I401 1436342-1•BVwG I401 1436342-1
I401 1436342-1Federal Administrative CourtJan 29, 2016
Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, unterstellte politische<br/>Gesinnung, vage Mutmaßungen
I401 1436342-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes,
Außenstelle Traiskirchen, vom 24.06.2013, Aktenzahl: 11 07.345-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise stellte der XXXX, geb. am XXXX6,
Staatsangehörigkeit: Sudan (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) am 17.07.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Schwechat Flughafen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ledig, bekenne sich zum muslimischen Glauben und spreche Arabisch. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und seine Geschwister (drei Brüder und drei Schwestern) wohnen. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union befänden sich keine Familienangehörigen. Er sei am 16.07.2011 mit dem Autobus zum Flughafen Khartoum und von dort nach Kairo und weiter nach Wien geflogen. Ausgereist sei er mit einem gefälschten dänischen Reisepass.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Darfur (Sudan) in der Stadt Al-Fashir geboren zu sein. Im Jahr 2003 habe er wegen des Krieges Al-Fashir verlassen und habe sich nach Omdurman (Sudan) begeben. Zuletzt habe er in Khartoum gewohnt. In letzter Zeit sei er von den sudanesischen Behörden aufgefordert worden, zum Militär zu gehen und in Darfur zu kämpfen, dies habe Ende 2010 begonnen. Sie seien damals aus Al-Fashir vertrieben worden und hätten dort alles verloren, was sie gehabt hätten. Weiters habe er auch nicht für die Regierung in Darfur kämpfen wollen und daher beschlossen, das Land zu verlassen und hier um Asyl anzusuchen. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, vom sudanesischen Regime getötet zu werden.
2. Im Rahmen einer Niederschrift durch das Bundesasylamt vom 22.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe von 1992 bis 2000 die Grundschule, von 2000 bis 2003 die Allgemeinbildende höhere Schule und von 2003 bis 2006 die Universität in Khartoum besucht und dort Informatik studiert. Zwei Monate des Militärdienstes habe er bereits abgeleistet, danach sei dieser verschoben worden.
Zur Frage, warum er die Sprache seiner Volksgruppe Al Barti nicht spreche, erklärte der Beschwerdeführer, dass es den Stamm Al Barda, welcher ein arabischer Stamm sei, und den Stamm Al Barti gebe, welcher ein afrikanischer Stamm sei. Sein Stamm sei in Al-Fashir und nördlich davon in Zamzam angesiedelt, es gebe Al Berti auch in Nyala und anderen Regionen, aber die Hauptsiedlungsgebiete seien Al-Fashir und Zamzam.
Ab 2006 habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet, einmal am Bau, einmal am Markt; manchmal habe er mit den Leuten gearbeitet, die Elektroinstallationen gemacht hätten. Sein Studium der Informatik habe er beendet, weil die Getreidemühle seines Vaters durch den Krieg zerstört worden sei, und er sich damit die Studiengebühren nicht mehr habe leisten können. Seinen Militärdienst habe er nach zwei Monaten verschoben, weil jeder, der Matura mache, bevor er das Studium beginne, zwei Monate Militärdienst leisten müsse, und erst nachher sein Studium beginnen könne. Nach dem Studienabschluss sei der Militärdienst entweder als Soldat oder als Zivilbediensteter bei einer Behörde zu beenden. Die Leute aus dem Norden des Sudans hätten meistens ihren Militärdienst in Zivil ableisten können, die Leute in Darfur müssten aber als Soldaten ihren Militärdienst ableisten.
Dem Vater sei von den Janjaweed am Kopf geschlagen und schwer verletzt worden, an diesen Verletzungen sei er später gestorben.
Der erste Grund für seine Ausreise sei die ethnische Verfolgung durch die Regierung und "insbesondere was die Schulbildung betreffe" gewesen.
Der zweite Grund für seine Flucht sei gewesen, dass das gesamte Vermögen seines Vaters und der Familie durch den Krieg zerstört worden sei.
Der dritte Grund sei die Tatsache, dass er in letzter Zeit unter Druck gesetzt worden sei, als Soldat einzurücken, man hätte ihn entweder in Darfur oder gegen den Südsudan eingesetzt, er habe das nicht gewollt. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten wolle, gab er an, dass die Leute in Darfur sein Volk seien und es ein friedliches Volk sei, welches von der Regierung Al Bashir unterdrückt und vernichtet worden sei. Es seien dort Kriegsverbrechen begangen worden und es gebe diesbezüglich auch einen internationalen Haftbefehl. Er wollte nicht im Südsudan kämpfen, weil es Ungerechtigkeit und Ungleichheit gegeben und das zur Selbstständigkeit geführt habe. Die sudanesische Regierung betreibe eine ethnische Säuberung in Darfur, die Leute seien dort schuldlos und würden von der Regierung vernichtet. Wenn er als Soldat dort gekämpft hätte, hätte er unschuldige Kinder und alte Menschen töten müssen, und das habe er nicht gewollt. Die Regierung habe ihn unter Druck gesetzt, damit er als Soldat einrücke. Zu ihm seien Leute vom Geheimdienst gekommen und hätten ihn aufgefordert, der Armee beizutreten. Er habe ihnen gesagt, dass sein Militärdienst verschoben worden sei, sie hätten aber gesagt, dass mit ihnen nicht zu diskutieren sei, sie würden von ihm erwarten, dass er mitwirke. Sein Militärdienst sei bis Ende seines Studiums verschoben worden. Befragt dazu, warum er bereits 2006 aufgehört habe zu studieren, jedoch bis dato den Militärdienst nicht habe ableisten müssen, führte der Beschwerdeführer aus, die Militärbehörde habe eigene Behörden und Einberufungsstellen für die Organisation des Militärdienstes. Nach Beendigung des Studiums habe er um Verschiebung des Militärdienstes angesucht, da er seine Mutter und seine Schwester habe versorgen müssen. Auf die Frage, ob der Wehrdienst nicht noch weiter aufgeschoben hätte werden können, zumal die Mutter und die Schwestern weiterhin versorgt werden müssten, gab der Beschwerdeführer an: "Was den Wehrdienst betrifft, das ist schon verschoben, aber was die Regierung verlangt, das ist etwas anderes und ich hätte Waffen tragen müssen und vielleicht als Miliz oder sonstiges tätig werden müssen."
Die Aufforderung seitens des Geheimdienstes habe sich auf das Tragen von Waffen für die Regierung bezogen und habe das mit dem regulären Wehrdienst nichts zu tun. Man habe ihm gesagt, er solle zu ihnen kommen und sie werden dann alles im Detail erklären und sie werden ihn auch dafür bezahlen. Er habe gesagt, er wolle diese Privilegien nicht, worauf man ihm geantwortet habe, dass er das machen müsse, egal, ob er wolle oder nicht.
Leute des Geheimdienstes hätten ihn erstmals am 26. oder 27.11.2010 kontaktiert. Letztmaliger Kontakt sei im Mai dieses Jahres (2011) gewesen. Dazu befragt, warum die Leute des Geheimdienstes ausgerechnet seine Person für dieses Armeetätigkeit ausgesucht hätten, äußerte der Beschwerdeführer, dass sie von jedem verlangen, Waffen zu tragen, weil sie drei Fronten hätten, nämlich in Darfur, in Abiyei und im Nuba-Gebirge. Sie hätten die Leute aus Darfur und aus dem Nuba-Gebirge dazu aufgefordert, weil sie die Menschen aus der Gegend intern durch den Krieg vernichten wollten. Es gehe bei dieser Angelegenheit um die ethnische Säuberung, man habe in Khartoum keine Krankenversicherung und bekomme keine medizinische Versorgung, man werde dort ignoriert.
Auf die Frage, wie die Leute des Geheimdienstes reagiert hätten, nachdem er das Angebot abgelehnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Leute bewaffnet gewesen seien und Holzstücke mit sich geführt hätten. Er habe gesagt, dass er mit ihnen kommen werde, er zuerst aber noch seinen Bruder suchen müsse. Damit habe er sich mit guten Worten aus der Sache herausbringen wollen. Als sie das erste Mal gekommen seien, habe er ihnen gesagt, dass er seinen Wehrdienst zu leisten und den Beginn verschoben habe, und er habe ihnen gesagt, dass der Wehrdienst verpflichtend sei, aber das, was sie jetzt von ihm verlangen würden, das sei eine Sache auf freiwilliger Basis und er lehne das ab. Beim zweiten Mal sei er mit ihnen vernünftig umgegangen. Hätte er diese Aufforderung abgelehnt, hätten sie ihn verhaftet und geschlagen. Er habe ihnen gesagt, dass er ablehne, Waffen zu tragen und dort zu kämpfen, weil man dort unschuldige Menschen töten müsse. Sein regulärer Militärdienst sei bis 2015 aufgeschoben worden.
Der Beschwerdeführer sei im Sudan nicht vorbestraft. Auch habe es keine seine Person betreffenden Gerichtsverfahren im Sudan gegeben. Insgesamt habe er niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei bzw. dem Militär seines Heimatstaates gehabt. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er gefoltert und getötet zu werden, da man jemanden, der aus Europa kommt, als unguten Menschen betrachte. Zu Österreich habe er keine Verbindungen.
3. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich keine Verwandten, jedoch einige Sudanesen kennengelernt habe. Er mache derzeit keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation. Er sei gesund.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er leide unter der Massen- und Rassenvernichtung. Er sei zu Studienzwecken nach Khartoum gegangen. Dort sei er aufgefordert worden, den Militärdienst der Partei namens Nationaler Kongress abzuleisten. Diese sei die herrschende Partei im Sudan, sie stelle gleichzeitig eine Militärkraft dar und stehe im Dienste der Regierung. Er möchte klarstellen, dass es sich dabei nicht um einen regulären Militärdienst handle, seinen regulären Militärdienst habe er wegen des Studiums, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer von zehn Jahren bis 2015 verschoben.
Im Oktober 2010 seien Männer des nationalen Geheimdienstes zu ihm nach Hause gekommen, sie seien nett und freundlich gewesen und hätten ihn auf eine nette Art und Weise dazu überreden wollen, dieser Armee beizutreten. Das Gespräch sei lange gewesen, sie hätten ihm erklärt, dass der Sudan Ziel von Intrigen aus dem Ausland sei. Man möchte den Sudan in mehrere Staaten zerschlagen und die Schätze dieses Landes ausbeuten. Konkret wollten diese Männer, dass er sich dem herrschenden System anschließe und als Soldat gegen die Feinde des Sudans kämpfe. Sie hätten ihm erklärt, dass er ein ordentliches Gehalt dafür bekommen werde, er würde seine finanzielle Lage beachtlich verbessern, eine Krankenversicherung haben und einen Ausweis bekommen und aufgrund dieses Ausweises die Möglichkeit haben, in verschiedenen Firmen zu günstigen Bedingungen und bequemen Ratenzahlungen einkaufen zu können. Beim ersten Mal habe er ihnen gesagt, es sei in Ordnung, er werde das tun, was sie ihm vorschlagen. Sie hätten ihm eine Adresse genannt, wo er sich innerhalb der nächsten zwei Wochen melden solle. Er habe versprochen, dies zu tun, was er aber nicht gemacht habe.
Deswegen seien sie im Mai 2011 ein weiteres Mal gekommen, sie hätten versucht, ihm zu drohen und Angst zu machen, trotzdem habe er versucht, ruhig zu bleiben und mit Besonnenheit zu agieren, da sie bewaffnet gewesen seien, und die Möglichkeit bestanden habe, dass sie ihn mit den Waffen angreifen und schlagen würden. Beim zweiten Mal hätten sie ihm kein Angebot gemacht, sondern eine Methode der Angstmache und des Terrors angewendet. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er versprochen habe, dorthin zu kommen, wohin sie ihn hinbestellt hätten, was er aber nicht getan habe. Er habe versucht, sie durch Ausreden zu beruhigen, habe angegeben, dass sein Bruder krank sei und er deswegen nicht habe kommen können und habe versprochen, in Zukunft zu kommen. Er sei aber dort nicht hingegangen und es war ihm klar, dass beim dritten Mal, sollten die Männer wieder kommen, die Gefahr bestünde, dass er mit Gewalt mitgehen und infolgedessen als Kämpfer einrücken müsse. Das Ergebnis des Gespräches sei seine Versprechungen gewesen, seine Angelegenheiten zu ordnen und zum Nationalen Club der regierenden Nationalen Kongresspartei zu kommen, was er jedoch nicht getan habe. Er sei dort nicht hingegangen und sei in weiterer Folge unregelmäßig bzw. spät nach Hause gegangen. Weiters habe er versucht, Geld für die Ausreise zu beschaffen, er habe sowohl am Markt als auch als Elektroinstallateur gearbeitet. In der Folge habe er den Sudan am 16.07.2011 verlassen.
Für den Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Tötung. Erstens, weil er es abgelehnt habe, ihnen beizutreten, zweitens, weil er ins Ausland gegangen sei, um hier um Asyl anzusuchen. Auf Vorhalt, dass die Tatsache der Asylantragstellung den Behörden seines Heimatlandes keinesfalls zur Kenntnis gelange, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn trotzdem töten werde, es gebe sogar Sudanesen, die seit 20 Jahren in Europa aufhältig seien und die entsprechende Staatsbürgerschaft besäßen, trotzdem würden sie nach ihrer Rückkehr in den Sudan getötet werden.
4. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, mit Schriftsatz vom 23.05.2012 teilte sie mit, dass keine Zustellbevollmächtigung mehr bestehe, wobei die Vollmacht im Übrigen aufrecht bleibe.
5. Der Beschwerdeführer reiste während des behängenden Asylverfahrens zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Dänemark aus. Am 30.01.2013 erfolgte seine Überstellung nach Österreich und dessen "Übernahme durch Österreich" (nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003).
6. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er werde von der Republik Österreich unterstützt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er spreche nicht Deutsch und mache keine Kurse oder Ausbildungen, auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation in Österreich. Er sei nicht religiös, sondern von Religion weit entfernt. In seiner Freizeit mache er Sport, lese und verfolge die Nachrichten. Sonst gäbe es nichts, was er tun könne. Er sei gesund.
Im Falle der Rückkehr würde er getötet werden, da er aus einer Region stamme, dessen Bewohner von der Regierung als Feinde betrachtet würden. Es habe Massenvernichtung durch die Behörden gegeben, welche 2003 begonnen habe, von dieser sei auch er betroffen gewesen, es habe Brandanschläge gegeben und es sei eine rassistische Vernichtung durch die Behörden gegen sie erfolgt. Es gebe insgesamt 51 führende Mitglieder der Regierung, die für diese Gräueltaten gegen sie verantwortlich seien und die vom internationalen Gericht gesucht und verfolgt würden. Er komme aus AI Fasher in Darfour, seine gesamte Familie lebe dort. Er sei dort letztmalig 2001 aufhältig gewesen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Al Barti.
Er hätte als Regierungssoldat kämpfen sollen, hiezu sei er Ende Oktober 2010 aufgefordert worden. Zuerst hätte man es mit Verlockungen und auf eine nette Art und Weise versucht. Beim zweiten und dritten Besuch hätten sie versucht, ihn durch Angstmache und Drohungen zum Mitkämpfen zu überreden. Drei Männer seien in einem Auto der Armee für nationale Sicherheit zu ihm gekommen, einer davon hätte ihn bedroht. Er sei nicht der einzige Fall gewesen, zu der Zeit habe man dringend Soldaten gebraucht, weil sie einen ständigen Krieg in Darfour und anderswo hätten. Ihm sei nicht klar gewesen, für welche Einheit er hätte kämpfen sollen, er habe vorerst zum Sudan. - nationalen Club in Khartoum kommen sollen. Die Leute hätten ihn im Mai 2010, im Oktober 2010 und im Mai 2011 aufgesucht. Wäre er zu Hause in Darfour aufhältig gewesen, dann wäre er wie andere Menschen dort von dieser ethnischen Säuberung betroffen gewesen und wäre sicherlich getötet worden. Er lehne die Regierung im Sudan ab, weil dieses System geistig nicht auf dem richtigen Weg sei. Dieses System habe in der Vergangenheit die Organisation AI Qaida aufgenommen und ihr Schutz geboten. Die Regierung habe auch die islamischen Gerichte in Somalia unterstützt und auch Gruppierungen wie die Boko Haram seien unterstützt worden. Die Regierung habe auch andere Gruppierungen, die in Mali kämpfen, unterstützt und man habe versucht, Hosni Mubarak 1994 zu töten. Sie habe auch Terrorgruppierungen in Gaza unterstützt und deswegen habe es israelische Luftangriffe in Khartoum gegeben, bei denen Industrieanlagen zerstört worden seien.
7. Mit Schriftsatz vom 12.03.2013 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass er den Feststellungen zum Sudan in weiten Teilen zustimme. Es sei aber sowohl die humanitäre als auch die Sicherheitslage in den Bundesstaaten des Sudans katastrophal. Im Besonderen würden die angeführten Berichte bestätigen, dass aufgrund der derzeitigen Situation im Sudan eine Ausweisung des Beschwerdeführers zumindest einen groben Verstoß gegen Art. 2 bzw. 3 EMRK darstellen würde. Nachfolgend würden ergänzende Berichte dargelegt, die die Berichte des Bundesasylamtes vor allem dahingehend ergänzen würden, dass sie unterstreichen würden, dass sich die aktuelle Situation im Sudan seit Beginn 2013 noch weiter zugespitzt habe und die Zivilgesellschaft allgemein und der Beschwerdeführer im Besonderen hiedurch einer permanenten Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Gefahr für den Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner spezifischen Vulnerabilität bzw. Herkunft, wie er in der Einvernahme am 26.02.2013 genau ausgeführt habe, nochmals erhöht. Die Unruhen hätten sich in den letzten drei Monaten trotz Waffenstillstandsabkommen verstärkt und auf alle Provinzen des Landes ausgeweitet, womit auch in keinem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Die UN, das U.S. Department of State sowie lokale Nachrichtenagenturen würden von mehreren zehntausend bis hunderttausend Vertriebenen und großen Zahlen von Todesopfern sprechen, sowohl durch direkte als auch indirekte Gewalt, so beispielsweise durch Vertreibungen. Aktuelle Berichte, wie der Amnesty Report 2012 zum Sudan, würden zeigen, dass sich die Situation in Darfur in keinster Weise verbessert habe. Menschenrechtsverletzungen würden insbesondere von staatlichen Organen begangen. Die Möglichkeit, bei staatlichen Sicherheitseinrichtungen Schutz zu suchen, sei somit nicht gegeben. In den Ausführungen von Amnesty International werde unter anderem von Zerstörungen von Dörfern und der damit verbundenen Flucht der ansässigen Bevölkerung berichtet, vergleichbare Geschehnisse, wie sie der Beschwerdeführer bereits bei seiner Flucht erlebt habe und somit Hinweise, dass sich die Situation seither nicht wirklich verbessert habe. Zu den Menschenrechtsverstößen im Sudan würden auch willkürliche Haft infolge von Ausübung des Versammlungs- und Demonstrationsrechts und Haftbedingungen, die gegen die Menschrechte verstoßen, zählen [und seien] von Abschiebung, Misshandlung und Folter geprägt. Zur Untermauerung des Vorbringens waren dem Schriftsatz einige Auszüge aus internationalen Berichten angefügt.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2013 wurden der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Antrages auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei sudanesischer Staatsangehöriger und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er habe im Sudan maturiert und ein Studium begonnen, zuletzt habe er im Sudan gearbeitet und in Khartoum gelebt. Er sei ledig und gesund. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sei. Der Beschwerdeführer würde im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Mutter und Geschwister) verfügen und fände daher auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Dänemark verhältnismäßig kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte, nicht Deutsch spreche, keinen Deutschkurs oder Sprachkurs und auch sonstige Bildungseinrichtungen in Österreich besuche. Einer Arbeit gehe er nicht nach. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus öffentlichen Mitteln. Er habe keine sozialen oder familiären Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Zur Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates führt die belangte Behörde aus:
Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt habe, dass Leute vom Geheimdienst gekommen seien und ihn zum Tragen von Waffen für die Regierung aufgefordert hätten und dass dieses mit dem regulären Wehrdienst nichts zu tun habe, so sei diesem Vorbringen schon einmal entgegenzuhalten, dass er dies zunächst im Laufe seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2011 ganz anders dargestellt bzw. in einem ganz anderen Kontext ausgeführt habe. So habe er ausgeführt, dass Leute vom Geheimdienst zu ihm gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, der Armee beizutreten, und er zu ihnen gesagt hätte, dass sein Militärdienst (aufgrund seines Studiums) verschoben worden sei. Es könne somit schon aufgrund dieser nicht identen Darstellungen nicht davon gesprochen werden, dass dieses Vorbringen habe glaubhaft gemacht werden können, zumal er überdies - anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2011 konkret befragt - nicht einmal ansatzweise habe anführen können, für welche militärische Einheit er demnach tätig hätte werden sollen.
Des Weiteren sei dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2011 ausgeführt habe, dass die Leute des Geheimdienstes zwei Mal zu ihm gekommen seien, und zwar erstmals am 26. oder 27.11.2010 und letztmals im Mai 2011. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.10.2011 ausgeführt, dass die Männer des Geheimdienstes erstmals im Oktober 2011 und im Mai 2011 zum zweiten Mal zu ihm gekommen seien bzw. dass diese Männer des Geheimdienstes insgesamt zweimal diesbezüglich zu ihm gekommen seien. In erneutem Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2013 ausgeführt, dass er innerhalb der Militäreinheiten der Regierung als Soldat hätten kämpfen sollen und dass er diesbezüglich insgesamt dreimal aufgefordert worden sei, und zwar, erstmals im Mai 2010, zum zweiten Mal im Oktober 2010 und zum dritten Mal im Mai 2011. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne somit dem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund ebenfalls nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen.
Dem Vorbringen sei überdies entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2011 ausgeführt habe, dass er, als die Leute des Geheimdienstes das letzte Mal bei ihm gewesen wären, diesen gesagt hätte, er könnte dieser Aufforderung nicht nachkommen, er im weiteren Verlaufe dieser niederschriftlichen Einvernahme aber im Widerspruch dazu ausgeführt habe, dass er diesbezüglich versucht hätte, sich mit guten Worten aus der Sache herauszureden und gesagt hätte, dass er mit ihnen kommen würde, aber er zuerst seinen Bruder besuchen müsste. Auch aufgrund dieser widersprüchlichen Darstellungen in zentralen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers könne somit seinem diesbezüglichen Gesamtvorbringen ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal er diese unterschiedlichen Darstellungen nicht einmal ansatzweise einer hinreichenden Klärung habe zuführen können.
Bestärkt werde die belangte Behörde in ihrer Feststellung betreffend die Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers überdies auch dadurch, dass er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2011 ausgeführt habe, seine Mutter und seine Schwestern hätten immer in Al-Fashir gelebt, aber im Widerspruch dazu anlässlich seiner Erstbefragung vom 17.07.2011 ausgeführt habe, sie wären in der Stadt Al-Fashir geboren, hätten im Jahr 2003 Al-Fashir wegen des Krieges verlassen und sich nach Omdurman begeben und seine Eltern und Geschwister seien danach nachgekommen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.10.2011 habe er ausgeführt, dass sie das letzte Mal 2003 in Al-Fashir gewesen seien, in Widerspruch dazu habe er aber anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2013 ausgeführt, dass sie das letzte Mal 2001 in Al-Fashir aufhältig gewesen seien. Es könne somit auch unter Berücksichtigung dieser widersprüchlichen Angaben seinem Gesamtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Fluchtgründe für seine Asylantragstellung glaubhaft zu machen. Soweit er eine ethnische Verfolgung seitens der Regierung und insbesondere was die Schulbildung betreffe vorgebracht habe, so sei anzuführen, dass er aufgrund seines Vorbringens, insbesondere auch betreffend seine Schulbildung (Matura und Studium), jedenfalls keiner derartigen ethnischen Verfolgung seitens der Regierung ausgesetzt gewesen sei. Soweit er ausgeführt habe, dass das gesamte Vermögen seines Vaters und der Familie durch den Krieg zerstört worden und somit verlorengegangen sei, so sei auszuführen, dass eine im Heimatland herrschende Bürgerkriegssituation nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gebe als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen würden. Umstände, dass Vertreter staatlicher bzw. quasi staatlich agierender Autoritäten als kriegsführende bzw. bürgerkriegsführende Gruppe ein individuell sich gegen die Person des Beschwerdeführers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten oder haben würden, hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können.
Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz führte die belangte Behörde aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt worden sei, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne, weshalb aus den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe ausgegangen werden können. Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Sudan habe nicht angenommen werden können, dass der Beschwerdeführer, welcher überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung und Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Sohin würden auch keine sonstigen stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Wie weiters festgestellt worden sei, habe das Auswärtige Amt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland habe nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt. Infolgedessen sei hieraus auch eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 FPG nicht ersichtlich. Da keinerlei Abschiebungshindernisse hätten festgestellt werden können, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Im Übrigen begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung
9. Im gegen diese Entscheidung binnen offener Frist erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer dar, dass auch im Asylverfahren die Prinzipien des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten würden, insbesondere jene der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten.
§ 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätten, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erschienen. Diesen Anforderungen habe die Behörde erster Instanz nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Volksgruppe der Al Barti bzw. Al Berti zugehörig zu sein, Ansiedlungsgebiete dieser Volksgruppe genannt sowie vorgebracht, dass er den Sudan aufgrund ethnischer Verfolgung verlassen habe. Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlten jedoch im angefochtenen Bescheid. Solche wären jedoch für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen, zumal Anhaltspunkte dafür existieren, dass Angehörige nichtarabischer Volksgruppen im Sudan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Sowohl die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers durch die Janjaweed getötet worden sei, als auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Zwangsrekrutierung könnten demnach nicht losgelöst von der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer habe weiters eine sudanesische Geburtskurkunde, eine Bestätigung des Bürgermeisters des Stadtviertels Al S. und ein sudanesisches Maturazeugnis im Original vorgelegt. Weshalb die belangte Behörde lediglich seine Staatsangehörigkeit, die Tatsache, dass er im Sudan maturiert und ein Studium begonnen habe, in Khartoum zuletzt gelebt und gearbeitet habe, nicht jedoch seine Identität (Namen und Geburtsdatum) festgestellt habe, sei angesichts der vorgelegten Dokumente nicht nachvollziehbar, zumal deren Echtheit durch die belangte Behörde offensichtlich nicht in Zweifel gezogen worden seien. Auch Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers würden fehlen, obwohl diese eindeutig aus der Geburtsurkunde und der Bestätigung des Bürgermeisters hervorgingen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien weiters unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Sudan beinhalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Die Behörde halte zwar im angefochtenen Bescheid fest, dass weiterhin Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende nichtarabischstämmige Gruppen herrsche, Länderfeststellungen zur Situation nichtarabischstämmiger Gruppen aus dem Nordsudan im Allgemeinen bzw. zur Volksgruppe der Al Barti bzw. Al Berti, welcher der Beschwerdeführer angehöre, fehlten aber zur Gänze. Dabei handle es sich, wie er vorgebracht habe, um eine Volksgruppe, die unter anderem in Al-Fashir angesiedelt sei. Die Al Berti bzw. Al Barti seien weiters den nichtarabischen Volksgruppen zuzurechnen, wie die OGN Sudan des UK Home Office vom 17.08.2012 festhalte. Während sich die Rebellen zu Beginn des Bürgerkrieges vorwiegend aus nichtarabischen Volksgruppen konstituiert hätten und die Regierung mit arabischen Milizen (Janjaweed) operiert hätte, hätten sich die Konfliktkonstellationen jedoch über die Jahre geändert. Dass die Furcht des Beschwerdeführers, zu Einsätzen unter anderem in Darfur gezwungen zu werden, nicht unbegründet sei, sei dadurch belegt, dass laut dem German Institute of Global and Area Studies (2013) die sudanesische Regierung verstärkt strategisch nichtarabische Einheiten in Darfour einsetze. Auch das UK Home Office gehe in seinem Country Report Sudan vom 11.09.2012 davon aus, dass nichtarabische Milizen durch die Regierung rekrutiert und in der Armee dienen würden. Auch das US Department of State gehe von einer Rekrutierung nichtarabischer Volksgruppenzugehöriger seitens der Regierung aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Geheimdienstmitarbeiter Leute aus Darfur und dem Nuba-Gebirge aufgefordert hätten, der Armee beizutreten, sei aus dem Grund, die Menschen aus der Gegend intern durch den Krieg vernichten zu wollen, durchaus nachvollziehbar. Das UK Home Office gehe in seiner aktuellen OGN Sudan insbesondere davon aus, dass Personen aus Darfur, welche nichtarabischen Volksgruppen zuzurechnen wären, unabhängig von ihrer politischen oder sonstigen Affiliation in Darfur einem Risiko von Verfolgung unterlägen und keine innerstaatliche Fluchtalternative besäßen. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht in Darfur gelebt hätte, ließe jedenfalls nicht den Schluss zu, dass ihm keine Verfolgung durch die sudanesischen Behörden in anderen Landesteilen drohe, zumal er in Khartoum bereits mehrfach aufgefordert worden sei, für diese als Soldat tätig zu werden und durch die Verweigerung in den Blickpunkt der Behörden geraten sei.
Die belangte Behörde treffe zwar allgemeine Feststellungen zu Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Folter sowie die im Sudan bestehende einjährige Militärdienstpflicht für Männer, beschäftige sich jedoch in keinerlei Hinsicht mit einer etwaigen drohenden Gefahr von Zwangsrekrutierung sowie etwaigen Konsequenzen der Weigerung, für Militäreinheiten der Regierung zu kämpfen. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, sei der Sudan nicht als Rechtsstaat zu bezeichnen, Straffreiheit von Sicherheitskräften stelle ein ernstes Problem dar. Die Polizei und Sicherheitskräfte agierten willkürlich, willkürliche und ungesetzliche Tötungen sowie Folterungen stünden an der Tagesordnung. Die Haftbedingungen seien als unmenschlich zu bezeichnen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass laut UK Home Office der Geheim- und Sicherheitsdienst die Schlüsselinstitutionen des islamischen Regimes darstellen würden, die den Mitgliedern die oberen Reihen der SAF von jenen, die als nichtislamistisch empfunden worden seien, säuberten, und eine parallele militärische Struktur geschaffen hätten. Die sudanesische Armee SAF kämpfe seit Jahren mit Rekrutierungsproblemen, da Nordsudanesen vermehrt nicht im Süd-Sudan kämpfen wollten. Die Regierung habe sich seit Jahren auf PDF-Einheiten verlassen, in Darfur zu kämpfen. In vielen Teilen Sudans stelle die PDF eine inaktive Reservekraft für die nationale Armee und eine operationale Kraft in Konfliktgebieten wie Darfur dar. Der NISS benütze weiterhin seine Macht, Personen zu schikanieren und einzuschüchtern, willkürlich zu verhaften, sie zu foltern oder unmenschlich zu behandeln. Dass die sudanesischen Behörden mit äußerster Härte gegen die Regimegegner vorgingen, sei als notorisch bekannt vorauszusetzen. Vor dem Hintergrund fehlender Rechtsstaatlichkeit und willkürlich mit Gewalt und Folter agierender Sicherheitsbehörden sei in Zusammenschau mit den erwähnten Rekrutierungsproblemen der Regierung durchaus wahrscheinlich, dass seitens des Geheimdienstes versucht werde, Personen jeglicher Volkgruppenzugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet mit Androhung von Gewalt und Zwang zu rekrutieren. ReliefWeb halte etwa in einem Bericht vom 19.03.2013 die Zwangsrekrutierung von Zivilisten durch die sudanesischen Streitkräfte in Darfur fest. Darüber hinaus hält das UK Home Office in seiner OCN die besondere Vulnerabilität von aus Darfur stammenden Personen in Khartoum fest, sodass diese in erhöhtem Risiko von willkürlichen Verhaftungen stehen würden, wenn diese einer Verbindung mit Rebellengruppen aus Darfur verdächtigt werden.
Der Beschwerdeführer als Angehöriger einer nichtarabischen Volksgruppe sei bereits mehrmals in Khartoum dazu aufgefordert worden, sich militärischen Regierungseinheiten anzuschließen, sei diesen Aufforderungen aber aus Gewissensgründen nicht nachgekommen, da er sich nicht an schweren Menschrechtsverletzungen und völkerrechtswidrigen Handlungen habe beteiligen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch in den Blickwinkel der sudanesischen Behörden geraten sei und seine Weigerung für diese als Soldat tätig zu werden, von diesen als Ausdruck unterstellter politischer Überzeugungen gewertet werde und eine daran anknüpfende Verfolgung daher auch asylrelevant sei. Überdies sei in Betracht zu ziehen, dass die sudanesische Regierung im Juni dieses Jahres eine Adaptierung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen habe, wonach alle Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen, die ablehnen, der Reservistenarmee beizutreten, mit Gefängnisstrafen bedroht werden. Vor dem Hintergrund, dass (Zwangs) Rekrutierungen im Sudan durch zahlreiche Länderberichte untermauert werden, ließe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in Zusammenschau mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit den Schluss zu, dass ihm in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die oben angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Stellungnahme zu den Länderberichten vom 12.03.2013, welche umfassende und aktuellere als im Bescheid herangezogenen Ländermaterialien zur katastrophalen Situation in Darfour enthalten habe, nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen bzw. diese in keiner Weise berücksichtigt habe, wodurch sie das Verfahren mit weiteren Mängeln belaste. Hätte die belangte Behörde die Stellungnahme berücksichtigt und hinreichend gewürdigt, so hätte sie zumindest zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe, weshalb genannte Stellungnahme ausdrücklich zum Gegenstand der Beschwerde erhoben werde.
Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. solche zu befürchten hätte. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen Maßstab an. Gemäß § 3 AsylG sei Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen bezögen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. "Glaubhaft" heiße in anderen Worten "gut möglich", es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde erster Instanz schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens aber zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Die vermeintliche Glaubwürdigkeit als wichtigstes Kriterium im gegenständlichen Verfahren sei jedoch vom Bundesasylamt unrichtig beurteilt und diese Beurteilung mangelhaft begründet worden. So führe die belangte Behörde in der Beweiswürdigung an, der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund widersprüchlich dargestellt. Er habe vorgebracht, "dass Leute vom Geheimdienst gekommen wären und sie ihn zum Waffentragen für die Regierung aufgefordert hätten und dass das mit dem regulären Wehrdienst nichts zu tun hätte". Wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe in einem anderen Kontext ausgeführt, "dass Leute vom Geheimdienst zu ihnen gekommen wären und sie aufgefordert hätten, der Armee beizutreten, und sie diesen gesagt hätten, dass ihr Militärdienst (...) aufgrund des Studiums verschoben worden wäre", so sei darin kein Widerspruch zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe beide Male vorgebracht, aufgefordert worden zu sein, für die sudanesischen Behörden tätig zu werden und in seinen Einvernahmen durchgehend klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine Aufforderung, den (aufgeschobenen) Wehrdienst anzutreten, gehandelt habe. Selbst wenn er diesen Umstand den Geheimdienstmitarbeitern gegenüber erwähnt habe, sei nicht von einer Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht habe anführen können, für welche militärische Einheit er im Konkreten tätig hätte werden sollen, könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden, zumal ihm dies durch die Geheimdienstmitarbeiter schlicht nicht mitgeteilt worden sei. Vielmehr sei er zum Nationalen Club (Al N.) bestellt worden und sei dieser Aufforderung mehrmals nicht nachgekommen. Weshalb das Vorbringen, er habe den Geheimdienstmitarbeitern gesagt, er könne der Aufforderung zum Einsatz für die Regierung nicht nachkommen, und das Vorbringen, er habe versucht, sich mit guten Worten herauszureden, und gesagt, er werde kommen, müsse aber zunächst seinen Bruder besuchen, einen Widerspruch darstelle, sei nicht nachvollziehbar und könne daher dazu kein detailliertes Beschwerdevorbringen erstattet werden. Ebenso gut ließe sich behaupten, das Argument, er könne der Aufforderung nicht (sofort) nachkommen und werde dies aber tun, nachdem er seinen Bruder besucht hatte, stelle (vor dem Hintergrund der brutalen Vorgangsweise der sudanesischen Behörden) eine adäquate Möglichkeit dar, sich mit "guten Worten herauszureden". Hätte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend den Beschwerdeführer ausreichend dazu befragt, mit welchen Worten der Beschwerdeführer das Anliegen der Geheimdienstmitarbeiter abgelehnt habe (und was seine jeweiligen Intentionen hinter dieser Verweigerung) gewesen seien, so hätte der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend präzisieren können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2013 vorgebracht habe, seine Mutter und Schwestern hätten immer in Al-Fashir gelebt, während er in der Erstbefragung angegeben habe, er selbst hätte Al-Fashir verlassen, sich nach Omduram begeben und seine Eltern und Geschwister seien nachgekommen, können nicht zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht, seine Familienangehörigen hätten dauerhaft in Omdurman gewohnt, andererseits habe er auf entsprechende Nachfrage in der Einvernahme dargelegt, seine Mutter sei "wegen der Behandlung des Vaters, der [durch die Janjaweed] geschlagen und verletzt wurde" nach Omdurman gekommen und "nachher ist meine Mutter mit meinen Schwestern nach Al-Fashir zurückgekehrt". Tatsache sei auch, dass der Beschwerdeführer seit 2001 nicht mehr in Al-Fashir gewesen sei. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei einer genaueren Befragung des Beschwerdeführers leicht aufklären lassen, wodurch es nicht zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde gekommen wäre. Es treffe auch auf die vermeintlichen Widersprüche zur Anzahl und den Zeitpunkten der Aufforderungen durch die Geheimdienstmitarbeiter zu.
Im Fall des Beschwerdeführers liege - wie dargelegt - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor, wobei eine Verstärkung dieser Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe nicht auszuschließen sei. Dies lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinne der GFK zu rechnen habe, ergebe sich aus seinem Vorbringen sowie den oben dargestellten Ländermaterialien.
Da bereits die Feststellungen der belangten Behörde zur Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund eines mangelhaften Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen sei, gelte dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt werde. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm im Heimatland schon aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppen die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK. Aus diesen Gründen sei die Abschiebung in den Sudan unzulässig.
Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.
10. Mit Schriftsatz vom 10.06.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Situation im Sudan zur Kenntnis gebracht, es wurde ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt.
11. Zu den Länderberichten brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2014 im Wesentlichen vor, dass seine Aussagen im Laufe seines Asylverfahrens in keinerlei Widerspruch zueinander stünden, einen glaubwürdigen Detaillierungsgrad aufweisen und ein stimmiges Gesamtbild geben würden. Angesichtes des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass Informationen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel ziehen könnten, nicht aufgetreten seien und dass die vermeintlichen Widersprüche bei genauer Durchsicht der Niederschriften zu den Einvernahmen hätten aufgeklärt werden können. Die eventuelle Argumentation, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verifizierbar sei, widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die festhalte, dass Glaubhaftmachung der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit sei. Dafür genüge ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit, als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt.
Die im Folgenden angeführten Länderberichte würden die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die sudanesischen Sicherheitsbehörden bestätigen, da Zwangsrekrutierungen durch den Geheimdienst, insbesondere von Personen aus Darfur - wie der Beschwerdeführer - nach wie vor stattfänden. Die Länderberichte sprächen auch von zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, die von den sudanesischen Sicherheitsbehörden bzw. vom sudanesischen Militär begangen werden. Die Angst des Beschwerdeführers, während seines Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen zu werden, sei daher wohl begründet. Es sei daher, aufgrund seiner (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach wie vor würden Zwangsrekrutierungen durch die sudanesischen Behörden durchgeführt werden, wobei vor allem Männer aus dem Süd-Sudan und aus Dafur betroffen seien. Diesbezüglich werde auch auf die bereits vorgebrachten Länderberichte in der Beschwerde vom 08.07.2013 verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Länderberichte in der Beschwerde als weiterhin aktuell gelten, insbesondere da nichts Gegenteiliges bekannt sei. Im Sudan würden hauptsächlich Mitglieder von Gemeinschaften aus dem Südsudan und Darfour zwangsweise rekrutiert, aber auch Mitglieder der ethnischen Gruppe der Nuba. Dazu sei es trotz der Tatsache gekommen, dass das Kommando der SAF (Sudanese Armed Force) den Nuba, die in der Vergangenheit Soldaten für die Nationale Armee sowie Milizen zur Verfügung gestellt hätten, scheinbar vermehrt misstraue. Die wichtigsten arabischen Stämme in Südkordofan, die Hawazma und Misseriya, hätten das Vertrauen der Regierung ebenfalls anscheinend verloren. Ein Deserteur habe angegeben, dass derartige Rekrutierungskampagnen vom Militärgeheimdienst und der Militärpolizei durchgeführt worden seien - wie dies auch der Beschwerdeführer angegeben habe - die zu diesem Zweck im Gebiet Abu Jibeha stationiert worden seien. Sudanesische Beamte hätten Ortschaften aufgesucht, Häuser und Geschäfte durchsucht und alle Studenten ohne Studentenausweise gezwungen, sich "freiwillig" rekrutieren zu lassen. Deserteure seien "gejagt" worden. Die Sudan Social Development Organization mit Sitz im Vereinigten Königreich schreibe im März 2013, dass im Zuge eines Angriffs der SAF südöstlich Beliel neun Personen dazu gezwungen worden seien, sich den SAF anzuschließen. Die Organisation rufe die sudanesische Regierung daher dazu auf, sicherzustellen, dass Zivilisten nicht zwangsrekrutiert, die Zwangsrekrutierten umgehend freigelassen würden und jene die zwangsrekrutiert hätten, vor Gericht zu stellen seien. Die zitierten Berichte bestätigten das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und sprächen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus politischen Gründen sprechen. Die Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei sei aufgrund der tatsächlichen oder nur unterstellten politischen Gesinnung als asylrelevant anzusehen. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst komme es in einem solchen Fall nicht mehr an. Auch der Beschwerdeführer befürchte, dass ihm die Regierung eine feindliche Gesinnung unterstelle und daher sein Leben bedroht sei, sodass der notwendige Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und einem asylrelevanten Grund laut Genfer Flüchtlingskonvention im Fall des Beschwerdeführers gegeben sei. Ergänzend dazu werde auf das BVwG-Erkenntnis vom 31.01.2014, Zl. I403 1421187-1, verwiesen, in dem ebenfalls eine drohende Zwangsrekrutierung im Sudan als Verfolgung im Sinne der GFK angesehen und dem Asylwerber in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Nachdem dem Beschwerdeführer ein Aufschub seines Militärdienstes bis 2015 gewährt worden sei, befürchte er zudem, bei seiner Rückkehr auch offiziell zum Militär einberufen zu werden und im Zuge dessen in Darfur - gegen seinen eigenen Stamm - kämpfen zu müssen und gezwungen zu werden, Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Wie allgemeine Berichte über die Menschrechtslage im Sudan berichten, gingen viele Menschenrechtsverletzungen von den sudanesischen Sicherheitskräften aus und befürchte der Beschwerdeführer, dass von ihm ähnliches Vorgehen während seines Wehrdienstes verlangt werde. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es im Sudan nach wie vor eine einjährige Wehrpflicht für Männer gebe. Ein Zeitungsartikel der Sudan Tribune zeige auf, dass das sudanesische Militär erhebliche Probleme habe, neuerlich Rekruten zu bekommen, und sei daher das Gesetz für Reservisten geändert worden, damit auch diese Personen leichter zum Militärdienst eingezogen werden könnten. Aufgrund des personellen Mangels bei der sudanesischen Armee und den vielen aktuellen Konflikten im Sudan sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf seines Wehrdienstaufschubs 2015 zum Militär einberufen werde. Der Beschwerdeführer als afrikanisch-stämmiger Sudanese aus Darfur sei nicht dazu bereit, für die Interessen des sudanesischen Staates zu kämpfen, da dieser die afrikanischen Sudanesen in Darfur massiv unterdrücke und sehr brutal gegen sie vorgehe. Da die Verfolgung von staatlichen Akteuren ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Es sei ihm daher aus politischen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Ergänzend werde vorgebracht, dass die Verhängung der Todesstrafe auch bei jenen, welche sich vermeintlich gegen die Einheit bzw. Souveränität des sudanesischen Staates richten, vorgesehen sei. Es werde weiters auf das Urteil des EGMR vom 07.01.2014, Case of A.A.v. Switzerland vom 07.01.2014 (58.802/12) hingewiesen, das sich unter dem Punkt Relevant Case Law u. a. auch von einer generell hohen Gefährdungslage nichtarabischer Stämme ausgehe. Das Urteil des EGMR halte im Detail fest, dass die Situation von politischen Opponenten nach wie vor besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan Art. 3 EMRK verletze, da Mitglieder von Oppositionsparteien, Journalisten und gesellschaftliche Führer nach wie vor regelmäßig bedroht, verhaftet, gefoltert und von der sudanesischen Regierung verfolgt würden. Nicht nur Führungspersonen von politischen Organisationen oder andere High-Profile-People stünden unter dem Risiko von Verhaftungen, Misshandlungen und Folter im Sudan, sondern jede Person, welche (vermeintliche oder tatsächliche) oppositionelle Aktivitäten gegen das gegenwärtige sudanesische Regime setze.
11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:
Er leide unter keinen chronischen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Er spreche nicht Deutsch.
Er sei zirka 24 Jahre alt gewesen, als sein Vater verstorben sei. Bezüglich der unterschiedlichen Daten, die er zu seinen Brüdern und Schwestern angegeben habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er das Alter seiner Geschwister nur ungefähr wisse, sein eigenes Geburtsdatum wisse er nur deshalb, weil er in der Schule gewesen sei. Er habe ab und zu Kontakt zur Familie im Sudan, letztmalig habe er am Vortag angerufen, weil seine Mutter letzten Donnerstag verstorben sei.
Er sei aus dem Sudan mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, weil die Regierung den Personen in seinem Gebiet keinen Reisepass gebe, sie dürften also freiwillig nicht ausreisen. Weiters habe er keinen Reisepass, weil er die Ausreise nicht habe finanzieren können. Auf Vorhalt, wonach er tatsächlich ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es so viel billiger gewesen wäre, auszureisen. Er habe keine Anstellung gehabt, sondern am Markt gearbeitet. Er habe an der sudanesischen Universität für Wissenschaft und Technologie eineinhalb Jahre Informatik studiert. Gefragt nach den Programmiersprachen, die er während des Studiums verwendet habe, gab der Beschwerdeführer an, es vergessen zu haben, da es lange her sei. Er könne sich noch erinnern, im ersten Jahr drei Monate Theorie studiert zu haben, danach hätten sie über Java und Pascal erfahren. Dann habe er Kurse über die "four skills" besucht: Word, Excel, Power Point und Access. Im zweiten Jahr habe er format page über design gelernt. Er habe auch Mathematik studiert. Er kenne sich nicht mehr so gut aus, es sei lange her. Als er im Gymnasium gewesen sei, habe er bei seinem Onkel gelebt, der ihn finanziell unterstützt habe. Während des Studiums habe er am Markt gearbeitet, sein Vater habe ihn gelegentlich auch unterstützt. Das Geld, das er verdient habe, sei o.k. gewesen. Es sei nicht viel gewesen, aber er habe damit sein Studium finanzieren können.
Sein Volksstamm der Al Barti spreche nur Arabisch. Die meisten Afrikaner in Darfur seien von der Regierung umgebracht worden, weil die Regierung gegen ihre Rasse sei, sie wolle die Identität der afrikanischen Leute nicht mehr haben.
Er persönlich sei nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zur Gruppe Al Barti verfolgt worden.
Bezüglich der Zerstörung des Vermögens seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dass er persönlich nicht verfolgt worden sei. Die Dschandschawid hätten alles zerstört und gestohlen, alles was sie nicht stehlen hätten können, hätten sie angezündet und zerstört.
Weiters wiederholte er seine Angaben zur versuchten Zwangsrekrutierung durch das Militär.
Er habe im Dezember 2012 versucht, nach Dänemark einzureisen, nachdem ihn eine Person im Heim im Burgenland sehr schlecht behandelt habe. Wegen dieser Person habe er nicht mehr im Heim schlafen dürfen. Er habe gehört, dass die Leute in Dänemark besser behandelt würden, daher sei er ausgereist. Er lebe derzeit nicht in einer Beziehung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Berichte und Feststellungen zum Sudan mit der Möglichkeit ausgefolgt, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
12. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Sudan, vom 29.07.2015 Anfragenummer [a-9281], zum Thema "Berichte zu Zwangsrekrutierungen von Angehörigen "nicht-afrikanischer" Stämme durch die Regierung bzw. mit der Regierung verbündeter Milizen in Darfur, Bewegungsfreiheit und Möglichkeit, durch Relokation in andere Landesteile einer Zwangsrekrutierung zu entkommen" bzw. zur Frage "Gibt es Berichte, wonach Wehrdienstpflichtige auch nach sehr langem Aufschub zum Wehrdienst eingezogen werden?" zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung brachte mit dem am 29.10.2015 per Fax eingebrachten Schriftsatz zusammengefasst vor, dass aus den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten hervorgehe, dass im gesamten Sudan zwangsrekrutiert werde und die Bewegungsfreiheit im Sudan zwar gesetzlich vorgesehen, in den Konfliktgebieten faktisch jedoch stark eingeschränkt sei. Den Berichten sei zu entnehmen, dass eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd-Richtung noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich sei. Es sei auch herauszulesen, dass Darfuris und im Speziellen nicht arabische bzw. afrikanische Darfuris sich nicht frei im Land bewegen könnten und automatisch als verdächtig gelten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sohin nicht erreichbar und nicht zugänglich. Die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichte würden sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decken und das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe ("Rasse") der Al Barti aus Nord-Darfur einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Sein gesamtes Fluchtvorbringen fände Bekräftigung in den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Al-Fashir geboren. Er ist sudanesischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er ist muslimischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Al-Bardi an.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wie Krankenversicherung, Taschengeld, Unterbringung und Verpflegung, (bis zumindest 30.11.2015) und ist damit nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.4. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. andere Verwandten, vielmehr leben seine Geschwister im Sudan. Seine Eltern sind verstorben.
1.5. Eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sudan konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.
1.6. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Lage
Der über 20 Jahre dauernde Bürgerkrieg zwischen dem Norden und Süden des Landes wurde mit einem Friedensabkommen ("Comprehensive Peace Agreement" - CPA) beendet. Das darin vorgesehene Referendum im Jahr 2011, in dem sich die Südsudanesen sich mit überwältigender Mehrheit für eine völlige Unabhängigkeit vom Sudan entschieden hatten, führte am 09.07.2011 zur Unabhängigkeit des Südsudans und der völligen Loslösung vom Sudan. Zwischen den beiden Staaten herrschen noch immer erhebliche Spannungen.
Die seit 15.12.2013 kontinuierlich andauernden bürgerkriegsähnlichen Unruhen haben direkte politische und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Sudan
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /sudan/ [Zugriff 08.06.2015]; kleinezeitung.at, Außenpolitik, 02.06.2015, Südsudan, Neuer Anlauf für Friedensverhandlungen im Südsudan, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik /4744856/Sudsudan_Neue-Friedensverhandlungen-im-Sudsudan [Zugriff 08.06.2015]).
Die Menschenrechtslage bleibt im gesamten Land weiterhin prekär. In den Gebieten Darfur, Südkordofan, Blauer Nil und in weiteren Grenzgebieten herrscht noch immer der Ausnahmezustand. Auch in jenen Landesteilen, in denen der Ausnahmezustand aufgehoben wurde, ist es bislang nicht gelungen, Schutzrechte und Verfahrensgarantien zu entwickeln und für justizielle Kontrollen der Polizei und andere Sicherheitskräfte zu sorgen.
(Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes: Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff: 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Der Sudan ist außerhalb der Hauptstadt Khartum stark unterentwickelt und viele Regionen stellen humanitäre Notstandsgebiete dar. Hierzu zählen insbesondere die gesamte Darfur-Region, der Südkordofan und das Gebiet Blauer Nil.
Von staatlicher Seite werden medizinische Versorgung und Schulausbildung außerhalb der Hauptstadt Khartum nicht, oder nur in sehr geringem Ausmaß geboten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586 /C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Darfur - COI Compilation - Juli 2014; http://www.ecoi.net/file_ upload/90_ 1406185465_accord-darfur-coi-compilation-july-2014.pdf [Zugriff 09.06.2015]).
Der bereits im Jahr 2003 ausgebrochene bewaffnete Konflikt in den fünf Provinzen der westsudanesischen Region Darfur dauert weiter an. Im Juli 2011 wurde nach Verhandlungen zwischen der sudanesischen Regierung und der Rebellengruppe "Liberation an Justice Movement" (LJM) ein Friedenvertrag auf der Grundlage des "Doha Document on Peace" in Darfur abgeschlossen, dessen Umsetzung aber nur äußerst schleppend verläuft.
Die Rebellengruppen "Justice an Eqaulity Movement (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdula Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten kämpfenden zu Südsudan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur "Sudan Revolutionary Force" zusammengeschlossen.
Die "Sudan Revolutionary Force" lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Karthum an.
(Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes: Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan, http://www.ecoi.net/file_upload /4232_1427722379 _deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff: 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.
hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC 1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; kleinezeitung.at, Außenpolitik, 02.06.2015, Südsudan, Neuer Anlauf für Friedensverhandlungen im Südsudan, http://www.kleinezeitung.at/s/politik/aussenpolitik /4744856/Sudsudan_Neue-Friedensverhandlungen-im-Sudsudan [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Für den Ostsudan haben die in der "Eastern Front" vereinigten Aufständischen und die Regierung im Oktober 2006 nach dem Muster des Umfassenden Friedensabkommens das "Eastern Sudan Peace Agreement" (ESPA) unterzeichnet. Es sieht zugunsten des Ostens unter anderem eine Integration von Kämpfern in die regulären Streitkräfte, eine Beteiligung an Staatseinkünften und Regierungsämtern sowie den Erhalt von Parlamentssitzen für Vertreter des Ostens vor. Das ESPA hat den über ein Jahrzehnt dauernden bewaffneten Konflikt im Osten zunächst beendet. Vertreter der Eastern Front haben Regierungsposten und Mandate in der Nationalversammlung erhalten.
Der Ostsudan gilt allerdings weiterhin als weitgehend politisch und wirtschaftlich marginalisiert. Aufgrund des mangelhaften Engagements der Beteiligten ist eine weitergehende Umsetzung des Abkommens bislang nicht erreicht worden. Es besteht daher weiterhin das Risiko eines erneuten Ausbruchs des Konflikts.
Der im Jahr 2003 ausgebrochene Darfur-Konflikt, der nach Angaben der Vereinten Nationen bisher 200.000 Todesopfer gefordert und Millionen von Menschen vertrieben hat, dauert weiterhin an, wenn auch mit verminderter Intensität. Kriegshandlungen werden zunehmend durch allgemein steigende Kriminalität ersetzt. Insbesondere Stammesfehden haben jedoch 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt.
Wegen in Darfur begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) am 04.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Präsidenten al-Baschir ausgestellt, der später um den Tatvorwurf Völkermord erweitert wurde. Dieser blieb ebenso ohne Konsequenzen, wie auch der am 02.03.2012 ausgestellte Haftbefehl gegen Verteidigungsminister Abdelrahim Mohamed Hussein. Sudan verweigert weiter jede Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und lehnt insbesondere die Auslieferung der vom Gerichtshof ausgeschriebenen Personen ab. Die Chefanklägerin des IStGH, Fatou Bensouda, kapitulierte angesichts der fehlenden Unterstützung durch den UN-Sicherheitsrat stellte die Untersuchungen gegen al-Bashir und anderen Regierungsmitglieder ein.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Welle, 13.12.2014, Sudan: Untersuchungen zum Darfur-Konflikt auf Eis gelegt, http://www.dw.de/untersuchungen-zum-darfur-konflikt-auf-eis-gelegt/a-18127003 [Zugriff 08.06.2015]).
Am 05.06.2011 sind Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und dem bewaffneten Arm der SPLM-Nord, der SPLA in Südkordofan ausgebrochen. Am 01.09. 2011 haben sich die Kämpfe zwischen SAF und SPLA (Nord) von Südkordofan auf den Bundesstaat Blauer Nil ausgeweitet und der Ausnahmezustand wurde ausgerufen. Die Kämpfe dauern in beiden Gebieten an.
Internationale humanitäre Hilfe in Höhe von etwa 800 Mio. US-Dollar pro Jahr unterstützt mehr als zwei Mio. Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Die humanitäre Lage bleibt prekär, auch wegen der zunehmend unbefriedigenden Sicherheitslage und dem eingeschränkten Zugang für ausländische Helfer in die Regionen Darfur, Südkordofan, Blauer Nil und Ostsudan. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen für Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen.
Neben den ursprünglichen Bürgerkriegsparteien, den staatlichen Streitkräften einerseits und den beiden Rebellenbewegungen "Sudan Liberation Army" und "Justice and Equality Movement" andererseits agiert inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl weiterer bewaffneter Gruppen in Darfur.
Die Grenzen zu einem rein kriminellen Bandentum verschwimmen zunehmend.
Diverse Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Lösung des Darfur-Konflikts blieben jahrelang ohne greifbaren Erfolg. In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Die Justiz ist zwar formal unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es fehlt jedoch unter anderem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter.
(Amnesty Report, Sudan 2015, ohne Datum, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ sudan?print=1 [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, 30.03.2014, Briefing Notes:
Sudan: Rebellenangriff in Südkordofan, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migratio n-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf [Zugriff:
08.06. 2015]; vgl. Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sudan/ [Zugriff 08.06.2015]: Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudan-country-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Politische Lage
Auf Grundlage des am "Umfassenden Friedensabkommens - Comprehensive Peace Agreement, CPA) zwischen der nordsudanesischen "Nationalen Kongresspartei ("National Congress Party", NCP) und der "Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (Sudan People's Liberation Movement", SLMP) erhielt der Sudan eine Übergangsverfassung mit Staatspräsident Omar Al-Baschir (NCP). Gemäß diesem Friedensabkommen hat sich der Südsudan für seine völlige Unabhängigkeit entschieden. Die Umsetzung einiger Elemente des CPA steht weiterhin aus. Der Grenzverlauf zwischen Nord- und Südsudan ist weiterhin ungeklärt ebenso wie das Referendum in der Region Abyei zu der Frage, ob Abyei Teil des Nordsudans bleiben oder dem Südsudan zugehören soll, weiterhin aussteht.
Ein neuer, nicht im CPA identifizierter Streitpunkt ist das in Sudan gelegene Ölfeld Heglig, das auch von Südsudan beansprucht wird.
Ungeachtet seit der seit 1989 bestehenden führenden Machtstellung der NCP gibt es viele Parteien. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende politische Gegner unter Hausarrest zu stellen, zu inhaftieren oder ins Exil zu treiben, nicht gänzlich aufgegeben (Amnesty International, Koordinationsgruppe Sudan/Südsudan, Wahlen 2015, Kadidaten und Verhaftungen in der Opposition, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 09.06.2015]).
Die im April 2010 abgehaltenen Wahlen haben zu einer weiteren Machtkonsolidierung der NCP im nationalen Parlament sowie in den meisten Bundesstaaten geführt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b 7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
26 Jahre nach seiner Machtergreifung trat Omar al-Bashir am 13.04.2015 neuerlich zu den Präsidentschaftswahlen und gewann diese laut offiziellen Angaben mit 94% der Stimmen. Der Oberste Gerichtshof des Sudan bestätigte am 17.05.2015 die Ergebnisse der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen und wies 122 von 126 Einsprüchen politischer Parteien und unterlegenen Kandidaten zurück. In vier Fällen wurde den Einsprüchen stattgegeben. Die National Congress Party (NCP) von Omar al-Bashir gewann 323 der 426 Parlamentssitze. 19 Sitze erhielten die unabhängige Kandidaten, 25 Sitze die Democratic Unionist Party unter al-Mirghani und 15 Sitze die Democratic Unionist Party unter Jalal al-Dagair.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 18.05.2015, Briefing Notes, Sudan: Wahlergebnisse bestätigt;
https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432206198_ deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-05-2015-deutsch.pdf [Zugriff 08.06.2015]; vgl. tagesschau.de, 13.04.2015, Ausland:
Gesuchter Verbrecher vor Wiederwahl, http://www.tagesschau.de/ausland/wahlen-im-sudan-101.html [Zugriff:
08.06. 2015]; Amnesty International, Koordinationsgruppe Sudan/Südsudan, Wahlen 2015,
http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 09.06.2015]; Deutsche Welle, 17.04.2015, Sudan: Wenige Wähler, erwartbares Ergebnis,
http://www.dw.de/sudan-wenige-w%C3%A4hler-erwartbares-ergebnis/a-18390750 [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/ report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist dennoch stark ausgeprägt. Die Gouverneure der Bundesstaaten wurden bei den Regionalwahlen im April 2010 zum ersten Mal direkt gewählt. Die Parlamente der Bundesstaaten haben kaum Gewicht. Sie verfügen auch nicht über ausreichende Budgets. Staatspräsident ist Omar al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Sudan gehört zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend. Viele Menschen sind von humanitärer Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und hemmen die. Trotz des Öls und dem Wirtschaftswachstum von 7% leidet die sudanesische Wirtschaft unter der Politik der Konfrontation mit dem Südsudan, unter Missmanagement und vor allem unter den innenpolitischen Konflikten. Etwa 80% der Sudanesen leben von der Landwirtschaft, hauptsächlich von Hirseanbau und Viehzucht, 10% von Industrie und Handel und 5% sind Verwaltungsangestellte, 5% Sonstiges. Die Ernten der Landbevölkerung sind zum Großteil abhängig vom Regen. Aufgrund der Dürren in den letzten 20 Jahren ist diese Bevölkerungsgruppe nur mit etwa 30% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) beteiligt. Der Dienstleistungssektor trägt 50% zum BIP bei, Industrie und Handel etwa 20%. Eine wichtige Devisenquelle ist die Baumwolle, die vor allem in der Gezira zwischen dem Weißen und Blauen Nil angebaut wird.
(Deutsche Welle, 06.04.2015, Sudan will die UN loswerden, http://www.dw.de/sudan-will-die-un-loswerden/a-18359235 [Zugriff 10.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]).
Sicherheitslage/Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitslage im Sudan ist mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil. Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Zu starken Protestwellen, deren Herde oft bei den Universitäten lagen, kam es aufgrund von Sparplänen der Regierung im Juni und Juli 2012 sowie im September und Oktober 2013.
Wegen Preissteigerungen kam es in der Innenstadt von Khartum, in Omdurman und in Wad Madani zu teilweise gewaltsamen Demonstrationen. Die Lage hat sich beruhigt, aber aufkommende auch gewaltsame Demonstrationen können auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Die Kriminalität in Khartum nimmt - auf für afrikanische Verhältnisse niedrigem Niveau - zu. Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr in Sudan. Terroristische Gruppieren haben zum "Dschihad" in Sudan aufgerufen und speziell westliche Einrichtungen als Ziele genannt. Dies kann auch die Form von Entführungen annehmen.
Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (Border Guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in Darfur und auch anderweitig. Die CRP besteht ebenfalls aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_ 1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]).
Die Polizei agiert häufig willkürlich und eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich und geheimpolizeilich tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. Straffreiheit von Sicherheitskräften stellt ein ernstes Problem dar.
(Auswärtiges Amt, 08.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicher heit.html [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as. docx [Zugriff 08.06.2015]).
Im bewaffneten Konflikt in Darfur sind weiterhin schwere Menschenrechtsverstöße zu verzeichnen. Die Kämpfe zwischen den kriegsführenden Gruppen, die wiederholten Übergriffe regierungsnaher Milizen bzw. bewaffneter Oppositioneller führten zur massiven Vertreibung der Zivilbevölkerung. Auch in den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile dauern die bewaffneten Konflikte zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North (SPLM-N) an. Beide Seiten bezichtigten sich willkürlicher An- und Übergriffe.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net /file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, 08.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicher heit.html [Zugriff 08.06.2015]; Amnesty Report, Sudan 2015, ohne Datum, https://www.amnesty.de /jahresbericht/2015/sudan?print=1 [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Rechtsschutz/Justizwesen/Strafverfolgung
Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen und Kreuz-Amputation (Entfernung der rechten Hand und des linken Fußes), die Todesstrafe und die Steinigung verhängt werden.
(Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse. org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen. Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen, vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig. Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Nach wie vor werden jedoch Personen von Sicherheitskräften ohne Angaben von Gründen verhaftet und manchmal monatelang ohne richterlichen Beschluss festgehalten ("Incomincado-Haft"). Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe. Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen. Die im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, sofern staatliche Sicherheitskräfte oder mit ihnen verbündete Täter involviert waren. Daran vermochte auch die Einrichtung eines Sondergerichtshofs nichts zu ändern.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_ 1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/ fb89b11849f0993dc1256b7300523586/ C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
09.06. 2015]; Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Folter und unmenschliche Behandlung/Menschenrechte
Obwohl die Verfassung allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte einräumt und der Sudan zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifizierte ist die Lage der Menschenrechte als katastrophal einzustufen. Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wurde die systematische Missachtung grundlegender Menschenrechte vorgeworfen (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]). Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können Folter - auch mit Todesfolge - nach sich ziehen. Brutale Übergriffe der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungs-methode sind evident. Die Todesstrafe kann verhängt werden, auch durch Steinigung. Großes mediales Interesse erlangte die Verurteilung für den "Abfall vom Glauben" einer Sudanesin. Nach internationalen Protesten konnte sie jedoch das Land verlassen. Die Todesstrafe kann beispielsweise verhängt werden für Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen, den Betrieb eines Bordells und Staatsschutzdelikte.
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f09 93dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
Unter Berufung auf die Sharia-Gesetzgebung sind Körperstrafen, hier vor allem die Prügelstrafe - hier oftmals wegen Alkoholbesitzes - sehr etabliert. Auch "unschickliche Kleidung" bei Frauen kann eine Prügelstrafe nach sich ziehen. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von Blutgeld abgewendet werden.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net /file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/ fb89b11849f 0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
Kinderarbeit ist im Sudan weit verbreitet. Rund ein halbe Million Sudanesen stehen in einem sklavenähnlichen Arbeitsverhältnis (Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015] Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern /south-sudan-country-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Korruption
Es gibt keine Gesetze, die sich spezifisch mit Korruption beschäftigen. Allerdings sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht, der Fälle untersuchen und verhandeln soll. Außerdem sieht das Strafgesetzbuch Strafen für Veruntreuung vor. Alle Bankangestellten werden als öffentlich Bedienstete erachtet. Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz ist ebenfalls ein Problem. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt. Sudan rangiert im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen. Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates.
(Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern,
https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]; United Nations Development Programme, 2015,
http://www.us.undp.org/content/undp/en/home/ourwork/democraticgovernance /focus_areas/focus_anti-corruption.html [Zugriff 09.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Freedom House, Freedom in the World 2015, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/sudan [Zugriff:
Haftbedingungen
Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände (Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung, mangelnde sanitäre Einrichtung, keine Geschlechtertrennung etc.) auf. Die Minimalstandards der Vereinten Nationen ("The Regulation of Prisons an Treatment of Inmates Act") werden nicht erfüllt. Die Regierung genehmigt nur in einem sehr eingeschränkten Maß Besuche durch Menschenrechtsbeobachter.
(BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/ volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]).
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, der Islam ist jedoch die vorherrschende Religion. Die Scharia wird nach Loslösung des Südens auf alle Staatsbürger des Landes angewandt. Die in der Hauptstadt lebenden Christen sind jedoch ausgenommen. Eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen ist nach der Loslösung des Südens klar spürbar. Insbesondere wurde mehrmals über die Zerstörung von Kirchen in Khartum berichtet, wobei die staatlichen Behörden es regelmäßig verabsäumten, ihren Schutzverpflichtungen nachzukommen. Die christliche Bevölkerung stellt inoffiziellen Schätzungen zufolge immer noch rund 7 % der Bevölkerung (vor allem in Kordofan, Blue Nile und in städtischen Ballungszentren). Über die Anzahl der Anhänger anderer Religionen oder Atheisten ist keine Schätzung bekannt. Typische Verfolgungsdelikte in diesem Zusammenhang sind Apostasie, Blasphemie.
(US Department of State, 28.07.2014, International Religious Freedom Report - Sudan 2013,
http://www.ecoi.net/local_link/282004/412363_de.html, [Zugriff 09.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www.
ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich.
(Auswärtiges Amt, 10.06.2015, Reise- und Sicherheitshinweise: Sudan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html [Zugriff 10.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www. ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt Khartum als befriedigend zu bezeichnen. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind gut ausgerüstet, aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt.
Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet. Die Mehrzahl der Sudanesen kann jedoch, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet.
(Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de /sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015 http://www. ecoi.net/file_upload/ 1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
Geschlechtsspezifische Verfolgung/Homosexualität
Weibliche Genitalverstümmelung ("female genital mutilation", FGM) ist unter Strafe gestellt. Über 70% der Frauen gelten landesweit als betroffen. In etwa 75% der Fälle findet die Verstümmelung vor Vollendung des 14. Lebensjahr statt. Die Regierung unterstützt grundsätzlich, Initiativen zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung, auch unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit. Trotz Bemühungen der VN und von Lobbygruppen wurde weibliche Genitalverstümmelung in dem im Dezember 2009 von der Nationalversammlung verabschiedeten Child Act nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Besonders in der Frühphase des Darfur-Konflikts (2003 und 2004) waren Vergewaltigungen ein gezielt eingesetztes Mittel zur Terrorisierung und Vertreibung ethnischer Gruppen, die bislang ohne strafrechtliche Ahndung blieben und weiterhin vorkommen. Ungeachtet öffentlicher Absichtserklärungen der sudanesischen Regierung, diese Straftaten zu verfolgen und der damit einhergehenden Aufforderung an die Betroffenen, die Straftaten zur Anzeige zu bringen, melden sich Vergewaltigungsopfer nur in Ausnahmefällen bei der Polizei, weil sie befürchten, des - in Sudan strafbaren und mit Steinigung sanktionierten - Ehebruchs beschuldigt zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachen die Vergewaltigungen auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Polizeidienststellen oftmals die Aufnahme von Strafanzeigen wegen Gewalt gegen Frauen verweigern. Konkrete Erfolge des Ende 2005 von der Regierung beschlossenen Aktions-Plans zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in Darfur sind bislang nicht ersichtlich.
Homosexualität und außereheliche Beziehungen stehen unter strengen Strafsanktionen. Die gesellschaftliche Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bis- oder Transsexuellen und Transgender-Personen (LGBT) ist stark verbreitet und führt auch zu behördlicher Diskriminierung.
(Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 08.06.2015, Reiseinformation Sudan,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land/sudan/ [Zugriff 08.06.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Juni 2015, Sudan, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/ [Zugriff 08.06.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015]; BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]; Foreign Commonwealth Office - GOV.UK., 21.01.2015, South Sudan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/south-sudan-country-of-concern/south-sudancountry-of-concern [Zugriff 10.06.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Berichte, wonach Rückkehr aufgrund eines Asylantrages im Ausland mit Repressalien zu rechnen haben, liegen nicht vor. Lediglich bekannte Oppositionelle oder Befürworter des bewaffneten Umsturzes haben mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu rechnen, ebenso Personen, die sich in Israel aufgehalten haben, zumal ein Gesetz die Einreise nach Israel mit einer langjährigen Haftstrafe bedroht. Allerdings haben Rückkehrer mit der dramatisch schlechten Versorgungslage außerhalb der Hauptstadt Khartum zu kämpfen. In der Krisenregion Darfur versorgt die Internationale Gemeinschaft zwei Millionen Menschen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Südsudan, 08.04.2014, http://web1.justiz.hessen.de/asyl/volldok2.nsf/fb89b11849f0993dc 1256b7300523586/C0927087BF8289FAC1257CB600284926/$file/SDN-140408-AA.pdf [Zugriff 08.06.2015];BFA Staatendokumentation:
Länderinformationsblatt Sudan, 04.05.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1430738077_suda-lib-2014-10-02-as.docx [Zugriff 08.06.2015]).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben. Diese konnte der Beschwerdeführer teilweise mit Dokumenten belegen, im Übrigen ergaben sich diesbezüglich keine Zweifel an seinen Aussagen.
2.2. Die Feststellungen zur Gesundheit und zu seinen Tätigkeiten im Sudan ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
2.3. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 29.01.2016. Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand seines Unterhalt bestreitet, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 29.01.2016.
2.4. Die Feststellungen zur familiären Situation ergeben sich aus den dazu getätigten unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.
2.5. Zur Feststellung zu den Verfolgungsgründen ist wie folgt auszuführen:
Bezüglich der Verfolgung seiner Person durch die Regierung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Al Barti und seiner Herkunft aus Al-Fashir in der Provinz Nord-Darfour resultierende "ethnische Verfolgung" geltend, er sprach von Massen- und Rassenvernichtung, welche 2003 begonnen habe, er stamme aus einer Region, deren Bewohner von der Regierung als Feinde betrachtet würden.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet in den eingeholten Länderberichten jedoch keine ausreichende Bestätigung. Diesen ist - zusammengefasst dargestellt - zu entnehmen, dass der Darfur-Konflikt weiterhin andauert, wenn auch mit verminderter Intensität. Kriegshandlungen werden zunehmend durch allgemein steigende Kriminalität ersetzt. Insbesondere Stammesfehden haben jedoch 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt. Neben den ursprünglichen Bürgerkriegsparteien agiert inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl weiterer bewaffneter Gruppen in Darfur. Im bewaffneten Konflikt in Darfur sind weiterhin schwere Menschenrechtsverstöße zu verzeichnen. Eine gezielte "ethnische Verfolgung" der Volksgruppe der Al Barti im Sinne einer "Massen- und Rassenvernichtung" ist diesen Berichten jedoch nicht zu entnehmen.
Eine auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, vielmehr hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgesagt, als Mitglied der Volksgruppe der Al Barti nicht persönlich verfolgt worden zu sein.
Bezüglich der Zerstörung des Vermögens seines Vaters, was der Beschwerdeführer weiters als Fluchtgrund angegeben hat, ist ebenfalls seine Aussage in der mündlichen Verhandlung von Bedeutung, in der er dezidiert angegeben hat, dass er selbst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.
Auf Grund dieser Aussagen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch in Zusammenhang mit dem Übergriff auf seinen Vater persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.
Bezüglich der versuchten Zwangsrekrutierung sind die Angaben des Beschwerdeführers relativ konstant, jedoch mit Ungereimtheiten behaftet: Es ist nicht einsichtig und nicht glaubhaft, dass eine militärische Einheit (Geheimdienst) Personen rekrutiert, indem sie ihnen aufträgt, sich an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort einzufinden, das Nichterscheinen jedoch nicht sanktioniert. So seien - entsprechend den Aussagen des Beschwerdeführers - die Leute des Geheimdienstes erst zirka ein halbes Jahr nach dem ersten Rekrutierungsversuch wieder bei ihm vorstellig geworden und hätten ihn ersucht, sich an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort einzufinden. Auch die nochmalige faktische Nichtbefolgung dieser Aufforderung ist für den Beschwerdeführer in der Zeit bis zu seiner Ausreise (sohin ca. zwei Monate) ohne Folgen geblieben.
In diesem Zusammenhang wird im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts dieser Rekrutierungsversuche sowie seiner eigenen jeweiligen Reaktionen hingewiesen:
So hat er bei seiner Ersteinvernahme am 22.07.2011 konkret vorgebracht, dass der Geheimdienst bezüglich der Zwangsrekrutierung erstmalig "im vergangenen Jahr am 26. oder 27.11.2010" an ihn herangetreten sei, während er bei den nachfolgenden Vorbringen stets ausführte, der Geheimdienst habe ihn "im Oktober 2010" erstmalig kontaktiert. Vom "26. oder 27.11.2010" als erste Kontaktaufnahme war im weiteren Verfahren keine Rede mehr, obwohl sich der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme augenscheinlich noch sehr genau an den Tag des ersten Kontakts mit dem Geheimdienst zu erinnern vermochte. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am 06.10.2011 dezidiert aus, dass ihn der Geheimdienst nur zwei Mal kontaktiert habe. Anlässlich der Einvernahme am 26.02.2013 brachte der Beschwerdeführer - abweichend von den bisherigen Angaben - jedoch (erstmalig) vor, dass der Geheimdienst ihn insgesamt dreimal aufgesucht habe (Die Leute hätten ihn im Mai 2010, im Oktober 2010 und im Mai 2011 aufgesucht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dann wieder von zwei Rekrutierungsversuchen berichtet. Widersprüchlich und letztlich nicht aufklärbar sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Verhaltens anlässlich dieser Rekrutierungsversuche - ob und bei welchem Rekrutierungsversuch er zum Ausdruck gebracht hat, dass er das, was jetzt von ihm verlangt würde, ablehne, oder zum Schein darauf eingegangen sei und gesagt habe, es sei in Ordnung, er werde das tun, was ihm vorgeschlagen wurde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass tatsächlich stattgefundene Rekrutierungsversuche, die letztlich den Grund für das Verlassen des Heimatlandes bildeten, eindrücklich im Gedächtnis bleiben und detailliert und eindeutig wiedergegeben werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Gegensatz dazu überwiegend in allgemein gehaltenen Schilderungen und Mutmaßungen, die Darstellung der konkreten Vorgänge blieb hingegen oberflächlich und vage.
Bei einer Gesamtschau ergibt sich somit aus der - als nicht glaubwürdig zu wertenden - Schilderung des Vorgehens seitens des Geheimdienstes sowie aus den in wesentlichen Details widersprüchlichen und unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers zu den mehrfachen Rekrutierungsversuchen der Schluss, dass es diesem Vorbringen an der geforderten Glaubhaftmachung mangelt.
Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, es werde ihm sei aufgrund seiner Weigerung, den Rekrutierungsversuchen nachzukommen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, sodass auf ihn in Hinblick auf das äußerst harte Vorgehen sudanesischer Behörden gegen Regimegegner sowie die nicht auszuschließende Verstärkung dieser Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe auf den Beschwerdeführer die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffe.
2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Sudan und zur Situation im Falle einer Rückkehr stützen sich auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten sind zu allgemein gehalten, um die Richtigkeit dieser Berichte in Zweifel ziehen zu können. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesem Kontext im Wesentlichen unverändert darstellt.
Zu Spruchunkt A) I.:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
4.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.3. Der Beschwerdeführer konnte - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm im Sudan eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Da weder eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht bestanden hat und besteht, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Argumentation vorgebrachten gerichtlichen Entscheidungen, dem Urteil des EGMR vom 07.01.2014, Case of A.A. v. Switzerland (58.802/12) sowie dem BVwG-Erkenntnis vom 31.01.2014. Zl. I403 1421187-1, jeweils Sachverhalte zugrundeliegen, die in entscheidungswesentlichen Punkten vom gegenständlichen Sachverhalt abweichen. So beruht das erstgenannte Urteil darauf, dass sich der Betreffende der Sudanesischen Befreiungsbewegung angeschlossen hatte und seine politischen Aktivitäten mit der Zeit an Bedeutung zugenommen hatten, das zweitgenannte Erkenntnis darauf, dass der Betreffende vor seiner Ausreise aus dem Sudan tatsächlich zwangsrekrutiert worden war, den Truppen der Armee zur Befreiung des Südsudan angehört und diese Truppen nach einigen Monaten verlassen hatte. Abgesehen von der Gefahr, wieder zwangsrekrutiert zu werden, würde ihm daher im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung durch die Rebellen (aufgrund einer ihm wegen seiner Flucht unterstellten oppositionellen Gesinnung) und wegen des Verdachts der Unterstützung der Rebellen auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung drohen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
5.1.2. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich im Sudan Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan relevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrgefährdung aufgrund seiner Asylantragstellung wird auf die oben getroffenen Länderfeststellungen zum Sudan verwiesen, wonach Berichte, dass Rückkehrer aufgrund eines Asylantrages im Ausland mit Repressalien zu rechnen haben, nicht vorliegen und lediglich bekannte Oppositionelle oder Befürworter des bewaffneten Umsturzes haben mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu rechnen.
Wie oben bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer weder glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund oppositioneller Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt wurde oder gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, noch hat er behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Somit hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr allein aufgrund seiner Asylantragstellung mit keinen staatlichen Repressionen zu befürchten. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie lebte und ein Einkommen durch verschiedene Beschäftigungen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan) als unbegründet abzuweisen.
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr rund viereinhalb Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
6.3.2. Er hat bis zur Erlassung gegenständlicher Entscheidung keine hinreichenden, durch entsprechende Sprachzertifikate dokumentierte Deutschkenntnisse erworben.
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern sind verstorben und seine Geschwister - mit denen er sich seit seiner Ausreise aus dem Sudan in ständigem Kontakt befindet - leben weiterhin im Sudan, sodass er familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er eine qualifizierte Schulausbildung absolviert hat. Er spricht die Landessprache seines Herkunftsstaates und ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den wesentlichen gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatstaates weiterhin vertraut. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet von der Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, nämlich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Eine tiefergehende soziale, berufliche oder gesellschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet ist nicht feststellbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
6.3.4. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
6.3.5. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die (Nicht) Gewährung von Asyl und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.