BVwG W208 2118055-2

W208 2118055-2Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Suspendierung, vorläufige Suspendierung

Full text

BVwG W208 2118055-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118055.2.00

Spruch

W208 2118055-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des FOI XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen POST AG vom 20.10.2015, GZ XXXX, über die vorläufige Suspendierung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gem. § 31 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG. Er ist auch Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschuss Post.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Personalamtes (Dienstbehörde) vom 20.10.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 27.10.2015), wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.

3. Mit Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert.

4. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 24.11.2015 (Postaufgabedatum 25.11.2015) fristgerecht Beschwerde beim BVwG ein. Die Beschwerde wurde von der DK mit Schriftsatz vom 01.12.2015 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 03.12.2015).

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2015, GZ W208 2118055-1/3E (elektronisch zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am 18.12.2015) wurde die Beschwerde abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom12.01.2016 legte das Personalamt nunmehr auch die Beschwerde des BF vom 24.11.2015 gegen die vorläufige Suspendierung dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt beim BVwG am 25.01.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und dem Wissensstand des BVwG zur GZ W208 2118055-1. Sie sind unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die einschlägige Bestimmung der Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idgF (BDG) lautet (Auszug):

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,


1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[...] "

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu festgestellt:

"Mit dem [rechtskräftigen] Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG und dem klaren Gesetzeswortlaut, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.

Im vorliegenden Fall hat die DK mit Bescheid vom 27.10.2015 über die Suspendierung entschieden. Durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG vom 16.12.2015 (elektronische Zustellung an den Rechtsvertreter des BF am 18.12.2015), wurde die Entscheidung der DK rechtskräftig. Die vorläufige Suspendierung hat damit geendet. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Verfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.2.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und unmissverständlich.

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