BVwG W182 2108737-2

W182 2108737-2Federal Administrative CourtJan 27, 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Außerlandesbringung, ersatzlose<br/>Behebung, Rechtsanschauung des VwGH, Zuständigkeit

Full text

BVwG W182 2108737-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2108737.2.00

Spruch

W 182 2108737-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 237176800/150188843, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eingebracht.

Gegen die BF bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12, gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassene, rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.

Einer dagegen seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisende Entscheidung über den Antrag aber gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. iVm § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. § 59 Abs. 5 FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Art. 8 EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde.

2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des Bundesamtes Revision erhoben. Weiters wurde der BF bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung seitens des Bundesamtes ein Schreiben mit dem Titel "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verfahrensanordnung)" vom 13.8.2015 zugesandt. In diesem Schreiben bezog sich das Bundesamt auf den Antrag der BF vom 19.2.2015 gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und teilte ihr die beabsichtige Abweisung ihres Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit. Der BF wurden das zugrundeliegende Ergebnis der Beweisaufnahme sowie entsprechende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2015 "wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde im Wesentlichen auf die persönliche und familiäre Situation der BF in Österreich und die Verhältnisse im Herkunftsland Bezug genommen.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 26.05.2015 herangezogene Begründung übernommen.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF am 21.09.2015 zugestellt.

4. Dagegen wurde binnen offener Frist seitens der BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der in verfahrensrechtlicher Hinsicht höchst fragwürdige gegenständliche Bescheid vom 16.9.2015 zu Handen der Rechtsvertretung ergangen sei, während sich diese in der Revisionsbeantwortung befinde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Würde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, wie von der belangten Behörde begehrt, aufgehoben werden, so würde die Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid in derselben rechtskräftigen Sache erneut entscheiden, was eindeutig gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen würde.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF aufgrund der Anhängigkeit einer Revision des Bundesamtes vom 07.09.2015 gegen die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, aus prozessökonomischen Gründen ein Unterbrechungsantrag gestellt. Es wurde beantragt, die Entscheidung in der anhängenden Beschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen bis der Verwaltungsgerichtshof über die Revision des Bundesamtes entschieden habe.

5. In Erledigung des seitens des Bundesamtes erhobenen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zwar wurde in der Begründung eingeräumt, dass "der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG missglückt" bzw. "sprachlich offenkundig verfehlt" sei, im Ergebnis wurde im Wesentlichen aber unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausgeführt, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Dies könne indes nur heißen, "dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen sei, erfasse dies alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG einerseits und § 52 FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG. Die BF treffe insofern kein Rechtsschutzdefizit, da es ihr offenstehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu stellen, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen sei, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten sei (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht entgegen. Abschließend wurde ausgeführt: "Nach dem Gesagten wäre mit der Mitbeteiligten ausgehend von der - von der Revision nicht in Frage gestellten und daher hier nicht näher geprüften - Auffassung des BVwG, es könne im Verhältnis zur zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht ausgeschlossen werden, zwar im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 stellen wolle. Die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides des BFA, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte geprüft werden müssen, war hingegen verfehlt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang zusammengefasste Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akt des Bundesamtes zur Zl. 237176800/150188843, den Beschwerdeschriftsatz sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. W 182 2108737- und W 182 2108737-2 und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. I Nr. 10/1985 idgF, tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

§ 59 Abs. 5 FPG lautet: "Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."

3. Die in § 42 Abs 3 VwGG normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies heißt für den konkreten Fall aber nichts anderes, als dass die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, mit dem der Antrag der BF vom 19.02.2015, Zl. 237176800/150188843, erledigt wurde, rückwirkend wieder anhängig geworden ist (vgl. dazu etwa VwGH 30.08.1991, Zl. 91/09/0112). Daraus folgt, dass das Bundesamt den gegenständlichen Bescheid, mit dem neuerlich über den Antrag der BF vom 19.02.2015 abgesprochen wurde, somit zu einem Zeitpunkt erlassen hat, zu dem ein Beschwerdeverfahren in derselben Sache anhängig war.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit Einbringung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid zur Entscheidung nur mehr die Berufungsbehörde zuständig, die Behörde erster Instanz wird daher funktionell unzuständig. Ein Trotzdem erlassender zweiter Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (vgl. etwa VwGH 17.12.1998, Zl. 95/06/0254; VwGH 12.12.1997, Zl. 95/19/0321; VwSlg 9742 A/1979). Nicht anderes kann aber auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide gelten, zumal durch Vorlage der Beschwerde am 15.06.2015 auch von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde (vgl. dazu auch § 14 Abs. 2 VwGVG).

Indem das Bundesamt im gegenständlichen Fall über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Absatz 1 AsylG vom 19.02.2015 mit Bescheid vom 16.09.2015 (zugestellt am 21.09.2015) erneut entschieden hat, hat es seine Zuständigkeit insofern überschritten, als diese zu diesem Zeitpunkt (rückwirkend) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zugekommen ist.

Zu der vom Bundesamt im bekämpften Bescheid (zusätzlich neu) erlassenen Rückkehrentscheidung und den darauf aufbauenden Spruchpunkten ist auf die hier gegenständliche Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, hinzuweisen, in der hinsichtlich § 59 Abs. 5 FPG klargestellt wurde, dass (wie im konkreten Fall) bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat".

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gegenständlichen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes ein zwischenzeitlich im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG beim Bundesamt gestellter Antrag der BF nach § 55 AsylG 2005 zugrunde liegen würde. Der Vollständigkeit halber ist aber auch im Zusammenhang mit den weiter oben unter Punkt I.5. zitierten, resümierenden Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, letztlich noch darauf hinzuweisen, dass diesfalls eine Reduzierung auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen ohne Einvernahme der BF in der vorliegenden Konstellation nicht ausreichen würde (vgl. etwa VwGH 18.01.2015, Zl. 2014/20/0121; VwGH 16.10.2014, Zl. 2014/21/0039, und insbesondere auch VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, auf den Unterbrechungsantrag weiter einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.2.3. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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