W132 2013937-1•BVwG W132 2013937-1
W132 2013937-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016
Frist, Identität, Mängelbehebung, Unterschrift,<br/>Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W132 2013937-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , betreffend die Abweisung des am 09.05.2014 eingelangten Antrages auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.11.1996 anerkannten Dienstbeschädigung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 12.11.1996 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:
ab 26.04.1996:
Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 und § 22 HVG abgelehnt.
Unter Spruchpunkt 3. wurden die weiters angemeldeten Gesundheitsschädigungen nicht als Dienstbescheädigung anerkannt:
Begründend wurde - das als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung entsprechend dem vorliegenden Tinnitus, mit dem oberen Rahmensatz eingeschätzt worden sei. Der bei der Stellungsuntersuchung vom 02.09.1994 festgestellte Vorschaden links sei, verglichen mit dem kausalen Schaden, zu vernachlässigen. Nicht nachvollziehbar sei die angeblich fehlende Therapie im Heeresspital. Unabhängig davon bestehe ein Tubenkatarrh beidseits mit Schallleitungsschwerhörigkeit im Tieftonbereich, der mit der anerkannten Dienstbeschädigung in keinem kausalen Zusammenhang stehe. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus mehr als 25 vH betragen habe und ab 26.04.1996 weniger als 25 vH betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 09.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben mit Verweis auf eine fachärztliche Untersuchung Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, vorgebracht, dass er beidseitig schwer höre. Die Betriebsärztin bei seinem Dienstgeber habe diesen Umstand auch der AUVA gemeldet. Er ersuche um Bearbeitung seitens der belangten Behörde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Auf Ersuchen der belangten Behörde hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit dem Schreiben vom 16.05.2014 die Meldung einer Berufskrankheit durch das Unternehmen vom 08.01.2013 übermittelt.
Mit dem Schreiben vom 12.06.2014 hat die AUVA das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 12.05.2014 und den dortigen Bescheid vom 11.06.2014 nachgereicht. Seitens der AUVA ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hörschädigung nicht als Berufskrankheit anerkannt worden.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2014 - festgestellt, dass keine Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sei. Nach einem derart langen Intervall zum schädigenden Ereignis - der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich das Hörvermögen seit etwa zwei Jahren, hauptsächlich links, deutlich verschlechtert habe - sei eine kausale Verschlechterung auch nicht zu erwarten.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 09.05.2014 eingelangten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.11.1996 anerkannten Dienstbeschädigung abgewiesen.
Begründend wurde - das als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebende Verschlechterung im Leidenszustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sei.
Diesem Bescheid wurden das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.09.2014 und der Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.11.1996 beigelegt.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er sich beruflich im Ausland befinde und daher nicht persönlich erscheinen könne, weshalb er die Beschwerde per E-Mail einbringe. Während des Grundwehrdienstes sei dem Beschwerdeführer nicht erlaubt worden, den Gehörschutz aufzusetzen, obwohl er darauf bestanden habe. Da sich der Unfall beim Bundesheer ereignet habe, sei ihm versprochen worden, dass er sich bei einer Verschlechterung an die belangte Behörde wenden könne. Damals sei ihm weder eine Entschädigung noch eine Therapie genehmigt worden. Die AUVA habe seinen Antrag abgelehnt, weil es sich um eine Dienstbeschädigung aufgrund des Grundwehrdienstes handle. Die Verschlechterung der Hörleistung sei nicht auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. In Österreich arbeite er im Büro, wenn er sich im Ausland befinde leite er ein Projekt, womit Maschinen installiert und hernach in Betrieb genommen würden. Jeder Techniker habe einen Gehörschutz bekommen, welchen der Beschwerdeführer bei Produktion der Anlagen immer aufsetze. Er sei auch weder informiert worden, um wieviel Prozent sich sein Gehör verschlechtert habe, noch was die verantwortlichen Behörden in Zukunft zu unternehmen gedenken.
Dieses Schreiben wurde per E-Mail vom 30.10.2014 übermittelt und ist daher nicht unterfertigt.
4.1. Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 30.10.2014 übermittelt.
Gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese binnen vier Wochen ab Zustellung mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege.
Da im gegenständlichen Schreiben weder ein Bescheid bezeichnet noch eine belangte Behörde genannt werden, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, den angefochtenen Bescheides durch Anführung von Datum und Betreff sowie Bezeichnung der belangten Behörde zu bezeichnen und ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX widersprochen werde. Gegebenenfalls seien Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung Dris. XXXX dokumentieren. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen, bzw. mangels ergänzendem Vorbringen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entschieden werden wird.
Abschließend wurde angemerkt, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen ist.
4.2. Am 08.05.2015 ist das Rückscheinkuvert mit dem Vermerk "nicht behoben" beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4.3. Mit E-Mail vom 30.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht versucht hat, ihm nachweislich einen Mängelbehebungsauftrag zu übermitteln. Da in der Beschwerde angeführt werde, dass sich der Beschwerdeführer öfter im Ausland befinde und der Mängelbehebungsauftrag nicht behoben worden sei, werde er aufgefordert, einlangend bis längstens 12.11.2015, schriftlich, auf dem Postweg eine Zustelladresse bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass künftige Erledigungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt würden, sofern er keine Zustelladresse bekannt gebe.
4.4. Am 03.11.2015 ist per E-Mail ein nicht unterfertigtes Schreiben im Bundesverwaltungsgericht eingelangt, worin unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers eine Wohnsitzadresse angegeben wird. Ergänzend wird nach dem Verfahrensstand gefragt und eine Mobiltelefonnummer angeführt. Abschließend wird avisiert, dass dieses Schreiben auf dem Postweg nachgereicht werde.
4.5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 05.11.2015 mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen. Er hat bekannt gegeben, sich noch bis Weihnachten im Ausland zu befinden, Post könne an seine Wohnadresse zugestellt werden. Seine Gattin sei zu Hause und berechtigt, nachweislich zugestellte Briefsendungen entgegenzunehmen bzw. zu beheben. Er sei auch damit einverstanden, falls Schriftsätze des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail an die Dienstadresse übermittelt würden. Abschießend wurde der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand informiert.
5. Ein mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 09.04.2015 inhaltsgleiches Schreiben - lediglich die Fristsetzung mit 01.12.2015 weicht ab - vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer per Post, nachweislich an die Wohnadresse, und am 06.11.2015 per E-Mail an die Dienstadresse übermittelt.
5.1. Das Rückscheinkuvert wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht retourniert. Es liegt ein Zustellnachweis vor, welchem zu entnehmen ist, dass der Mängelbehebungsauftrag vom 05.11.2015 ab 10.11.2015 von der Post zu Abholung bereit gehalten worden ist.
6. Am 13.11.2015 ist ein, ebenfalls nicht unterfertigtes, mit dem Schreiben vom 03.11.2015 inhaltsgleiches, mit dem selben Tag datiertes und auch optisch identes, Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der Folge wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet, noch wurde das Schreiben vom 30.10.2014 wie aufgetragen unterfertigt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 30.10.2014 datierten Schreibens.
In dem mit 30.10.2014 datierten Schreiben wird weder ein Bescheid bezeichnet, noch eine belangte Behörde genannt.
Das Vorbringen enthält auch keinen begründeten Beschwerdeantrag und wurden keine Beweismittel vorgelegt.
Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).
Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers per E-Mail eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass zwar der Name des Beschwerdeführers angeführt wird, die E-Mailadresse des Absenders aber auf " XXXX " lautet, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.
Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.
Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fruchtlos verstrichen ist. Auch sind keine inhaltlichen Ergänzungen erfolgt, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit dem Bescheid vom 14.10.2014 getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es liegen - auch mangels substantiierten Vorbringens - keine Hinweise vor, dass die ca. 16 Jahre nach dem schädigenden Ereignis eingetretene Verschlechterung der Hörleistung auf das damalige Knalltrauma zurückgeführt werden könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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