W174 2113439-1•BVwG W174 2113439-1
W174 2113439-1Federal Administrative CourtJan 25, 2016
Ausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte
W174 2113439-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph KAINZ und Anton LIEDLBAUER als Beisitzer, im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice - AMS, Landesgeschäftsstelle Wien Esteplatz, Ungargasse 37, 1030 Wien, vom 20.07.2015, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218 vom 20.03.1975 in der geltenden Fassung (AuslBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr, XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, geboren am
XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), stellte am 31.03.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 29.05.2015 kam der Beschwerdeführer dem Ersuchen um Verbesserung seines Ansuchens nach und konkretisierte sein Begehren, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG zu stellen. Am 01.06.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt an das Arbeitsmarktservice - AMS, Landesgeschäftsstelle Wien Esteplatz, Ungargasse 37, 1030 Wien, (in der Folge belangte Behörde) mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob die maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) vorliegen, weitergeleitet.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass es beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer, der seine höchste abgeschlossene Schulausbildung in einer "Sekundarschule - Berufsbildend" für 3 Jahre absolviert habe, in seinem "Erlernten Beruf: Mechaniker / Spengler" und zwar als "Autospengler / Mechaniker" einzusetzen (vgl. Antragsformular vom 11.03.2015). Neben einem Zeugnis der Mittleren Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht, Zentrum für Ausbildung " XXXX " vom 12.03.2015 über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung des Beschwerdeführers für die "Mittlere Schulbefähigung Fach Maschinenbau, Maschineenergetik und Mechanik - Richtung - Beruf Autospengler" vom 26.08.2014 bis 29.08.2014, wurde ein in die deutsche Sprache übersetzter Auszug aus dem Geburtsregister der Gemeinde XXXX , wonach der Beschwerdeführer am " XXXX " geboren wurde, ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom 14.08.2013 über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" sowie eine Arbeitgebererklärung vom 29.05.2015 des XXXX , wonach der Beschwerdeführer als "Autospengler Spezialist" bzw. als "Werkstattleiter" in der Betriebswerkstätte XXXX GesmbH, XXXX , zu einer Bruttoentlohnung von Euro 2.780,00 monatlich ohne Zulagen im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden dauerhaft beschäftigt werden solle, vorgelegt. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht, ausgestellt am 28.05.2015 auf seinen zukünftigen Arbeitgeber (wohnhaft XXXX ), welcher ihn in der gegenständlichen Angelegenheit bei sämtlichen Behörden vertreten solle. Weiters wurde eine Bestätigung der Autoservice " XXXX ", XXXX , vom 20.06.2011 beigebracht. Nach deren deutscher Übersetzung vom 09.06.2015 habe der Beschwerdeführer den praktischen Unterricht für den Beruf des Autospenglers zwischen 2008 bis 2011 absolviert.
2. Mit dem an den Beschwerdeführer und den zukünftigen Arbeitgeber adressierten Bescheid vom 20.07.2015, GZ.: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 31.03.2015 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a iVm § 13 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates im Wesentlichen mit der Begründung ab, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Tätigkeit als "Autospengler" in der aktuell gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.08.2015. Begründend wurde darin darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe vergessen, sein Ausbildungsprogramm im "Fach Maschinenbau, Maschinenenergetik und Mechanik Richtung Beruf Schweißer" zu erwähnen, weshalb er einen "Neuantrag" stelle und bitte seine Angelegenheit nochmals zu bearbeiten. Unter einem wurde ein Abschlusszeugnis der Mittleren Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht, Zentrum für Ausbildung " XXXX " (Ausstellungsdatum unleserlich), wonach der Beschwerdeführer vom 22.06.2015 bis 26.06.2015 die Prüfung über eine "Mittlere Schulbefähigung Fach Maschinenbau, Maschinenenergetik und Mechanik - Richtung - Beruf Schweißer", abgeschlossen habe sowie zugehörige, insgesamt 3 Jahreszeugnisse übermittelt.
4. Am 31.08.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer - 1. laut Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte bei der Aufenthaltsbehörde vom 31.03.2015, 2. laut Antrag der beigelegten Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vom 06.03.2015 bzw. 3. dessen nachträglicher Spezifizierung in der aktualisierten Arbeitgebererklärung vom 29.05.2015 - als Autospengler beim Arbeitgeber, einem Kfz-Fachbetrieb, beschäftigt werden solle. In der Beschwerde werde auf diesen bisherigen Antrag und das Verfahren nicht weiter eingegangen, sondern vorgebracht, der Antragsteller sei zwischenzeitig zum Schweißer ausgebildet worden. Damit werde jedoch nicht die im Antrag genannte berufliche Tätigkeit des Autospenglers näher präzisiert, sondern ein anderer, neuer Beruf benannt, welcher als "res nova" nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei.
5. In einem am 20.10.2015 mit dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geführten Telefonat, stellte dieser gegenüber der Gezeichneten klar, dass es sich bei dem an die belangte Behörde gerichteten "Einspruch" um eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung handle. Er sei damit keinesfalls ein neuer Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt worden und erbat erneut eine rasche nochmalige, endgültige Beurteilung seiner Angelegenheit. Etwaige noch fehlende weitere Unterlagen würden, sofern erforderlich umgehend nachgesandt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 NAG, wobei als Beruf "Autospengler / Mechaniker" bei der XXXX GmbH angegeben wurde. Der zukünftige Arbeitgeber erklärte am 29.05.2015 hierzu ergänzend; der Beschwerdeführer sei diplomierter Kfz-Spengler und solle als Spezialist und einzige Fachkraft in seiner Firma Beschäftigung finden. In weiterer Folge konkretisierte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG zu stellen. Nach Abweisung seines Antrages durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer bekannt, über eine weitere Ausbildung als "Schweißer" zu verfügen.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat Kenntnisse der deutschen Sprache "A2 Grundstufe Deutsch 2" nachgewiesen.
Nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen absolvierte der Beschwerdeführer jeweils 3-jährige Ausbildungen an der Mittleren Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht, Zentrum für Ausbildung " XXXX ", welche er erfolgreich mittels Abschlussprüfungen über die "Mittlere Schulbefähigung Fach Maschinenbau, Maschineenergetik und Mechanik" abschloss und zwar sowohl in "Richtung - Beruf Autospengler" als auch in "Richtung - Beruf Schweißer". Nach der vorgelegten Bestätigung erhielt der Beschwerdeführer über drei Kalenderjahre lang - von 2008 bis 2011 - im Beruf des Autospenglers praktischen Unterricht in einer Autoservicefirma in XXXX .
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes und insbesondere aus den unter Punkt 1. genannten und auszugsweise zitierten Unterlagen.
Zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers als "Schweißer" ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen jeweils eine 3-jährige Ausbildung an der Mittleren Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht, Zentrum für Ausbildung " XXXX " für das Fach "Maschinenbau, Maschineenergetik und Mechanik", und die Berufsrichtungen "Autospengler" und "Schweißer" absolviert und für beide genannte Berufsrichtungen erfolgreich Abschlussprüfungen über die "Mittlere Schulbefähigung" abgelegt hat. Nach der unter www.anabin.de abrufbaren Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultuskonferenz der Bundesregierung Deutschland beinhalten Abschlüsse einer dreijährigen Fachschule keinen Hochschulzugang. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Demnach verfügt der Beschwerdeführer über abgeschlossene Berufsausbildungen für die Berufe Autospengler, aber auch Schweißer.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkt Services das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/00 63).
3.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen ausländerbeschäftungsrechtlichen Regelungen lauten insbesondere:
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Laut Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 bestehen nachfolgende Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß § 12a AuslBG:
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
75
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Gemäß § 13 Abs 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldete offene Stelle höchstens 1,5 Arbeitssuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbar genannte Indikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweige eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. kann ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 113/1994, einzurichtender Ausschuss nach Maßgabe des Abs 1 einvernehmliche Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesondert Vorschläge erstatten.
Gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG haben Fachkräfte den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 20d Abs 2 leg. ci,t kann ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
Gemäß § 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG mit 1.1.2015 in Kraft getretenen und für Anträge, die bis zum 5. November 2015 gestellt werden geltenden Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014, in der Fassung BGBl II Nr. 5/2015 vom 22.1.2015, dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
8. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
9. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
11. Techniker/innen für Starkstromtechnik
12. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen haben.
Die Bezeichnung dieser in § 1 genannten Berufe folgt gemäß § 2 leg. cit. der Berufssystematik des Arbeitsmarktservices.
Das Begehren des Beschwerdeführers richtete sich laut seinem am 31.03.2015 erstmals eingebrachten und am 29.05.2015 konkretisierten Antrag auf die Beschäftigung als Fachkraft im Sinne des §12a AuslBG iVm § 1 der Fachkräfteverordnung 2015. Zunächst bestand die Absicht den Beschwerdeführer im Unternehmen bei dem im Antrag angegebenen Auftraggeber als "Autospengler / Mechaniker" einzusetzen. Bereits mit Antragstellung bzw. im Zuge des Verfahrens vor der Behörde 1. Instanz wurden diesbezügliche Ausbildungsnachweise vorgelegt. Erst in weiterer Folge, nachdem sein Begehren von der belangten Behörde mittels Bescheid abgewiesen worden war, gab der Beschwerdeführer unter Beibringung der entsprechenden Ausbildungsnachweise bekannt, auch über eine weitere abgeschlossene Berufsausbildung und zwar als "Schweißer" zu verfügen.
Zum von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführten Argument, bei der Vorlage neuer Ausbildungsnachweise im Zuge der Beschwerdeerhebung handle es sich um "eine res nova", ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens, also bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, dh auch im Berufungsverfahren zulässigerweise geändert werden kann, sofern die "Sache" gemäß § 13 Abs 8 AVG ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt wird (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 162/1). Für die Zulässigkeit einer Antragsänderung, insbesondere auch im Instanzenverfahren ist nach ständiger Judikatur des VwGH entscheidend, ob sich der geänderte Antrag auf jene "Sache" bezieht, die Gegenstand der erstinstanzlichen Behörde war, wobei die "Sache" des Berufungsverfahrens, vergleichbar dazu das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, grundsätzlich, der Inhalt des Spruchs der ersten Instanz bildet (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0109; 25.09.2014, 2011/07/0178; 20.06.2013, 2012/06/0092; 23.06.2014, 2013/12/0024. Der Antrag des Beschwerdeführers war auf die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12 a AuslbG gerichtet und über diesen Antrag wurde von der ersten Instanz abgesprochen (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015, GZ: 08114 / GF 3747097, Bescheid ff.). Auch nach der Vorlage von anderen Ausbildungsnachweisen für eine andere Berufsrichtung, blieb dieser Antrag des Beschwerdeführers, entgegen der Meinung der belangten Behörde, seinem Wesen nach unverändert. Das Begehren des Beschwerdeführers war weiterhin darauf gerichtet, als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a leg cit zugelassen zu werden. Eine unzulässige Änderung im Sinne von § 13 Abs 8 AVG ist nicht schon dann gegeben, wenn durch eine solche Änderung, in diesem Fall der Nachweis einer weiteren Berufssparte, die Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf erst bewilligungsfähig wird, was vor der Änderung noch nicht zutraf; maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt (vgl. VwGH 06.11.2013, 2010/05(0199). Dieselbe Verwaltungssache liegt also nur dann nicht mehr vor, wenn es sich um einen anderen Sachverhalt, insbesonders auch um einen später entstandenen (nova producta) handelt oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (vgl. VwGH 12.10.1993, Zl. 90/07/0039 mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Wurde die Sache, wie in diesem Fall nicht überschritten, ist das Verfahren von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf den Zweck des Verfahrens, insbesondere auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig ist.
Trotzdem bleibt - wie im Folgenden darzustellen ist - dem Begehren des Beschwerdeführers der Erfolg versagt. Ein entsprechendes Jobangebot vorausgesetzt, können nur Fachkräfte, die über eine Berufsausbildung in einem in der Fachkräfteverordnung 2015 festgelegten Mangelberuf verfügen und die Mindestanzahl der in der Anlage B zu § 12a AuslBG angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erreichen, eine Rot-weiß-Rot-Karte erhalten, die ihnen eine Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt. Die Summe der maximal anrechenbaren Punkte ist 75, die erforderliche Mindestanzahl beträgt 50 Punkte.
Im vorliegenden Fall, hat der Beschwerdeführer anhand der im Verfahren vorgelegten Ausbildungsnachweise über den Besuch und erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachmittelschule in Bosnien-Herzegowina, eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung als Fachkraft im Mangelberuf "Schweißer/innen" gemäß § 1 Z 3 der Fachkräfteverordnung 2015 nachgewiesen. Ihm sind daher für diese abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf "Schweißer/Innen" 20 Punkte anzurechnen. Eine weitere Punktevergabe im Kriterium "Qualifikation" scheitert aber daran, dass mit dieser fachspezifischen Berufsausbildung - wie zuvor unter Punkt 2 dargelegt - kein Hochschulzugang verbunden ist (vgl. Anlage B zu § 12 a AuslBG, die weiteren Qualifikationsarten, insbesondere: "allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetzes 2002, BGbl. I Nr. 120"). Weiters sind für seine Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften Spachverwendung der Stufe A2, unter dem Kriterium "Sprachkenntnisse" die maximal erreichbare Punkteanzahl von 15 Punkten zu berücksichtigen.
Keine Punktevergabe ist jedoch beim Kriterium "Alter" möglich. Der Beschwerdeführer wurde, wie der von ihm in deutscher Übersetzung beigebrachten Geburtsurkunde zweifelsfrei und den damit übereinstimmenden Angaben im Antragsformular zu entnehmen ist, am 22.06.1974 geboren. Demnach hatte er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.03.2015 das 40 Lebensjahr überschritten und eine Punktevergabe im Kriterium "Alter" ist lediglich bis zum Erreichen den 40 Lebensjahres gesetzlich vorgesehen.
Damit erhält der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden und anhand der im verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Unterlagen lediglich eine Gesamtpunkteanzahl von 35 Punkten und verfehlt schon deshalb die gesetzlich geforderte Mindestpunkteanzahl von 50. Aber selbst wenn ihm, im letzten noch zu bewertenden Kriterium "berufsausbildungsadäquate Berufserfahrung" die Höchstpunktezahl von 10 Punkten zustünde, käme der Beschwerdeführer für die Zulassung als Fachkraft "Schweißer/Innen" oder einer anderen in der der Anlage B zu § 12a AuslBG genannten Mangelberufsrichtungen nicht in Betracht, denn auch dann würde er lediglich maximal 45, von zumindest 50 notwendigen Zulassungspunkten erhalten können. Demzufolge war auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch über eine einschlägige ausbildungsadäquate Berufserfahrung als "Schweißer" verfügt bzw. in diesem Mangelberuf im Unternehmen des zukünftigen Arbeitgebers eingesetzt werden soll - nach den bislang vorliegenden Unterlagen, beabsichtigt der Arbeitgeber die Beschäftigung des Beschwerdeführers in seinem Unternehmen als "Autospengler" bzw. "Mechaniker" - nicht weiter einzugehen war.
Die Ablehnung der Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des im Antrag genannten Arbeitgebers seitens der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015 unter Verweis auf EGMR, 05.09.2002, SPEIL vs Austria, Appl. 42057/98;: "where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1")
Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem gegenüber der Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Vorbringen ausreichend festgestellt werden. Eine mündliche Verhandlung war daher auch von Amts wegen nicht durchzuführen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0072), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, zumindest was die vorliegend zu lösenden Rechtsfragen betrifft, eindeutig ist.
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