W145 2003254-1•BVwG W145 2003254-1
W145 2003254-1Federal Administrative CourtJan 22, 2016
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
W145 2003254-1/6E
W145 2003257-1/7E
W145 2003259-1/8E
W145 2004339-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerden (vormals: Einspruch) der XXXX KG, vertreten durch XXXX GmbH, gegen die (vier) Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse jeweils vom 24.10.2011, Zeichen XXXX, Kto.Nr.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die (vier) Beschwerden jeweils vom 07.11.2011 werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) hat mit Bescheiden vom 24.10.2011
a) Herrn XXXX, geboren am XXXX, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Firma XXXX KG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der XXXX KG die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben;
b) Herrn XXXX, geboren am XXXX, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Firma XXXX KG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der XXXX KG die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 482,63 an die BGKK vorgeschrieben;
c) Herrn XXXX, geboren am XXXX, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Firma XXXX KG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der XXXX KG die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben und
d) Herrn XXXX, geboren am XXXX, rückwirkend für den Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 als Dienstnehmer der Firma XXXX KG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen und der XXXX KG die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 439,73 an die BGKK vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX am 05.03.2010 durch Organe des Finanzamtes arbeitend für die Michael Leier KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angetroffen worden seien. Sie hätten angegeben, für die slowakische Firma XXXX, XXXX, zu arbeiten; Herr XXXX, Angestellter der Beschwerdeführerin, sei jedoch ihr Chef. Da die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX der Weisungsbefugnis von Herrn XXXX, stellvertretend für die Beschwerdeführerin, unterworfen gewesen seien, das zur Verrichtung der Tätigkeit benötigte Material von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sei und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sei, hätten sie die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass sie als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen seien.
2. Gegen diese vier Bescheide der BGKK vom 24.10.2011 hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2011 jeweils fristgerecht Einspruch erhoben. Es wurde die Aufhebung der Bescheide beantragt. Weiters wurden Anträge auf aufschiebende Wirkung gestellt. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, sondern als Dienstnehmer der XXXX aus der Slowakei mit dem Abbau einer Anlage in XXXX in Österreich beschäftigt gewesen seien. Sie seien bei der Slowakischen Krankenkasse angemeldet gewesen, die Bestätigung mit den persönlichen Daten liege bei.
3. Am 02.01.2012 wurden dem Landeshauptmann von Burgenland die vier Einsprüche vorgelegt.
4. Der Landeshauptmann von Burgenland hat mit Bescheiden vom 03.02.2012, Zl. XXXX und Zl. XXXX sowie vom 09.02.2012, Zl. XXXX und XXXX den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Einsprüche vom 07.11.2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben.
5. Der Landeshauptmann von Burgenland hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.02.2012 im Rahmen eines Parteiengehörs die Einspruchsvorlagen der BGKK übermittelt und Gelegenheit geboten, bis 10.03.2012 eine schriftliche Gegenäußerung vorzulegen.
6. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 07.03.2012 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX bei der slowakischen Krankenkasse angemeldet gewesen seien und Herr XXXX als selbständiger Unternehmer Maurerarbeiten auf der Baustelle in XXXX/Österreich für die slowakische Firma XXXX durchgeführt habe.
7. Der Landeshauptmann von Burgenland hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 16.03.2012 aufgetragen, bis 10.04.2012 die Bestätigungen der slowakischen Krankenkasse vorzulegen, woraus sich ergibt, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX bei der slowakischen Firma XXXX zur slowakischen Krankenkasse angemeldet gewesen seien.
8. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2012 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die slowakische Krankenkasse mitgeteilt habe, an die Firma bzw. an die Kanzlei keine Meldebestätigungen ausstellen zu dürfen.
9. Der Landeshauptmann von Burgenland hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.05.2012 aufgetragen, bis 10.06.2012 die österreichischen ladungsfähigen Adressen der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vorzulegen.
10. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21.05.2012 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine österreichischen ladungsfähigen Adressen bekannt seien.
11. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 07.03.2014) legte der Landeshauptmann von Burgenland die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.09.2015 der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs das Berufungsstraferkenntnis wegen Verwaltungsübertetungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 30.05.2011 mit dem Hinweis des Vorliegens identischer Sachverhalte zum gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass dieses Dokument auch in die hier anhängigen Verfahren herangezogen werde. Es wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben und wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, auch zu den im Widerspruch zum Verwaltungsstrafverfahren stehenden Behauptungen Ausführungen zu treffen. Weiters wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb derselben Frist eine Bestätigung der behaupteten Anmeldungen der Herren XXXX, XXXX und XXXX bei der Slowakischen Krankenkasse vorzulegen sowie die ladungsfähigen Adressen der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu benennen.
13. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.10.2015 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass für die genannten slowakischen Staatsbürger eine unerlaubte, jedoch nicht unangemeldete Beschäftigung festgestellt worden sei. Die betroffenen Personen seien in der Slowakei angemeldet gewesen und seien die Anmeldungen bei der dortigen Sozialversicherung im Verfahren bereits vorgelegt worden. Die Strafbescheide seien wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangen. Wenn eine Anmeldung in Österreich erforderlich gewesen wäre, hätte das die slowakische Firma XXXX machen müssen, nicht die Beschwerdeführerin.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.10.2015 der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass trotz Aufforderung des Landeshauptmannes für Burgenland bis dato weder die behaupteten Anmeldungen bei der Slowakischen Krankenkasse der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vorgelegt noch die ladungsfähigen Adressen dieser vier Personen bekannt gegeben worden seien. Es wurde die Möglichkeit gegeben, bis 30.10.2015 die Bestätigungen über die behaupteten Anmeldungen bei der Slowakischen Krankenkasse vorzulegen sowie die ladungsfähigen Adressen der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bekannt zu geben. Weiters wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.07.2011 wegen Verwaltungsübertetung gemäß § 45 Abs. 2 VStG iVm § 111a ASVG, welcher auf die Strafanzeige des BMF vom 31.05.2010 beruht, und wiederum dieselben Sachverhalte wie die hier zu führenden Verfahren aufweist, zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass dieses Dokument auch in den hier anhängigen Verfahren herangezogen werde. Es wurde die Möglichkeit gegeben, bis 30.10.2015 zu diesem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.07.2011 Stellung zu beziehen.
15. Von der eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde bis dato kein Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer am 05.03.2010 um 13:55 Uhr bei der XXXX GesmbH Nachf. KG, XXXX/Österreich, XXXX, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle wurden die vier slowakischen Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass diese vier Herren nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet waren, obwohl sie schon seit 22.02.2010 für die Beschwerdeführerin tätig waren.
Die BGKK wurde von diesem Sachverhalt von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.06.2010 in Kenntnis gesetzt.
In der Folge wurden die vier oben namentlich genannte Personen seitens der BGKK mit den Bescheiden vom 24.10.2011 für den Zeitraum 22.02.2010 bis 05.03.2010 als echte Dienstnehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen und der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
XXXX, XXXX, XXXX und XXXX verrichteten in der Zeit vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 Bauarbeiten (Sanierungs- und Maurerarbeiten) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin im täglichen Ausmaß von acht Stunden. XXXX erhielt dafür eine Entlohnung in Höhe von € 1.500,--, XXXX €
1. 700,--, XXXX € 1.300,-- und XXXX € 1.000,-- pro Monat.
Eine Entsendebestätigung E 101 (VO EWG 1408/71) beziehungsweise A1 (VO EG 883/2004) hatte keiner der vier.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich zunächst auf die Aussagen der vier slowakischen Arbeiter bei der Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes sowie auf den am 01.06.2010 der BGKK vom Finanzamt übermittelten Strafantrag an den Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt vom 31.05.2010 wegen Übertretung des ASVGs.
Die BGKK hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren eingeleitet und den slowakischen und den ungarischen Versicherungsträger um Auskünfte bezüglich der vier betretenden Personen gebeten. Zu Herrn XXXX wurde der BGKK von der ungarischen Nationalkasse für Gesundheitsversicherung mitgeteilt, dass dieser im fraglichen Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 in Ungarn nicht beschäftigt und auch nicht versichert gewesen und demzufolge auch keine ergänzende Bestätigung ausgestellt worden ist. Betreffend der drei anderen Herrn wurde der BGKK vom slowakischen Versicherungsträger mitgeteilt, dass diese nach den slowakischen Rechtsvorschriften als selbstständige versichert gewesen sind, aber niemals Arbeitnehmer der slowakischen Firma XXXX waren; mit dieser Auskunft wird die Behauptung der Beschwerdeführerin, die betretenen seien Dienstnehmer der besagten slowakischen Firma XXXX eindeutig widerlegt.
Beweiswürdigend ist weiters erstens auf das rechtskräftige Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.05.2011 zu GZ E XXXX zu verweisen, mit welchem die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.02.2011 als unbegründet abgewiesen wurde. In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin in ihrem Betrieb XXXX GesmbH Nachf. KG die slowakischen Staatsbürger XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im Zeitraum vom 22.02.02.2010 bis 05.03.2010 beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch waren die Ausländer im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder einer
"Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" oder eines Niederlassungsnachweises. Im genannten Verwaltungsstrafverfahren wurde sohin die unerlaubte Beschäftigung der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 rechtskräftig festgestellt. Auch geht aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.05.2011 hervor, dass die Beschwerdeführerin den Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte von vorne weg als unzulässige Arbeitskräfteüberlassung zugestanden hat. Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren getätigten Angaben stehen sohin im Widerspruch zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren, wo behauptet wird, dass die genannten Personen gar nicht für die Beschwerdeführerin tätig bzw. bei dieser beschäftigt gewesen seien, sondern aufgrund ihrer Dienstnehmereigenschaft zur slowakischen Firma XXXX bei der slowakischen Krankenkasse angemeldet gewesen seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin dieser Widerspruch vorgehalten, es wurde dem Widerspruch allerdings nicht substanziiert entgegengetreten, sondern lediglich lapidar ausgeführt, dass es richtig ist, dass für die vier slowakischen Staatsbürger eine unerlaubte, jedoch nicht unangemeldete, Beschäftigung festgestellt wurde.
Zweitens ist beweiswürdigend der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.07.2011 heranzuziehen. In der Begründung dieses Bescheides wird wie folgt festgestellt: "Bei der Kontrolle am 05.03.2010 durch das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag wurde festgestellt, dass die genannten slowakischen Staatsangehörigen im Betrieb XXXXGesellschaft m.b.H. in XXXX, beschäftigt wurden, ohne dass diese vor Arbeitsantritt bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sind." Das diesem Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts der Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wegen Nichtanmeldung der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei der BGKK vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung am 22.02.2010 wurde einzig aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" eingestellt. Dieser Bescheid, welcher auf die Strafanzeige des BMF vom 31.05.2010 beruht, weist die vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalte auf, die Grundlage für die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen gegenständlichen Verfahren sind.
Es ist auszuführen, dass diese beiden Entscheidungen einerseits des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.05.2011 sowie andererseits der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 06.07.2011 für die gegenständlichen Verfahren Indizwirkung haben und einerseits nach Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unerlaubte und andererseits nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellen. Aus diesen beiden rechtskräftigen Entscheidungen ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin - die von der BGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle slowakische Staatsbürger, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG im Zeitraum vom 22.02.2010 bis 05.03.2010 mit Sanierungs- und Maurerarbeiten (wie durch die beiden Entscheidungen rechtskräftig entschieden wurde auch nach Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubt und nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen sind, eindeutig belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt zudem auch dem Vorbringen der belangten Behörde, weil die Beschwerdeführerin - trotz wiederholter Aufforderung sowohl des Landeshauptmannes von Burgenland als auch des Bundesverwaltungsgerichts - der Aufforderung, ihr Beschwerdevorbringen nachweislich zu belegen, nicht nachgekommen ist. So wurden seitens der Beschwerdeführerin weder die ladungsfähigen Adressen der vier oben genannten Arbeiter bekannt gegeben, noch kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach, die behaupteten Anmeldungen der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei der slowakischen Krankenkasse vorzulegen. Es ist festzuhalten, dass im Rahmen von Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung stets mit der Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. VwGH 28.11.2013, Zl. 2011/03/0124). Es kann daher seitens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten werden, wenn diese in den gegenständlichen Fällen von einer Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG ausgegangen ist.
Das festgestellte tägliche Beschäftigungsausmaß (laut Aussage vom Vorarbeiter Herr Stiefvater) und die Höhe der monatlichen Entlohnung (laut Aussagen der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) sind aktenkundig und wurden während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen
(4) ...
(5) (aufgehoben)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Nach Art 13 Abs. 1 der im Hinblick auf den Beschäftigungszeitraum anwendbaren VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f dieser Verordnung den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach dem Titel II der VO (EWG) 1408/71 (Art 13-17a). Gemäß Abs. 2 leg.cit gilt dabei - soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen - folgendes:
a) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
Sohin ist für die verfahrensgegenständliche unselbständige Tätigkeit (Sanierungs- und Maurerarbeiten) der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall fungierte die Beschwerdeführerin als "Zwischenüberlasser"; dh die Beschwerdeführerin überlässt die laut Vertrag an die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten vier slowakischen Arbeiter wiederum für Arbeiten an die Firma XXXXGesellschaft m.b.H. nachf. KG. Gemäß § 5 Abs. 1 AÜG werden die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt. Gemäß Abs. 2 gilt als Beschäftigungsort bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG vorliegt, ist immer der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiter kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Bei den Sanierungs- und Maurerarbeiten, welche die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX am 05.03.2010 im Zuge der Kontrolle (Betretung) von Prüforganen der Abgabenbehörde für die Beschwerdeführerin durchgeführt haben, handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen (so auch die oben im Punkt II.2. angeführte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.07.2011 wegen des Verdachts der Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165 und vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274) ergibt sich, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder der persönlichen Arbeitspflicht bieten könnten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin allerdings ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat keine konkreten Behauptungen aufgestellt und dafür - trotz mehrmaliger Aufforderung - keine geeigneten Beweisangebote gemacht.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind in den gegenständlichen Fällen somit als gegeben anzusehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Demnach waren die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum (22.02.2010 bis 05.03.2010) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und erfolgte die Vorschreibung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht.
Die Beschwerden vermögen daher eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vom 24.10.2011 nicht darzutun.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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