BVwG L503 1419922-1

L503 1419922-1Federal Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG L503 1419922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.1419922.1.01

Spruch

L503 1419922-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31.05.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, reiste am 4.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er aus Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden war - am 10.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.2.2011 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 11 ff) und wurde der BF am 17.2.2011 (AS. 73 ff) und am 7.3.2011 (AS. 125 ff) vor dem BAA, Erstaufnahmestelle West, sowie am 27.4.2011 (AS. 205 ff) und am 20.5.2011 (AS. 275 ff) vor der Außenstelle Salzburg niederschriftlich einvernommen.

Vorgelegt wurden vom BF unter anderem ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge im Libanon, ein palästinensischer Personalausweis sowie seine UNRWA-Registrierung.

3. Im Hinblick auf die vom BF vorgelegte UNRWA-Registrierung tätigte das BAA Erhebungen im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation, wobei das Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 3.5.2011 dahingehend lautete, dass der BF tatsächlich - wie von ihm vorgebracht - ein im Libanon registrierter, palästinensischer UNRWA-Flüchtling sei (AS. 243 ff).

4. Mit Bescheid vom 31.5.2011, Zl. 11 01.386-BAS, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 359 ff).

5. Im Auftrag des (damaligen) AsylGH wurde ein vom BF vorgelegter, in Dubai ausgestellter Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt, wobei das Ergebnis vom 10.9.2013 dahingehend lautete, dass es sich um ein echtes Dokument handle (OZ 13).

6. Am 14.10.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er lebe hier - abgesehen von der Durchführung kleinerer Gelegenheitsarbeiten - von der Grundversorgung. Er habe bereits mehrfach versucht, eine Beschäftigung im Gastgewerbe zu finden, was ihm mangels einer Beschäftigungsbewilligung für Asylwerber nicht gelungen sei.

Die einzige Beschäftigung, die ihm aus rechtlichen Gründen bislang möglich gewesen sei, sei eine Tätigkeit für die Stadt Salzburg in der Dauer von sechs Wochen gewesen. Diesbezüglich legte der BF eine Bestätigung des Magistrats Salzburg vom 5.3.2014 vor, wonach er im Rahmen des sozialen Projekts "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber" in der Zeit vom 2.1.2014 bis zum 14.2.2014 im Ausmaß von 120 Stunden (20 Stunden pro Woche) einer Abteilung im Magistrat Salzburg zugeteilt gewesen sei. Sein Aufgabengebiet habe die Mithilfe bei der Silvesterreinigung, der Reinigung der Salzachböschungen und der Stadtwälder sowie die Entsorgung des Abfalls von illegalen Ablagerungen im Stadtgebiet von Salzburg umfasst. Der BF habe der Bestätigung zufolge alle ihm übertragenen Aufgaben äußerst zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt.

Auf die Frage nach seinen Deutschkenntnissen gab der BF in der Verhandlung auf Deutsch an, er spreche etwas Deutsch und würde in etwa die Hälfte der bisher gestellten Fragen auch ohne Dolmetscher verstehen. Er habe bereits die Deutschprüfung auf Niveau A1 abgelegt - diesbezüglich legte der BF ein entsprechendes Sprachzertifikat A1 vom 20.6.2012 vor - und er wolle nunmehr die Prüfung A2 ablegen.

7. Mit E-Mail vom 27.11.2014 wies der BF auf einen Beitrag der Website des ORF Salzburg vom 26.11.2014 ("Asyl: Kleine Jobs als große Hoffnung") hin. Darin wird zunächst über die Möglichkeiten für Asylwerber, gemeinnützige Hilfsarbeiten zu leisten, berichtet. Konkret ist diesbezüglich auch ein Videobeitrag über ein mit dem BF auf Deutsch geführtes Interview abrufbar, wobei der BF darin über seine gemeinnützige Tätigkeit beim Salzburger Christkindlmarkt im November/Dezember 2014 berichtet.

8. Am 14.1.2015 langte beim BVwG eine Bestätigung des Magistrats Salzburg vom 9.1.2015 ein, der zufolge der BF im Rahmen des sozialen Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" in der Zeit vom 20.11.2014 bis zum 31.12.2014 (wieder) im Ausmaß von 120 Stunden tätig gewesen sei; sein Aufgabengebiet habe die Reinigung des Dom- und Residenzplatzes zusätzlich zur "normalen" Straßenreinigung im Rahmen des Salzburger Christkindlmarkts umfasst. Der BF habe alle ihm übertragenen Aufgaben äußerst zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt.

9. Am 13.1.2016 langte beim BVwG das Prüfungszeugnis des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (Niveau A2) vom 22.7.2015 ein, wobei der BF die Prüfung mit "gut" bestanden hat.

10. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.1.2016 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte

I. und II. des bekämpften Bescheids zurück und stellte den Antrag, es möge gemäß § 75 Abs 20 AsylG festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen; er ist ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Im Libanon halten sich noch sein Vater und eine Tante auf; seine Mutter ist bereits verstorben. Seine Geschwister leben in Dubai; ein Onkel lebt in Dänemark.

In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung. Er hat bislang diverse gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von jeweils 120 Stunden für die Stadt Salzburg durchgeführt.

Der BF spricht gut Deutsch. Eine Konversation in der Beschwerdeverhandlung wäre auch ohne Beiziehung des Dolmetschers möglich gewesen und hat der BF sowohl die Deutschprüfung A1, als auch die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge im Libanon, dem palästinensischen Personalausweis, seiner UNRWA-Registrierung, dem in Dubai ausgestellten Führerschein sowie den Deutschprüfungszeugnissen und den Bestätigungen des Magistrats Salzburg.

Die Identität des BF steht in Anbetracht der vorgelegten Dokumente und der diesbezüglichen, durch das BAA und das BVwG veranlassten Überprüfungen unzweifelhaft fest.

Von den guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2015/84 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste Anfang Februar 2011 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine Aufenthaltsdauer von ungefähr fünf Jahren ergibt. Den BF trifft keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

Im gegenständlichen Fall ist die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich somit doch erheblich. Der BF hat seinen bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: So ist zum einen zu betonen, dass der BF - mangels Beschäftigungsbewilligung - zwar keine ständige Erwerbstätigkeit ausübt, es ist ihm aber zugute zu halten, dass er im Rahmen des rechtlich Möglichen gemeinnützige Tätigkeiten für die Stadt Salzburg (im Ausmaß von jeweils 120 Wochenstunden) durchgeführt hat, wobei ihm eine äußerst zuverlässige Erfüllung seiner Aufgaben attestiert wurde. Insofern stehen die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF außer Streit, wobei er auch persönlich auf den erkennenden Richter den Eindruck eines fleißigen Mannes machte.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der BF auch entsprechende Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache tätigte; bereits in der Beschwerdeverhandlung war eine Konversation mit dem BF im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers möglich und hat der BF mittlerweile die Prüfung A2 mit "Gut" (74 von 90 Punkten) bestanden.

Der BF ist zudem unbescholten.

Zusammengefasst sind die Integrationsschritte des BF - wie dargestellt - doch entsprechend stark ausgeprägt, sodass hier in Verbindung mit der bisherigen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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