L503 2118488-1•BVwG L503 2118488-1
L503 2118488-1Federal Administrative CourtJan 25, 2016
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Teilstattgebung
L503 2118488-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 10.11.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als ausgesprochen wird, dass XXXX gem. § 25 Abs 1 AlVG (lediglich) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.569,88 (anstelle von: € 4.553,41) verpflichtet ist.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 16.10.2015 widerrief das AMS gemäß § 24 Abs 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Zeit vom 21.11.2012 bis zum 1.4.2013 und vom 3.4.2013 bis zum 9.5.2013 und verpflichtete die BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 4.553,41.
Begründend wurde nach kurzer Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 festgestellt worden sei, dass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei; folglich sei das Arbeitslosengeld für den angeführten Zeitraum zurückzufordern.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Mit im Akt befindlicher Niederschrift vom 10.12.2012 gab die BF an, dass sie seit dem 22.1.2010 eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln) ausübe; im Hinblick auf die Arbeitszeit gab die BF an: "nach Vereinbarung, Tätigkeit übt in erster Linie mein Mann aus".
2.2. Im Akt befinden sich weiters von der BF ausgefüllte Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz von Jänner 2012 bis zum 9.5.2013. In diesen Formularen gab die BF stets gleichlautend an, das Brutto-Einkommen betrage € 0; ebenso betrage der Umsatz € 0.
2.3. Im Akt befindet sich zudem ein Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft P. vom 25.2.2010, demzufolge am 22.1.2010 für die BF das freie Gewerbe der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätischen Lebensmitteln und Lebensmitteln für Sport, Fitness und Wellness in das Gewerberegister eingetragen wurde.
2.4. Im Akt befindet sich darüber hinaus eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft P. vom 14.5.2013 über die Endigung der Gewerbeberechtigung betreffend das Gewerbe der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln mit 10.5.2013. Weiters befindet sich im Akt eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft P. vom 14.5.2013 über die Endigung der Gewerbeberechtigung betreffend das Handels- und Handelsagentengewerbe ebenfalls mit 10.5.2013.
2.5. Schließlich befinden sich die Daten der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 der BF jeweils vom 23.2.2015 im Akt. Der Einkommensteuerbescheid 2012 setzt die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 6.000 fest; als Verlustabzug sind €
4. 554,33 angeführt; infolgedessen beträgt das Einkommen für das Jahr 2012 € 1.458,12. Der Einkommensteuerbescheid 2013 setzt die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 2.000 fest; als Verlustabzug sind € 8.376,22 angeführt; insgesamt beträgt das Einkommen der BF für das Jahr 2013 dem Bescheid zufolge € 2.732,08. In beiden Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass keine Steuererklärungen abgegeben und somit die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.
3. Mit Schriftsatz vom 9.11.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2015. Darin führte die BF aus, sie habe vom 1.1.2013 bis zum Mai 2013 "keinen Gewinn erzielt"; diesbezüglich könne sie auch zwei Zeugen nennen. Sodann führte die BF nochmals wortwörtlich aus:
"2012 und 2013 wurden leider nur Defizite erzielt!!
Meine gesetzlichen monatlichen Zuwendungen wurden daher ungerechtfertigt von Ihnen einbehalten aufgrund falscher Schätzung des Finanzamtes.
Auskünfte diesbezüglich können Sie jederzeit bei den oben angeführten Zeugen einholen."
4. Am 10.11.2015 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin teilte das AMS der BF mit, sie habe am 21.11.2012 anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld angeführt, dass sie seit dem 22.1.2010 selbstständig erwerbstätig sei; in weiterer Folge habe sie in von ihr monatlich vorgelegten Erklärungen ihr Einkommen (im Sinne des § 36a AlVG) immer mit € 0 angegeben und habe daraufhin Arbeitslosengeld in näher bezeichneter Höhe erhalten; (lediglich) am 2.4.2013 sei ihr Leistungsanspruch wegen des Bezugs von Krankengeld unterbrochen gewesen.
Nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vom 23.2.2015 sei jedoch festgestellt worden, dass das monatliche Einkommen der BF über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, weshalb sie in den gegenständlichen Zeiträumen nicht als arbeitslos gelte. Das AMS sei bei Beurteilung der Arbeitslosigkeit an die Einkommensteuerbescheide gebunden; die Einkommensteuerbescheide seien nach Auskunft des Finanzamts bereits seit Ende März 2015 rechtskräftig.
Die Ansicht der BF, das Finanzamt habe bei Erstellung der Bescheide ihr Einkommen falsch geschätzt, könne seitens des AMS nicht berücksichtigt werden.
Das Arbeitslosengeld sei daher für die gegenständlichen Zeiträume zu widerrufen und rückzufordern. Der BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 20.11.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2015 gab die BF an, sie wolle nochmals festhalten, dass sie im angeführten Zeitraum kein Einkommen gehabt habe. Mehrmals habe sie ihren damaligen Ehemann, der ausschließlich für die Geschäfte der auf ihren Namen lautenden Firma verantwortlich gewesen sei, gebeten, einen Einkommenssteuernachweis für den angeführten Zeitraum abzugeben. Da er dies mit dem Argument, "mit der Firma sowieso nur Verluste zu haben, scheinbar unterlassen hat", habe das Finanzamt eine Schätzung vorgenommen. Tatsächlich habe sie jedoch im Zeitraum vom 21.11.2012 bis zum 9.5.2013 kein Einkommen aus der verlustbringenden Firma erhalten und habe die Unterstützung seitens des AMS nicht zu Unrecht bezogen.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.11.2015 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Konkret wurde im Spruch darüber hinaus festgehalten, dass das Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 21.11.2012 bis zum 31.12.2012
(täglich € 27,16), im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 1.4.2013
(täglich € 27,92) und im Zeitraum vom 3.4.2013 bis zum 9.5.2013 (täglich € 27,92) widerrufen werde; der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in Höhe von € 4.553,41 werde von der BF zurückgefordert.
Im Rahmen der Begründung wiederholte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt; so habe die BF am 21.11.2012 Arbeitslosengeld beantragt, wobei sie in Folge entsprechende Erklärungen abgegeben habe, wonach das Einkommen beziehungsweise der Umsatz aus ihrer selbstständigen Tätigkeit monatlich € 0 betrage. Allerdings seien mittlerweile rechtskräftige Einkommensteuerbescheide die Jahre 2012 und 2013 betreffend erlassen worden, aus denen ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Sinne des § 36a AlVG hervorgehe, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und somit Arbeitslosigkeit ausschließe. Darüber hinaus sei die BF in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen worden, wodurch Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht vorliege; vom 1.1.2013 bis zum 31.5.2013 sei die BF zwar nach dem GSVG, aber ohne Pensionsversicherung versichert gewesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS im Einzelnen auf die Bestimmungen des § 12 AlVG und auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahre 2012 in Höhe von € 376,26 und im Jahre 2013 in Höhe von € 386,80.
Subsumierend legte das AMS sodann dar, dass sich im Jahre 2012 ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36a AlVG in Höhe von € 495,00 (€ 5940,0 : 12) ergebe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 376,26 liege und somit Arbeitslosigkeit ausschließe. Darüber hinaus sei im Jahre 2012 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit auch aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auszuschließen.
Im Hinblick auf das Jahr 2013 führte das AMS aus, dass sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36a AlVG in Höhe von € 388,00 (€ 1940,00 : 5) ergebe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 386,80 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe.
Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei somit das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.11.2012 bis zum 1.4.2013 und vom 3.4.2013 bis zum 9.5.2013 zu widerrufen.
In weiterer Folge stellte das AMS die Regelung des § 25 Abs. 1 AlVG dar und hielt fest, dass die BF ihre selbstständige Erwerbstätigkeit dem AMS zwar zeitgerecht bekannt gegeben habe.
Allerdings habe die BF Einkommen und Umsatz monatlich immer mit € 0 angegeben; nach Ansicht des AMS sei es unglaubwürdig, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum keinen Umsatz gemacht habe. Wenn man keinen Umsatz mit seiner selbstständigen Tätigkeit mache, könne man nämlich auch keinen Verlust daraus erzielen beziehungsweise erscheine es dann auch nicht logisch, wenn man das Gewerbe monatelang nicht ruhend melde. Folglich habe die BF zweifelsfrei falsche Angaben gemacht, weshalb das Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 21.11.2012 bis zum 1.4.2013 und vom 3.4.2013 bis zum 9.5.2013 zur Gänze rückgefordert werde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS (lediglich) mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
7. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF aus, in der Markteinführungsphase eines Produkts würden Kosten für die Etablierung dieses Produkts auf dem Markt - wie z. B. Marketingkosten und andere Investitionskosten - entstehen, ohne dass diesen Kosten ein Umsatz gegenüberstehe. Wenn den Ausgaben keine Einnahmen gegenüberstehen, spreche man von einem Verlust. Dass ihr damaliger Ehemann das Gewerbe nicht ruhend gemeldet habe, könne sie sich nur damit erklären, dass er bis zuletzt an den Durchbruch des Produkts geglaubt habe, wobei er dann im Frühjahr 2015 Konkurs anmelden habe müssen.
Die BF wolle nochmals betonen, dass die Entscheidungen und Maßnahmen der Firma, die auf ihren Namen gelautet habe, ausschließlich Entscheidungen ihres damaligen Ehemanns gewesen seien, weil ihr das betriebswirtschaftliche Verständnis dafür fehle. Was die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 betreffe, so habe sie damals keine Möglichkeit der Beschwerde gehabt, weil sie mangels juristischen Verständnisses die Briefe ungeöffnet an ihren Ex-Ehemann weitergeleitet habe.
Nur aufgrund einer Schätzung des Finanzamts solle sie jetzt einen Betrag in Höhe von € 4.553,41 an das AMS zurückzahlen. Dabei stelle sich ihrer Ansicht nach auch die Frage, auf welcher Grundlage die Schätzung des Finanzamts basiere; hätte die Schätzung des Einkommens für die ersten fünf Monate des Jahres 2013 einen Wert von € 1.940 statt € 2.000 ergeben, so hätte sie diese existenzbedrohenden Unannehmlichkeiten nicht.
Darüber hinaus betone sie, dass sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit dem AMS zeitgerecht bekannt gegeben habe. Die BF habe wahrheitsgetreu ihr Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit immer mit € 0 angegeben, weil sie aus dieser "Selbstständigkeit" tatsächlich kein Einkommen erzielt habe.
Da sie ihrer Ansicht nach keine unwahren Angaben gemacht bzw. keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen habe und die Leistung in dieser Höhe gerechtfertigt gewesen sei, würden ihres Erachtens die für den Widerruf maßgebenden Grundlagen fehlen. Denn die Tatsache, dass sie im angegebenen Zeitraum kein Einkommen gehabt habe, sollte die rechtliche Grundlage des Bescheids sein und nicht entsprechende Schätzungen.
8. Am 14.12.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF bezog vom 21.11.2012 bis zum 1.4.2013 und vom 3.4.2013 bis zum 9.5.2013 Arbeitslosengeld. In ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2012 wies die BF auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin.
Am 22.1.2010 hatte die BF das Gewerbe der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätischen Lebensmitteln und Lebensmitteln für Sport, Fitness und Wellness angemeldet; am 8.5.2012 hatte die BF das Handels- und Handelsagentengewerbe angemeldet. Beide Gewerbeberechtigungen endeten am 10.5.2013.
In von der BF ausgefüllten Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz von Jänner 2012 bis zum 9.5.2013 gab die BF dem AMS gegenüber stets gleichlautend an, das Brutto-Einkommen betrage € 0; ebenso betrage der Umsatz € 0.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.2.2015 setzt die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 6.000 fest; als Verlustabzug sind €
4. 554,33 angeführt; infolgedessen beträgt das Einkommen für das Jahr 2012 € 1.458,12. Der Einkommensteuerbescheid 2013 ebenfalls vom 23.2.2015 setzt die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 2.000 fest; als Verlustabzug sind € 8.376,22 angeführt; insgesamt beträgt das Einkommen der BF für das Jahr 2013 dem Bescheid zufolge €
2. 732,08. In beiden Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass keine Steuererklärungen abgegeben und somit die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
Im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 wurde die BF zudem in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen; (nur) im Jahr 2013 kam die BF aufgrund ihrer niedrigen Einkünfte bzw. Umsätze in den Genuss der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Sinne von § 4 Abs 1 Z 7
GSVG.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Aus dem Akt ergeben sich die obigen Feststellungen in völlig unstrittiger Weise; wobei sich im Akt insbesondere die Erklärungen der BF über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz von Jänner 2012 bis zum 9.5.2013, ein Gewerberegisterauszug, eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft P. vom 14.5.2013 über die Endigung der Gewerbeberechtigungen der BF, die Daten der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 der BF jeweils vom 23.2.2015 und ein Aktenvermerk über eine Anfrage des BVwG bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, befinden.
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes:
§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung
einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [...]
§ 12 AlVG lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[...]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[...]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
§ 36a AlVG lautet auszugsweise:
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
[...]
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
[...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
[...]
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. [...]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs die Jahre 2012 und 2013 betreffend durch das AMS:
3.4.1.1. Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23.2.2015 wurden die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 6.000 festgesetzt; als Verlustabzug sind € 4.554,33 angeführt; das Einkommen für das Jahr 2012 beträgt dem Bescheid zufolge € 1.458,12. Da der Verlustabzug gem. § 36a Abs 3 Z 2 AlvG iVm § 18 Abs 6 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, gelangte das AMS zum folgerichtigen Ergebnis, dass das Einkommen der BF iSd § 36a AlvG - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 5.940 betrug.
Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2012 während des gesamten Jahres ausgeübt wurde, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 12 dividiert (vgl. § 36a Abs 7 AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 495,00. Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 lit c AlvG nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde.
3.4.1.2. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.2.2015 wurden die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb mit € 2.000 festgesetzt; als Verlustabzug sind € 8.376,22 angeführt; das Einkommen für das Jahr 2013 beträgt dem Bescheid zufolge € 2.732,08. Da der Verlustabzug gem. § 36a Abs 3 Z 2 AlvG iVm § 18 Abs 6 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, gelangte das AMS zum folgerichtigen Ergebnis, dass das Einkommen der BF iSd § 36a AlvG - nach Abzug der Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 - € 1.940 betrug.
Da die selbständige Tätigkeit der BF im Jahr 2013 lediglich während der ersten fünf Monate des Jahres 2013 ausgeübt wurde - so wurden die Gewerbeberechtigungen der BF den im Akt befindlichen Unterlagen zufolge per 10.5.2013 zurückgelegt -, hat das AMS diesen Betrag zutreffend durch 5 dividiert (vgl. § 36a Abs 7 AlVG) und gelangte so zu einem maßgeblichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 388,00. Dieses monatliche Einkommen überschreitet somit die im Jahr 2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 lit c AlvG in den verfahrensgegenständlichen Monaten nicht vorlag, wodurch die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht begründet und somit vom AMS zu Recht im Sinne von § 24 Abs 2 AlVG widerrufen wurde.
3.4.1.3. Was im Übrigen das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag anbelangt, sie habe mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nur Verluste erzielt bzw. beruhe der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen des Finanzamts und sie habe gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen, da sie den "Brief" mangels juristischen Verständnisses ungeöffnet an ihren Ex-Mann weitergeleitet habe, so vermag ihr dieses Vorbringen nicht zu Erfolg zu verhelfen: Die einschlägigen Regelungen stellen klar auf den (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ab; keine Rolle spielt es dabei, ob der Einkommensteuerbescheid nur auf Schätzungen der Finanzbehörden beruht bzw. warum die BF gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Das AMS ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids gebunden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg. 2015, Rz 726 zu § 36a AlVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Insofern ist es auch unbeachtlich, falls - wie die BF vorbringt - Zeugen bestätigten könnten, dass die BF tatsächlich nur Verluste erwirtschaftet hat.
3.4.2. Zur Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes durch das AMS:
3.4.2.1. Wie weiter unten im Einzelnen dargestellt wird, überschreitet der Rückforderungsbetrag laut bekämpften Bescheid zumeist das von der BF jeweils erzielte Einkommen. Dies ist insofern relevant, als gem. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz zwar auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Wie dargestellt, hat sich (erst) durch die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom 23.2.2015 ergeben, dass die BF in diesen beiden Jahren über der Geringfügigkeitsgrenze lag, sodass eine Rückforderung jedenfalls auf diese Bestimmung gestützt werden kann.
Eine Rückforderungsmöglichkeit ohne die erwähnte Deckelung bestünde allerdings nur dann, wenn die BF im Sinne von § 25 Abs 1 erster Satz AlVG den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte oder erkennen hätte musste, dass ihr die Leistung nicht gebührt.
Das AMS bejahte ein derartiges Fehlverhalten der BF mit der Begründung, sie habe Einkommen und Umsatz stets mit € 0 angegeben, wobei es jedoch unglaubwürdig sei, dass die BF keinerlei Umsätze gemacht habe. Wenn man nämlich keinen Umsatz mache, könne "man auch keinen Verlust daraus erzielen bzw. erscheine es dann auch nicht logisch, wenn man das Gewerbe monatelang nicht ruhend meldet". Die BF habe somit "zweifelsfrei falsche Angaben gemacht", weshalb das Arbeitslosengeld zur Gänze rückgefordert werde.
Diese Argumentation ist nach Ansicht des BVwG nicht tragfähig: So ist zunächst - wie die BF in ihrem Vorlageantrag richtig bemängelte - unzutreffend, dass ein Verlust zwangsläufig einen Umsatz voraussetzt; so kann z. B. aufgrund von Fixkosten ein Verlust entstehen, ohne dass noch ein Umsatz erzielt wurde. Auch die vage Vermutung, dass die BF ihr Gewerbe wohl ruhend gemeldet hätte, wenn sie keine Umsätze erzielt hätte, lässt noch nicht den hinreichenden Schluss zu, die BF habe (mit bedingtem Vorsatz - siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg. 2015, Rz 519 zu § 25 AlVG) unwahre Angaben im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG gemacht.
Auch die Umstände, dass die Einkommensteuerbescheide - offensichtlich mangels entsprechender Unterlagen - lediglich auf Schätzungen der Finanzbehörden beruhten (wobei selbst hier entsprechende Verluste ausgewiesen sind), dass keine Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden und dass die BF selbst angab, ihr mangle es an entsprechenden Fachkenntnissen (zumal sich ihr Ex-Mann um das Geschäft gekümmert habe) - wobei ihr aber klar gewesen sei, dass nur Verluste entstehen würden -, lassen gerade nicht den Schluss zu, die BF habe den Arbeitslosengeldbezug durch unwahre Angaben zu ihren Umsätzen herbeigeführt.
Da die BF die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit dem AMS darüber hinaus stets bekannt gegeben hatte, kann im gegenständlichem Fall entgegen der Auffassung des AMS somit nur § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zur Anwendung gelangen, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, wobei jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf.
3.4.2.2. Diese erwähnte "Deckelung" in § 25 Abs 1 AlVG dritter Satz
AlVG führt nun zu folgender Rückforderung:
November 2012: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 271,60; Rückforderung folglich €
271,60.
Dezember 2012: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 495; bezogenes Arbeitslosengeld: € 841,96; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 495.
Jänner 2013: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 388; bezogenes
Arbeitslosengeld: € 865,52; Rückforderung folglich gedeckelt mit €
Februar 2013: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 388; bezogenes Arbeitslosengeld: € 781,76; Rückforderung folglich gedeckelt mit € 388.
März 2013: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 388; bezogenes
Arbeitslosengeld: € 865,52; Rückforderung folglich gedeckelt mit €
April 2013: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 388; bezogenes
Arbeitslosengeld: € 809,68; Rückforderung folglich gedeckelt mit €
Mai 2013: Einkommen der BF iSd § 36a Abs 7 AlVG: € 388; bezogenes
Arbeitslosengeld: € 251,28; Rückforderung folglich € 251,28.
Insgesamt ergibt sich folglich eine zulässige Rückforderung in Höhe von € 2.569,88, sodass der Rückforderungsbetrag spruchgemäß abzuändern war.
3.5. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass die BF die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens bekämpfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 25 Abs 1 und § 36a AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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