W121 2114514-1•BVwG W121 2114514-1
W121 2114514-1Federal Administrative CourtJan 22, 2016
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Studium, Weiterbildungsgeld
W121 2114514-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 01.06.2015, VN XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 05.08.2015, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 7 und § 12 AlVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.05.2015 liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat seit 11.01.2013 an der XXXX studiert. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 hat er eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch genommen.
Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der XXXX in XXXX absolviert.
Am 20.5.2015 hat er sich beim Arbeitsmarktservice online zur Arbeitsuche gemeldet.
Mit Schreiben des AMS vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das AMS die Meldung des Beschwerdeführers zur Arbeitssuche erhalten habe. Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Daten seien im EDV-System erfasst worden und er sei als arbeitssuchend vorgemerkt worden. Es sei notwendig, sich spätestens zehn Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich einmal beim AMS vorzusprechen, um sich rechtzeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern und es wurde ein Termin beim AMS am 29.05.2015 bestätigt.
Am 29.5.2015 hatte der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.06.2015 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 29.05.2015 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Fall Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nicht gegeben sei. Das ordentliche Ermittlungsverfahren habe laut AMS ergeben, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Student an der XXXX sei. Er sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in der mit 30.06.2015 datierten Beschwerdeergänzung wie folgt aus:
"(...)
Im Februar 2014 (Ende meiner Bildungskarenz) wurde mir am AMS XXXX angeboten, mich arbeitslos zu melden, sollte ich noch keine Teilzeitstelle begleitend zu meinem Studium haben. Ein Erhalt des Arbeitslosengeldes war zu diesem Zeitpunkt möglich. Da ich noch über ausreichende Ersparnisse verfügte, entschied ich mich jedoch unser soziales System der Arbeitslosenversicherung zu schonen und auf eigene Faust einen Job zu finden! Da ich von August - Dezember 2014 ein Auslandssemester absolvierte, war eine dementsprechend befristete Anstellung nicht zu finden. Nach meiner Rückkehr habe ich mich bis jetzt kontinuierlich bei verschiedensten Stellen beworben (31 Bewerbungen insgesamt); leider ohne Erfolg. Mir wird im Bescheid mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil ich ordentlicher Student bin. Dazu muss ich Ihnen mitteilen, dass meine Ersparnisse am Ende sind und ich das Studium mit Ende dieses Semesters abbrechen muss, sofern ich keine Unterstützung erhalte! Ich bitte Sie hiermit um erneute Überprüfung der Fakten unter Berücksichtigung des oben angegebenen Sachverhalts. Ich habe mehr als 10 Jahre Vollzeit gearbeitet und bin der Meinung, dass mir Arbeitslosengeld zusteht und bitte um die entsprechende Rahmenfristerstreckung.
(...)"
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS vom 05.08.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 01.06.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 29.05.2015 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 iVm § 12 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.01.2013 an der XXXX studiert habe. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 habe er eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch genommen. Am 29.5.2015 habe der Beschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ordentlicher Hörer einer Hochschule sei, die Bestimmung gelange daher zur Anwendung. Die Regelung vom § 12 Abs. 4 AlVG wurde hervorgehoben, wonach abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos gelte, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung mache oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfülle, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt würden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelte. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genüge die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG. In der Folge wurden die im Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015 wiedergegeben. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.5.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher auf den Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015. In diesem Zeitraum würden 274 Tage (Bildungskarenz) liegen, die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten. Die Rahmenfrist habe daher bis 27.8.2012 erstreckt werden können. Innerhalb dieses Zeitraumes würden 90 Tage Bildungskarenz liegen, die Erstreckung habe daher bis 30.5.2012 vorgenommen werden können. Im Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2013 würden 245 Anwartschaftstage liegen. Die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes habe als rahmenfristerstreckend gemäß § 15 Abs.1 Z 1 AlVG herangezogen werden können, nicht berücksichtigt werden könne des Studium des Beschwerdeführers, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester gemäß § 12 Abs.4 AlVG und
§ 15 Abs.1 Zif 4 AlVG. Im Fall des Beschwerdeführers seien somit laut Feststellung der belangten Behörde insgesamt lediglich 245 (anstelle) von 364 Anwartschaftstagen gegeben. Mangels Erfüllung der Anwartschaft liege daher Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs.4 AlVG nicht vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdevorentscheidung insbesondere aus, dass er seit Beendigung seiner Bildungskarenz am 28.05.2015 arbeitslos sei. Weshalb die Meldung erst am 28.05.2015 erfolgt sei, habe er bereits angegeben. Vor dem Auslandssemester sei kein entsprechend befristeter Job zu finden gewesen, daher gebe es für den Zeitraum 01.03.2014 bis 26.08.2014 (Abflug Auslandssemester) keine Bewerbungen. Ab seiner Rückkehr am 21.12.2014 habe er aktiv Arbeit gesucht. Die erste passende Ausschreibung hab er am 09.02.2015 gefunden und sich sofort beworben. Er sei finanziell insbesondere vom Arbeitslosengeld abhängig, als dass seine privaten finanziellen Mittel inzwischen soweit abgeschöpft seien, dass er sein Studium spätestens nach dem Wintersemester 2015/16 abbrechen müsse, sofern er keine Arbeit finde oder Unterstützung erhalte. Es sei ihm durchaus bewusst, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine unübliche Situation handle, daher ersuche er gemäß § 15 Abs. 6 AlVG um eine erneute Überprüfung, ob die Rahmenfrist entsprechend verlängert werden könne. Um die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung zu unterstreichen, verwies der Beschwerdeführer auf einen Nachweis der XXXX , der belege, dass er zu den besten 20 Prozent der Studenten gehöre, die mit ihm das Studium begonnen hätten. Er halte es für unverantwortlich, diese Ausbildung abbrechen zu müssen und damit die gesamte investierte Zeit und das investierte Kapital nutzlos erscheinen zu lassen. Die Auflistung aller seiner Eigenbewerbungen sei im eAMS-System eingetragen, zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer die pdf-Version und verwies darauf, auf Wunsch einzelne davon durch Darlegung des email-Verkehrs belegen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 25.11.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt. Ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde hatte entschuldigt nicht teilgenommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR: Inwiefern fühlen Sie sich durch die Entscheidung des AMS beschwert?
BF: Es geht um die Rahmenfristerstreckung und die 245 Tage Anwartschaftszeiten.
LR1: Es gibt eine Bestätigung von der XXXX , wonach Sie vom 07.09. bis 12.12.2014 Auslandssemerster gemacht haben. Es gibt eine Bestätigung der XXXX Universität die sich auf den Zeitraum 1. September bis 28. Februar 2015 bezieht. Wie lange hat Ihr Auslandssemester bzw. Auslandsaufenthalt gedauert?
BF: Semestergültig ist die Bestätigung bis 12.12. In den allgemeinen Daten wird das gesamte Semester angegeben.
LR1: Heißt das, dass Sie nach dem 12.12.2014 keine Ausbildung mehr gemacht haben?
BF: Das ist richtig. Das hat damit zu tun, dass das Auslandssemester für internationale Studenten ist und anders geführt wird. In XXXX habe ich nach dem 12.12.2014 keine Ausbildung mehr absolviert.
LR1: Haben Sie für die An- und Abreise nach XXXX , für die Quartierorganisation und anderes Zeit aufgewendet?
BF: Die Organisation ist im Frühjahr 2014 losgegangen, weil das Semester von einer XXXX Agentur organisiert wird. Das ist die dementsprechende Vorlaufzeit. Das habe ich von Österreich aus gemacht. Flüge und Unterkunft sind selbst zu organisieren. Das ist im Juli/August passiert. Ende August bin ich nach XXXX geflogen.
LR1: Hat es eine Vorlaufzeit in XXXX gegeben?
BF: Vom 28. August bis zum Studienbeginn am 07.09.2014 gab es eine Vorlaufzeit.
LR1: Hat es auch eine Nachlaufzeit gegeben?
BF: Das Studienende war eine Woche länger geplant. Es gab auch ein Sicherheitsthema in Bezug auf Endklausuren. Ich war noch ein paar Tage länger dort, um eventuelle nicht bestandene Klausuren nachzuholen. Ich war noch bis 20. Dezember 2014 in Bali.
LR1: Im Lebenslauf haben Sie angegeben, dass Sie bei der Firma XXXX vom September 2008 bis Februar 2014 beschäftigt waren. Im Versicherungsverlauf gibt es eine Unterbrechung im August 2012. Was war das für eine Unterbrechung?
BF: Das war ein unbezahlter Urlaub auf meinen Wunsch.
LR1: Sind Sie vom Arbeitgeber abgerechnet worden?
BF: Nein.
LR1: Stimmt es, dass Sie sich am 20.05.2015 online beim AMS arbeitslos gemeldet haben?
BF: Ja, ich denke es war vor der Antragstellung am 29.05.2015. Mir war insbesondere wichtig darauf hinzuweisen, dass ich mich bereits vor der Antragstellung um Arbeitsstellen beworben habe.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint.
VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren
Eine Ausfertigung der Niederschrift wird an die Partei persönlich ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu innerhalb von zwei Wochen eingeräumt."
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Anmeldebestätigung bei www.karriere.at vom 31.01.2015, ein Lebenslauf und eine Email von XXXX vom 27.02.2015 vorgelegt, in welcher dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Bewerbung bei der XXXX GmbH eine Absage erteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015, an der ein Vertreter/eine Vertreterin der belangten Behörde entschuldigt nicht teilgenommen hat, werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer studiert seit XXXX an der XXXX . Er war vom 1.9.2008 bis Februar 2014 als Angestellter bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. Im Zeitraum 1.3.2013 bis 28.2.2014 hat er eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch genommen.
Im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 hat er ein Auslandssemester an der XXXX in XXXX absolviert.
Am 20.5.2015 hat er sich beim Arbeitsmarktservice online zur Arbeitsuche gemeldet. Am 29.5.2015 hat er seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 1.6.2015 wurde seinem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, er sei ordentlicher Student und sei innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Dagegen hat er fristgerecht am 2.6.2015 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2015 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass als arbeitslos insbesondere nicht gilt, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Abweichend davon gilt jedoch als arbeitslos, wer (...) die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme während der Ausbildung gelten. In der Folge werden gesetzliche Bestimmungen und die laut Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger "für den maßgeblichen Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2015" zur Versicherungsnummer des Beschwerdeführers gespeicherten Daten widergegeben.
Der Beschwerdeführer habe am 29.5.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Rahmenfrist würde sich daher auf den Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015 (richtig: 28.5.2015, da der Tag der Geltendmachung nicht zur Rahmenfrist gerechnet wird) erstrecken. In diesem Zeitraum würden 274 Tage (Bildungskarenz), die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden können, liegen. Die Rahmenfrist konnte gemäß Beschwerdevorentscheidung daher bis 27.8.2012 erstreckt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes (offenbar im Erstreckungszeitraum 27.8.2012 bis 28.5.2013) seien 90 Tage Bildungskarenz gelegen und konnte daher die Erstreckung bis 30.5.2012 vorgenommen werden. Im Zeitraum 30.5.2012 bis 29.5.2013 würden 245 Anwartschaftstage liegen.
Weiters wird ausgeführt, dass die Bezugszeit des Weiterbildungsgeldes als rahmenfristerstreckend gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG (offenbar gemeint § 15 Abs. 1 Z 6 AlVG) herangezogen werden konnte. Nicht berücksichtigt werden konnte das Studium, daher auch nicht das vom Beschwerdeführer nachgewiesene Auslandssemester gemäß § 12 Abs. 4 AlVG und § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG.
Da somit lediglich 245 (anstelle) von 364 Anwartschaftstagen gegeben seien, würde Arbeitslosigkeit nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen mit 19.8.2015 datierten Vorlageantrag eingebracht.
In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Gericht damit konfrontiert, dass der im Akt einliegende Lebenslauf des Beschwerdeführers ein durchgehendes Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH in der Zeit vom September 2008 bis Februar 2014 aufweist, während die in der Beschwerdevorentscheidung aufgelisteten Versicherungsdaten eine Unterbrechung im Zeitraum 6.8.2012 bis 4.9.2012 erkennen lassen. Der Beschwerdeführer erklärt dazu glaubhaft, dass er in diesem Zeitraum mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte, wofür auch die Weiterführung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung spricht.
Zur Aufklärung dieser auf Grund der Aktenlage offensichtlichen Divergenz wurde der Beschwerdeführer laut seiner Aussage von der belangten Behörde nicht befragt, wie überhaupt Feststellungen dazu im Akt fehlen. Da das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe zentraler Punkt der gegenständlichen Beschwerdesache ist, liegt damit eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. Dazu konnte die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht befragt werden, da kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch Angaben zu ausbildungsbedingten Vorlauf- und Nachlaufzeiten im Zusammenhang mit seinem Auslandssemester gemacht.
Die Bescheide der belangten Behörde sind wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben. Arbeitslosigkeit liegt im Falle des Beschwerdeführers vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,
2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen
(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. 2 Zu Spruchteil A - Behebung der Bescheide:
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 12 Abs 1 bis 4 AlVG lautet:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 14.
§ 14 AlVG lautet:
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
§ 15 Abs. 1 und 2 AlVG lautet:
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um
höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
§ 32 AVG lautet:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 902 ABGB lautet:
§ 902. (1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist
vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
(3) Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter die Mitte eines Monats der fünfzehnte dieses Monats.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer z.B. als ordentliche Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Höher an der XXXX studiert.
Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend davon jedoch als arbeitslos, wer z.B. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1
Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG.
§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ordnet an, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("lange Anwartschaft").
§ 14 Abs. 7 AlVG bestimmt, dass, wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG gilt.
§ 14 Abs 2 AlVG besagt, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("kurze Anwartschaft"). Bei weiterer Inanspruchnahme ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die "lange Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nur dann als arbeitslos gilt, wenn er den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt.
Die belangte Behörde hat nur eine Überprüfung dahingehend angestellt, ob der Beschwerdeführer die "lange Anwartschaft" erfüllt. Feststellungen dazu, ob auf Grund des vor der Geltendmachung von Arbeitslosengeld liegenden Bezuges von Weiterbildungsgeld allenfalls "eine wiederholte Inanspruchnahme während einer Ausbildung" im Sinne des § 12 Abs. 4 letzter Satz vorliegt (wofür gemäß § 14 Abs. 2 AlVG 28 Wochen Anwartschaftszeit innerhalb einer Rahmenfrist von 12 Monaten ausreichend wären), hat sie nicht getroffen. Dazu wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob die Gleichstellung von Weiterbildungsgeld und Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 7 AlVG auch für den § 12 Abs. 4 AlVG gilt. Wäre nämlich die Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 29.5.2015 nach dem davor liegenden Weiterbildungsgeldbezug als wiederholte bzw. weitere Inanspruchnahme während einer Ausbildung zu qualifizieren, würde auch für die Erfüllung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" ausreichend sein. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedenfalls dann nicht, wenn die "lange Anwartschaft" nicht erfüllt wäre.
a) Lange Anwartschaft
Die belangte Behörde hat die Erfüllung der "langen Anwartschaft" und damit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint.
Die belangte Behörde hat die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches") mit dem Zeitraum 29.5.2013 bis 29.5.2015 bestimmt. Damit hat sie fälschlich den Tag der Geltendmachung (29.5.2015), der i.d.R. bereits der
1. Anspruchstag ist, in die Rahmenfrist einbezogen. Da die Rahmenfrist ein Zeitraum vor der Geltendmachung ist, muss die Rahmenfrist am 28.5.2015 enden. Zur Berechnung der Frist kann analog § 32 Abs. 2 AVG herangezogen werden (vgl auch § 902 Abs. 2 ABGB):
eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Somit erstreckt sich die maßgebliche Rahmenfrist von 24 Monaten auf den Zeitraum 28.5.2013 bis 28.5.2015.
Der Beschwerdeführer hat vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 Weiterbildungsgeld bezogen. In die Rahmenfrist entfällt der Zeitraum vom 28.5.2013 bis 28.2.2014, somit 277 Tage (nicht 274 Tage), um die die Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG zu erstrecken ist.
Wird die Rahmenfrist um 277 Tage verlängert, erstreckt sie sich auf den Zeitraum vom 24.8.2012 bis 28.5.2015. Weiterbildungsgeldbezug lag auch im Zeitraum 1.3.2013 bis 27.5.2013, somit für 88 Tage, vor. Nach abermaliger Erstreckung um 88 Tage ist von einer Rahmenfrist vom 28.5.2012 bis 28.5.2015 auszugehen.
In den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sind während dieses Zeitraumes 247 Anwartschaftstage ersichtlich.
Die belangte Behörde hat die Rahmenfrist, ausgehend vom Tag der Geltendmachung, nur um die Zeit des Weiterbildungsgeldbezuges erstreckt.
Dabei hat die belangte Behörde aber nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich bereits am 20.5.2015 online arbeitslos gemeldet hat. So scheint beginnend mit 20.5.2015 die Arbeitssuche in den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers (aufgelistet in der Beschwerdevorentscheidung) als Arbeitssuche auf. In diesem Sinne ist auch das Schreiben des AMS vom 21.5.2015 zu verstehen, wonach der Beschwerdeführer als arbeitsuchend vorgemerkt wurde. Diese Arbeitslosmeldung wird vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG ist auch die Zeit rahmenfristerstreckend, in der die betreffende Person arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist. Die Rahmenfrist ist daher um weitere 9 Tage zu erstrecken (19.5.2012 bis 28.5.2015).
Der Beschwerdeführer teilt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit, dass er vom 6.8.2012 bis 4.9.2012 einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte (30 Tage), was mit seinen Versicherungsdaten korrespondiert. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG ist auch jene Zeit, in der eine Person in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist, rahmenfristerstreckend. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Karenzierung unter Entfall der Bezüge (VwGH 21.9.2013, 92/08/0016).
Daraus ergibt sich, dass die Rahmenfrist um weitere 30 Tage zu verlängern ist, sohin auf den Zeitraum 19.4.2012 bis 28.5.2015.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 7.9.2014 bis 12.12.2014 (97 Tage) ein Auslandssemester absolviert hat. Diesen Tatbestand hat die belangte Behörde nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt. Das wird unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG damit begründet, dass ein Studium gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nicht für die relevante Rahmenfristerstreckung herangezogen werden kann. Die Behörde übersieht jedoch, dass sich § 15 Abs. 1 Z 4 nur auf Ausbildungen im Inland bezieht, während Ausbildungszeiten im Ausland gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG rahmenfristerstreckend sind. Auf diese Bestimmung verweist § 12 Abs. 4 AlVG gerade nicht!
Auf Grund der klaren, eindeutigen Anordnung in § 12 Abs. 4 AlVG, wo der nicht zu berücksichtigende Tatbestand "Ausbildung" ausdrücklich durch konkrete Nennung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG angeführt und somit auf inländische Ausbildungen beschränkt ist, verbietet sich eine Analogie in der Form, dass ausländische Ausbildungszeiten darunter zu subsumieren sind. Der Wille des Gesetzgebers, eben nur Ausbildungen iSd § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG ausschließen zu wollen, erscheint unzweifelhaft und gibt es keinen Hinweis, dass sich dieser Ausschluss auch auf Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG beziehen sollte. Es kann daher nicht, so wie von der belangten Behörde vorgenommen, ohne jegliche Begründung eine im Ausland gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 AlVG absolvierte Ausbildung mit einer Ausbildung im Inland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG gleichgesetzt werden.
Beim Auslandssemester des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Ausbildung gemäß
§ 15 Abs. 2 Z 1 AlVG, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde, und ist dieser Zeitraum somit nicht gemäß § 12 Abs. 4 AlVG, der ausschließlich auf Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG verweist, ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der "langen Anwartschaft" unter Heranziehung von Rahmenfristerstreckungsgründen festgestellt werden soll.
Dabei schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer während desselben Zeitraumes auch sein Studium im Inland fortgesetzt hat, da bei gleichzeitigem Vorliegen unterschiedlicher Rahmenfristerstreckungsgründe (z.B. Studium und geringfügige Beschäftigung) jeder Tatbestand für sich gesondert beurteilt werden muss.
Im Ergebnis erstreckt sich die (erstreckte) Rahmenfrist somit auf den Zeitraum 13.1.2012 bis 28.5.2015.
Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen 383 Anwartschaftstage und ist die gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG erforderliche "lange Anwartschaft" (364 Tage) somit erfüllt.
Der Vollständigkeitshalber sei aber darauf hinzuweisen, dass durch die Normierung von Rahmenfristerstreckungsgründen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass eine arbeitslose Person aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere auf Grund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten (z.B. wegen Absolvierung einer Ausbildung) daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfrist des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben (vgl. Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 361).
Es erscheint daher sachgerecht, die Rahmenfristerstreckung, insbesondere bei Ausbildung im Ausland, nicht erst mit dem ersten Ausbildungstag beginnen bzw mit dem letzten Ausbildungstag enden zu lassen, sondern auch für die Absolvierung der Ausbildung erforderliche Vor- und Nachlaufzeiten (z.B: An- und Abreise, Quartiersuche, Amtswege) zu berücksichtigen, da diese Zeiten mit der Ausbildung untrennbar verknüpft sind (die Ausbildung ohne sie gar nicht möglich ist) und auch sie den gleichzeitigen Erwerb von Anwartschaftszeiten verhindern (vgl. die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 563).
Da im gegenständlichen Beschwerdefall die Anwartschaft im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG auch ohne Berücksichtigung allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten erfüllt ist, erübrigt es sich aber, auf eine weitere Erstreckung der Rahmenfrist auf Grund allfälliger Vor- und Nachlaufzeiten einzugehen.
b) Kurze Anwartschaft
Wie bereits ausgeführt, gilt eine sich in Ausbildung befindliche Person (§ 12 Abs. 3 lit f AlVG) nur dann als arbeitslos, wenn der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG verwirklicht wurde.
§ 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG bestimmt, dass bei wiederholter Inanspruchnahme (des Arbeitslosengeldes) während einer Ausbildung die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG genügt. In diesem Fall ist somit nicht die Erfüllung der "langen Anwartschaft" gemäß
§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erforderlich, sondern reicht für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes jede in § 14 AlVG genannte Anwartschaftserfüllung, somit auch jene des § 14 Abs. 2 AlVG ("kurze Anwartschaft").
Somit wäre, unter Berücksichtigung der Rahmenfristerstreckungsgründe mit Ausnahme des
§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG), die Anwartschaft schon dann erfüllt, wenn in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches 28 Wochen Anwartschaftszeit vorliegen.
Voraussetzung im gegenständlichen Fall ist jedoch, dass die Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 29.5.2015 auf Grund des zuvor in Anspruch genommenen Weiterbildungsgeldes als "wiederholte Inanspruchnahme" zu qualifizieren wäre. Obwohl
§ 12 Abs. 4 AlVG von "wiederholter" Inanspruchnahme und § 14 Abs. 2 und Abs. 7 AlVG von "weiterer" Inanspruchnahme spricht, ist kein Grund ersichtlich, diesen Bestimmungen eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen. Es geht in allen Fällen darum, dass, wenn nach einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld später noch einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird, eine kürzere Anwartschaftsdauer ausreichend sein soll. Wenn insofern durch § 14 Abs. 7 AlVG der Bezug von Weiterbildungsgeld der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld hinsichtlich der Anwartschaftserfüllung gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG gleichgestellt wird, muss diese Gleichstellung auch im Hinblick auf
§ 12 Abs. 4 AlVG gelten, der auf § 14 AlVG Bezug nimmt.
Im Ergebnis wäre daher im gegenständlichen Fall bei Verneinung der "langen Anwartschaft" durch die belangte Behörde die Erfüllung der "kurzen Anwartschaft" zu prüfen gewesen, da
§ 12 Abs. 4 letzter Satz AlVG Anwendung findet. Da jedoch wie oben ausgeführt die "lange Anwartschaft" erfüllt ist und somit der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG jedenfalls vorliegt kann diese Überprüfung unterbleiben.
Auf Grund der oben dargestellten Erwägungen liegt Arbeitslosigkeit im gegenständlichen Beschwerdefall vor und war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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