BVwG W227 2110268-2

W227 2110268-2Federal Administrative CourtJan 27, 2016

Regest

Fristversäumung, Vorhalt, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W227 2110268-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2110268.2.00

Spruch

W227 2110268-2/3E BESCHLUSS

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag vom 4. August 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX wegen Versäumung der Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, beschlossen:

A.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 14. April 2015, Zl. 1/2015, vor und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

Aus dem von der Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Rückschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin dieser Verspätungsvorhalt am 15. Juli 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom 3. August 2015 äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt:

Am 1. Juli 2015 habe sie am Postamt ihre Ortsabwesenheit in der Zeit von 6. Juli 2015 bis 3. August 2015 bekannt gegeben. Die Zustellung des Verspätungsvorhaltes sei daher erst am "3. August 2015" erfolgt.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Österreichischen Post AG vom 1. Juli 2015 vor, in der ihre Ortsabwesenheit von 6. Juli 2015 bis zum 3. August 2015 bestätigt werde und RSa- bzw. RSb-Briefe (in dieser Zeit) zurückzusenden seien.

3. Mit Schriftsatz vom 16. August 2015, zur Post gegeben am 17. August 2015, stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2015 und gab gleichzeitig ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Als Wiedereinsetzungsgründe wiederholte sie ihre Ausführungen im Schreiben vom 3. August 2015 (vgl. oben Punkt 2.).

Weiters legte sie ein Schreiben der Österreichischen Post AG vom 5. August 2015 vor. Darin entschuldigt sich die Österreichischen Post AG, dass der Zusteller die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin in der Zeit von 6. Juli 2015 bis 3. August 2015 übersehen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführerin wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2015, Zl. W227 2110268-1/2Z, am 4. August 2015 rechtmäßig zugestellt. Im Verspätungsvorhalt wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist festgelegt.

Am 17. August 2015 gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.2.2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 21ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.3. Da die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt fristgerecht abgegeben hat und somit keine Frist versäumt hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte (sinngemäß) nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegen-ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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