangsrekrutierung werde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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