W216 2002035-1•BVwG W216 2002035-1
W216 2002035-1Federal Administrative CourtJan 26, 2016
Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung,<br/>Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger, Widerruf
W216 2002035-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 25.11.2013 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer meldete sich mit 13.06.2012 arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er gab dem Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass die konkursgerichtliche Schließung des Unternehmens beantragt worden sei. Das Unternehmen werde von einem Masseverwalter vertreten.
Das Arbeitslosengeld wurde ab dem 13.06.2012 bis zum 27.03.2013 zuerkannt.
2. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2013 durchgehend der GSVG-Pflichtversicherung unterlegen ist.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Sachverhalt im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Klärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen.
Im Zuge einer Vorsprache am 16.07.2013 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dazu an, dass die Selbstständigkeit mit 15.05.2012 wegen der Konkurseröffnung beendet worden sei. Der Masseverwalter habe jedoch vergessen, das Ende der Selbstständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die belangte Behörde vereinbarte mit dem Beschwerdeführer, dass sich dieser mit der Wirtschaftskammer zwecks Beendigung der Selbstständigkeit in Verbindung setzen und den Ausgang des Verfahrens der belangten Behörde bekannt geben werde.
Da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht möglich war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2013 erneut aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er den ihm gesetzten Termin nicht wahrgenommen und auch keinen anderen vereinbart habe, erneut aufgefordert, bis 21.11.2013 bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen und die angeforderten Unterlagen dabei mitzubringen.
Der Beschwerdeführer nahm keinen Kontakt mit der belangten Behörde auf.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2013 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.03.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 11.741,76 verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt aus:
"Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.03.2013 zu Unrecht bezogen, da Sie gleichzeitig selbstständig pflichtversichert waren."
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Baufirma am 25.05.2012 in Konkurs gegangen sei und ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen bezogen habe. Mit der Beendigung der Firma erlösche auch die Mitgliedschaft bei der Pflichtversicherung, da er ja kein Einkommen mehr erwirtschaften habe können und dürfen. Da er unter der Verwaltung eines Insolvenzverwalters stehe, könne er weder selbstständig noch angestellt eigenständig agieren. Er ersuche, auch vor dem Hintergrund seiner familiären und finanziellen Situation, den Sachverhalt erneut zu überprüfen.
6. Die belangte Behörde legte am 03.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt in elektronischer Form zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W216 neu zugewiesen.
7. Am 20.05.2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Mit Schreiben vom 07.12.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen, dass er im Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.03.2013 pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
8. Mit Schreiben vom 29.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die in der Zwischenzeit ergangenen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013. Beide Bescheide sind gemäß der Auskunft des Finanzamtes Wien in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer machte mit 13.06.2012 bei der belangten Behörde einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, den er in der Folge aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bis zum 27.03.2013 zuerkannt erhielt.
Der Beschwerdeführer war jedenfalls vom 01.01.2012 bis 31.05.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.
Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2012 € 376,26 und im Jahr 2013 € 386,80 pro Monat.
Den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 zufolge betrug der Jahresumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2012 €
46. 611,79 und im Jahr 2013 € 2.114,44.
Für das Jahr 2012 bedeutet dies:
Jahresumsatz EUR 46.611,79 : 12 Monate = Monatsumsatz EUR 3.884,32
Davon 11,1% = € 431,16
Für das Jahr 2013 bedeutet dies:
Einkommen 2013 EUR 2.114,44
Verlustabzug + EUR 6.523,30
Einkommen EUR 8.637,74 : 5 Monate (Selbstständigkeit vom 01.01.2013 bis 31.05.2013)
Monatliches Einkommen aus der Selbstständigkeit EUR 1.727,55
Der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 wurden am 04.06.2013 erstellt und sind mit 04.07.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Der Einkommensteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 wurden am 26.09.2014 erstellt; die Rechtskraft ist mit 26.10.2014 eingetreten.
Festgestellt wird daher das die GSVG-Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2013 aufrecht bleibt. Festgestellt wird somit weiters, dass Arbeitslosigkeit im Bezugszeitraum 13.06.2012 bis 27.03.2013 gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht vorgelegen ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.11.2013 für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt.
Die Feststellungen zum Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zur Dauer des Leistungsbezugs sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem aktenkundigen Antragsformular und dem aktenkundigen Ausdruck über den Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013. Dass der Beschwerdeführer durchgehend selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach sich die GSVG-Pflichtversicherung auf dem Gewerbeschein des Beschwerdeführers gründet.
Die heranzuziehenden Jahreseinkommen ergeben sich unmittelbar aus den Einkommenssteuerbescheiden vom 04.06.2013 und vom 26.09.2014. Die angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden dabei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben reduziert.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 3 leg.cit. sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 (Z1); die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (Z2); Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 (Z3).
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Die Geringfügigkeitsgrenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011).
Festgestellt wird daher das die GSVG-Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2013 aufrecht bleibt. Festgestellt wird somit weiters, dass Arbeitslosigkeit im Bezugszeitraum 13.06.2012 bis 27.03.2013 gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht vorgelegen ist.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13.06.2012 bis zum 27.03.2013 nachweislich selbstständig pflichtversichert. Arbeitslosigkeit lag nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit zu Unrecht die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum bezogen. Die Beschwerde erweist sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten (auszugsweise):
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(3) - (7) ...".
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.
Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG lit. c gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - in dem Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.03.2013 der GSVG-Pflichtversicherung unterlegen ist und sein Einkommen - den vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 zufolge - über der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist, war er in dieser Zeit nicht "arbeitslos" im Sinne von § 12 AlVG 1977.
Der Beschwerdeführer hat in dem genannten Zeitraum jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds war in diesem Zeitraum nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG 1977) des Arbeitslosengeldbezugs erfolgte in diesem Umfang somit zu Recht.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls erkennen müssen, dass ihm die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebühren. Er bestreitet auch nicht, dass er in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum der GSVG-Pflichtversicherung unterlag. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung des im Zeitraum vom 13.06.2012 bis 27.03.2013 gewährten Arbeitslosengeldes erfolgte somit zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG 1977).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt - die strittigen Fragen betrafen Rechtsfragen - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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