W195 2119941-1•BVwG W195 2119941-1
W195 2119941-1Federal Administrative CourtJan 29, 2016
Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit
W195 2119941-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Gleichzeitig wurde durch den Bundesminister für Gesundheit gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 18 Abs. 1 und § 10 Z 4 (zweiter Fall) Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die Streichung der Beschwerdeführerin aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorgenommen und festgestellt, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens und zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens erforderliche Voraussetzung nicht mehr bestehe (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis auf Grund von wirtschaftlichen Verstrickungen zwischen ihr und einem Klienten missbraucht und das therapeutische Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe, indem sie ihn um eine Bürgschaft in Höhe von ca. EUR 10.500,00, ein Pfand (in Form von Sparbüchern) in Höhe von EUR 20.000,00 und die Hinterlegung von EUR 5.000,00 gebeten habe, was als gröbliche Verletzung der Verpflichtung zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz und derselben Berufspflichten für Gesundheitspsychologen zu werten sei. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug wurde durch weitere Anhaltspunkte für patientenschädigendes Verhalten, Ausführungen in den Beschwerdeunterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt und auf manipulative Art und Weise weitere Kontakte aus dem Umfeld des Patienten gesucht habe, um diese dann in aufdrängender Weise als Patienten zu gewinnen, sowie die Bekanntheit eines später eingestellten Konkursverfahrens mit gerichtlicher Unternehmensschließung aus dem Jahr 1999, das bereits zu einer Einleitung eines Verfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste geführt habe, begründet.
Gegen diesen Mandatsbescheid vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesministerium für Gesundheit am XXXX, Vorstellung erhoben und beantragt, die erkennende Behörde möge feststellen, dass die Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides unzulässig gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG nicht vorgelegen hätten, in eventu festzustellen, dass der angefochtene Mandatsbescheid mit einem rechtswidrigen Inhalt ergangen sei.
Mit Bescheid vom XXXX, wurde die mit Mandatsbescheid vom XXXX vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung gemäß §19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 und § 11 Z 4 zweiter Fall Psychotherapiegesetz bzw. § 21 Abs. 3 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall Psychologengesetz, bestätigt.
Begründend wurde unter anderem angeführt, dass unabhängig von der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin, zahlreiche Verletzungen von Berufspflichten vorlägen, die derart schwer wögen, dass die Vertrauenswürdigkeit und daher die Voraussetzung für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX erhoben, und beantragt, das Landesverwaltungsgericht (sic!) möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Mandatsbescheid vom XXXX, aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vom XXXX, mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, bestätigte die belangte Behörde inhaltlich den Bescheid vom XXXX, und damit die mit Mandatsbescheid vom XXXX vorgenommene Streichung der Beschwerdeführerin aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und der Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens, inklusive der Führung der Berufsbezeichnungen "Psychotherapeutin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" und "Gesundheitspsychologin" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX, stellte die Beschwerdeführerin am XXXX den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX sowie die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG dem Verwaltungsgericht XXXX vor.
Das Verwaltungsgericht XXXX, Geschäftsabteilung XXXX, leitete mit einem kurzen Begleitschreiben vom XXXX, den gesamten Verwaltungsakt betreffend den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin "zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG" an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Ob auch die Verfahrensparteien von dieser Weiterleitung Kenntnis erlangten, ist aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes XXXX nicht ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im Zusammenhang mit dem die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 Abs. 2 B-VG lässt sich den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).
Die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich sowohl das Psychotherapiegesetz als auch das Psychologengesetz, sind dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall aber auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern - gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel - an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG" vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit - durch förmlichen Beschluss - zurückzuweisen ist.
Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakten diesem zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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