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W224 2109934-1•BVwG W224 2109934-1
W224 2109934-1Federal Administrative CourtJan 26, 2016
Auskunftspflicht, entschiedene Sache, meritorische Entscheidung,<br/>Strafverfahren, Unzuständigkeit
W224 2109934-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.06.2015, Zl. 16-DK/3/2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Auskunftserteilung bezüglich anhängiger Disziplinarverfahren bzw. Einleitungsbeschlüsse wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Auskunftserteilung bezüglich gerichtlicher Strafverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Die Auskunft bezüglich allfällig eingeleiteter gerichtlicher Strafverfahren wird gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wegen fehlender Zuständigkeit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 24.07.2014 an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres um Mitteilung, ob von der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg gegen die beiden Hofräte XXXX und XXXX Disziplinarverfahren anhängig gemacht und bejahendenfalls, ob allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien.
1.2. Mit E-Mail vom 25.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Disziplinarkommission mangels gesetzlicher Grundlage an Außenstehende keine Auskünfte über ihre Geschäftstätigkeit erteile.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 28.07.2014, dass gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz bescheidmäßig über die Verweigerung der Auskunftsplicht abgesprochen werde.
1.4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2014, Zl. 27-DK/3/2014, wurde die gewünschte Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz iVm § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) nicht erteilt.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2015, W214 2012786-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.
1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0052, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen, da den gestellten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme.
2.1. Mit Fax vom 07.05.2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz um Mitteilung, ob seit dem 01.01.2014 gegen die beiden Beamten der LPD Salzburg, XXXX und XXXX, Disziplinarverfahren und (akzessorische) gerichtliche Strafverfahren anhängig gemacht und bejahendenfalls, wie viele Einleitungsbeschlüsse gegen wen der beiden Beamten gefasst worden seien. Sollte die Auskunft nicht erteilt werden, werde eine Absprache mittels Bescheid beantragt.
2.2. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission (Senat 3) beim Bundesministerium für Inneres vom 23.06.2015, Zl. 16-DK/3/2015, der Antrag auf Auskunftserteilung vom 07.05.2015, ob gegen die Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg, XXXX und XXXX, Disziplinarverfahren anhängig gemacht und ob Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der weiters gestellte Antrag auf Auskunftserteilung vom 07.05.2015, ob gegen die Beamten der LPD Salzburg, XXXX und XXXX, Strafverfahren anhängig gemacht worden seien, wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG sowie Art. 90a B-VG und § 1 StAG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. die LPD Salzburg als zuständige Dienstbehörde verwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde bei unverändertem Sachverhalt gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht berechtigt sei, eine rechtskräftig entschiedene Sache nochmals aufzurollen. Es sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob ein unveränderter Sachverhalt vorliege. Das Auskunftsersuchen vom 07.05.2015 sei - abgesehen davon, dass sich das Begehren nun auch auf die Anhängigkeit von Strafverfahren beziehe - mit jenem vom Juli 2014 inhaltlich ident, weshalb es sich um dieselbe Sache handle. Mit beiden Anträgen sei die Auskunft begehrt worden, ob gegen zwei namentlich genannte Beamte der LPD Salzburg Disziplinarverfahren anhängig seien. Nachdem über diese Sache bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.09.2014 entschieden worden sei, stünde einer neuerlichen Aufrollung dieses Sachverhalts die Rechtswirkung "ne bis in idem" entgegen.
Zum Auskunftsersuchen hinsichtlich der Anhängigkeit von Strafverfahren wurde ausgeführt, dass die Disziplinarkommission keinerlei strafrechtliche Kompetenz habe. Die Ermittlungs- und Anklagefunktion in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehme gemäß Art. 90a B-VG iVm § 1 StAG die zuständige Staatsanwaltschaft wahr. Die Disziplinarkommission sei daher weder berechtigt noch zuständig, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständigen Stellen zu verweisen gewesen.
2.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von ihm gestellten Anträge ausschließlich an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gerichtet worden seien. Von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission sei mitgeteilt worden, der Vorsitzende [der Disziplinarkommission] habe eine Verfügung getroffen, wonach der Senat 3 der Disziplinarkommission über die Anträge zu entscheiden habe. Dieser Vorgang sei gesetzwidrig. Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission sei in § 97 Z 2 BDG taxativ aufgezählt. Demnach sei sie zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet sei, zuständig. Der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2015 sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Senat 3 für sonstige administrative Tätigkeiten, wie der Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz, zuständig wäre. Weder aus den §§ 91 ff BDG noch aus der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 ergebe sich daher die Zuständigkeit einer Senatsentscheidung für bescheidmäßige Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz. Beim Senat 3 bestehe daher keine Kompetenz zum Abspruch einer Verwaltungssache, welche für sich keine Disziplinarsache oder Suspendierungsangelegenheit sei. Die Disziplinarkommission hätte daher die Anträge an die zuständige Stelle beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterleiten oder den Beschwerdeführer an diese Stelle verweisen müssen. Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides mangels Zuständigkeit des Senats 3 beantragt.
2.4. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 06.07.2015 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.09.2014, Zl. 27-DK/3/2014, wurde die vom Beschwerdeführer am 24.07.2014 begehrte Auskunft, ob von der LPD Salzburg gegen die beiden Hofräte XXXX und XXXX Disziplinarverfahren anhängig gemacht bzw. Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden, gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz iVm § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) nicht erteilt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2015, W214 2012786-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0052, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen, da den gestellten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.
Am 07.05.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob seit dem 01.01.2014 gegen die beiden Beamten der LPD Salzburg, XXXX und XXXX, Disziplinarverfahren und gerichtliche Strafverfahren anhängig gemacht bzw. ob Einleitungsbeschlüsse gefasst wurden.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission (Senat 3) beim Bundesministerium für Inneres vom 23.06.2015, Zl. 16-DK/3/2015, wurde der Antrag auf Auskunftserteilung vom 07.05.2015 betreffend anhängiger Disziplinarverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf Auskunftserteilung vom 07.05.2015 hinsichtlich allfälliger Strafverfahren wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG sowie Art. 90a B-VG und § 1 StAG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[...]
Zu A)
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er seinen Antrag auf Auskunftserteilung an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gerichtet habe. Die Verfügung von deren Geschäftsstelle, dass zur Entscheidung der Senat 3 zuständig sei, sei gesetzwidrig, da sich eine solche Zuständigkeit des Senats 3 aus der Geschäftsverteilung nicht ergebe. An keiner Stelle sei der Geschäftsverteilung zu entnehmen, dass der Senat 3 für die Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz zuständig wäre. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hätte daher die gestellten Anträge an die beim Bundesministerium für Inneres zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterleiten oder den Beschwerdeführer darauf verweisen müssen.
Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Auskunftserteilung sowie die Absprache mittels Bescheides an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gerichtet. Daher hatte auch diese darüber zu entscheiden gehabt (vgl. VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151; 21.12.2005, 2002/08/0253). Eine Verpflichtung zu einer Weiterleitung an die "zuständige Stelle" bzw. eine Verweisung darauf ist daher nicht gegeben.
Auch das Vorbringen, dass der Senat 3 nicht zuständig sei, trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. So ist der Senat 3 nach der Geschäftsverteilung u.a. für Disziplinarverfahren jener Beamten zuständig, hinsichtlich der der Beschwerdeführer seine Anträge auf Auskunftserteilung gestellt hat. Konsequenterweise ist daher auch der Senat 3 für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich bei ihm anhängiger Disziplinarverfahren zuständig. Zudem wurde über den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung auch vom Senat 3 mit Bescheid entschieden, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVwG vom 17.04.2015, W214 2012786-1/3E, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde) und schließlich
außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Die
außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0052 zurückgewiesen. Eine etwaige Unzuständigkeit des Senats 3 griff der Verwaltungsgerichtshof nicht auf.
Es bestehen aus diesen Gründen insgesamt keine Bedenken an der Zuständigkeit des Senats 3.
1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung, ob gegen die beiden Hofräte XXXX und XXXX von der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg Disziplinarverfahren anhängig gemacht bzw. allfällige Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Verfahrensgegenständlich ist daher, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen und die Zurückweisung des Antrags auf Auskunftserteilung zu Recht erfolgt ist.
"Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
Dem (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung vom 24.07.2014 wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 04.09.2014 nicht stattgegeben und schließlich wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2015, W214 2012786-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0052, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs daher in Rechtskraft.
Am 07.05.2015 - somit kurze Zeit nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts - begehrte der Beschwerdeführer erneut die Auskunft, ob von der LPD Salzburg ab dem 01.01.2014 gegen die beiden Hofräte XXXX und XXXX Disziplinarverfahren anhängig gemacht bzw. Einleitungsbeschlüsse gefasst worden seien.
Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt hat sich somit nicht geändert. Die begehrte Auskunft bezieht sich auf denselben Zeitraum, über den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgesprochen wurde.
Da auch keine Änderungen in der Rechtslage eingetreten sind, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte auch die Auskunft, ob gegen die beiden genannten Beamten der LPD Salzburg gerichtliche Strafverfahren anhängig gemacht wurden. Dieser Antrag wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG, Art. 90a B-VG und § 1 StAG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Mit diesem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen. Als Grund kommt beispielsweise ein fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs in Frage (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).
Die Zurückweisung eines nach § 4 Auskunftspflichtgesetz gestellten Antrages wegen Unzuständigkeit kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn der Bescheid von einem Organ begehrt wird, das für die Auskunftsverweigerung nicht zuständig ist, etwa weil dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Verneinung der Auskunft gar kein Auskunftsersuchen vorausgegangen ist (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018 mwN).
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien - und überdies auch aus § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz - erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffes "Wirkungsbereich" im § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetz nahe, das dem des § 4 Abs. 3 BMG 1986 entspricht, dass nämlich die Organe des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen (vgl. VwGH 14.11.1990, 90/13/0086).
Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Auskunft, ob gegen zwei namentlich genannte Beamte der LPD Salzburg ein gerichtliches Strafverfahren anhängig gemacht worden sei.
Da eine sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für gerichtliche Strafverfahren nicht besteht, fällt auch die Erteilung von Auskünften über eine allfällige Einleitung eines Strafverfahrens nicht in ihren Wirkungsbereich.
Die mangelnde Zuständigkeit eines Organs für eine Auskunft außerhalb seines Wirkungsbereichs stellt somit einen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückweist anstatt - dem Antrag auf Bescheiderlassung Folge gebend - bescheidmäßig festzustellen, dass eine Auskunft auf Grund der mangelnden Zuständigkeit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres nicht erteilt wird, kann nach der Bescheidbegründung lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck gewertet werden, das diesfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354 [360 f] sowie VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Es ist eine meritorische Entscheidung anstelle einer Zurückweisung des Antrags zu treffen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018; 14.11.1990, 90/13/0086; 27.02.2009, 2008/17/0151; 21.12.2005, 2002/08/0253) und § 68 AVG (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029 mit Hinweis auf VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065; 26.06.2012, 2009/11/0059). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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