BVwG W123 2105503-1

W123 2105503-1Federal Administrative CourtJan 27, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, mangelnde<br/>Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prozessvoraussetzung,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W123 2105503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2105503.1.00

Spruch

W123 2105503-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897859, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 14.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012" vor. Als Kompressionsgrund wurde der Punkt "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer

XXXX (Alpe XXXX; Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft XXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit 03.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der genannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2012 dahingehend, dass statt 778,64 ha Almfutterfläche nur mehr eine solche im Ausmaß von 730,28 ha zugrunde zu legen sei.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118699961, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.984,35 gewährt. Dabei wurde von 69,05 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) sowie von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 51,27 ha und einer ermittelten Fläche von 51,15 ha ausgegangen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden habe können. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. MD 73, abgewiesen. Die Behörde führte begründend aus, dass im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben worden seien (Anzahl GVE: 16,80) als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 - 2007 (Anzahl GVE: 20,44) (§ 6 Abs. 2 Z 1 Direktzahlungs-VO). Weiters sei die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (35,42 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes (19,89 ha) (Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009). Die Anzahl der Zahlungsansprüche würde sich nach der Kompression nicht verringern (Kompressionsgrad: 1,09). (Art. 18 VO 1120/2009). Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897859, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.003,31 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 11.984,35 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.018,96. Der Ausbezahlung wurden 69,05 Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 83,49 ha (davon 32,22 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Das "Minimum Fläche/ZA" beträgt laut Bescheid 69,05, die "Fläche nach VWK" (Verwaltungskontrolle) 77,56 ha und als ermittelte Fläche wurden 69,05 ha (davon 26,41 ha anteilige Almfutterfläche) angeführt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. MD 73, wurde erneut abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben worden seien (Anzahl GVE: 16,80) als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 - 2007 (Anzahl GVE: 20,44). Weiters sei die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (32,22 ha) größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes (19,89 ha). Zudem sei ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Almreferenzfläche 2013 neu festgelegt worden sei. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 komme es zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Alm Nr. XXXX ("Reduktion mit Sanktion": 5,80 ha). Für Futterflächen auf Almen oder Weiden würden die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden.

5. Mit Schreiben vom 14.10.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege des Obmannes der Agrargemeinschaft der gegenständlichen Alm rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den letztgenannten Bescheid. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Beantragung der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung des Almleitfadens erfolgt sei. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 26.09.2013 habe die Agrargemeinschaft keine Vor-Ort-Prüfung oder anderweitige Kontrolle der Almflächen gehabt. Somit seien allenfalls Kürzungen von EBP verbunden mit der Vorschreibung von Sanktionen auf Grund von Almfutterflächen, die bislang nicht überprüft worden seien, vorgenommen worden. Weiters sei der Bescheiderlassung eine Almfläche von 580 ha zugrunde gelegt worden. Tatsächlich beantragt worden seien 602 ha. Damit sei die Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage von unkorrekten Ausmaßen der Almfutterflächen erfolgt. Die prägenden Landschaftselemente würden einen wesentlichen Bestandteil der Natur darstellen und müssten bei der Ermittlung der Almfläche auch mit einbezogen werden. Bezüglich der allenfalls zukünftig zu ermittelnden Almfläche im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung sei zu beachten, dass Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle oder einen Schlag mit Untererklärungen auf andere Parzellen oder Schläge derselben Kulturgruppe verrechnet werden könnten. Eine weitere ausführliche Begründung werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.

6. Mit Schreiben vom 28.01.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Vorarlberg, dass die Almfutterfläche der Alpe XXXX, BNr. XXXX, u.a. im Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. In Ergänzung beigelegt wurde eine tabellarische Schlagbewertung mit Begründung.

7. Mittels Schreiben vom 24.06.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ein.

8. Die in der Berufung erwähnte "weitere ausführliche Begründung" ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (Alpe XXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über 69,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle durch die AMA (Flächenabgleich, Neufestlegung der Almreferenzfläche 2013) kam es zwar zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Alm. Diese Reduktion wirkte sich jedoch weder hinsichtlich der Gewährung der Betriebsprämie (keine Rückforderung oder Sanktion) noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche (Anzahl ZA "nicht genutzt" in der ZA-Tabelle: 0,00) aus, da dem angefochtenen Bescheid eine "Fläche nach VWK" (Verwaltungskontrolle) im Ausmaß von 77,56 ha (bei 69,05 Zahlungsansprüchen) zugrunde gelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 und 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 2 Z 23, 26 Abs. 1, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2012 insgesamt 69,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte in jenem Jahr eine Fläche im Ausmaß von 83,49 ha. Nach einer durchgeführten Verwaltungskontrolle ging die AMA im angefochtenen Bescheid von einer reduzierten "Fläche nach Verwaltungskontrolle" von 77,56 ha aus. Diese Reduktion wirkte sich jedoch nicht negativ aus:

Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 sehen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Besitz von Zahlungsansprüchen und die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche vor. Falls sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 ist zudem im Rahmen der Betriebsprämienregelung die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Diesen Vorschriften folgend hat die AMA für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht die angemeldete Fläche, sondern - als niedrigere Größe - die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zugrunde gelegt (siehe "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle). Die gesamte im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche, und zwar basierend auf 69,05 Zahlungsansprüchen 69,05 ha, wurde als ermittelte Fläche gewertet. Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Eine Rückforderung musste nicht ausgesprochen werden und die AMA hatte auch keinen Anlass, die Kürzungsbestimmungen der VO (EG) 1122/2009 anzuwenden. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen wurde, hat er in seiner Beschwerde nicht gerügt.

Daraus ergibt sich aber, dass es dem Beschwerdeführer an der Beschwer mangelt, die Voraussetzung für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels ist (siehe dazu bereits BVwG 24.11.2015, W118 2110272-1/2E):

Das Berufungsrecht steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 38).

Wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, hat das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung der Beschwerde (mit Beschluss) zu entscheiden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe dazu die unter A) angeführten Erkenntnisse des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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