BVwG W122 2007920-1

W122 2007920-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Aufwandsentschädigung, Erhaltung der Dienstfähigkeit, Ersatz<br/>Therapiekosten

Full text

BVwG W122 2007920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.00

Spruch

W122 2007920-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr: Bundesfinanzgericht) vom 17.04.2013, Zl. PD 1006/70-PE/13, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ersatz von Therapiekosten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der Dienstbehörde

Mit Antrag vom 01.09.2010 sowie mit Antrag vom 10.05.2012 begehrte der Beschwerdeführer die Übernahme anteiliger Psychotherapiekosten für die Zeiträume März 2009 bis April 2010 und Mai 2010 bis November 2010 in näher bezeichneter Höhe.

Der Vertrauensarzt der Dienststelle, Dr. E., habe im Gutachten vom 15.01.2009 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zur Therapie "eine entsprechende Psychotherapie" anzuraten sei. Der Beschwerdeführer habe über entsprechende Aufforderung der Dienststelle, den Nachweis zur durch einen Facharzt durchgeführten Behandlung erbracht, indem er eine Therapiebestätigung des Psychotherapeuten Herrn T., MAS, vom 24.03.2009 beigebracht habe. Diese Psychotherapie sei von Univ.-Prof. Dr. P. in seinen Gutachten vom 13.07.2009 und vom 09.02.2010 als adäquate Behandlung und die regelmäßige Fortsetzung dieser Therapie als indiziert beurteilt worden.

Der Beschwerdeführer stützte seine Anträge zusammengefasst auf drei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.02.1996, Zl. 94/12/0109; VwGH vom 24.06.1992, Zl. 88/12/0123; VwGH vom 13.09.2001, Zl. 96/12/0299), deren Inhalt er auszugsweise darlegte und aus denen er abzuleiten versuchte, dass der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet sei, den Beschwerdeführer von den bereits angefallenen Therapiekosten zu entlasten. Es liege nämlich ein aktenkundiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. der Intensität der damit zusammenhängenden Symptome und der beruflichen Belastungssituation vor, und der Beschwerdeführer habe jederzeit die Bereitschaft gezeigt, durch geeignete Therapiemaßnahmen seine Gesundheit und somit seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom 17.04.2013, Zl. PD 1006/70-PE/13, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 01.09.2010 und vom 10.05.2012 mangels einer gesetzlichen Grundlage abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Anträge aus, dass vom Beschwerdeführer eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beteiligung an den Therapiekosten nicht geltend gemacht worden sei. In den Anträgen habe er lediglich auf drei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 28.02.1996, Zl. 94/12/0109; VwGH vom 24.06.1992, Zl. 88/12/0123; VwGH vom 13.09.2001, Zl. 96/12/0299).

Nach Wiedergabe des Inhaltes vom § 51 Abs. 2 BDG 1979 wurde festgehalten, dass Kosten im Zuge einer Heilbehandlung der privaten Lebensführung eines Beamten zuzurechnen seien. Im gegenständlichen Fall komme weder eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG noch eine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 3 GehG in Betracht.

Es erübrige sich, auf die Ausführungen zur Festlegung einer Bemessungsgrundlage sowie auf die Berechnung des sog. "Überhangs" näher einzugehen, weil es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle und auch keine anderen denkbaren Rechtsgrundlagen behauptet worden oder von Amts wegen zu beachten seien, aus denen sich direkt oder indirekt eine Verpflichtung zur Leistung anteiliger Therapiekosten durch den Dienstgeber schlüssig ableiten lasse.

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und führte auf zwölf Seiten umfassend aus, dass es für ihn nicht einzusehen sei, widerrechtlich aufgezwungene Therapiekosten selbst tragen zu müssen. Seiner Ansicht nach sei schon die Anordnung zur vertrauensärztlichen Untersuchung rechtwidrig gewesen. Im Zuge dieser Untersuchung sei ihm die Psychotherapie von einem Facharzt für Innere Medizin - und somit von einem im Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie nicht kompetenten Mediziner - "empfohlen" worden, was de facto mit einer unmittelbaren Anordnung gleichzusetzen sei, obwohl bei seiner Erkrankung eine Psychotherapie noch nicht einmal indiziert sein müsse.

Zudem verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Ausführungen in der Beschwerde zu seinem ebenfalls abgewiesenen Antrag auf Ersatz der Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten (Verfahren zu Zl. PD 1006/72-PE/13 bzw. BVwG Zl. W213 2001446) und erklärte seine dortigen Angaben zum integralen Bestandteil der hier gegenständlichen Beschwerde. Im dortigen Schriftsatz bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf einen Zeitungsartikel in der "Wiener Zeitung, Verwaltung Innovativ", aus dem sich sein Anspruch auf Kostenersatz ergebe, und schilderte auf 50 Seiten seines Schriftsatzes, dass er im Zeitraum von Ende 2006 bis 03.08.2010 mehrmals von der belangen Behörde aufgefordert worden sei, sich einer ärztlichen Untersuchung zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, wobei er sowohl die Ergebnisse dieser Begutachtungen als auch die Berechtigung der belangten Behörde zu Erteilung derartiger Anordnungen in Zweifel zog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen. Dieser Anordnung kam er nach, und es wurde ihm von einem Arzt im Zuge der Untersuchung und Gutachtenserstellung als ergänzende Maßnahme die Inanspruchnahme einer Psychotherapie empfohlen. Daraufhin war der Beschwerdeführer beim Psychotherapeuten Herrn T., MAS, in Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und stehen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang, weshalb sie als unstrittig anzusehen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Wie die belangte Behörde zurecht ausführte, stützen sich die Anträge des Beschwerdeführers auf keine gesetzliche Grundlage, sondern auf die Fürsorgepflicht und Treuepflicht im Allgemeinen und drei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Speziellen (VwGH vom 28.02.1996, Zl. 94/12/0109; VwGH vom 24,06.1992, Zl. 88/12/0123; VwGH vom 13.09.2001, Zl. 96/12/0299). Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte einerseits verpflichtet ist, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und im Fall der Beeinträchtigung wiederherzustellen. Bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat der Beamte auch finanzielle Belastungen in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass den Beamten eine Pflicht zur Unterziehung einer Heilbehandlung trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm die Therapie angewiesen worden, geht daher im Zusammenhang mit einer Ersatzleistung ins Leere.

Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, dass die Dienstbehörde ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, und es kann nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall das Legalitätsprinzip in den Hintergrund treten und ohne Rechtsgrundlage eine Zahlung vorgenommen hätte werden sollen.

Soweit der Beschwerdeführer sein gegenständliches Begehren auf Kostenersatz von Therapiekosten - durch Verweis auf seine Beschwerdebegründung im von ihm angestrengten ähnlich gelagerten Verfahren betreffend Kostenersatz von Gutachterkosten - (auch) auf einen Artikel stützte, der in der "Wiener Zeitung, Verwaltung Innovativ", Seite 5, am 15.11.2006 erschien, ist Folgendes festzuhalten:

Der Autor, es handelte sich dabei um den damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung für Legistik zum Dienst- und Pensionsrecht in der Sektion III des Bundeskanzleramtes, führte darin aus, dass Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hätten, der ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sei. Dieses Erfordernis sei jedenfalls erfüllt, wenn der Beamte die ausdrückliche Weisung seiner Dienstbehörde ausführe. Mehraufwendungen des Bediensteten im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, darunter fielen auch Mehraufwendungen für vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig erachtete zusätzliche Befunde oder Gutachten, seien demnach (vom Dienstgeber) zu ersetzen.

Die Bezugnahme auf diesen Zeitungsartikel kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Ersatz der Kosten der in Rede stehenden Psychotherapie als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG beanspruchen möchte.

§ 20 Abs. 1 GehG hat nachstehenden Wortlaut:

"Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt § 20 Abs. 1 GehG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, die in dem vom Beschwerdeführer zitierten Artikel vertreten wird, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde gemäß § 52 BDG angeordnet hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen auf § 20 Abs. 1 GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Therapiekosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass der Vertrauensarzt die Empfehlung aussprach, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Psychotherapie erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 20 GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben in unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösenden Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung als eindeutig gelöst zu betrachten.

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