L501 2003532-1•BVwG L501 2003532-1
L501 2003532-1Federal Administrative CourtJan 21, 2016
Firmenbuch - Löschung, Rechtspersönlichkeit, Verfahrenseinstellung
L501 2003532-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde der (nunmehr gemäß § 40 FBG gelöschten) XXXX GmbH gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.08.2013, GZ. 046-Mag.Kurz/RH52/13, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.02.2010, GZ. 046-Mag.Kurz/CF6/10, wurde die nunmehr gemäß § 40 FBG gelöschte XXXX GmbH verpflichtet, die im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung iSd §41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen zu begleichen. Das aufgrund eines dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels eingeleitete Einspruchsverfahren wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 22.10.2010, Zl. 20305-V/14.800/9-2010, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hierzu korrespondierenden Versicherungspflichtverfahrens ausgesetzt. Im Hinblick auf das mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.06.2012, GZ. BMASK-424512/0002-II/A/3/2010, rechtskräftig entschiedene - teilweise stattgebenden - Versicherungspflichtverfahren setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das ausgesetzte Verfahren fort und verwies die Angelegenheit mit Bescheid vom 25.07.2012, Zl. 20305-V/14.800/13-2012, zur Ergänzung der Begründung und der Ermittlungen sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Gegen den in weiterer Folge von der belangten Behörde erlassenen verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde von Dr. XXXX als Masseverwalter i. K der XXXX GmbH, vertreten durch Dr. XXXX , mit Schriftsatz vom 06.09.2013 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben.
Mit rechtskräftig gewordenen Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der über das Vermögen der XXXX GmbH eröffnete Konkurs nach nicht vollständiger Befriedigung der Masseforderungen gemäß § 124a IO iVm § 123a IO aufgehoben, der Masseverwalter seines Amtes enthoben. Laut Firmenbuchauszug vom 21.01.2016 wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht (eingetragen am 12.02.2014).
Der verfahrensgegenständliche Einspruch/Beschwerde wurde samt Vorlagebericht der belangten Behörde sowie dem Verwaltungsakt von der Landeshauptfrau von Salzburg dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die im Hinblick auf eine eventuell eingetretene Vollbeendigung der XXXX GmbH gestellte Anfrage des Verwaltungsgerichts beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.11.2015 dahingehend, dass bislang keinerlei Zahlungen in Bezug auf die strittige Beitragsschuld geleistet worden seien. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2016 führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte "Gutschrift" entstanden sei, weil bei der Feststellung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge von den ursprünglich - auf den Beitragsvorschreibungen vom 11.05.2009 und 24.06.2009 fußenden - geforderten Beträgen ausgegangen worden sei, welche aufgrund des teilweise stattgebenden rechtskräftigen Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.06.2012, GZ. BMASK-424512/0002-II/A/3/2010 jedoch zu reduzieren waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
§ 40 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005, bestimmt Folgendes:
(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.
(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.
(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der XXXX GmbH wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht geltend gemacht, zudem ist laut einer Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. Des Weiteren kam es zu keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten XXXX GmbH führen könnte. Auch stellt die im Spruch genannte "Gutschrift" in Wahrheit kein Guthaben dar, sondern lediglich die Reduktion zur ursprünglichen Beitragsschuld. Da das Beschwerdeverfahren sohin weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, ist ein Abwicklungsbedarf nicht gegeben und ist sohin von der Vollbeendigung der XXXX GmbH auszugehen.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der XXXX GmbH kommt es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der bP und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.A zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem knüpft die Verfahrensrechtslage im Hinblick auf die Gründe für eine Verfahrenseinstellung erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
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