BVwG W122 2013380-1

W122 2013380-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

krankheitsbedingte Abwesenheit, Vorlage ärztliche Bestätigung,<br/>vorzeitige Entlassung, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W122 2013380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2013380.1.00

Spruch

W122 2013380-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 22.11.1994, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.10.2014, Zl. 406191/21/ZD/1014 betreffend Feststellung nichteinrechenbarer Zeiten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF i.V.m. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZivildienstG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.04.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Diese Einrichtung teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.09.2014 mit, dass der Beschwerdeführer ab 10.09.2014 ohne fristgerechte Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung krank gewesen wäre.

Mit Ablauf des 27.09.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 2 ZivildienstG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, zur beabsichtigten Nichteinrechnung von Zeiten der Abwesenheit Stellung zu nehmen. Es wurde ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich an die Adresse der Zivildienstserviceagentur in 1040 Wien oder per Fax Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 02.10.2014 übergeben.

Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme ab.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer der nachfolgend genannte Zeitraum nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.

Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10.09.2014 bis 27.09.2014 die Bestätigung der krankheitsbedingten Abwesenheit nicht vorgelegt hätte.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorgab, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, eine Krankmeldung zu übermitteln. Zunächst wäre der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass das Krankenhaus automatisch eine Krankmeldung an seinen Dienstgeber übermitteln würde. Während des Krankenhausaufenthaltes und unmittelbar danach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Unterlagen an seinen Dienstgeber zu übermitteln. Autofahrten wären dem Beschwerdeführer untersagt gewesen und er hätte starke Schmerzen gehabt. Ein Faxgerät wäre dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestanden und den Computer hätte der Vater des Beschwerdeführers auf seinen Dienstreisen benötigt.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.01.2015 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer erbrachte die Bestätigung der krankheitsbedingten Abwesenheit von 10.09.2014 bis 27.09.2014 nicht innerhalb einer Woche nach Beginn des Krankenstandes. Im Zeitraum vom 10.09.2014 bis 16.09.2014 war der Beschwerdeführer nicht durchgängig unfähig selbst Handlungen zu setzen. Der Beschwerdeführer war innerhalb dieses Zeitraums in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der unterbliebenen fristgerechten Übermittlung der Krankenstandsbestätigung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. Seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf Umstände, die ihm die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung erschwert, jedoch nicht unmöglich gemacht haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet:

die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.

Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer konnte durch die Schutzbehauptungen hinsichtlich verschiedener Umstände, die ihm das Übermitteln der Krankenstandsbestätigung erschwert hätten nicht darlegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zu vergewissern ob die Krankenhausverwaltung seinen Dienstgeber tatsächlich informiert hat. Die falsche Annahme des Beschwerdeführers bzw. die Unkenntnis über das Nichtmelden durch das Spital schützt den Beschwerdeführer nicht vor den Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 Z. 3 ZivildienstG.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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