W169 1416761-1•BVwG W169 1416761-1
W169 1416761-1Federal Administrative CourtJan 26, 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W169 1416761-1/26E
W169 1416760-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.957-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
1. ) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. ) Frau XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.956-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
1. ) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. ) XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Nepal, stellten nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am 06.08.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 09.11.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zahlen: C9 416761-1/2010/3E und
C9 416760-1/2010/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4. Dagegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis 22.11.2012, Zahl U 399,400/12-14, die Entscheidungen des Asylgerichtshofes aufgehoben hat, da die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien, zumal der Asylgerichtshof, in dem er im vorliegenden Fall über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, die bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht habe, in ihrem Herkunftsstaat Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden zu sein, durch einen aus einem männlichen Vorsitzenden und einem männlichen beisitzenden Richter bestehenden Senat in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe, obwohl über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin durch einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat abzusprechen gewesen wäre.
5. Am 10.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (siehe OZ 19Z bzw. OZ 17Z), im Zuge derer die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückzogen und hinsichtlich ihrer Integration in Österreich ausführten, dass sie gut Deutsch sprechen würden und in Österreich auch diverse Deutschkurse besucht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich seit 2010 arbeite - sie stelle Zeitungen zu und sei selbständig versichert. Ihr monatliches Einkommen belaufe sich auf 1.200 Euro. Sie lebe in Österreich mit ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, zusammen und sei in Österreich Mitglied in einem Verein namens "Non-Resident Nepali", dessen Veranstaltungen sie regelmäßig besuche. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass er seit fünf Jahren in Österreich arbeite. Er arbeite für eine Medikamentenfirma und liefere Medikamente aus; des Weiteren sei er Zeitungszusteller. Er verdiene im Monat ungefähr 3.000 Euro brutto. Auch er sei Mitglied in dem obgenannten Verein. Beide Beschwerdeführer gaben zudem an, dass sie vom österreichischen Staat keine Zuwendungen erhalten würden und auch krankenversichert seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführer ihre Identitäten richtigstellen möchten und zum Beweis dafür ihre Heiratsurkunde im Original sowie innerhalb von drei Wochen ihre Personalausweise vorlegen würden.
Zum Nachweis der Integration legten die Beschwerdeführer ihre Heiratsurkunde vom 22.09.2005; einen Einkommensnachweis der Erstbeschwerdeführerin für das Jahr 2015; eine Einkommensbestätigung des Zweitbeschwerdeführers vom 24.11.2015; den Nachweis eines Gewerbes für den Zweitbeschwerdeführer; die SVA-Versicherungsbestätigungen der Beschwerdeführer; die A2-Sprachkenntnisnachweise der Beschwerdeführer; ein Empfehlungsschreiben vom Verein der Auslandsnepalesen; eine Teilnahmebestätigung des Zweitbeschwerdeführers an einem Lehrgang "Gefahrengutschulung" vom April 2014 sowie ein Schreiben des Arbeitgebers des Zweitbeschwerdeführers vom 16.11.2015 vor.
6. Am 21.12.2015 übermittelten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Kopie der Personalausweise der Beschwerdeführer sowie zwei Zeugnisse der Erstbeschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nepal und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Im Heimatland der Beschwerdeführer leben ihre Eltern, der gemeinsame Sohn und die Schwester des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben telefonischen Kontakt zu ihren im Heimatland lebenden Familienangehörigen. Die Beschwerdeführer sprechen sehr gut Deutsch und haben in Österreich diverse Deutschkurse besucht. Sie verfügen im Bundesgebiet über soziale Kontakte und sind Mitglieder in einem Verein (Non-Resident Nepalis), dessen Veranstaltungen sie regelmäßig besuchen. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr 2011 als Zeitungszustellerin und verdient im Monat ca. 1.200 Euro. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit fünf Jahren in Österreich bei einer Medikamentenfirma, für welche er Medikamente ausliefert, sowie als Zeitungszusteller. Er verdient im Monat ungefähr 3.000 Euro brutto. Die Beschwerdeführer sind selbständig versichert und bekommen keine Zuwendungen vom österreichischen Staat. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt seit vielen Jahren über eine Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt." Die Beschwerdeführer nehmen keine Leistung aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführer haben im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, zur Staatsangehörigkeit sowie zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und in Nepal ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 und der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde sowie der Personalausweise der Beschwerdeführer.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführer sowie zur ihren monatlichen Einkommen und die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich selbständig versichert sind, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diesbezüglich im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, wie dem Auszug aus dem Gewerberegister des Zweitbeschwerdeführers, dem Einkommensnachweis bzw. der Einkommensbestätigung der Beschwerdeführer, den SVA-Versicherungsbestätigungen der Beschwerdeführer sowie dem Schreiben des Arbeitgebers des Zweitbeschwerdeführers vom 26.11.2015. Dass der Zweitbeschwerdeführer im April 2014 am Lehrgang "Gefahrenschulung" teilgenommen hat, ergibt sich aus der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgten Teilnahmebestätigung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Mitglieder im Verein "Non-Resident-Nepali" sind und sozial integriert sind, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das Grundversorgungssystem.
Die Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwal-tungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylge-richtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsge-richt nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getrof-fen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurück-weisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberech-tigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungs-gerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrent-scheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot ge-mäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Auf-enthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9743/81, 9474/81 und andere) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung und ähnliche Umstände manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.590/98 u. a.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stär-ker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während ei-nes einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH vom 07.10.2010, B950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten gewesen wäre - 7 Jahre verstreichen).
Zu 1.)
Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrem mehrjährigen Aufenthalt und ihrem Berufsleben im Bundesgebiet ausschlaggebend. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung im August 2010 durchgehend im Bundesgebiet auf und integrierten sich beruflich wie privat. Sie waren stets bemüht, sich bestmöglich in Österreich zurecht zu finden, bemühten sich - seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet - die deutsche Sprache zu erlernen, was ihnen auch sehr gut gelang und sind in Österreich sozial integriert. Weiters liegt auch eine gelungene berufliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr 2011 in Österreich als Zeitungszustellerin, der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit fünf Jahren bei einer Medikamentenfirma als Auslieferer und zudem als Zeitungszusteller. Beide sind in Österreich selbständig versichert. Die Erstbeschwerdeführerin verdient ungefähr 1.200 Euro im Monat, der Zweitbeschwerdeführer ungefähr 3.000 Euro brutto. Die Beschwerdeführer nehmen keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch bzw. erhalten auch sonst keine Zuwendungen vom österreichischen Staat. Sohin tritt bei den Beschwerdeführern in den Hintergrund, dass sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, da die Beschwerdeführer stets bemüht waren, sich zu integrieren und sie keine Handlungen setzten, die die Entscheidung des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerte.
Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind und sich auch keiner "groben" Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften - von der illegalen Einreise abgesehen - schuldig gemachten haben. Die Beschwerdeführer haben zwar Kontakt zu ihrer im Heimatland lebenden Familie, insbesondere zu ihrem Sohn. Die Bindungen zum Heimatstaat sind aber angesichts der Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in den Hintergrund getreten, zumal sie in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, da sie hier seit vielen Jahren einer Arbeit nachgehen und Freunde gefunden haben.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus dem eben ausführlich dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art.8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012; 22.11.2013, U 729/2013; 12.09.2013, U 1963/2012; 03.10.2013, U 477/2013; 20.02.2014, U 2496/2013).
Zu 2.)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß
§ 9 Abs. 1 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Tele GmbH. Jede Einrichtung hat gemäß § 9 Abs. 2 IV-V in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z1) oder auf B1-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z2) verfügt.
Die Beschwerdeführer verfügen über ein Zeugnis des ÖIF bzw. des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.