BVwG W125 2119046-1

W125 2119046-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Außerlandesbringung, Identität, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W125 2119046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.2119046.1.01

Spruch

W125 2119046-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXX, unbekannt alias XXX, StA. Irak, vertreten durch die XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. 1079717000-150937862, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 iVm § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2015 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos XXX abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, zunächst von seiner Heimatstadt "XXX" mit dem PKW an die irakisch-türkische Grenze gereist zu sein und diese illegal zu Fuß passiert zu haben. In der Türkei sei er von einem Schlepper in eine Wohnung gebracht worden, in welcher er die nächsten fünf Tage verbracht hätte und schließlich in einem großen LKW bis nach Österreich gebracht worden sei; wann er die Grenze zur EU überquert habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf Vorhalt eines hinsichtlich Italien erzielten EURODAC-Treffers vom XXX und seiner zuvor getätigten Falschangaben hinsichtlich seiner Reiseroute, gab der Beschwerdeführer an, man hätte ihnen im Camp in Italien geraten, nichts von ihrem dortigen Aufenthalt zu sagen; der Beschwerdeführer habe die Unwahrheit gesagt, um nicht nach Italien zurück zu müssen. Er habe sich in Italien lediglich für einen Tag, in der Stadt XXX, aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug von XXX nach XXX weitergereist. In Italien habe man die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen, einen Antrag auf internationalen Schutz hätte dieser jedoch nicht gestellt. Nochmals nach seiner tatsächlichen Reiseroute gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, von XXX mit dem PKW an die türkische Grenze gereist zu sein, welche er zu Fuß überquert habe und anschließend per Bus nach XXX gelangt zu sein. Dort habe er fünf Tage verbracht, bevor er wiederum mit dem Bus nach XXX (Türkei) gereist sei und von dort aus auf einem Holzboot gemeinsam mit etwa 35 anderen Personen nach Italien gelangt sei. Die italienische Küstenwache hätte sie aufgegriffen und in ein Camp in XXX gebracht, in welchem sie übernachtet hätten.

Grund seiner Flucht aus dem Irak sei gewesen, dass Angehörige des Islamischen Staates in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen sein und dieser aufgefordert worden wäre, mit jenen zu kämpfen; der Beschwerdeführer sei auch mehrfach mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich widersetzen.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte den oben angeführten Treffer hinsichtlich Italien.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer Zurückweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt, seit dem genannten Datum würden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt.

Am 13.08.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 an Italien gerichtet.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 ausdrücklich zu und informierten zugleich über die Aufnahme der Antragsteller in das "ERF (European Refugee Fund)-Projekt"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 13.10.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte zu Italien. Mit Eingabe vom 15.10.2015 langte eine dahingehende Stellungnahme des Beschwerdeführers, unterstützt durch eine ihm amtswegig zugewiesene Rechtsberatungsorganisation, ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zufolge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (17.6.2005, B 336/05) jedenfalls eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen wäre, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK drohen würde, auch die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Zu verweisen sei zudem auf die kürzlich ergangene Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel vom 04.11.2014. Der Beschwerdeführer sei nach Abnahme seiner Fingerabdrücke in Italien obdachlos gewesen und hätte keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse Italien binnen sieben Tagen verlassen, andernfalls er ins Gefängnis komme. Die italienischen Behörden hätten ihn nicht in korrekter Weise behandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl müsse daher eine individuelle Zusicherung betreffend die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation seitens der italienischen Behörden einholen. Die seitens der Behörde übermittelten Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und teils als nicht mehr aktuell erweisen. Aufgrund der hohen Zahl an neu ankommenden Asylsuchenden habe sich die Situation in Italien innerhalb des letzten Jahres geändert. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei anhand der vielfachen Behandlung im Rahmen medialer Berichterstattung als notorisch zu werten. Gerade in Bezug auf Länder, in welchen sich die Situation bekanntermaßen schnell ändere, sei die Behörde zur Heranziehung aktueller Berichte verpflichtet. Im Übrigen könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, zumal kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der dortigen Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die belangte Behörde würde weder kürzlich ergangene EGMR-Judikate, noch aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte, berücksichtigen. Hinsichtlich des Bestehens von Mängeln im Versorgungssystem, welche eine Verletzung der durch Art 3 EMRK garantierten Rechte befürchten ließen, sei exemplarisch auf die - auszugsweise zitierten - Entscheidungen des VG Hannover vom 22.12.2014, Zl 10 B 11507/14, des VG Gießen vom 13.01.2015, Zl 1 L 3772/14.GI.A, sowie des VG Düsseldorf vom 27.04.2015, Zl 8 K 436/15.A, zu verweisen, welche allesamt das Vorliegen systemischer Mängel innerhalb des italienischen Asylsystems betonen. Die Erwägungen des letztgenannten Urteils seien auf den Beschwerdeführer übertragbar, zumal auch dieser von Obdachlosigkeit betroffen gewesen sei und keinen Zugang zu Grundversorgung erhalten habe. Überdies werde auf zwei Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts vom

27. bzw. 28.04.2015 hingewiesen, in denen Überstellungen nach Italien aufgrund der Dublin III-VO ob der dort herrschenden Aufnahmebedingungen als unzulässig erklärt und sohin ausgesetzt worden seien. Desweiteren würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die rechtlichen Vorgaben und die vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylsuchende Rücksicht zu nehmen. So fehle insbesondere eine Gegenüberstellung der Aufnahmekapazitäten und der tatsächlichen Zahl an Asylsuchenden. Das VG Hannover sei in oben zitierter Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass auch bei jungen, gesunden, männlichen Antragstellern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssen. Dem Beschwerdeführer würden in Italien Obdachlosigkeit und mangelnde Grundversorgung drohen, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums. Die Überstellung nach Italien ohne eine realistische konkrete individuelle Zusicherung der Unterbringung und Versorgung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC darstellen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen habe.

Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani, sowie einer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson zu seiner Unterstützung, niederschriftlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können. Auf die Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm sehr schlecht ginge, er leide an Angstzuständen. Er habe bereits Explosionen miterlebt, er habe viele Leichen gesammelt, an die 200. Es habe Tage mit zehn Explosionen gegeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch belastet und sehr unter Druck, er komme aus einer instabilen Gegend; wenn man in ein solches Land komme, erwarte man Ruhe anstatt einer solch ungewissen Zukunft.

Befragt, ob die anlässlich seiner Erstbefragung getätigten Angaben wahrheitsgemäß gewesen seien, bestätigte der Beschwerdeführer, dass alles stimmen würde, mit Ausnahme des Fluchtweges - er habe zu verbergen versucht, dass er in Italien seine Fingerabdrücke abgegeben hätte. Er befinde sich nunmehr zum ersten Mal in Europa, er habe hier, ebenso wie in anderen europäischen Staaten, keine (familiären) Bezugspunkte.

Um Schilderung seiner Reiseroute nach Österreich ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, auf legalem Weg unter Mitnahme seines Reisepasses mit dem Bus nach XXX gereist zu sein, in XXX habe er sich in einer Unterkunft aufgehalten bevor er weiter nach XXX gereist sei. Anschließend sei er auf einer "Yacht" nach Italien weitergereist, jedoch von zwei Schiffen, einem britischen und einem italienischen, angehalten und in einen Gefängnis in der Provinz XXX, Stadt XXX, gebracht worden. Auf die Frage, weshalb er seinen Aufenthalt in Italien anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zunächst verschwiegen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies ohnehin erklären haben zu wollen; sie hätten sich für fünf Tage auf jener "Yacht" aufgehalten und Angst vor einer Abschiebung nach Italien gehabt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Italien verschwiegen.

Die Frage, ob er je unrichtige Identitätsangaben getätigt hätte, verneinte der Beschwerdeführer, seine Identität könne durch Nachfrage in der Stadt XXX, in der er registriert sei, überprüft werden. Auf Vorhalt, dass er in Italien unter der Identität "XXX, geb. XXX" aufscheinen würde, gab der Beschwerdeführer an, dies so gesagt zu haben, was der Polizist aufgeschrieben hätte, wisse er nicht; dies sei nicht sein Problem, das Geburtsdatum würde übereinstimmen.

Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers hinsichtlich Italien bzw seiner dort erfolgten Registrierung, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Italiens gab der Beschwerdeführer an, dass es so sein sollte, dass jenes Land zuständig ist, in welchem ein Antragsteller vorstellig werde - Österreich sei für Asylverfahren viel besser als Italien oder Ungarn. Nachgefragt, habe sich der Beschwerdeführer für vier Nächte und drei Tage in Italien aufgehalten. Sein Reisepass befände sich nunmehr wieder in seiner Heimatstadt, er habe diesen während seiner Reise dorthin zurückgeschickt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde in Form einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und Verfügung seiner Außerlandesbringung nach Italien, erklärte dieser, er würde nicht nach Italien gehen, man "würde ihn nicht umbringen in Österreich." Sollte die Rückkehr nach Italien ernsthaft in Aussicht stehen, ersuche der Beschwerdeführer darum, ihn für eine Rückkehr in den Irak zu registrieren. Man hätte ihm dies bereits in der ersten Woche sagen sollen, dadurch hätte die Behörde weniger zu tun gehabt; der Beschwerdeführer hätte diesfalls nach Großbritannien ziehen können.

Befragt, ob er zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Italien Stellung beziehen wolle, gab der Beschwerdeführer an, die in Deutsch abgefassten Berichte nicht verstanden zu haben. Weiters befragt, verneinte der Beschwerdeführer, in Italien Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben, polizeiliche Anzeigen erstattet oder Hilfsorganisationen kontaktiert zu haben; nach dem Besitz von Unterlagen oder Schriftstücken italienischer Behörden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, von diesen ein Papier ausgehändigt bekommen zu haben, zwischenzeitlich jedoch erfahren zu haben, dass es sich hierbei lediglich um die Aufforderung gehandelt hätte, Italien binnen sieben Tagen zu verlassen. Aus Angst hätten sie diese zerrissen. Die Frage, ob er sich in Italien in ärztlicher Behandlung oder in einem Spital befunden hätte, verneinte der Beschwerdeführer; nach etwaigen weiteren Unterlagen gefragt, legte der Beschwerdeführer Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises, Personalausweises, Reisepasses und Maturazeugnisses vor.

Danach gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, das ihm wichtig erscheine, fragte der Beschwerdeführer nochmals, weshalb man ihm dies nicht von Anfang an mitgeteilt hätte. Nunmehr werde er das Land nicht verlassen, auch wenn er geschlagen werden sollte. Italien sei kein Asylland; wo sich Flüchtlinge aufhielten, sei die Lage vergleichbar mit jener im Irak. Alle seien drogensüchtig, Drogendealer und Süchtige würden auf der Straße herumlaufen. Der Beschwerdeführer sei hierhergekommen, um ein normales Leben zu führen, in Italien würden dreiviertel der Bevölkerung der Mafia angehören und stelle es eine Sünde dar, dass jenes Land der EU angehöre.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und auf eine Rückübersetzung seiner Angaben zu verzichten. Eine Rückübersetzung erfolgte dennoch und gab der Beschwerdeführer an, dass alles richtig sei.

Aus einem am 29.10.2015 eingelangten Ambulanzbericht der XXX vom 28.10.2015 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert worden sei und ihm diesbezüglich die Medikamente Sertralin 50mg sowie Quetiapin 25mg verschrieben worden seien, eine Psychotherapie werde empfohlen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs 1 der Verordnung Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.

In der Entscheidungsbegründung wurde zunächst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können; dieser sei volljährig und handlungsfähig, er sei grundsätzlich gesund und würde keine Medikamente benötigen, welche nicht auch in Italien erhältlich wären. Es habe demgemäß nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauernd behandlungsbedürftig wäre bzw er an einer Krankheit leiden würde, welche im Zielstaat nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinischen Tatsachen ergeben, welche einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet, habe keine Kinder und es hielten sich keine seiner Verwandten im Gebiet Europas auf. Sohin habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Italien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien (Stand: Juli 2015) wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Italien

64. 630

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

35. 180

3. 640

7. 625

9. 315

14. 600

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Die italienischen erstinstanzlichen Asylbehörden berichten für 2015 (1.1.-20.7.) von 34.385 Asylantragstellern (VB 20.7.2015):

Bild kann nicht dargestellt werden

Im selben Zeitraum gab es 27.743 Entscheidungen in Asylverfahren:

1. 676 internationaler Schutz, 4.799 Subschutz, 6.700 humanitärer Aufenthalt und 13.656 negativ oder unzulässig. 878 Antragsteller haben sich dem Verfahren entzogen (VB 20.7.2015):

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015).

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015).

In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).

Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A 5493144) (BAMF 10.6.2015).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18/2014 verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015).

Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015).

Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015))

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. Oft sehen Vormunde ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 1.2015).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen (Kinder, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinstehende Eltern mit Kindern unter 18 Jahren, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen, oder er wird in einem speziellen Zentrum für Kinder untergebracht (AIDA 1.2015).

Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 16.7.2015).

Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

5. Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Quellen:

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015).

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015).

Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015).

CPSA / CDA

Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).

CAS

Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von

1. 791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

6.2. Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

6.3. Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

6.4. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).

Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).

Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).

FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage indentitätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und werde durch die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO bekräftigt. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten ins Treffen geführt, welche nicht auch in Italien behandelbar wären. Aus dem vorgelegten Ambulanzbericht lasse sich erkennen, dass dessen gesundheitliche Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein können, als dass eine geordnete Überstellung nach Italien nicht möglich wäre. Schwere psychische Erkrankungen würden solange nicht die erforderliche Gravität erreichen, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen sei. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen, einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken, würden eine fehlende Gravität der Erkrankung indizieren (vgl AGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008 in diesem Zusammenhang auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR). Weiters werde festgehalten, dass auf Grund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien eine Behandlung aller Krankheiten möglich sei, sodass der Beschwerdeführer keinen Leidenszustand zu befürchten hätte, der einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK gleichkommen könnte. Im Verfahren hätten sich im Übrigen keine Hinweise auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebensowenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Fall hätten die italienischen Behörden eine Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Art 13 Abs 1 ausdrücklich akzeptiert und diesen dem ERF (European Refugee Fund) Project zugewiesen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.

Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 17.12.2015 übernommen.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 29.12.2015 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; weiters, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zwecks Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen; festzustellen, dass die angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, zumal in Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien im Lichte der Art 3 EMRK und Art 4 GRC eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei.

Die Beschwerde wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger und habe sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Nach einer mehrtägigen lebensgefährlichen Überfahrt habe man den Beschwerdeführer infolge seiner Ankunft in Italien inhaftiert und erkennungsdienstlich behandelt, nach einigen Tagen in verschiedenen Unterkünften habe sich der Beschwerdeführer nach Österreich begeben. Der Behörde sei im konkreten Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, in diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2005, B 336/05, verwiesen, in welchem sich dieser mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Zusammenhang mit Dublin-Sachverhalten auseinandergesetzt habe. Nach dieser Judikatur wäre im konkreten Falle eine Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK drohen würde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sei zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer infolge Vorlage eines Ambulanzberichts der XXX in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Äußerungen im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eine besondere Vulnerabilität indiziert sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Zuge einer ambulanten Behandlung eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, er sei medizinisch erstversorgt worden und sei ihm eine Weiterbehandlung im niedergelassenen Bereich empfohlen worden. Der Beschwerdeführer befände sich nunmehr in regelmäßiger Behandlung, der nächste Termin sei für den 11.01.2015 (gemeint wohl 2016) anberaumt, der Beschwerdeführer fühle sich bei seiner Therapeutin gut aufgehoben und wolle die Therapie unbedingt fortführen. Im Rahmen seiner Befragung habe der Beschwerdeführer explizit angeführt, dass er an Angstzuständen leide und es ihm sehr schlecht ginge. Er habe das Gefühl, zu explodieren, da er psychisch belastet sei und massiv unter Druck stünde. Im Irak habe er Explosionen miterlebt und Leichen einsammeln müssen. In Italien fürchte der Beschwerdeführer Obdachlosigkeit und keine ausreichende medizinische Versorgung. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der konkreten Unterbringungs- und Versorgungssituation einzuholen. Da im konkreten Fall keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und verletze eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sohin Art 3 EMRK, wodurch sich eine solche als unzulässig erweise. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Diesbezüglich werden die Erwägungen aus der Stellungnahme vom 15.10.2015 und die dort zitierte Judikatur deutscher und belgischer Gerichte nochmals angeführt. Zudem werde auf ein rezentes Urteil des VG Potsdam vom 19.10.2015, Zl VG 12 L 816/15.A, verwiesen, in welchem ausgesprochen worden sei, dass gerade aufgrund des Winters und der akuten Gefahr, in Italien keine Unterkunft zu erhalten, auch im Falle von jungen Männern eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden müsse. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systemische Verletzung von Menschenrechten in Italien nicht erkennen lasse; insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie deren Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen - unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens - nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Im Übrigen entspreche die seitens der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. So sei dieser kein Abgleich zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Unterbringung und Versorgung in Italien und den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen. Den herangezogenen Länderberichten ließe sich entnehmen, dass sich die Unterbringungssituation - gerade für Dublin-Rückkehrer - als sehr prekär darstelle. Desweiteren fehle vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer fehlenden Unterbringung und psychosozialen Versorgung, weshalb die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt werde. Die Therapeutin des Beschwerdeführers attestiere in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 23.12.2015 eine erhöhte Selbstgefährdung bei fehlender intensiver Behandlung und Betreuung. Die Behörde wäre aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens angehalten gewesen. Die Behörde führe im Rahmen der Beweiswürdigung unter Verwies auf die Zustimmungserklärung aus, dass Italien seiner Verpflichtung zur Prüfung des Schutzbegehrens nachkommen werde, doch fehle eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung und sei keine individuelle Zusicherung eines Unterbringungsplatzes eingeholt worden, was jedoch aufgrund der Lage in Italien und wegen des Winters in Zusammenschau mit der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers unabdinglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft, noch über eine angemessene (u.a. medizinische) Versorgung verfügen werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art 3 EMRK, Art 4 GRC darstellen würde und sohin zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausginge, dass Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens nicht systemischer Natur seien, so sei dennoch im Lichte der neuesten Judikatur des EGMR klargestellt, dass dies nicht zwingend notwendig sei, um eine Überstellung in das betreffende Land unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände in der Verbindung mit gewissen Defiziten können ausreichen, um eine Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Da die Behörde im vorliegenden Fall keine individuelle Zusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien in Übereinstimmung mit den Anforderungen aktueller EGMR-Rechtsprechung untergebracht würde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie dargelegt, nicht vollständig ermittelt worden sei, erweise sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unerlässlich, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben sei.

Der Beschwerdeschrift beiliegend wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.12.2015 übermittelt. Darin wird insbesondere Angst vor Abschiebung angeführt; die Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers sei nicht vorstellbar, der Gedanke löse massive Anspannungszustände und Impulskontrollstörungen aus.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 04.01.2016.

Mit Beschluss vom 07.01.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde gemäß 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers um die Vorlage aktueller Informationen über dessen Gesundheitszustand ersucht (vgl den diesbezüglichen Aktenvermerk vom 18.01.2016); Mit Eingabe vom 21.01.2016 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dessen Psychotherapeutin "eventuell bereit wäre, noch eine aktuelle Stellungnahme zu schreiben", eine solche bis dato jedoch nicht vorläge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak.

1.2. Er reiste aus dem Irak über die Türkei schlepperunterstützt auf einem Boot nach Italien; im Zuge der Überfahrt wurde er durch fremdenpolizeiliche Behörden aufgegriffen und in Italien erkennungsdienstlich behandelt, er stellte jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz in diesem Land. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren über internationalen Schutz ist in Italien nicht anhängig gewesen.

1.3. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer irregulär über einen näher nicht verifizierbaren Weg nach Österreich gelangt, wo er am 25.07.2015 vor einem Organ des Bezirkspolizeikommandos XXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Mit Schreiben vom 23.06.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 der VO (EU) 604/2013 an Italien. Die italienischen Behörden stimmten einer Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.08.2015 gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. In diesem Schreiben wird in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer in das "European Refugee Fund-Project" aufgenommen würde.

1.5. Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge eines ambulanten Aufenthaltes eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihm diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung sowie die Aufnahme einer Psychotherapie bei einem niedergelassenen Arzt empfohlen.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

1.7. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu dessen erkennungsdienstlicher Behandlung in Italien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom XXX.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Italiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden ab.

Die Zuständigkeitsbegründung Italiens gemäß Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Land voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt haben, aus einem Drittstaat kommend, nämlich der Türkei, nach Italien gelangt zu sein, und andererseits aus dem korrespondierenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2, wie aus der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich ist. Im Falle einer Antragstellung in Italien wäre eine EURODAC-Erkennung der Kategorie 1 vorgelegen; dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Dazu werden in der Beschwerde keine gegenteiligen Ausführungen vorgebracht. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Italien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat (auch insofern, als Italien und Österreich eine gemeinsame Landgrenze aufweisen), auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Sinne einer bei diesem diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung ergeben sich aus dem diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Ambulanzbericht vom 28.10.2015. Auch die belangte Behörde legte den Erwägungen im angefochtenen Bescheid die Feststellung zugrunde, dass der Beschwerdeführer an dem genannten Krankheitsbild leide. Im Zuge einer der Beschwerdeschrift beigelegten Stellungnahme vom 23.12.2015 wurde seitens der behandelnden Therapeutin des Beschwerdeführers dargelegt, dass der Beschwerdeführer an Symptomen einer Anpassungsstörung leide, ohne intensive therapeutische Behandlung und Betreuung sei zu erwarten, dass sich die belastende Symptomatik und die dadurch verbundene Selbstgefährdung verstärken würden. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin) zur Vorlage allfälliger weiterer zu berücksichtigender medizinischer Befunde aufgefordert, verzichtete jedoch darauf, weitergehendes ärztliches Befundmaterial vorzulegen.

Durch das konstatierte Erkrankungsbild in der dargelegten Form wurde kein Vorbringen erstattet, welches in concreto geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren (siehe dazu unten Punkt 3.3.3.).

Eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (zu den seitens des Beschwerdeführers fallgegenständlich - lediglich in vager Form - dargelegten Befürchtungen, in Italien Obdachlosigkeit und unzureichende Versorgung erwarten zu haben, vgl. die Erwägungen unter Punkt 3.3.2.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums (so datiert ein Großteil der zitierten Quellen zur Unterbringungs- und Versorgungssituation aus dem Frühjahr 2015) verwies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt 3.3.2.).

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden (im Internet fra.europa.eu), hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch aus dem am 27.01.2016 veröffentlichten jüngsten Bericht der Europäischen Grundrechteagentur über die Migrationssituation im Dezember 2015 ("Monthly data collection on the current migration situation in the EU", S. 49-56 zu Italien) ergibt sich kein gegenteiliger Befund; angeführt ist dort unter anderem, dass Iraker zu 75 % Asyl erhalten (S. 51, FN.282).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

1. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

3. der Grad der Integration,

4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 25.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

...

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit im Art 13 Abs 1 der VO 604/2013 begründet (siehe insofern schon oben unter 2.2.).

Der volljährige Beschwerdeführer ist aus einem Drittstaat kommend (im konkreten Fall war dies die Türkei) am Seeweg in Italien eingereist, sodass das Zuständigkeitskriterium des Art 13 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht.

Italien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden erfolgte mängelfrei und stimmte Italien einer Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.08.2015 ausdrücklich zu.

Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter 3.3.1.).

3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

3.3.1. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.5.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Antragsteller auf internationalen Schutz von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Verfahren auf internationalen Schutz und den Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.3.2. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB AsylGH 8.10.2013, S6 438.101-1/2013; 2.10.2013, S7 437.970-1/2013; 2.9.2013, S1 436741-1/2013; BVwG 22.4.2014, W153 2001839-1 und darauf bezogen VfGH 6.6.2014, E 333-336/2014-6; BVwG 13.1.2016, W192 2119217-1; BVwG 13.1.2016, W212 2119220-1).

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK zu rechnen hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann.

Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).

Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Auch von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien, als dass generell von einer Unzulässigkeit von Überstellungen nach Italien ausgegangen werden müsste. In diesem Zusammenhang ist exemplarisch auf den kürzlich ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.9.2015, 6 A 10668/15.OVG, zu verweisen, in welchem das Gericht unter Anführung weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung zu dem Ergebnis kam, dass sich das italienische Aufnahmesystem in weiten Teilen als funktionsfähig erweise, die italienischen Behörden die systembedingten Missstände zudem in Angriff nehmen würden, wodurch es bereits zu einer Verbesserung der Situation gekommen sei, und eine weitere positive Entwicklung zu erwarten wäre (vgl auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfahlen vom 24.4.2015, 14 A 2356/12.A, welchem vergleichbare Erwägungen zugrunde lagen).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Im Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch keine Familie mit Kindern, sondern einen jungen und volljährigen Mann, der unter keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet (siehe dazu sogleich unter 3.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers stimmte Italien, wie festgestellt, einer Rückstellung zudem ausdrücklich zu und bestätigte dessen Aufnahme in das ERF (European Refugee Fund)-Projekt.

Zudem hat der EGMR in seinem Urteil A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt.

Auch in seiner Entscheidung vom 30.6.2015, 39350, A.S. v. Switzerland, ging der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht vom Vorliegen systemischer Mängel innerhalb des italienischen Asylwesens aus und erachtete die Überstellung einer psychisch erkrankten Person als zulässig (siehe dazu noch sogleich unter Punkt 3.3.3).

Die Erwägungen der angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ausgehend von der Entscheidung in der Rechtssache Daytbegova und Magomedova/Österreich vom 04.06.2013, können nach wie vor als aktuell und sohin auch als für den zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich angesehen werden, zumal seit dem Zeitpunkt der zitierten Entscheidungen und der Entstehung der vom Bundesamt zitierten Quellen von keiner notorischen Lageänderung hinsichtlich der Aufnahme- und Versorgungsbedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz in Italien ausgegangen werden kann. Es ist als notorisch zu erachten, dass Italien nicht in einem solchen Ausmaß von den innerhalb der letzten Monate massiv angestiegenen Zahlen an schutzsuchenden Personen innerhalb Europas betroffen gewesen ist, wie dies bei anderen (EU-Mitglied)Staaten der Fall ist (auch anhand der Zahlen im auf S. 33 referierten Bericht der EU-Grundrechteagentur über Dezember 2015 erkennbar), deren Gebiete von den Reisebewegungen der letzten Monate primär erfasst (gewesen) sind, dies insbesondere die an der sogenannten "Balkan-Route" liegenden Staaten (zur vor diesem Hintergrund erforderlich gewordenen Neubewertung der Situation im ungarischen Asylwesen und den hier gesteigerten Anforderungen an die Aktualität verwendeten Berichtsmaterials vgl insbesondere BVwG 27.8.2015, W125 2111611-1; 18.9.2015, W192 2112162-1 sowie VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120-11). Auch die Situation an der österreichisch-italienischen Grenze hat notorischerweise bislang keine signifikante Änderung erfahren, wie dies etwa an den Grenzübergängen zu Ungarn und zu Slowenien innerhalb der vergangenen Monate der Fall gewesen ist.

Die Ausführungen des Antragstellers (welcher bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in zuständigen Mitgliedstaat eingebracht hat), in Italien weder Unterkunft noch Versorgung zu erhalten, erweisen sich rein spekulativ und stehen einerseites im Widerspruch zu den behördlichen Länderinformationen, andererseits auch zu seiner eigenen Darstellung, wonach er während seines Voraufenthaltes nach Aufgriff durch die Küstenwache in ein Lager für Asylsuchende verbracht worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge Nichteinbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und sohin illegalen Verbleibs in diesem Staat allenfalls nicht weitergehend unterstützt wurde und seinem Vorbringen zufolge einen Landesverweis erhalten hätte, bildet insofern kein Indiz für Defizite bei der Versorgung von Asylwerbern.

Aus obigen Erwägungen relativiert sich die seitens des Beschwerdeführers geäußerte Kritik an der schlechten Lage in Italien mangels eigener Wahrnehmungen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz und ist aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderinformationen davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird, sofern er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Aus den Länderberichten ergibt sich das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, vereinzelt soll es jedoch dennoch vorkommen, dass Angehörigen dieser Personengruppe keine Unterbringung zuteilwerde (vgl Seiten 26 f des angefochtenen Bescheides). Um die Unterbringungssituation zu verbessern, seien seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe jener Flughäfen finanziert worden, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten angekommen. Wie an anderer Stelle bereits angeführt, ist im Falle des Beschwerdeführers im Rahmen der Zustimmungserklärung Italiens in Aussicht gestellt worden, diesen in ein solches Projekt aufzunehmen (wenn auch eine Spezifizierung hinsichtlich des konkreten Projektes nicht erfolgte). Insofern bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Falle einer Rücküberstellung tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte, wie im Beschwerdeschriftsatz (lediglich in spekulativer Weise) ins Treffen geführt.

Auf Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten im durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes hat der VwGH in einer Entscheidung vom 13.7.2015, Ra 2015/18/0143, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln.

3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Im vorliegenden Verfahren ergaben sich ausgehend von einem am 29.10.2015 bei der Behörde eingelangten Ambulanzbericht, in welchem beim Beschwerdeführer das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden ist, konkrete Indizien auf das Vorliegen einer erhöhten Vulnerabilität seiner Person. Die Behörde legte - mangels gegenteiliger Ausführungen - das Bestehen jener Erkrankung ihren im angefochtenen Bescheid getätigten Erwägungen zugrunde und nahm anhand deren die rechtliche Würdigung des Falles vor.

Die oben aufgeworfene Frage der in Italien teils bestehenden Engpässe bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern weist im vorliegenden Fall potentiell deshalb erhöhte Relevanz auf, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person handelt, bei der konkrete Indizien auf Merkmale einer erhöhten Vulnerabilität vorliegen und sich bei einer Person dieses Profils eine allenfalls (vorübergehend) zu erwartende Obdachlosigkeit - insbesondere auch während der Wintermonate - potentiell rascher in einer existenzgefährdenden und damit gegebenenfalls Art 3 EMRK / Art 4 GRC - relevanten Weise - auswirken könnte, als dies bei Personen der Fall wäre, die diesen Hintergrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht aufweisen. So ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die im Falle des Beschwerdeführers konstatierte psychische Erkrankung dessen Dispositionsmöglichkeiten im Falle einer tatsächlichen Obdachlosigkeit in gewissem Maße beeinträchtigen bzw einschränken würde.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer, wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren, medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Wie bereits dargelegt, gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu dem Ergebnis, dass auch eine schwerwiegende psychische Erkrankung einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstünde.

Auch in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung vom 30.06.2015, 39350, A.S. v. Switzerland, gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (in einem dem gegenständlichen Fall weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt) - aufbauend auf seine Erwägungen in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz - zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung eines alleinstehenden jungen Mannes, welcher Symptome einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und diesbezüglich in der Schweiz in ärztlicher und medikamentöser Behandlung gestanden hätte, nach Italien zulässig sei. Der Gerichtshof hielt hinsichtlich der Lag ein Italien fest, dass zwar Gründe zur Annahme bestünden, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Antragstellern ohne Unterkunft bleiben bzw in überbelegten Einrichtungen ohne jegliche Privatsphäre - möglicherweise sogar in gesundheitsschädlichem oder gewalttätigem Umfeld - untergebracht würde, der Antragsteller im zu beurteilenden Fall jedoch gegenwärtig an keinem kritischen Krankheitszustand leiden würde. Im Ergebnis hätten sich keine maßgeblichen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien keine angemessene Behandlung hinsichtlich seiner psychischen Leiden erhalten würde oder keinen Zugang zu jenen Anti-Depressiva hätte, welche er in der Schweiz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sah es der Gerichtshof als notorisch an, dass Sertraline oder vergleichbare Medikation in Italien erhältlich wäre. Im Falle des Antragstellers hätten sohin keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden können, welche dessen Abschiebung nach Italien als eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK hätten erscheinen lassen können.

Auch das Bundesverwaltungsgericht Schweiz ging in kürzlich ergangenen Entscheidungen von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien, auch im Falle des Vorliegens (nicht näher substantiierter) Traumatisierungen, aus und verwies in diesem Zusammenhang auf die aus Art 19 der Aufnahmerichtlinie erfließende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Antragstellern auf internationalen Schutz die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen erfasse, zugänglich zu machen; Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschließlich nötigenfalls einer psychologischen Betreuung) zu gewähren; in Hinblick auf Italien hätten keine Hinweise erkannt werden können, dass den Verfahrensparteien eine adäquate medizinische Betreuung verweigert würde (vgl BVwG Schweiz, 7.1.2016, E-8227/2015; 6.1.2016, D-8446/2015); Auch aus der rezenten Rechtsprechung des VwGH vom 28.4.2015, Ra 2014/19/0172-8, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gegeben wäre.

Im Lichte der einschlägigen, aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann unter diesem Hintergrund im zu beurteilenden Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden, existenzbedrohenden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechungslinie. Die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Posttraumatische Belastungsstörung (welche im Rahmen eines ambulanten Aufenthaltes diagnostiziert worden sei; weitere ärztliche Unterlagen dahingehend wurden nicht in Vorlage gebracht) hat keiner stationären Behandlung bedurft; sie steht daher einer Rücküberstellung nach Italien offenkundig schon ihrer Art und geringen Intensität nach nicht entgegen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Auch in den Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen Erwägungen hinsichtlich der in Italien in Einzelfällen unbestrittenerweise bestehenden Defiziten bei Unterbringung und Versorgung von Antragstellern auf internationalen Schutz wird im konkreten Fall keine andere Beurteilung erforderlich, zumal sich aus den dem Bescheid zugrunde liegenden Berichten in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung sowie der im Rahmen der Zustimmungserklärung Italiens in Aussicht genommenen Aufnahme des Beschwerdeführers in das European Refugee Fund-Project kein ausreichend reales Risiko ergibt, dass dieser im Falle seiner Rückübernahme nach Italien tatsächlich mit Obdachlosigkeit konfrontiert würde (vgl in diesem Zusammenhang auch das Urteil des VG Düsseldorf vom 31.7.2015, 13 K 606/14.A, in welchem keine Hinweise darauf erkannt werden konnten, dass der Antragsteller nicht von dem besonderen Aufnahmesystem für Dublin-Rückkehrer profitieren würde [vgl Punkt 5.2. der oben unter I.2. wiedergegebenen Länderberichte]). Ebensowenig lassen die vorgelegten medizinischen Befundberichte auf einen derart schweren Krankheitszustand schließen, welcher es dem Beschwerdeführer, selbst im Falle tatsächlicher (vorübergehender) Obdachlosigkeit verunmöglichen würde, mit dieser Situation umzugehen und alleine hierdurch in eine die Schwelle des Art 3 EMRK/4 GRC tangierende existenzbedrohende Notlage geraten würde.

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass es grundsätzlich Aufgabe der Behörde gewesen wäre, infolge der Vorlage des Ambulanzberichtes vom 28.10.2015, aus welchem sich erstmals konkret ein Hinweis auf das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Störung und sohin einer möglichen erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergeben hat, diesen vor Beschlussfassung nochmals im Rahmen des Parteiengehörs zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation zu befragen, um die Implikationen der bei ihm diagnostizierten Erkrankung für das Verfahren respektive für eine Überstellung nach Italien abschließend beurteilen zu können. Dieser Verfahrensfehler wurde fallgegenständlich jedoch dadurch saniert, dass seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beschwerdeerhebung eine therapeutische Stellungnahme vorgelegt worden ist (aus welcher sich ebenfalls keine Hinwiese auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ergeben) und dieser im Beschwerdeverfahren (über seine bevollmächtigte Vertreterin) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals ausdrücklich nach dem Vorhandensein aktueller ärztlicher Befunde gefragt und zur allfälligen Vorlage derselben aufgefordert worden ist, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines tatsächlich derart schwerwiegenden Krankheitszustandes, welcher einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat allenfalls entgegenstehen könnte, wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens konkret behauptet, weshalb auch der im Rahmen der Beschwerde beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (hier einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommend) keine Folge zu leisten war.

Im gegenständlichen Fall haben sich nicht zuletzt auch keine Hinweise darauf ergeben, welche die prinzipielle Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden, ein derartiges Vorbingen hinsichtlich einer Überstellungsunfähigkeit im engeren Sinn wurde im Verfahrensverlauf ebensowenig erstattet, wie ein konkretes (durch medizinische Befunde belegtes) Vorbringen dahingehend, dass eine zwangsweise Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bspw das Urteil des VG Düsseldorf vom 31.7.2015, 13 K 606/14.A.; vgl auch VwGH 15.12.2015, Ra 2014/01/0023).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mittels entsprechender Vorkehrungen kann sohin insbesondere sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer über jene Medikamente verfügt, welche er (allenfalls) einzunehmen hat und die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Beschwerden und die notwendige weitere Behandlung des Beschwerdeführers informiert sind (vgl BVwG Schweiz vom 28.10.2015, D- 6764-/2015).

Die Art 31, 32 Dublin III-VO sehen in diesem Sinne spezielle Regelungen über den Austausch von Gesundheitsdaten und sonstiger relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung vor. Im Rahmen der Zustimmungserklärung Italiens findet sich überdies ein ausdrückliches Ersuchen, den italienischen Behörden allenfalls bestehende medizinische Probleme der rückzuüberstellenden Person im Vorfeld der Überstellung rechtzeitig bekannt zu geben, sodass, auch hinsichtlich eines allenfalls bestehenden besonderen Untebringungsbedarfs, Vorsorge getroffen werden könne.

Den österreichischen Behörden kann vor diesem Hintergrund unterstellt werden, dass sie die italienischen Behörden zeitgerecht hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers informieren werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine - im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante -Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen würden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.4. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK:

Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Italien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind ? schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer ? schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.2.2007, 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Auch die mit 31.08.2015 begonnenen habende 6-monatige Einstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist zum Entscheidungszeitpunkt offen, beziehungsweise wurde durch die hiergerichtliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohnedies unterbrochen.

3.5. Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist. Die "Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung" im Sinne der (aus § 66 Abs 2 AVG übernommenen) Gesetzesdiktion muss im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens - zumal der Behörde hier lediglich eine Partei gegenübersteht und die Durchführung einer kontradiktorischen Verhandlung seitens der Behörde sohin von Vorneherein nicht in Betracht kommt - grundsätzlich im Sinne der Unerlässlichkeit der Durchführung einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers verstanden werden - welche auch aus der notwendigen Konfrontation desselben mit von der Behörde allenfalls zunächst ergänzend zu tätigenden Ermittlungsschritten in Bezug auf dessen individuelle (gesundheitliche oder familiäre) Situation oder die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat resultieren kann (vgl in diesem Sinne VwGH 23.5.1985, 84/080085; VwGH 19.2.1991, 90/08/0142; 17.10.2006, 2005/20/0459; im Sinne dieser zu § 66 Abs 2 AVG ergangenen Judikaturlinie genügte für eine kassatorische Entscheidung, dass zur Komplettierung des maßgeblichen Sachverhaltes die "Einvernahme" der Partei erforderlich erscheine; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 14 ff). Insofern ist, übertagen auf die nunmehr geltende Rechtslage, davon auszugehen, dass notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Zusammenschau mit der Notwendigkeit, diese in Relation zu den individuellen persönlichen Umständen des Beschwerdeführers zu setzen und mit ihm zu erörtern, jedenfalls die Unerlässlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Gesetzeswortlautes implizieren; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Führung des Zulassungsverfahrens, sohin auch des Konsultationsverfahrens im Anwendungsbereich der Dublin III-VO, jedenfalls Aufgabe der Behörde ist und nicht vor die Beschwerdeinstanz verlagert werden kann. Zu Bedenken gilt weiters, dass der Behörde - im Falle eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses - die sofortige Zulassung des Verfahrens und Weiterführung desselben, insbesondere auch die Abhaltung einer inhaltlichen Einvernahme offen stünde und sohin eine kassatorische Entscheidung in einer solchen Konstellation (weitergehend als bei Behebungen nach § 28 Abs 3 VwGVG) auch als im Sinne der Verfahrensökonomie erachtet werden muss.

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, sowie insbesondere auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, und vom 30.6.2015, 39350/13, A.S./Schweiz, stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.