L515 2119441-1•BVwG L515 2119441-1
L515 2119441-1Federal Administrative CourtJan 27, 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831060202-1694469, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831059702-1694515, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831059800-1694507, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831059909-1694493, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831060006-1694485, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 831060104-1694477, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP6" bezeichnet), sind gemäß der Annahme der belangten Behörde ("bB") Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP1 - bP3 im Wesentlichen vor, sie hätten bedingt durch die damalige Lage im Jahre 1990 Armenien (damals noch als Teil der UdSSR die völkerrechtlich nicht souveräne ArSSR) verlassen und wären nach Russland (damals ebenfalls als Teil der UdSSR die völkerrechtlich nicht souveräne RSFSR) ausgewandert. bP4 bis bP6 wären geboren worden, nachdem deren Eltern (bP2 und bP3) Armenien bereits verlassen hätten.
Aufgrund dort aufgetretener Schwierigkeiten hätten sie nunmehr Russland (nunmehr die völkerrechtlich souveräne Russische Föderation [sieht sich als Nachfolgestaat der UdSSR]) verlassen.
Die bP führte über eine oberflächliche Befragung zu diesen Beweisthemen keine weitergehenden Ermittlungen insbesondere zur Identität, Nationalität, genauer Zeitpunkt des Verlassens Armeniens, und Staatsbürgerschaft der bP durch. Sie ging in Bezug auf bP1 - bP3 von der armenischen Staatsbürgerschaft aus und schloss hieraus, dass aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes dies auch auf die bP4 bis bP6 zutreffen müsste.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).
Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen ua. vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig davon ausgehe, den bP stünde eine Rückkehr in deren Herkunftsstaat offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
bP1 - bP3 behaupten unbescheinigt und seitens der bB ungeprüft, nicht der armenischen Volksgruppe anzugehören, im Jahre 1990 Armenien (ArSSR) verlassen zu haben und sie wären nach Russland (RSFSR) ausgewandert. bP4 bis 6 wären geboren worden, nachdem deren Eltern (bP2 und bP3) Armenien bereits verlassen hätten.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 in Folge des Zerfalls der UdSSR (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechnen ist, womit sich völkerrechtlich in weiterer Folge die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist, bzw. wer kein solcher Staatsbürger ist.
Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).
Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska"' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag "Armenier/in" als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten, andererseits sieht Artikel 10 (3) des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der gegenwärtigen Fassung seit einer Novelle aus dem Jahr 2001 vor, dass ehemalige Bürger der ArSSR mit Armenischer Nationalität dann als armenische Staatsbürger gelten, wenn sie außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangten.
Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt.
In der Russischen Föderation wurde die originäre Erlangung der Russischen Staatsbürgerschaft durch art. 13 Abs. 1 des StAG der RF vom 28.11.1991 geregelt, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tat des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR lebten, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannte wurden, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären, der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht angehören zu wollen (Gutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 7.1.2010 an den Asylgerichtshof). Das russische Staatsbürgerschaftsgesetzt enthält keine Bestimmung, wonach auf dem Territorium der Russischen Föderation geborene Kinder von Eltern nichtrussischer Staatsbürgerschaft als russische Staatsbürger gelten (englische Arbeitsübersetzung des StAG der RF siehe http://legislationline.org/documents/action/popup/ id/4189).
Weites sieht das oa. Gesetz die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag vor. Eine solche Einbürgerung sieht den ununterbrochenen legalen Aufenthalt für eine im Gesetz genannte Periode vor (Gutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 7.1.2010 an den Asylgerichtshof). Darüber hinaus sieht das StAG der Russischen Föderation verschiedene vereinfachte Einbürgerungen vor. Diese setzen jedoch alle ebenfalls einen förmlichen Antrag voraus.
(nähere Ausführungen zum oa. Themenkreis siehe etwa Erk. d. AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013).
Der für die gegenständliche Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgerichte relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Die Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit der Antragsteller ist von der bB amtswegig zu ermitteln und ist die ermittelte Staatsbürgerschaft den weiteren Erwägungen zu Grunde zu legen, selbst wenn sich herausstellt, dass die von der Behörde ermittelte Staatsbürgerschaft von der seitens der Antragsteller behaupteten abweicht (Erk. d. AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass seitens der bB nur rudimentär Ermittlungen geführt wurden, aus denen sich die Staatsbürgerschaft der bP nicht schlüssig und nachvollziehbar ableiten lässt (vgl. zu diesem Themenbereich die ständige Judikatur asylrechtliche Judikatur: für mehrere exemplarisch.: Erk. des AsylGH vom 30.1.2012, E10 423487-1/2011 mwN; Erk. des AsylGH vom 18.3.2009, E10 302841-1/2008 mwN; Erk. des AsylGH vom 30.9.2008, E10 241264-0/2008 mwN; Erk. d. AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013; hinsichtlich möglicher Wege zur tatsächlichen Umsetzung der im Vorsatz genannter Postulat: Erk. des AsylGH vom 21.9.2011, E10 258026-3/2008 mwN, vom 25.1.2011, E10 242654-0/2008 mwN, sowie vom 16.2.2012, E10 422739-1/2011 mwN; in Bezug auf jene Fälle, wo selbst nach der Durchführung von zumutbaren Ermittlungen die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist: Erk. des AsylGH vom 10.5.2011, E10 404158-1/2009 mwN).
Da im gegenständlichen Fall nicht mit jener Genauigkeit, welcher einer Spezialbehörde zugemutet werden kann, die Staatsangehörigkeit der bP ermittelt wurde, welche jedoch einen fundamentalen Bestandteil des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens darstellt, weil nur so die weitergehenden Ermittlungen und daraus ableitbaren Schlüsse möglich sind, liegt in einem wesentlichen Punkt ein krasser Ermittlungsmangel vor.
Im gegenständlichen Fall sind -je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens- sowohl die armenische, als auch russische Staatsbürgerschaft oder auch die Staatenlosigkeit der bP denkbar. Im Falle der Staatenlosigkeit stellt sich weiters die Frage nach dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Anforderungen an einen Staat, um als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gelten zu können, ergeben sich aus der bereits zitierten Judikatur.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,
3.3.3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Es kann als unstreitig angesehen werden, dass die unterlassene Feststellung der Staatsangehörigkeit der Antragsteller eine krasse und besonders gravierende Ermittlungslücke im Sinne der ozit. Judikatur darstellt. Es wird zwar eingeräumt, dass entsprechende Ermittlungen sich im Einzelfall als schwierig darstellen können, einer Spezialbehörde, wie dem BFA sind solche Ermittlungen jedoch unter Ausnützung ihrer logistischen Mitteln zumutbar.
In weiterer Folge wird die bB den von ihr als glaubhaft qualifizierten Sachverhalt aufgrund individueller und aktueller Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat weiter zu prüfen haben.
Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte und des Aufenthalts der bP ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens darstellt.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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