W203 2118742-1•BVwG W203 2118742-1
W203 2118742-1Federal Administrative CourtJan 22, 2016
Fallfrist, Rechtsmittelfrist, Rückerstattung, Ruhen des Anspruchs,<br/>Studienbeihilfe - Ruhen, Verspätung, Vorstellung
W203 2118742-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.10.2015, Dok.Nr. 342971301, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 42 StudFG als unbegründet abgewiesen.
XXXX ist weiterhin verpflichtet, die im Kalenderjahr 2013 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.800 Euro zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2015, Nr. 328903701, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgetragen, die im Kalenderjahr 2013 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 3.800 Euro wegen Ruhen des Anspruchs zurückzuzahlen.
Der Bescheid wurde am 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Am 03.03.2015 langte bei der belangten Behörde eine mit 02.03.2015 datierte Vorstellung des BF gegen den Bescheid vom 26.01.2015 ein. Dabei brachte der BF vor, dass er deswegen binnen offener Frist Vorstellung erhebe, weil er für das Jahr 2013 weder einen Antrag gestellt noch Angaben gemacht habe, sodass der Bescheid für ihn nicht nachvollziehbar wäre. Er habe den gegenständlichen Betrag bereits gutgläubig ausgegeben und die Rückforderung erfolge zu Unrecht.
3. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.10.2015, Dok.Nr. 342971301, wurde die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde am 06.11.2015 zugestellt.
4. Am 18.11.2015 brachte der BF bei der belangten Behörde unter dem Betreff "Studienbeihilfe 2013 - Rückzahlung iHv € 3.800,--" in einem
I. eine Beschwerde, II. einen Wiedereinsetzungsantrag und III. eine Vorstellung ein.
Begründend brachte der BF vor, dass er unmittelbar nach Erhalt des Bescheides (gemeint: vom 26.01.2015) telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen habe, woraufhin ihm die Frist zur Einbringung einer Vorstellung bis zum 05.03.2015 verlängert worden sei. Da die zur Stützung des Vorstellungsvorbringens erforderlichen Unterlagen schwer einzuholen gewesen wären, habe er binnen offener Frist die Vorstellung eingebracht und die Unterlagen später nachgereicht.
5. Einlangend am 21.12.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:
Gemäß § 42 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i. d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt - ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben - das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2.2. Zu prüfen ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.10.2015 ausgesprochenen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet.
Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden ist, am Freitag, 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung endete demnach gemäß § 42 StudFG mit Ablauf des Freitag, 20.02.2015. Unstrittig ist weiters, dass die mit 02.03.2015 datierte Vorstellung am 03.03.2015 - also jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der Studienbeihilfenbehörde einlangte.
Das Vorbringen des BF, die Frist zur Einbringung der Vorstellung sei ihm von der belangten Behörde per telefonischer Zusage bis 05.03.2015 verlängert worden, geht schon insofern ins Leere, als es sich bei der Frist gemäß § 42 StudFG um eine gesetzliche Frist handelt, die von der Behörde im Allgemeinen nicht geändert werden kann. Selbst wenn ein Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert würde, so führte dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist (VwGH 30.06.2004, 2004/09/0073). Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Berufungen gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gelten auch für Vorstellungen im Studienbeihilfenverfahren. Einzig eine von der Behörde im Bescheid fälschlicher Weise festgelegte, zu lange Rechtsmittelfrist hätte zur Folge, dass eine innerhalb dieser zu lange bemessenen Frist eingebrachte Vorstellung als rechtzeitig gelten würde, und somit der Grundsatz, dass die im § 42 StudFG gesetzlich definierte Rechtsmittelfrist von der Behörde nicht abgeändert werden kann, durchbrochen werden könnte (vgl. § 61 Abs. 3 AVG). Dem Fall einer irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung zu lange eingeräumten Rechtsmittelfrist hält der Verwaltungsgerichtshof jene Konstellationen gleich, in denen die Behörde - wenn auch unzulässiger Weise - die Rechtsmittelfrist in förmlicher Weise, etwa durch eine Niederschrift, verlängert hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 534 [S. 307] mit Verweis auf VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134). Das ändert aber nichts daran, dass eine allenfalls formlose, mündlich erteilte, rechtswidrige Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht zu deren Erstreckung führt (vgl. VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Dem verfahrensgegenständlichen Fall liegt weder eine im Bescheid angegebene falsche Rechtsmittelbelehrung zu Grunde, noch finden sich Hinweise darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Vorstellung von der belangten Behörde in förmlicher Weise verlängert worden wäre. Somit könnte selbst eine zugesagte Fristverlängerung - wofür sich aber aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ohnehin keinerlei Hinweise ergeben - nichts daran ändern, dass im gegenständlichen Fall die Vorstellungsfrist am 20.02.2015 endete.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Rechtsmitteln handelt es sich um zwingendes Recht, und einer Verwaltungsbehörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Über den mit der Beschwerde in einem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie im Falle der Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages über die Vorstellung hat die belangte Behörde zu entscheiden. Sie sind somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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