BVwG W145 2110916-1

W145 2110916-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflege, Sachverständigengutachten,<br/>Selbstversicherung

Full text

BVwG W145 2110916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2110916.1.00

Spruch

W145 2110916-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015, GZ. XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.07.2003 beschlossen:

A)

Der hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2001 bis 31.07.2003 angefochtene Bescheid wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 24.09.2013 einlangendem Antrag vom 18.09.2013 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn: XXXX , geboren am XXXX 1986) rückwirkend für die Zeit ab 01.01.1988 gestellt.

Dem Antrag beigefügt war ein selbstgeschriebenes Blatt betreffend die tagsüber stattgefundene/stattfindende institutionelle Unterbringung des Sohnes (09/1993 - 07/1997 Integrationsschule VS XXXX , 09/1997 - 07/2001 Integrationsschule HS XXXX , 09/2001 - 06/2004 Tageswerkstätte XXXX , 06/2004 - 03/2007 Lebenshilfe XXXX , ab 20.08.2007 - dato Tageswerkstätte XXXX ), je eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und des Sohnes, eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin am Wohnsitz, XXXX , seit 07.03.1986, eine Bestätigung der Meldung des Sohnes am selben Wohnsitz wie die Beschwerdeführerin seit XXXX 1986, eine Geburtsurkunde des älteren Sohnes ( XXXX ) der Beschwerdeführerin, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe (von September 1993 bis Februar 2016 erhöht für den Sohn XXXX ) sowie eine ärztliche Bestätigung der OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 05.04.2007 und eine ärztliche Bestätigung eines Arzt für Allgemeinmedizin vom 05.02.2008.

2. Laut im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (Stand: 24.02.2015) unterliegt die Beschwerdeführerin seit 01.08.2003 der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.

3. Aus dem Akt geht weiters hervor, dass für den Sohn XXXX ab 01.10.1993 Pflegegeld der Stufe 2, ab 01.09.1995 Pflegegeld der Stufe 3, ab 01.07.2001 Pflegegeld der Stufe 2, ab 01.02.2006 Pflegegeld der Stufe 3 und ab 01.06.2007 Pflegegeld der Stufe 6 des Amtes der OÖ Landesregierung bezogen wurde/wird.

4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 12.02.2015, in der zunächst die Erkrankung (Absprache laut Gutachten Dr. XXXX vom 10.12.2004) mittelgradige Intelligenzminderung, Residualzustand nach cerebraler Bewegungsstörung mit Tonusverminderung, Artikulationsstörung, Verhaltensstörung mit Affektlabilität und Aggressivität, ICD-10: F71.1, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten (nach Aktenlage) Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.09.1993 bis 31.08.1995 gerechtfertigt sei.

Ab 01.07.2001 sei trotz bestehender Erkrankung aufgrund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. Begründend wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass durchgehend seit 01.07.2001 eine institutionelle Unterbringung stattfinde. Die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes sei in der Zeit von 01.07.2001 bis 31.07.2003 nicht gerechtfertigt.

5. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.05.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX 1986, ab 01.09.1993 stattgeben und das Ende mit 30.06.2001 festgestellt. Für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.08.1993 und vom 01.07.2001 bis 31.07.2003 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass (für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.08.1993) kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG vorliege und ab 01.07.2001 bis 31.07.2003 trotz bestehender Erkrankung aufgrund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht gewesen sei, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte. Weiters wird ausgeführt, dass institutionelle Unterbringung durchgehend seit 01.07.2001 bestehe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab 01.08.2003 bereits eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vorliege.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.06.2015 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Antrages für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.07.2003. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht auch durch Parteieneinvernahme festgestellt habe, sondern nur durch eine "fachärztliche Beurteilung der Aktenlage". Die Annahme des Facharztes/der Fachärztin, dass die Beschwerdeführerin ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers einer Beschäftigung nachgehen hätte können, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte, sei falsch. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei von 11.09.2001 bis Mai 2004 von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr grundsätzlich in der Pflegeeinrichtung XXXX in Betreuung gewesen. Tatsächlich sei allerdings der Aufenthalt in vielen Zeiträumen nicht möglich gewesen, weil der Sohn der Beschwerdeführerin oft krank gewesen sei, teilweise auch Krankenhausaufenthalte gehabt habe und teilweise wegen seines Verhaltens (hyperaktives Verhalten, Aggressivität, Anpassungsstörungen) nicht in der Pflegeeinrichtung bleiben habe können. So war er von 01.07. bis 10.09.2001 gar nicht, 11.09. bis 31.12.2001 acht Tage nicht, im Jahr 2002 69 Tage nicht, im Jahr 2003 44 Tage nicht und im Jahr 2004 39 Tage nicht in der Einrichtung. Tatsächlich benötige der Sohn der Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Sohnes ergeben hätten wäre unmöglich gewesen. Deshalb sei sie notgedrungen keiner Beschäftigung nachgegangen. Absolut unrichtig sei die Feststellung, dass seit 01.07.2001 durchgehend eine institutionelle Unterbringung vorgelegen hätte. Tatsächlich gab es diese erst ab 11.09.2001. Sie sei nicht durchgehend gewesen, weil der Sohn der Beschwerdeführerin sehr oft nicht in die Einrichtung gebracht werde haben können. Als Beilage legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Caritas für Menschen mit Behinderung vom 29.05.2015, eine ärztliche Bestätigung der OÖ Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 05.04.2007 sowie den angefochtenen Bescheid vom 11.05.2015 vor.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten (Beitragsakt, chefärztlicher Teilakt und Pflegegeldakt) und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einlangend am 21.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die mit Bescheid vom 11.05.2015 ausgesprochene Abweisung des Antrages für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.07.2003.

4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

  • wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

  • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

  • wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037).

5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:

5.1. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001)

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 7) - 1.1.1992. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 8) - 1.1.1988.

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002 (Inkrafttretensdatum 01.01.2002/Außerkrafttretensdatum 31.12.2004):

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4)ff ...

5.2. Zu A):

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum (01.07.2001 bis 31.07.2003) gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt nach Abs. 3 Z 3 vor, solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung (Rechtslage bis 31.12.2001) bzw. besonderer Pflege (Rechtslage ab 01.01.2002 bis verfahrensgegenständlich 31.07.2003) bedarf.

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderer Pflege bedurfte.

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Wenn die Behörde argumentiert, dass trotz der bestehenden Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte, so greift dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Zwar beruht diese Argumentation auf einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches, doch ist in dieser bloßen Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte medizinische Gutachten zu sehen. So erschöpft sich die Stellungnahme hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2001 bis 31.07.2003 in der Aussage, dass einerseits auf Grund der Aktenlage eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes gerechtfertigt sei und, dass andererseits seit 01.07.2001 durchgehend eine institutionelle Unterbringung erfolge.

Zwar liegen damit grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber einerseits als ungeeignet und unzureichend und andererseits, was die Begründung der durchgehenden institutionellen Unterbringung ab 01.07.2001 durch den chefärztlichen Dienst anbelangt als überschießend, weil dadurch der chefärztliche Dienst aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtliche Beurteilung des Falles vorwegnimmt.

Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches nämlich nicht. Dabei wären jedenfalls folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen: 1. Welche Behinderung liegt (lag) im jeweils relevanten Zeitraum vor? 2. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung? 3. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)? 4. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich?

Rechtlich ist auf die Entscheidung des VwGH 2003/08/0261, SVSlg 47.940, zu verweisen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitag-Nachmittag bis Montag-Früh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch im Krankheitsfall erforderlich war (vgl. Pfeil in SV-Komm § 18a ASVG RZ 10). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der sich unstrittig aus dem Akteninhalt ergebenden Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit dessen Geburt im gemeinsamen Haushalt lebt, für ihn seit 09/1993 bis 02/2016 erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG bezieht, der Sohn je nach Gesundheitszustand mit Unterbrechungen bis dato tageweise tagsüber institutionell (Integrationsschule VS XXXX , Integrationsschule HS XXXX , Tageswerkstätte XXXX , Lebenshilfe XXXX , Tageswerkstätte XXXX ) betreut wurde/wird und wie im verfahrensrelevanten Zeitraum, auch zuvor ab 01.10.1993 bis 31.08.1995 und danach nämlich bis 31.01.2006 Pflegegeld der Stufe 2 erhalten hat, die Beschwerdeführerin laut angefochtenen Bescheid für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.06.2001 und seit 01.08.2003 der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unterliegt, entsteht der Eindruck, dass sich die Pensionsversicherungsanstalt mit der Abwägung dieses Einzelfalles nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, sondern wie oben angeführt die rechtliche Einschätzung (Ablehnungsgrund: durchgehende institutionelle Unterbringung ab 01.07.2001) eher dem chefärztlichen Dienst überlassen habe.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, Umstände wie beispielsweise unregelmäßige Aufenthalte in der Pflegeeinrichtung XXXX aufgrund der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum mitzuteilen. Bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts hätte die Behörde neben der Frage, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bzw. besonderer Pflege bedarf, somit zudem Ermittlungen zur Frage anzustellen gehabt, ob und in welchem Zeitraum (Tageszeiten, Dauer, Abwesenheiten,...) das Kind der Beschwerdeführerin institutionell untergebracht gewesen ist.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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