BVwG W176 2000736-1

W176 2000736-1Federal Administrative CourtJan 26, 2016

Regest

Bauzustand, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Seltenheitswert

Full text

BVwG W176 2000736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2000736.1.00

Spruch

W176 2000736-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) von XXXX sowie

(2.) der Marktgemeinde XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.02.2008, Zl. 35.118/1/2008, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Aktenvermerk vom 13.07.2007 hielt XXXX Bundesdenkmalamt/Landeskonservatorat XXXX u.a. Folgendes fest: Der Bürgermeister der Marktgemeinde XXXXhabe telefonisch mitgeteilt, dass das (in der genannten Gemeinde gelegene) Haus XXXX schon lange leer stehe und in einem schlechten Bauzustand sei; ein Bausachverständiger habe bereits ein Gutachten erstellt, das einen Abbruch empfehle. Bei einer daraufhin für den 03.072007 vereinbarten Besichtigung des Objektes durch XXXXsei festgestellt worden, dass das Haus zwar etwas verwahrlost, aber durchaus sanierbar sei. Es hätten keine gravierenden Schäden festgestellt werden können; das Dach sei dicht und werde auch vom Eigentümer regelmäßig überprüft.

2. Mit einem vom Landeskonservator für XXXX unterfertigten Schreiben vom gleichen Tag (in dem XXXX als Erhebungsorgane angeführt sind) an den Generalkonservator des Bundesdenkmalamtes wird angeregt, das genannte Objekt unter Denkmalschutz zu stellen. In den Ausführungen unter Punkt 3) zur Bedeutung und Bewertung des Denkmals findet sich am Ende des ersten Absatzes der Satz "Seit wenigen Jahren steht das Haus leer, der Zustand der Bausubstanz ist jedoch gut", wobei der letzte Halbsatz händisch durchgestrichen ist.

3. Mit Schreiben vom 25.07.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien - darunter dem damaligen grundbücherlichen Eigentümer XXXX - mit, dass es beabsichtige, das "Wohnhaus ‚XXXX' (ehem. Gasthaus und Bäckerei XXXX)" in XXXX gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

In dem unter einem zum Parteiengehör gebrachten "von XXXX erstellten Amtssachverständigengutachten" vom 12.03.2012 findet sich weder der (durchgestrichene) Halbsatz "der Zustand der Bausubstanz ist jedoch gut" noch (abgesehen vom Hinweis, dass Dachstuhl neu eingedeckt worden sei) andere Ausführungen zum Bauzustand des Objektes. Das Gutachten beginnt mit Ausführungen zur Geschichte des Gebäudes, sodann werden dessen Äußeres sowie Inneres beschrieben. Abschließend wird die "geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung [...] wie folgt begründet":

"Die so genannte "XXXX" steht hinsichtlich der Ortsstruktur in markanter Lage am westlichen Ortseingang im unmittelbaren Nahbereich von Kirche und Pfarrhof, wodurch ihr auch Bedeutung aus Beziehung und Lage zu diesen zukommt. Als letztes Haus mit geschwungener Giebelfassade in St. Peter am Wimberg ist das Bauwerk von besonderem lokalhistorischem Wert, aber auch darüber hat es bereits Seltenheitswert, da die für die Region eines charakteristischen Giebelhäuser aus dem Erscheinungsbild der XXXX Gemeinden bereits vielfach verschwunden sind. Die geringfügigen Veränderungen (vor allem der Fenster) schmälern den Dokumentationswert nicht. Die stattliche spätbarocke Außenerscheinung und besonders die weitgehend authentisch erhaltene Binnenstruktur mit ihrer reichen Ausstattung an Stuckdecken und Wölberäumen, Füllungstüren, Steinplatten- und Dielenböden legen Zeugnis ab über die ländliche Bau- und Wohnkultur im prosperierenden späten 18. Jahrhundert. Für die soziale Struktur des Ortes spielte das Haus in seiner Funktion als Gasthof und Bäckerei sowie als Bier- und Eisdepot eine zentrale Rolle, weshalb der ehemaligen Taverne zusätzlich sozial- und wirtschaftsgeschichtliche sowie kulturelle Bedeutung für St. Peter am Wimberg beizumessen ist."

4. Dazu nahmen XXXX sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 16.08.2007 sowie vom 23.08.2007 Stellung, wobei die Zweitbeschwerdeführerin u.a. Folgendes ausführte: Das gegenständliche Objekt sei seit längerem unbewohnt und dem Verfall preisgegeben. Nach den Aussagen eines Bausachverständigen bei einer vor kurzem durchgeführten Besichtigung sei der Dachstuhl und die Eindeckung äußerst desolat und dringend sanierungsbedürftig.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 3. angeführt identifizierten) Gebäudes gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten (ohne die oben unter Punkt 3. wiedergegebenen Ausführungen zur Begründung der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung) und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. In den Erwägungsgründen wird zum Erhaltungszustand des Objektes festgehalten, die Besichtigung des Gebäudes am 03.07.2007 habe ergeben, dass das Haus zwar unbewohnt und etwas vernachlässigt sei und sich daher in einem entsprechenden baulichen Zustand befinde, der allerdings keineswegs zu einem baldigen Verfall führen werde und mit vertretbaren Mitteln sanierbar zu sein scheine. Die bei der Besichtigung anwesende Mutter des Eigentümers habe bis vor wenigen Jahren in diesem Haus gelebt, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sowie Kontrollen würden nach Auskunft laufend durchgeführt.

Zur Darlegung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes werden die unter Punkt 3. zitierten Ausführungen im Amtssachverständigengutachten zur Denkmalbedeutung wortgleich übernommen.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX sowie die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

6.1. XXXX brachte darin vor, dass er die sich aus einer Unterschutzstellung ergebenden Investitionen und die damit verbundenen Kosten in keiner Weise abschätzen könne.

6.2. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt fest, dass sie nicht nachvollziehen könne, weshalb das gegenständlich desolate Gebäude erhalten bleiben solle. Speziell als Baubehörde gebe sie zu bedenken, dass das Gebäude schon seit längerem unbewohnt und mehr oder weniger dem Verfall preisgegeben sei, da der Besitzer kein Interesse habe, Investitionen irgendwelcher Art vorzunehmen. Auch wies sie abermals darauf hin, der Dachstuhl und die Eindeckung nach den Aussagen eines Bausachverständigen bei einer vor kurzem durchgeführten Besichtigung äußerst desolat und dringend sanierungsbedürftig sei.

7. Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 29.04.2010 erkannte das Bundesdenkmalamt den genannten Berufungen gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), die aufschiebende Wirkung ab. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Bundesdenkmalamt der bedenkliche Bauzustand des Objektes gemeldet worden sei. Bereits beim Lokalaugenschein am 03.07.2007 sei "vom Sachbearbeiter des Landeskonservatorats XXXX der als kritisch zu bewertende Zustand der Dachhaut sowie der Giebelmauer der Hauptfassade festgestellt worden". Da das Objekt eine große Anzahl an im Original erhaltenen historischen Bauteilen aufweise, sei es unbedingt durch die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen im Bestand zu schützen.

8. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Eine (elektronische) Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das Grundbuch sowie eine telefonische Nachfrage beim Bezirksgericht XXXX ergaben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nunmehr auf dem Grundstück GSt.Nr. XXXX gelegen ist und XXXX grundbücherlicher Eigentümer dieses Grundstücks ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Spruchpunkt A):

2.1.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).

XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben und ist damit in die verfahrensrechtliche Position von XXXX als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen.

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

2.3.3. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.4.1. Eine Ermittlungslücke betrifft zunächst den Umstand, dass das Bundesdenkmalamt zwar zur Denkmalbedeutung des Gebäudes, nicht aber zu den für die Beurteilung des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 10 DMSG maßgeblichen Umstände ein (Amts)Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl bereits am Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens vom Bürgermeister der Marktgemeinde St. Peter am Wimberg mitgeteilt worden war, dass das gegenständliche Objekt in einem schlechten Bauzustand sei und in einem Gutachten eines Bausachverständigen ein Abbruch empfohlen worden sei und überdies der in der ursprünglichen Fassung des Amtssachverständigengutachtens von XXXX enthaltene Hinweis, dass der Zustand der Bausubstanz "gut" sei, nicht in die Endfassung des Gutachtens aufgenommen wurde. Der Aktenvermerk von XXXX über die von ihr und XXXX vorgenommenen Besichtigung des Objektes am 03.07.2007, wonach das das Haus zwar etwas verwahrlost, aber durchaus sanierbar sei, keine gravierenden Schäden festgestellt hätten werden können und das Dach dicht sei, ist schon aufgrund seiner Form kein Sachverständigengutachten und es wurde auch nicht Parteiengehör dazu gewährt. Im Übrigen stehen die darin gemachten Aussagen in einem Spannungsverhältnis zur Begründung des unter Punkt I.7. dargestellten Bescheides, derzufolge bereits beim Lokalaugenschein am 03.07.2007 "vom Sachbearbeiter des Landeskonservatorats XXXX der als kritisch zu bewertende Zustand der Dachhaut sowie der Giebelmauer der Hauptfassade" festgestellt worden sei.

Eine weitere Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft: Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Zwar ist dem Gutachten von XXXX zu entnehmen, dass sie von einer (sonstigen) kulturellen Bedeutung sowie einer geschichtlichen Bedeutung ausgeht, eine schlüssige Begründung, aus welchen Gründen eine Bedeutung in welchen Bereich angenommen wird, liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Zwar wird zur regionalen Bedeutung des Objektes festgehalten, dass es das letzte Haus mit geschwungener Giebelfassade in St. Peter am Wimberg sei und auch darüber hinaus Seltenheitswert habe, da die für die Region einst charakteristischen Giebelhäuser aus dem Erscheinungsbild der XXXX Gemeinden "bereits vielfach" verschwunden seien, es fehlen aber sachverständige Ausführungen zu konkreten Vergleichsobjekten und zur Frage, wie die Bedeutung des gegenständlichen Objektes iSd § 1 Abs. 1 DMSG in Relation zu diesen Objekten einzuschätzen ist. Erst nach Vorliegen entsprechender Daten ist es möglich zu entscheiden, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude regional bzw. österreichweit einnimmt und ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher zum einen ein - bautechnisches - (Amts)Sachverständigengutachten zu den für das Vorliegens eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 10 DMSG maßgeblichen Umstände einholen müssen und zum anderen das zur Denkmalbedeutung eingeholte Amtssachverständigengutachten iSd unter Punkt 2.3. aufgezeigten Aspekte zu ergänzen haben. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung von Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zu den für die Beurteilung des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 10 DMSG maßgeblichen Umstände ein - bautechnisches - (Amts)Sachverständigengutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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